Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 18. Juli 2013 (720 13 22)
Invalidenversicherung
Anspruch auf Kinderrente zur IV; Durchführung des Vorbescheidverfahrens; Anwendung von Art. 49 bis AHVV
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Beigeladene Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, An- kerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich
Betreff Kinderrente betr. B.____
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der 1958 geborene A.___ bezieht seit 1. August 2007 eine Viertelsrente und seit
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 25. Januar 2013 fristgerecht Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin die bisherige Kinderrente für seine Tochter zu leis- ten; unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte er an, dass die IV-Stelle keinen Vorbescheid erlassen habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Dazu komme, dass in der Korres- pondenz vor Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2012 nur die Rede von Rentenleistungen ab 1. Januar 2012 gewesen sei. Da sich der Versicherte zu den Verhältnissen im Jahr 2011 gar nie habe äussern können, sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zudem liege kein Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 vor, da sich die Tochter des Beschwerde- führers nach wie vor in der gleichen Ausbildung befinde und in gleichem Umfang auch am bis- herigen Arbeitsort erwerbstätig sei. Damit habe sich der der zugesprochenen Kinderrente zu- grundeliegende Sachverhalt nicht erheblich verändert. Ausserdem übersteige der monatliche Lohn nach seinen Kenntnissen nicht den gesetzlichen Grenzbetrag. Da ihm trotz Aufforderung die Akten nicht zugestellt worden seien, könne er dies jedoch nicht überprüfen. Möglicherweise könnte der Umstand, dass seine Tochter ihr Arbeitspensum während der Semesterferien erhöht habe, dazu geführt haben, dass der jährliche Durchschnittslohn über dem gesetzlich definierten Grenzbetrag liege. Treffe diese Annahme zu, so müsste überprüft werden, ob die Vorinstanz den Jahresdurchschnittslohn korrekt ermittelt habe. In Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenverordnung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 las- se sich keine Regelung finden, wie sich der Verdienst des Kindes genau bemesse. Die Verord- nungsbestimmung spreche von einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen und nicht von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen. In der hier massgebenden Wegleitung werde bestimmt, dass das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet werden müs- se, wenn sich die Ausbildung über mehrere Jahre erstrecke. Das Jahreseinkommen für das betreffende Jahr sei sodann durch 12 Monate zu teilen. Wer während der Semesterferien mehr verdiene als in den übrigen Monaten, müsse sich dieses Einkommen bei der Ermittlung des Durchschnittslohnes anrechnen lassen. Diese Bestimmungen würden jedoch einer sachlichen Grundlage entbehren. Es sei unsinnig, wenn Studenten dazu animiert würden, während der Semesterferien kein zusätzliches Einkommen zu erzielen. Die vermehrten Einkünfte während
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Semesterferien würden auch nicht aussagen, ob überwiegend eine Erwerbstätigkeit oder überwiegend eine berufliche Ausbildung vorliege. Der Durchschnittslohn müsse deshalb auf- grund des Arbeitsvertrages bestimmt werden.
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 lud das Kantonsgericht die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe (Ausgleichskasse) zum Verfahren bei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2013 beantragte die IV-Stelle unter Verweis auf die Vernehmlassung der beigeladenen Ausgleichskasse vom 15. März 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass für die rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung der Kinderrente kein Vorbescheidverfahren durchzuführen sei. Den vom Be- schwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen seiner Tochter von Januar bis September 2012 sei zu entnehmen, dass der Grenzwert von Fr. 2'320.-- überschritten werde. Schliesslich seien dem Beschwerdeführer die Akten am 29. Januar 2013 zugestellt worden.
E. Der Beschwerdeführer hielt durch seinen Rechtsvertreter in der Replik vom 24. April 2013 an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Zudem bestätigte er, dass er die Akten am 30. Januar 2013, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, erhalten habe.
