Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 25. Juli 2013 (715 12 356 / 172)
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsmarktliche Massnahmen, Ablehnung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Martin Kaiser
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Rosenthaler, Ad- vokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1957 geborene A.____ arbeitete gemäss befristetem Anstellungsvertrag vom 12. Mai 2011 mit der Gemeinde B.____ zur Absolvierung eines Einsatzes im Rahmen des Integra- tionsprogramms der Gemeinde B.____ in der Zeit vom 16. Mai 2011 bis zum 15. Mai 2012 in der Funktion des Heidewarts. Zuvor war er seit längerer Zeit arbeitslos bzw. bezog Sozialhilfe- unterstützung der Gemeinde B.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. A.____ stelle nach Beendigung des befristeten Anstellungsvertrages am 3. Mai 2012 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 16. Mai 2012. Am 24. Mai 2012 stellte A.____ beim So- zialdienst der Gemeinde B.____ Antrag auf Sozialhilfeunterstützung, welche ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2012 gewährt wurde.
C. Mit Verfügung Nr. 1295/2012 vom 7. Juni 2012 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkas- se seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder per 16. Mai 2012 wegen der Nichterfüllung der Anspruchsberechtigung ab. Sie begründete dies damit, dass Verdienste und daraus resultie- rende Beitragszeiten, welche eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) erzielt, seit dem 1. April 2011 nicht versi- chert sind. Im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 bestätigte das KIGA, dass die Öf- fentliche Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht abgelehnt hat. Im Weiteren verneinte das KIGA einen Anspruch von A.____ auf unentgeltliche Verbeiständigung im Einspracheverfahren.
D. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Simon Ro- senthaler, am 19. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Kan- tonsgericht), Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit den Rechtsbegehren, dass die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012 aufzuheben sei und dem Beschwerdefüh- rer demgemäss Arbeitslosentaggelder auszurichten seien. Im Weiteren stellte er das Begehren, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Rechtsvertreter zu bewil- ligen sei.
E. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.
F. Am 28. Februar 2013 ersuchte das Kantonsgericht im Rahmen einer amtlichen Erkun- digung die Gemeinde B., z. Hd. C., Leiter Soziales und Gesundheit, um Stellungnah- me zum Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde B.____ und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. April 2013 und das KIGA mit Eingabe vom 3. Juni 2013 zum entsprechenden Schreiben betreffend Anstellungsverhältnis Stellung.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontroll- pflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu beja- hen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist des- halb einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. In Anwendung von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG ist je- doch ein Verdienst, den eine Person durch die Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt, nicht versichert. Ausgenommen sind Mass- nahmen nach den Art. 65 und 66a AVIG.
3.2 Als arbeitsmarktliche Massnahmen nach Art. 23 Abs. 3 bis erster Satz AVIG gelten ge- mäss Art. 38 Abs. 1 AVIV alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integra- tionsmassnahmen. Obwohl Art. 23 Abs. 3 bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systemati- schen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, ist zu Recht unbestritten, dass eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt (vgl. die Weisung des seco, ALE 023-AVIG-Praxis 2011/16; PIA BUSER, Gesetzgebung - Jahrbuch des Schweizerischen Arbeits- rechts, (JAR) 2011, S. 1 ff., 67 sowie die Botschaft zur Änderung des Arbeitslosenversiche- rungsgesetzes vom 3. September 2008, BBl 2008 7733, S. 7750).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die beiden Bestimmungen (Art. 23 Abs. 3 bis AVIG und Art. 38 Abs. 1 AVIV) sind mit der Revision des AVIG am 1. April 2011 in Kraft getreten. Der Bundesrat verfolgte dabei das Ziel, die Stellensuchenden möglichst schnell in das normale Erwerbsleben zurückzuführen. Dieses Ziel soll nicht nur von den Arbeitsmarktbehörden, sondern auch von den Sozialbehörden angestrebt werden. Art. 23 Abs. 3 bis AVIG bezweckt, dass nur eine ordentliche Erwerbsarbeit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung generiert, nicht jedoch der Besuch einer ar- beitsmarktlichen Massnahme. Da bei Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüssen eine Beschäf- tigung im sogenannten ersten Arbeitsmarkt erfolgt, sollen solche Verdienste und daraus resul- tierende Beitragszeiten einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begrün- den (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 3. September 2008 [BBl 2008, S. 7733 ff., insbesondere S. 7750 f.]). Art. 23 Abs. 3 bis AVIG soll dem Sparvorhaben der Arbeitslosenversicherung Rechnung tragen, indem verhindert wird, dass arbeitsmarktliche Massnahmen lediglich zur Generierung von Beitragszeiten organisiert wür- den. Ein bisher falscher Anreiz soll korrigiert und eine Gleichstellung der kantonal oder kommu- nal finanzierten Massnahmen mit den von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Massnah- men soll erreicht werden. Bisher hat in verschiedenen Kantonen die Praxis geherrscht, arbeits- lose Personen in finanzierte Programme aufzunehmen, um eine neue Leistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung auszulösen. Damit ist es möglich gewesen, dass Personen über Jahre ausserhalb der sogenannten eigentlichen Arbeitswelt geblieben sind. Dies kann nicht dem Sinn der Arbeitslosenversicherung, der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, entsprechen (vgl. Protokoll der Nationalratssitzung vom 9. Dezember 2009 und Protokoll der Ständeratssit- zung vom 8. Juni 2009, Amtliches Bulletin 08.062). Zusammenfassend soll Art. 23 Abs. 3 bis
AVIG als Sanierungsmassnahme dienen und dem Zweck der Arbeitslosenversicherung ent- sprechen: Die Teilnahme an von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Mass- nahmen soll keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auslösen, weil dies der Wieder- eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt entgegenlaufen würde (vgl. Urteile des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2012, AVI 2011/51, E. 4.2, vom 23. Januar 2012, AVI 2011/75, E. 2.2.1 und vom 13. Dezember 2012, AVI 2012/44, E. 2.2.1).
