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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Juni 2013 (460 12 236)
Strafrecht
Versuchte vorsätzliche Tötung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, einfache Körperver- letzung, Tätlichkeiten, Drohung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler; Gerichts- schreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____, vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti, Blumenrain 3, 4001 Basel, Privatklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, Solothurnerstrasse 21, Post- fach 2110, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2012)
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A. Mit Urteil vom 17. August 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der Ge- fährdung des Lebens sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer teil- bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den unbedingt (recte: bedingt) vollziehbaren Teil und unter Anrechnung der vom 31. August 2011 bis zum 17. August 2012 ausgestandenen Untersu- chungshaft sowie der im vorzeitigen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 353 Tagen; dies in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde B.____ vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziffer 1, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2, der Drohung gemäss Ziffer 4 sowie der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift freigesprochen. Des Weiteren wurde B.____ verurteilt, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 sowie gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädi- gung im Umfang von CHF 5'213.-- zu bezahlen. Die strafrechtliche Beschlagnahme über die zwei japanischen Dolche und das Samurai-Schwert wurde aufgehoben, wobei das Strafgericht festhielt, dass über eine allfällige Rückgabe an die Tochter C.____ die nach Waffengesetz zu- ständige Behörde zu entscheiden habe. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 27'922.60 und der Gerichtsgebühr von CHF 25'000.--, zulasten von B.____. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgen- den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorlie- genden Entscheides eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Schreiben vom 27. August 2012 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 30. Oktober 2012 stellte sie die folgenden Anträge: Es sei B.____ der mehrfachen ver- suchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Drohung in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 2 StGB, Art. 181 StGB, Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Es sei B.____ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Es seien die Aussagen von C.____ gemäss Videoeinver- nahme vom 12. September 2011 als Beweismittel zu berücksichtigen (Ziff. 3). Eventualiter sei C.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Ziff. 4). Es sei der Staatsanwalt- schaft eine angemessene Frist für die Einreichung einer detaillierten Begründung zu gewähren
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(Ziff. 5). Die gleichen Rechtsbegehren stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich auch in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2012.
C. Ebenso meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. August 2012 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 30. Oktober 2012 beantragte er das Folgende: Es werde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2012 vollumfänglich angefochten (Ziff. 1). Das Urteil sei dahingehend abzuändern, dass unter Ziffer 1 ein Freispruch von allen Anklagepunkten erfolgen solle (Ziff. 2). Es sei Ziffer 2 zu bestätigen (Ziff. 3). Die Ziffern 4 und 5 seien dahingehend abzuändern, dass keine Genugtuungszahlungen und Parteientschädigun- gen an die Tochter und die Ehefrau bezahlt werden müssten; die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 4). Ziffer 6 sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten gemäss diesem Ausgang des Verfahrens vom Staat zu tragen seien (Ziff. 5). Zudem sei dem Beschuldigten ein Schadenersatz für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 31. August 2011, also während nun 426 Tagen zu je CHF 100.--, insgesamt CHF 42'600.--, sowie zusätz- lich eine Genugtuungszahlung für das ausgestandene Strafverfahren in Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen (Ziff. 6). Es würden zur Zeit keine Beweisanträge gestellt (Ziff. 7). Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 8). Schliesslich teilte der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 14. Januar 2013 mit, dass in Abänderung zu seiner Eingabe vom 30. Oktober 2012 das Urteil nicht vollumfänglich, sondern nur in Teilen angefochten werde. Infolgedessen stellte der Beschuldigte die nachfol- genden, teilweise abgeänderten Rechtsbegehren: Es seien die Ziffern 2, 3 und 7 des angefoch- tenen Urteils zu bestätigen (Ziff. 1). Angefochten würden die Ziffern 1, 4, 5 und 6 (Ziff. 2). Im Falle eines Freispruchs sei ihm ein Schadenersatz für den ausgestandenen Freiheitsentzug seit dem 31. August 2011 bis zu seiner Entlassung von CHF 100.-- pro Tag sowie zusätzlich eine Genugtuungszahlung für das ausgestandene Strafverfahren in Höhe von CHF 10'000.-- zu be- zahlen (Ziff. 3). Es würden keine Beweisanträge gestellt (Ziff. 4). Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 5).