F. Am 27. Mai 2013 verwies die IV-Stelle für die Duplik auf die Stellungnahme der Beigela- denen vom 23. Mai 2013. Diese hielt fest, dass die Aufhebung und die Rückforderung der Kin- derrente den gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen der Durchführungsorgane entsprä- chen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe. Ausserdem sei ihm das Akteneinsichtsrecht nicht rechtzeitig gewährt worden. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Zu prüfen ist als Erstes, ob vor der streitigen Verfügung ein Vorbescheidverfahren durchzuführen gewesen wäre.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehe- nen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat An- spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a - d IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 57 Abs. 1 lit. c - f IVG (gültig ab 1. Januar 2012) der IV-Stellen fallen. Die Änderung der Verordnungsbestimmung beruht auf einer Anpassung an die mit Einführung der 5. IV-Revision erfolgen Ergänzung und Neudurch- buchstabierung des Art. 57 Abs. 1 IVG (BBl 2005 4571). Aufgrund eines redaktionellen Verse- hens wurden die Verweise auf Art. 57 IVG in Art. 73 bis Absatz 1 IVV damals nicht angepasst (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur Verordnungsände- rung vom 16. November 2011). Inhaltliche Änderungen sind damit hinsichtlich des Vorbe- scheidverfahrens nach Art. 73 bis Abs. 1 IVV mit dem neuen Recht nicht erfolgt.
2.2 Das Vorbescheidvefahren wurde im Jahre 1983 erstmals eingeführt. Im Zuge der 2. IV- Revision wurde es in altArt. 73 bis IVV verankert, welcher auf den 1. Juli 1987 in Kraft trat (vgl. AS 1987 456). Praxisgemäss bestand damals lediglich eine auf den IV-Aufgabenbereich be- schränkte Verpflichtung zum Erlass eines Vorbescheids. Mit dem In-Kraft-Treten des ATSG am
Abs. 1 IVV, wonach nur für IV-spezifische Fragen ein Vorbescheid zu erlassen ist, als gesetz- mässig (E. 2). Der Ansicht des Bundesgerichts folgte auch MÜLLER, der für seine Begründung insbesondere auf die Botschaft des Bundesrates (BBl 2005 3080) hinwies. Darin hielt der Bun- desrat fest, dass das Einsprache- durch das Vorbescheidverfahren ersetzt werde und damit der frühere Zustand wiederhergestellt werden solle (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2072 mit weiteren Hinweisen). In der Bundesver- sammlung betrachteten auch Befürworter sowie Gegner der Vorlage das Vorbescheidverfahren als Rückkehr zum früheren Verfahren (BGE 134 V 105 f. E. 2.6.3 mit Hinweisen). Dies bedeu- tet, dass das Vorbescheidverfahren nicht vor jeder Verfügung der IV-Stellen durchzuführen ist, sondern nur vor denjenigen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fällt. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abzuweichen. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf die von SCHLAURI vorge- nommene Auslegung der Gesetzesbestimmung von Art. 57a bzw. Art. 73 bis Abs. 1 IVV nichts, zumal dieser die Materialien zum neuen Art. 73 bis IVV nicht vollständig berücksichtigt (vgl. zur Kritik: FRANZ SCHLAURI, Über das Verhältnis von Vorbescheid und rechtlichem Gehör, in: Sozia- le Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Gabriela Riemer-Kafka/Alexandra Rumo-Jungo [Hrsg.], Bern 2010, S. 725 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es stellt sich somit die Frage, ob die IV-Stelle oder die Ausgleichskasse für die Rückfor- derung von IV-Kinderrenten zuständig ist.
3.1 Leistungen der Invalidenversicherung werden im Zusammenwirken von IV-Stelle und Ausgleichskasse berechnet und festgelegt (vgl. Art. 53 ff. IVG). In den Aufgabenbereich der IV- Stelle fallen insbesondere Entscheide über das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraus- setzungen, die verschiedenen Eingliederungsmassnahmen, den Grad der Invalidität und Hilflo- sigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c - f IVG). Zu den Aufgaben der Ausgleichskasse gehören unter anderem die Berechnung der Ren- ten, Taggelder, Einarbeitungszuschüsse und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die entsprechenden Auszahlungen (Art. 60 Abs. 1 lit. b und c IVG). Als "Auszahlung" gelten auch die Rückerstattung und deren Erlass. In IV-Fällen verfügt diesfalls zwar die zuständige IV- Stelle, die Rückforderungsverfügung wird jedoch von der Ausgleichskasse erstellt (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz 2075; Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 10622). Die Rückforderung einer zu Unrecht ausgerichteten IV- Kinderrente fällt demnach in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen: Demgemäss muss vor Erlass der Rückforderungsverfügung kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wer- den.
