Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 4. Juli 2013 (715 12 329 / 150)
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung, fehlender Nachweis des massgeblichen versi- cherten Verdienstes
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichte- rin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1974 geborene A.____ war vom 1. August 2005 bis zum 13. Januar 2012 bei der B.____ GmbH in Reinach als deren Gesellschafter und Geschäftsführer tätig. Das Arbeitsver- hältnis endete mit der Eröffnung des Konkurses über die Firma am 13. Januar 2012. Am 14. Juni 2012 meldete sich A.____ bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und bei der Unia Arbeitslosenkasse (Unia) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 15. August 2012 lehnte die Unia einen Anspruch von A.____ auf Taggelder der ALV infolge nicht nachgewiesenen Lohnflusses und fehlenden versicherten Verdienstes ab.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unia mit Entscheid vom 28. September 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die eingereichten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zuliessen. Der Lohnfluss sei somit un- bewiesen.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 26. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Lohnfluss habe ab Anmeldung am 14. Juni 2012 als bewiesen zu gelten, es sei der Anspruch auf Leistungen der ALV ab dem 14. Juni 2012 zu bejahen und es sei der versicherte Verdienst aufgrund der vorgelegten Dokumente als bestimmbar zu erachten und folglich festzusetzen.
C. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses sei weder mit den eingereichten Geschäftskontoauszügen noch mit dem Auszug aus dem indi- viduellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (IK-Auszug) vom 27. Juni 2012 belegt worden.
D. Auf Anfrage des Kantonsgericht reichte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Schreiben vom 4. Februar 2013 den IK-Auszug des Beschwerdeführers sowie die Lohnbe- scheinigung der B.____ GmbH des Jahres 2011 ein. Die Ausgleichskasse führte mit Schreiben vom 6. Februar 2013 aus, dass aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass die B.____ GmbH im Jahr 2011 zwei Arbeitsnehmer beschäftigt habe und bestätigte, dass bis zum Datum der Eingabe kein Korrekturantrag der B.____ GmbH eingegangen sei.
E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass es bei der Ausgleichskasse zu einem Fehler gekommen sein müsse. Die Lohnsummen der Lohnbescheinigung seien vertauscht worden. Tatsächlich habe der als Lehrling beschäftigte Mitarbeiter einen Jahreslohn von Fr. 10'200.– erzielt. Die dem Lehrling zugeordneten Fr. 60'000.– stellten hingegen seinen versicherten Verdienst dar.
F. Die Ausgleichskasse teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 21. Februar 2013 mit, dass sie aufgrund der Informationen des Beschwerdeführers die entsprechenden Korrekturen in den individuellen Konten vorgenommen hätte und reichte einen korrigierten IK-Auszug ein.
G. Mit Stellungnahme vom 25. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Bei- tragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitrags- zeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags- pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obli- gatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädi- gungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versi- cherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises ef- fektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Ar- beitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeit-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflus- ses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.).
2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsa- men und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Dies bedeute mit anderen Worten, dass eine beitrags- pflichtige Beschäftigung nicht nur dann Beitragszeiten bildend ist, wenn und soweit der Nach- weis tatsächlicher Lohnzahlung erbracht ist. Für eine solche den klaren Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 AVIG einschränkende Auslegung sprächen keine triftigen Gründe. Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfor- dernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhin- derung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohn- konto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2).
2.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/2006 vom 18. August 2006 und C 111/2006 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmen- frist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betref- fe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Unguns- ten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/2006, E. 3.4).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnis- sen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässi- gen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.– nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxis- gemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tat- sächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grund- sätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklich- keit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge- richt dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Be- stehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor- derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen).