D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 nahm die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne jedoch konkrete Anträge zu stel- len.
E. Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 7. März 2013 seine Berufungsantwort ein und beantragte darin Folgendes: Es werde an den Anträgen im Rahmen seiner Berufungserklärung
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sowie seiner Berufungsbegründung vollumfänglich festgehalten (Ziff. 1). Die Anträge in der Be- rufungsbegründung der Staatsanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2). Es seien die Aufwendungen des Rechtsvertreters des Beschuldigten für die Berufungsantwort im Rah- men der bereits bewilligten amtlichen Verteidigung zu entschädigen (Ziff. 3).
F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2012 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Patrick Frey für das Berufungsverfah- ren bewilligt. Mit Verfügung vom 11. März 2013 wurde festgehalten, dass das Kantonsgericht die Videoeinvernahme von C.____ vom 12. September 2011 vorgängig der Hauptverhandlung sichten wird. Des Weiteren wurde verfügt, dass der Eventualantrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung vom 30. Oktober 2012 und in der Berufungsbegründung vom 21. De- zember 2012, es sei C.____ anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen, abgewiesen wird. Zugleich wurde festgestellt, dass die Privatklägerin auf eine fakultative Berufungsantwort verzichtet hat. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. März 2013 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 8. März 2013 abgewiesen. Die gegen diesen Haftentscheid erfolgte Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht, I. öffentlich- rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 17. Mai 2013 ab.
G. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 liess sich die Privatklägerin dahingehend vernehmen, dass sie sich inhaltlich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliesse, diesbezüglich aber keine eigenen Anträge stelle.
H. Zur zweitägigen Verhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Patrick Frey sowie Arnold Büeler als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Auf die von den Parteien getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beru- fungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des be- gründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschul- digte als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die beiden Berufungen einzutreten.
1.2 Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits der Beschuldigte die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils – d.h. die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens und wegen versuchter Nötigung sowie die Verurteilung zur Leistung von Genugtuung, Schadener- satz und zur Tragung der Verfahrenskosten – anficht und andererseits die Staatsanwaltschaft die (zusätzliche) Verurteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Nötigung und Drohung beantragt, sind auch nur diese Punkte sowie die mit einer allenfalls differenzierten rechtlichen Würdigung bzw. mit einem allfälligen Schuld- oder Freispruch im Zusammenhang stehende Strafzumessung und die vom Beschuldigten geltend
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gemachte Entschädigungsforderung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Dies bedeutet namentlich, dass der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift sowie der Entscheid bezüglich der Massnahme und der Beschlagnahmegü- ter nach Ziffer 3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom Kantonsgericht in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nicht mehr zu beurteilen sind.
1.3 Im Sinne von Vorbemerkungen ist der Vorinstanz zunächst zuzustimmen, dass das Ge- richt sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen hat, welcher sich als dynamisch und viel- schichtig präsentiert und überdies in einer relativ kurzen zeitlichen Abfolge stattgefunden hat, weshalb es per se fraglich erscheint, ob die strikte Unterteilung in getrennte Sachverhaltsab- schnitte und die Subsumption dieser Abschnitte unter einzelne Tatbestände den Geschehnis- sen gerecht wird. Diese Problematik zeigt sich nicht zuletzt daran, dass auch die Anklägerin Schwierigkeiten hat, in ihren Berufungsschriften hinreichend präzise darzulegen, welche Erwä- gungen sich nun jeweils auf welchen konkreten Anklagepunkt beziehen. Dessen ungeachtet hat die Staatsanwaltschaft in casu ihre Anklageschrift entsprechend einer strikten Unterteilung