3.2 Kann von der Durchführung eines Vorbescheidverfahrens abgesehen werden, entbindet dies die Verwaltungsbehörden jedoch nicht von ihrer Pflicht, die versicherte Person vor Erlass einer Verfügung anzuhören (BGE 134 V 97 E. 2.8). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen unter anderem an- gehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache nicht anfechtbar sind (e contrario aus Art. 42 ATSG). Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergeb- nis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 12. November 2012 mitteilte, dass er ab 1. Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente für seine Tochter B.____ habe, da deren Bruttoerwerbseinkommen für das Jahr 2012 den Grenzbetrag von Fr. 2'320.-- monatlich übersteige. Gleichzeitig forderte die Aus- gleichskasse ihn auf, die zuviel geleisteten Kinderrenten für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. November 2012 zurückzuerstatten. In der Verfügung vom 11. Dezember 2012 wurde in zeit- licher Hinsicht die Rückforderung der ausgerichteten Kinderrenten auf das Jahr 2011 erstreckt. Dieses Vorgehen erstaunt, war das Jahr 2011 aktenkundig nie Gegenstand der Rückforderung. Der Versicherte führt deshalb zu Recht an, dass ihm das rechtliche Gehör betreffend das Jahr 2011 nie gewährt wurde. Damit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Was das Akteneinsichtsrecht anbelangt, ist unbestritten, dass der Versicherte trotz Ge- suchs vom 18. Dezember 2012 und nochmaligen Aufforderungsschreibens vom 11. Januar 2013 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 29. Januar 2013 die Akten zur Einsicht zugestellt erhielt. In ihrem Schreiben vom 29. Januar 2013 begründete die Ausgleichskasse die verspäte- te Zustellung mit der organisatorischen Aufteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichs- kassen. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter vor Erlass der angefochtenen Verfügung mangels Einsicht in die Akten nicht in Kenntnis sämtli- cher Unterlagen umfassend zur Sache äussern konnte. Somit ist auch in diesem Vorgehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken (vgl. hierzu auch Urteil der Präsidentin des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 17. Juni 2008, 715 07 327).
4.1 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis; zum Ganzen auch Urteil des Bundesge- richts vom 10. August 2009, 9C_136/2009, E. 2.4.2).
4.2 Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist abzuse- hen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden zwei Schriftenwechsel durchgeführt. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels lagen dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten vor, so dass er spätestens in diesem Verfahrensstadium umfassend zur Aufhebung und Rück- forderung der Kinderrente Stellung nehmen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz aufgrund der von ihr dargelegten Rechtslage von ihrer Auffassung abweicht und einen Kinderrentenanspruch ab 1. Januar 2011 bejaht. Auf Seiten des Beschwerdeführers be- steht keine Veranlassung anzunehmen, dass er seine Auffassung ändern und die Aufhebung und Rückforderung der Kinderrente akzeptieren wird. Aufgrund dieser Umstände hätte eine Rückweisung der Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit den Erlass einer inhaltlich mit der angefochtenen übereinstimmenden Ver- fügung zur Folge. Würde der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückgewiesen, käme dies unter den gegebenen Umständen einem formalistischen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 27. Januar 2012, 9C_727/2010, E. 2.3, nicht publ. in: BGE 138 V 23, aber in: SVR 2012 EL Nr. 13 S. 40). Zudem ist anzunehmen, dass allen Verfahrensbeteiligten daran gelegen ist, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Versicherte die Kinderrente ab 2011 zurückzu- erstatten hat oder nicht.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht die Kinderrente für die Tochter des Versicherten per 1. Januar 2011 aufhob.