3.4 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen können nicht einzig diejenigen gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG gemeint sein, denn diese, von der Arbeitslosenversicherung mitfinanzierten ar- beitsmarktlichen Massnahmen, stellten schon vor Inkrafttreten des Art. 23 Abs. 3 bis AVIG keine beitragspflichtige Beschäftigung dar (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER in: Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Arbeitslosenversicherung, Rz 719). Sinn und Zweck von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG ist es, eine Gleichstellung von arbeitsmarkt- lichen Massnahmen der Arbeitslosenversicherung und der Kantone beziehungsweise Gemein- den zu erreichen, so dass auch die Teilnahme an von der öffentlichen Hand finanzierten ar- beitsmarktlichen Massnahmen nicht versichert ist und folglich keine Beitragszeit generieren kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2012, AVI 2011/51, E. 4.3).
3.5 Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu qualifizieren ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirt- schaft nachgefragt wird. Es ist vielmehr danach zu fragen, welchem Zweck die Beschäftigung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dient (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2013, 8C_754/2012, E. 4.2). Zu fragen ist dem- gemäss, ob die ausgeübte Tätigkeit ein Mittel zur beruflichen und sozialen Integration von Per- sonen darstellt, die nur erschwert Zugang zum ersten Arbeitsmarkt haben (Urteil des Bundes- gerichts vom 15. März 2013, 8C_754/2012, E. 4.2).
4.1 Aus dem Anstellungsvertrag vom 12. Mai 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde B.____ ergibt sich, dass es sich gemäss Überschrift um einen Anstellungsver- trag zur Absolvierung eines Einsatzes im Rahmen des B.____ Integrationsprogramms handelt. Unter "1. Tätigkeit" wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eine Integrati- onsprogrammes der Gemeinde B.____ die Funktion eines Heidewartes übernimmt, ihm aber, so fern es die Umstände rechtfertigen, eine andere, seinen Eignungen und Fähigkeiten ent- sprechende Aufgabe zugewiesen wird und dass das Anstellungsverhältnis ihm die Möglichkei- ten für einen beruflichen Wiedereinstieg verbessern soll. Unter "7. Arbeitsmarktliche Massnah- men" wird festgehalten, dass in regelmässigen Gesprächen ein Erfahrungsaustausch des Ar- beitnehmers mit dem Vorgesetzten sowie der Arbeitslosenkoordination stattfindet. Diese kön- nen in der Arbeitszeit stattfinden. Zur Förderung der Integration am Arbeitsplatz und um die Möglichkeit eines beruflichen Wiedereinstiegs zu verbessern, werden zwischen Arbeitnehmer, dem Vorgesetzten und der Arbeitslosenkoordination Zielvereinbarungen getroffen. Als weitere Massnahme zur Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit können regelmässige Schulungshalb- tage während der Arbeitszeit stattfinden. Bei einer allfälligen Durchführung dieser Schulung ist die Teilnahme obligatorisch. Unter "8. Arbeitsbemühungen" wird festgehalten, dass der Arbeit- nehmer verpflichtet ist, seine Arbeitssuche fortzusetzen und sich um eine Festanstellung zu kümmern. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht kann zur Kündigung führen. Die Arbeitgeberin ge- währt ihm für Stellenbewerbung und Vorstellungsgespräche die notwendige Zeit, mindestens jedoch zweimal eine Stunde pro Woche. Hat der Arbeitnehmer einen Vorstellungstermin, kann die Arbeitgeberin von ihm einen Nachweis verlangen (Einladung, Bescheinigung),
4.2 Die Gemeinde B.____ hielt durch den Gemeindepräsidenten D.____ und den Ge- schäftsleiter E.____ im Rahmen der Erkundigung zum Vertragsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und der Gemeinde B.____ fest, dass (i) der Beschwerdeführer mittels privat- rechtlichen Arbeitsvertrag von der Gemeinde angestellt wurde und der von der Gemeinde fi- nanzierte AHV/IV/ALV-pflichtige Lohn marktgerecht und existenzsichernd war; (ii) die Anstel- lung auf ein Jahr befristet erfolgt; (iii) es sich bei der Tätigkeit als Heidwart um eine für den Kan- ton und die Gemeinde notwendige Tätigkeit handelt, da regelmässige Kontrollen im Natur- schutzgebiet, kleinere Unterhaltsarbeiten usw. zur Aufgabe der Gemeinde und des Kantons, resp. der hierfür angestellten Heidwarte gehören; (iv) diese Stellen via primären Arbeitsmarkt besetzt werden müssten, würde die Gemeinde diese Aufgabe nicht an Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger vergeben; (v) es sich somit um ein ordentliches, befristetes Arbeitsverhältnis im Gemeindewesen handelte; (vi) es auch Ziel der befristeten Anstellung mit existenzsicherndem AHV-pflichtigen Lohn war, durch eine neue Arbeitsreferenz und Berufserfahrung die Chancen des Beschwerdeführers auf eine berufliche Integration zu erhöhen und so eine nachhaltige Ab- lösung von der Sozialhilfe zu erreichen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Wie unter 3.5 dargelegt, ist vorliegend nicht entscheidend, ob die vom Beschwerdefüh- rer ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Demgemäss ist es auch unerheblich, dass zwischen der Gemeinde B.____ und dem Beschwerdeführer ein privatrechtli- cher Einzel-Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR abgeschlossen wurde. Da alleine nach dem Zweck der Anstellung zu fragen ist, ist einzig entscheidend, dass es sich um eine arbeits- marktliche Massnahme handelt. Ausschlaggebend ist, dass ein standardisierter Vertrag vorliegt, dessen Inhalt - insbesondere der Lohn und die Anstellungsdauer - durch die Rahmenbedingun- gen der genannten arbeitsmarktlichen Massnahme vorgegeben ist (vgl. Urteil des Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Juni 2013, 200 12 1068 ALV, E. 3.3.2).