auf- gebaut, womit auch das Kantonsgericht die Aufgabe hat, trotz aller Verflechtungen zwischen den einzelnen Anklagepunkten dieser Unterteilung zu folgen. Des Weiteren ist im Sinne einer generellen Feststellung zu konstatieren, dass das Kantonsgericht als Beweismittel bzw. Indizien nebst den diversen Erkenntnissen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) selbstverständlich sowohl die (zahlreichen) Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen des Opfers berücksichtigt und diese jeweils konkret und sorgfältig würdigt. Im Sinne eines Grundsatzes erachtet das Kantonsgericht die Aussagen des Opfers generell als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, da dieses im Gegensatz zu ihm in allen ihren (fünf) Einvernah- men konstante, nachvollziehbare und – soweit belegbar – mit den Ergebnissen der rechtsmedi- zinischen Untersuchungen übereinstimmende Ausführungen getätigt hat. Dennoch ist zu be- achten, dass das Opfer zum Zeitpunkt der inkriminierten Geschehnisse mit einer Blutalkohol- Konzentration zwischen 0.83 ‰ und 1.68 ‰ erheblich alkoholisiert gewesen ist und zudem vermutlich unter der Wirkung zahlreicher Medikamente gestanden hat (act. 735), was sich sehr wahrscheinlich auf seine subjektive Wahrnehmung der Geschehnisse ausgewirkt hat. Auch ist nicht zu übersehen, dass es sich bei den Geschehnissen um einen emotionalen Streit gehan- delt hat, bei welchem erfahrungsgemäss alle beteiligten Parteien bewusst oder unbewusst ver- sucht sind, die eigene Verantwortung daran zu bagatellisieren bzw. auf den Gegenpart zu schieben. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte in seinen (elf) Einvernahmen im Vorver- fahren sowie vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgericht wiederholt Aussagen getätigt,
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welche in sich selbst mit einigen Widersprüchen behaftet sind und überdies teilweise – so z.B. hinsichtlich des Vorwurfs des Würgens bzw. Drosselns – klar den medizinischen Erkenntnissen widersprechen. Allerdings ist zu seinen Gunsten die Maxime "in dubio pro reo" zu berücksichti- gen. Zwar hat das urteilende Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. So trifft das Gericht sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime „in du- bio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (vg. Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objek- tiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung praxisge- mäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Bezo- gen auf vorliegenden Fall bedeutet dies im Ergebnis konkret, dass das Kantonsgericht sich in- sofern den Schlussfolgerungen der Vorinstanz anschliesst, als es den Aussagen des Opfers ebenfalls nur soweit folgt, als diese durch weitere Beweise bzw. Indizien bestätigt werden.
Was die Aussagen von C.____ anbelangt, ist hingegen festzustellen, dass das Kantonsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keine Hinder- nisse sieht, welche gegen eine grundsätzliche Verwertbarkeit sprechen würden, was sich wie folgt begründet: Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012 [6B_125/2012] E. 3.3.1) ist der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage
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ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Ver- fahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und 4.2; je mit Hinweisen). Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 125 I 129 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen). Die- ser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4). Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen aber grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2006 [1P.102/2006 = Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.] S. 167 E. 3.3, mit Hinweisen). Wenn eine entsprechende zumutba- re Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben und von Grundrechts wegen kein ent- sprechendes Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden. Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470 f.). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsan- waltschaft dem Rechtsvertreter des Beschuldigten mit E-Mail vom 7. September 2011 (act. 1549) den Termin zur bevorstehenden Befragung von C.