5.1 Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, einen Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Waisenrente haben jene Kinder, deren Vater oder Mut- ter gestorben ist (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946). Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (vgl. Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG). Art. 25 Abs. 5 AHVG überträgt dem Bundesrat die Kompetenz festzulegen, was in diesem Sinne als Ausbildung gelten soll. Dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Art. 49 bis AHVV (in Rechtskraft seit 1. Januar 2011) Rechnung getragen. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema- tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49 bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durch- schnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV; Rz. 3366 der Wegleitung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 2003). Für die Jahre 2011 und 2012 betrug diese monatlich Fr. 2'320.-- (vgl. Rententabellen 2011 des BSV, gültig ab 1. Januar 2011).
5.2 Für die Konkretisierung des Art. 49 bis AHVV erliess das BSV auf den 1. Januar 2011 Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Gemäss Bundesgericht soll es bei seiner Entscheidung diese aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Beachtung geschenkt (vgl. BGE 132 V 200, E. 5.1.2). Den vorgenannten Erläuterungen des BSV ist zu entnehmen, dass die Rechtspre- chung und die Verwaltung in der Vergangenheit zur Charakterisierung des Ausbildungsbegriffes Grundsätze entwickelten. Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag in die neue Bestimmung zwar gefunden, jedoch sollten mit dem Ziel, die Praxis zu vereinheitlichen, unter anderem we- gen der Zunahme der unklaren Fälle fortan die Eckpfeiler auf Verordnungsebene fixiert werden. So geht aus Art. 49 bis Abs. 3 AHVV unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber einen Bildungsgang ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr als Ausbildung betrachtet. Dass er dabei auf das tatsächlich erzielte Durchschnittseinkommen abstellt und nicht - wie der Versicherte geltend macht - der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn massgebend sein kann, ergibt sich aus dem Wortlaut des Verordnungstextes (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 13. Oktober 2011, 710 11 222). Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, stellt sie doch eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar.
5.3 Die Erläuterungen des BSV wirkten sich auch auf die RWL aus. Gemäss RWL Rz. 3368 wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet, sofern sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr erstreckt. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite ge- mäss Rz. 3366 richtet sich nach folgenden Kriterien: Befindet sich das Kind während des gan- zen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbre- chungen gemäss Art. 49 ter Abs. 3 AHVV), wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Ein- kommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend.
5.4 Die Tochter des Versicherten besucht seit 20. September 2010 den Studiengang "Wirt- schaftsinformatik Bachelor TZ" an der D.____ in X.. Nebst dieser Ausbildung geht sie bei der E. einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Auszug aus ihrem individuellen Konto vom 12. März 2013 verdiente sie im Jahr 2011 Fr. 30'749.--, d.h. monatlich durchschnittlich Fr. 2'562.40. Aus den Lohnabrechnungen der E.____ von Januar bis September 2012 ergibt sich weiter, dass ihr Monatslohn jeweils über dem Grenzbetrag von Fr. 2'320.-- lag. Da der mo- natliche Durchschnittlohn in den Jahren 2011 und 2012 den Grenzbetrag deutlich übersteigt, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderren- te ab 2011 nicht mehr erfüllt sind.