4.4 Die Tätigkeit des Heidewartes diente primär der (sinnvollen) Beschäftigung des Be- schwerdeführers und kommt daher nicht einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt gleich. Dass die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten auch von einer Person aus dem ers- ten Arbeitsmarkt hätten erledigt werden können, steht der Bejahung einer arbeitsmarktlichen Massnahme gerade nicht entgegen, kann doch grundsätzlich jede im Rahmen einer arbeits- marktlichen Massnahme erbrachte Leistung (sei es nun Aufräumen, Stauden schneiden, Weih- nachtskarten erstellen usw.) auch auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgefragt werden (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 13. Dezember 2012, AVI 2012/44, E. 2.3.2).
5.1 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen vollständige Überprüfungs- befugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 sowie Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b).
5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend beim Anstellungsvertrag des Be- schwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Ausübung einer Erwerbstätig- keit als solche, sondern die berufliche und soziale Wiedereingliederung im Fokus stand. Folg- lich gilt er nicht als Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt, sondern ist als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 23 Abs. 3 bis AVIG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 AVIV zu qualifizie- ren. Die Finanzierung der hier zur Diskussion stehenden Massnahme durch die öffentliche Hand ist ebenfalls ohne weiteres erstellt; dies wird im vorliegenden Verfahren denn auch in kei- ner Weise bestritten.
6.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgelehnt worden ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besitzt eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussicht- losen Verfahren Anspruch auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, soweit es zur Wahrung ihrer Rechts notwendig ist. Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich grundsätz- lich auf alle Verfahren vor staatlichen Behörden, unabhängig ob es sich um gerichtliche oder administrative, streitige oder nichtstreitige Verfahren handelt (BGE 130 I 182 E. 2.2). Das Bun- desgericht verneint jedoch grundsätzlich einen Anspruch im Einspracheverfahren. Eine anwalt- liche Mitwirkung drängt sich dort nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Dabei ist bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anfor- derungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen (BGE 125 V 35 E. 4). Vorliegend kann nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden.
8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
8.2 Abschliessend ist der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Einer Beschwerde führenden Person wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG). Gemäss Praxis ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die betroffene Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen bejaht werden. Sodann ist die Beschwerde nicht als aussichtslos und die anwaltliche Vertretung als geboten zu bezeichnen, zumal vorliegend der Wortlaut bzw. die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG, wie bereits erwähnt, zumindest im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde insofern unklar war, als nicht eindeutig bestimmt werden konnte, was unter einer durch die öffentliche Hand finanzierte arbeitsmarktliche Massnahme zu verstehen ist. Im Weiteren entschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Januar 2012 (AL.2011.00230, E. 3.4), entgegen dem Urteil der Bundesgerichts, dass in dieser Frage nicht die Art der Vermittlung, sondern die eigentliche Tätigkeit entscheidend sei. Dem Entscheid lag jedoch der abweichende Sachverhalt zugrunde, dass keine Deklaration als arbeitsmarktliche Massnahme vorlag. Dennoch kann gesagt werden, dass erst der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 15. März 2013, 8C_754/2012, diese Frage nun (abschliessend) geklärt hat.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
8.3 Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat in der Honorarnote vom 19. Juni 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 8,48 Stunden und Auslagen von Fr. 187.10 ausgewiesen, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'850.60 (8,48 Stunden à Fr. 180.-- plus Auslagen von Fr. 187.10 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'850.60 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.