____ vom 12. September 2011 bestätigt und ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an derselben gegeben hat. In der Folge hat dieser jedoch sowohl auf eine Teilnahme an der Einvernahme (act. 1075) als auch auf das nachträgliche Stellen von Beweisanträgen (act. 337.2) verzichtet. Unbestritten ist des Weiteren, dass dem Beschuldigten das Einvernahmeprotokoll zugestellt worden ist, so dass er jederzeit darauf hätte reagieren können. Ebenso hat es die Vorinstanz dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. März 2012 ermöglicht, Beweisanträge zu stellen, worauf dieser jedoch wiederum mit Schreiben vom 10. April 2012 (act. 1803) verzichtet und dabei auch keine Einwände gegen den Verzicht auf eine nochmalige Befragung von C.____ erhoben hat. Es ist nicht ersichtlich, inwie- fern die Behörden Anlass gehabt hätten, weitergehende Massnahmen zu ergreifen, nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Rechtsvertreter aus freien Stücken auf die Wahrnehmung des
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ihnen zugestandenen Konfrontationsrechts verzichtet haben. Unter diesen Gegebenheiten ist eine Verletzung des Konfrontationsrechts von vornherein zu verneinen. Infolgedessen sind kei- ne Umstände ersichtlich, welche aus formellen Gründen für eine Unverwertbarkeit der Aussa- gen von C.____ sprechen würden. Bezüglich der Verwertbarkeit der Aussagen in materieller Hinsicht muss man sich zunächst vor Augen halten, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Ge- schehnisse und der Einvernahme gerade mal zwölf Jahre alt gewesen ist, was grundsätzlich eine sorgfältige Würdigung ihrer jeweiligen Depositionen bedingt. Allerdings sieht das Kantons- gericht in casu keinen zwingenden Grund für die Durchführung des von der Vorinstanz bemän- gelten fehlenden Suggestionstests. Abgesehen davon, dass C.____ aufgrund ihres Alters mehr als Jugendliche denn als Kind zu bezeichnen ist, erscheint ihre persönliche Entwicklung mehr als altersadäquat. Nach der Sichtung der Videoaufnahmen der Befragung ist denn für das Kan- tonsgericht auch kein Grund ersichtlich, wonach nicht davon auszugehen wäre, dass die Be- fragte allfällige Fehler richtigstellen würde. Ein Suggestionstest ist in denjenigen Fällen ange- bracht, in welchen berechtigte Zweifel an der Beeinflussbarkeit der befragten Person durch die fragende Person bestehen. Solche Zweifel sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gerechtfertigt, womit das Fehlen des Suggestionstests auch keine Konsequenzen nach sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang haben offenbar auch die Experten des Kinder- und Jugendpsychiatri- schen Dienstes gemäss ihrem Bericht über die Videoeinvernahme vom 13. September 2011 keinen Anlass zur Kritik gefunden (act. 1073). Nichtsdestotrotz liegt es auf der Hand, dass Kin- der und Jugendliche Vorkommnisse wie die in casu in Frage stehenden anders erleben als Er- wachsene, womit sich logischerweise auch ihre Aussagen von denjenigen von Erwachsenen unterscheiden. Demnach lassen sich beispielsweise aufgrund der im Vergleich zwischen Kin- dern und Erwachsenen unterschiedlichen Wahrnehmung von Geschehnissen in zeitlicher Hin- sicht ohne Weiteres gewisse Ungenauigkeiten bei den zeitlichen Angaben erklären, ohne dass dies ein Indiz für eine generelle Unglaubwürdigkeit der Zeugin wäre. Der Kritik der Vorinstanz an einzelnen Fragen, welche sie als suggestiv empfunden hat, ist zu entgegnen, dass das Kan- tonsgericht die entsprechenden Situationen teilweise differenziert einschätzt. Den Vorwurf, die einvernehmende Person habe unterstellt, dass etwas passiert sei anstatt zu fragen, ob etwas passiert sei, erachtet das Kantonsgericht als übertrieben spitzfindig, nachdem die Zeugin ja genau gewusst hat, weshalb sie überhaupt befragt worden ist, hat sie doch seit der fraglichen Nacht ihren Vater nicht mehr gesehen. In Bezug auf die Zweifel hinsichtlich des inkriminierten Vorfalls mit dem T-Shirt, bei welchem die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeu- gin erschüttert sieht, weil ihre Mutter das betreffende T-Shirt anders beschrieben hat, ist festzu- stellen, dass es zufolge fehlender Beweismittelsicherung gar nicht erstellt ist, dass die Aussa-