4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent- schädigung und in diesem Zusammenhang die Frage nach der Festsetzung eines versicherten Verdienstes. Augenscheinlich nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer durch seine Tä- tigkeit bei der Firma B.____ GmbH die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er für seine Tätigkeit bei der Firma B.____ GmbH im Jahr 2010 eine Lohnsumme von Fr. 96'100.– und für das Jahr 2011 eine von 70'200.– abgerechnet habe. Die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen ge- ben einen Bruttolohn von Fr. 6'000.– pro Monat an. Gemäss einer vom Beschwerdeführer er- stellten Aufstellung des Lohnflusses bezog er im Jahr 2010 einen Lohn von Fr. 60'884.56 und im Jahr 2011 einen solchen von Fr. 59'394.90 in Form von Barbezügen. Ferner verweist er auf den IK-Auszug, der für die Jahre 2010 und 2011 ein Einkommen von jeweils Fr. 60'000.– (für das Jahr 2011 durch die Ausgleichskasse korrigiert am 21. Februar 2013) ausweist. Gemäss Steuerrechnung hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'072.– angegeben. Diese Unterlagen, deren Angaben unein- heitlich und teilweise widersprüchlich sind, sind jedoch allesamt nicht beweiskräftig. Der Be- schwerdeführer hat bis zum 13. Januar 2012 (Eröffnung des Konkurses) als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma B.____ GmbH mit alleiniger Einzelunterschrift und einem Stamman- teil von Fr. 10'000.– (bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.–) die Firma beherrscht (vgl. Han- delsregisterauszug vom 13. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer war demnach sein eige- ner Arbeitgeber, weshalb er auch sämtliche Dokumente ausstellen konnte. Über den Wahr- heitsgehalt der entsprechenden Arbeitgeberunterlagen kann niemand ausser er selbst Angaben machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.3 mit Hinweis). Dasselbe gilt für die im Rahmen der Steuererklärung gemachten Lohnangaben sowie für die Daten im IK-Auszug und die geleisteten Akontobeiträge an die Ausgleichskasse. Letztere wer- den von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, die als provisorische Angaben von den Arbeitgebern mitgeteilt werden. Eine den rechtlichen Anforde- rungen genügende Buchhaltung für die Jahre 2010 und 2011 liegt nicht vor. Die mit der Buch- haltung beauftragte Firma bestätigte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. August 2012, dass sie die Buchhaltung für die Firma B.____ GmbH mangels Belegen nicht habe abschlies- sen können. Sämtliche der eingereichten Unterlagen stellen damit letztlich Parteibehauptungen dar, die sich nicht überprüfen lassen und die nicht glaubhaft die Höhe eines effektiven Lohnes bestätigen.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seinen Lohn bar bezogen habe. Entspre- chende Quittungen bestehen derweil nicht. Da der Beschwerdeführer die B.____ GmbH alleine führte und lediglich bis zum August 2011 einen Lehrling beschäftigte, sind ferner keine Erkennt- nisse von allfälligen Zeugenaussagen zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, dem Gericht Unterlagen zu einem privaten Konto einzureichen, womit gegebenenfalls Lohnein- gänge in der behaupteten Höhe hätten belegt werden können. Indessen ist unklar, ob der Be- schwerdeführer überhaupt ein Privatkonto besitzt, tätigte er jedoch insbesondere ab August
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 Überweisungen betreffend private Mietzinszahlungen und Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau vom Geschäftskonto aus. Die Angaben des Beschwerdeführers zum ver- sicherten Verdienst bzw. zur Lohnzahlung mittels Barbezug finden auch keine nachvollziehbare Grundlage in den eingereichten Kontoauszügen der Geschäftskonten bei der C.bank und der D. AG. Zwar sind in den Kontoauszügen vom Oktober 2010 bis Dezember 2011 ver- schiedenste Barbezüge aufgeführt, diese können jedoch nicht konkret zugeordnet werden. So schwanken die monatlichen Barbezüge des Jahres 2011 – wie auch aus der Aufstellung des Beschwerdeführers deutlich wird – in ihrer Höhe von insgesamt Fr. 2'360.– (November 2011) auf bis zu Fr. 8'700.– (März 2011). Wofür diese stark schwankenden Beträge verwendet worden sind, die unregelmässig in Franken oder Euro von beiden oder jeweils nur von einem der bei- den Geschäftskonten bezogen wurden, kann nicht eruiert werden. Insbesondere fehlen Bezüge, die als Lohn bezeichnet werden oder regelmässige monatliche Beträge in gleicher oder ähnli- cher Höhe, die unter Umständen auch ohne entsprechende Bezeichnung als Lohn verstanden werden könnten. Es erscheint aufgrund der übrigen Kontobewegungen naheliegend, dass die Bezüge des Geschäftskontos auch für Firmenrechnungen verwendet wurden und dementspre- chend ist nicht eruierbar, wie viel von dem jeweils abgehobenen Geld schlussendlich beim Be- schwerdeführer verblieb. Nach dem Ausgeführten ist letztlich davon auszugehen, dass zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Gesellschaft wirtschaftliche Identität bestand, ohne strik- te Trennung zwischen Privat- und Geschäftsverkehr.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Lohnfluss aufgrund der fehlenden Buch- haltungsbelege, den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in den eingereichten Unterlagen sowie den dokumentierten Bewegungen der Geschäftskonten nicht schlüssig nach- gewiesen ist, zumal die vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafter erstell- ten Lohnabrechnungen, die Steuererklärungen sowie die Eintragungen im individuellen Konto höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden (vgl. Erwägung 2.2 hiervor und die dort zitierte Rechtsprechung). Der effektive Lohnbezug des Beschwerdeführers lässt sich nicht rechtsgenüglich bestimmen. Damit ist jedoch unbewiesen, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit überhaupt einen im Sinne der AHV-Gesetzgebung und für die Höhe der Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Verdienst von mindestens Fr. 500.– pro Monat erhalten hat. Mit dem Beschwerdeführer ist zwar einig zu gehen, dass es lebensfremd ist, anzunehmen, dass er seine Arbeitsleistung ohne Entgelt erbracht hätte. Aufgrund der wirt- schaftlichen Verflechtung von Privat- und Geschäftsvermögen lässt sich ein solches Entgelt jedoch nicht feststellen oder beziffern. Die Beweislosigkeit betreffend die Höhe des Einkom- mens wirkt sich grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person aus (vgl. Erwägungen 2.4 und 3.1 hiervor). Die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt somit dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festset- zen lässt, was die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge hat.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.