5.5 Der Ansicht des Versicherten, wonach unter dem Jahr eine separate Prüfung des An- spruchs auf eine Kinderrente vorzunehmen sei, wenn seine Tochter für kurze Zeit (z.B. in den Semesterferien) eine höheren Lohn als üblich erziele, kann nicht gefolgt werden. Die vom Ver- ordnungsgeber gewählte Formulierung "durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen" kann nur dahingehend verstanden werden, dass der monatliche Verdienst anhand eines Durch- schnitts zu ermitteln ist; andernfalls müsste von einem effektiv ausbezahlten Monatslohn die Rede sein. Dass der Durchschnitt aufgrund des Jahreseinkommens berechnet wird, ist sachge- recht und üblich. Eine gesonderte Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente im Sinne des Vorschlags des Beschwerdeführers wäre auch aus administrativen Gründen nicht praktikabel, müsste die Ausgleichskasse doch die Anspruchsberechtigung mehr als einmal im Jahr überprü- fen und gegebenenfalls die Anspruchsberechtigung für 1 - 3 Monate verneinen. Zudem kann es nicht im Interesse der versicherten Personen sein, dass sie in kurzen zeitlichen Abständen im- mer wieder zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert werden. Das erste in RWL Rz. 3367 aufgeführte Beispiel ist denn auch mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Im Beispiel wird eine Studentin aufgeführt, welche während der Semesterferien Fr. 4'000.-- pro Monat ver- dient. Gemäss der Wegleitung besteht trotz Überschreitung des massgebenden Grenzbetrages ein Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das Einkommen während des ganzen Kalenderjah- res im Monatsdurchschnitt nicht über der Limite einer maximalen vollen Altersrente liegt. Da die Tochter des Beschwerdeführers nicht nur während der Semesterferien, sondern durchgehend den monatlichen Grenzbetrag überschritt, besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Revisionsvoraussetzungen ge- mäss Art. 17 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt seien, weshalb die Aufhebung der Kinderrente unzuläs- sig sei. Indem seine Tochter ab 1. Januar 2011 durchschnittlich mehr als Fr. 2'320.-- verdient hatte, hat sich der dem Kinderrentenanspruch zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich er- heblich verändert. Damit kann der Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2 ATSG nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer- statten. Die Auszahlung der Kinderrente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 erfolgte somit rückwirkend betrachtet gemäss den obigen Ausführungen ohne Rechtsgrundlage und wurde vom Beschwerdeführer somit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig be- zogen. Die IV-Stelle forderte zu Recht die zu Unrecht vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2012 ausbezahlten Kinderrenten zurück. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hingewiesen, wonach in gutem Glauben empfangene unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden müssen, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die grosse Härte wird unter Bezugnahme auf die Ge- setzgebung über die Ergänzungsleistungen umschrieben (Art. 5 der Verordnung über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Ob eine finan- zielle Härte gegeben ist, beurteilt sich nach den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen des Rückerstattungspflichtigen (ZAK 1978 S. 218). Es wird deshalb der Versicherte darauf hinge- wiesen, dass er die Möglichkeit hat, ein Erlassgesuch im Anschluss an den Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils - spätestens innert 30 Tagen - an die IV-Stelle zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV).
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Trotz Unterliegens der versi- cherten Person in der Sache kann ihr eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, wo- nach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es verursacht hat, gelangt auch bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Anwendung (BGE 128 V 311; SVR 2003 ALV Nr. 2 S. 5 E. 1d). Massgebend für die Kostenfolgen ist, dass der Partei nicht Kosten entstehen, die ihr ohne die Gehörsverletzung nicht entstanden wären (BGE 133 I 234; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2010, 9C_363/2009, E. 3.3). Da der Versicherte erst mit Er- lass der angefochtenen Verfügung erfuhr, dass die Rückforderung der ausbezahlten Kinderren- ten nicht nur das Jahr 2012, sondern auch 2011 umfasst, war er gezwungen, eine Beschwerde zu erheben. Dazu kommt, dass er sich mangels Zustellung der Akten innert Beschwerdefrist erst in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend zur Streitsache äussern konnte. Durch diese Gehörsverletzungen sind ihm Mehrkosten entstanden, welche die IV-Stelle verursachte. Da der IV-Stelle gemäss § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO als Vorinstanz - vorbehältlich des hier nicht interes- sierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben. Aus den gleichen Gründen ist dem Be-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer eine Parteientschädigung zu gewähren. Infolge der festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs wird dem Versicherten die Hälfte der von seinem Rechtsvertreter gel- tend gemachten Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 11. Juni 2013, d.h. Fr. 1'475.90 inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der IV-Stelle zugesprochen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe wird ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'475.90 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2013 Beschwer- de beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 8C_875/2013) erhoben.