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gen der Mutter, welche wie ihre Tochter ebenfalls unter einer enormen Belastung gestanden hat und darüber hinaus erheblich alkoholisiert gewesen ist, zutreffend und in der Folge diejenigen der Zeugin unzutreffend sind. Genauso gut könnte sich die Mutter an Stelle ihrer Tochter be- züglich der Farbe und der Beschaffenheit des fraglichen T-Shirts irren. Auch ist nicht ausge- schlossen, dass der Beschuldigte das am Morgen nach dem inkriminierten Ereignis unzweifel- haft getragene T-Shirt (act. 827) bereits für die Tat eingesetzt hat, womit die Zeugin nicht ein- fach das erstbeste T-Shirt ihres Vaters beschrieben hat, wie dies die Vorinstanz vermutet. Des Weiteren sieht das Kantonsgericht keinen Zusammenhang zwischen einer allfälligen therapeu- tischen Behandlung der Zeugin und dem grundsätzlichen Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Ebenso steht aufgrund der Akten fest, dass es zwischen den Ehegatten zu einem heftigen Streit gekommen und daher gemäss den diversen Verletzungsbildern davon auszugehen ist, dass sich Vater und Mutter gegenseitig geschlagen haben, weshalb die anfängliche Unsicherheit der Zeugin bei der Frage, wer nun wen geschlagen habe, nicht von Relevanz ist. Dass die Zeugin hingegen bezüglich der Nackenstütze ihrer Mutter und der Socke, welche ihr Vater aus dem Wäschekorb geholt haben soll, um sie in den Mund ihrer Mutter zu stopfen, nicht nur ihre eige- nen Wahrnehmungen wiedergegeben hat, steht ausser Zweifel und ist bei einer allfälligen kon- kreten Würdigung dieser Aussagen entsprechend zu berücksichtigen. Im Resultat vermögen auf jeden Fall einzelne Widersprüche in den Aussagen oder unterbliebene Nachfragen durch die einvernehmende Person nicht zu einer Unverwertbarkeit aller Aussagen bzw. der gesamten Einvernahme führen.
2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung aus, es sei entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf die nachvollziehbaren Schilderungen des Opfers abzustellen, wonach der Beschuldigte es an den Haaren gerissen und auf den Knien vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer gezerrt habe. Im Hinblick auf die vom Kantonsgericht eröffneten Verfahren bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten hält die Staatsanwaltschaft daran fest, dass das Schleifen vom Schlaf- ins Wohnzimmer eine Nötigung sei und in diesem Zusammenhang das Reissen an den Haaren das Nötigungsmittel darstelle, wobei das Schleifen eventualiter als einfache Körperverletzung bzw. als Tätlichkeit gewertet werden könne.
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2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, seine Ehefrau vom Schlaf- ins Wohnzimmer geschleift zu haben, weshalb weder der Tatbestand der Nötigung noch diejenigen der einfachen Körperverletzung bzw. der Tätlichkeiten erfüllt seien.
2.3 Die Anklageschrift legt dem Beschuldigten in Ziffer 1 den Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zur Last. Ergänzend dazu hat das Kantonsgericht dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung eröffnet, dass es den inkriminierten Sachverhalt gestützt auf Art. 344 StPO ebenfalls unter dem Gesichtswinkel der Tatbestände der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB prüfen wird.
Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vor- nimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwen- det, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, ent- scheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen ab- hängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der An- drohung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weiterge- hende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben,
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wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mit- tel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und ei- nem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Günter Stratenwerth / Wolf- gang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt. Art. 123 Ziff. 1 StGB enthält nach Praxis und herrschender Lehre den Grundtatbestand der eigentlichen, vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikte, die sich einerseits von der blos- sen Tätlichkeit und andererseits von der fahrlässigen Körperverletzung abheben. Grundsätzlich ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes tatbestandsmässig, auch die Verzögerung der Heilung. Allerdings ist unklar, welches Ausmass die Gesundheitsschädi- gung erreichen muss, um als Körperverletzung betrachtet werden zu können. Die Praxis kann in dieser Situation nur versuchen, von Fall zu Fall eine Grenze zwischen der geringfügigen und der bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu ziehen. Da diese Krite- rien sehr unbestimmt sind, billigt das Bundesgericht den unteren Instanzen dabei einen be- trächtlichen Ermessensspielraum zu. Der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfordert Vorsatz, wobei Eventualdolus genügt (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizeri- sches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 3 N 2 ff., mit Hinweisen).
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Was Tät- lichkeiten sind, wird vom Gesetz nur negativ umschrieben. Eine andere Frage ist es, welches Mindestmass an Einwirkung auf die körperliche Integrität Art. 126 StGB voraussetzt. Die Praxis lässt Eingriffe genügen, welche – ohne schon eine Körperverletzung zu sein – das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen über- schreiten, wie beispielsweise Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Anwerfen fester Gegenstände, Begiessen mit einer Flüssigkeit, aber auch Zerzausen einer kunstvollen Frisur. Auf der subjektiven Seite erfordert der Tatbestand einen Vorsatz (Stratenwerth/Jenny , a.a.O., § 3 N 48 f., mit Hinweisen).
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2.4 Im vorliegenden Fall wird vom Beschuldigten zugegeben, seine Ehefrau an den Haaren gepackt zu haben, weil er sie habe aufrichten und mit ihr reden wollen (act. 1159 f., Protokoll Kantonsgericht S. 11). Bestritten wird hingegen der Vorwurf, er habe sie an den Haaren vom Schlaf- ins Wohnzimmer geschleift (act. 1195 f., Protokoll Kantonsgericht S. 11). Seine Ehefrau hat in diesem Zusammenhang demgegenüber ausgesagt, der Beschuldigte habe sie an den Haaren vom Schlaf- ins Wohnzimmer gerissen (act. 835), wobei sie auf die Knie gefallen sei und ihr Gesicht auf der linken Seite gegen den Türrahmen geschlagen habe (act. 863). Das medizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 18. November 2011 (act. 759 ff.) hält diesbezüglich fest, dass die Hautrötungen am Haarboden sich mit der Aussage vereinbaren liessen, wonach das Opfer an den Haaren gezogen worden sei (act. 791). Die Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien sowie am restlichen Körper seien Folgen stumpfer, tangential-schürfender Gewalteinwirkungen. Hinsichtlich der Entstehungsweise liessen sich diese Verletzungen durch das geltend gemachte Schleifen durch die Wohnung und den dynamischen Tathergang zwanglos erklären (act. 791). Dass das Opfer an den Haaren gezogen worden ist, ist allerdings unbestritten, weshalb die medizinischen Fest- stellungen bezüglich der Hautrötungen am Haarboden nicht mehr zu beweisen vermögen, als auch vom Beschuldigten zugegeben wird. Hingegen geht das Kantonsgericht davon aus, dass angesichts des Körpergewichts des Opfers von 96 Kilogramm gemäss eigenen Angaben (act. 781) bei einem eigentlichen Schleifen auf den Knien nicht nur Hautrötungen am Haarbo- den vorgelegen hätten, sondern zumindest auch einige Haare ausgerissen worden wären, was jedoch keine Stütze findet im medizinischen Bericht. Bezüglich der Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien ist festzustellen, dass diese durch ein Schleifen durch die Wohnung und den "dynamischen Tathergang" erklärbar sind, wobei das Kantonsgericht jedoch unter Letz- terem wie bereits die Vorinstanz auch die spätere Auseinandersetzung im Wohnzimmer sub- sumiert. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist nachträglich nicht mehr feststellbar, ob die Haut- abschürfungen an den Ellenbogen und den Knien bereits durch das inkriminierte Schleifen ins Wohnzimmer oder erst zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der weiteren tätlichen Auseinan- dersetzung im Wohnzimmer entstanden sind. An diesem Resultat ändert nichts, dass die Ver- letzungen durch das Schleifen erklärbar sind, da – wie bereits ausgeführt – bei einem eigentli- chen Schleifen ausgerissene Haare zu erwarten gewesen wären. Nachdem also auch das me- dizinische Gutachten kein eindeutiges Resultat liefern kann, liegt somit der klassische Anwen- dungsfall der Maxime "in dubio pro reo" vor, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten der Sach- verhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt zu erachten ist. Allerdings ist ohne Weiteres
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nachgewiesen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau an den Haaren gepackt bzw. gezogen hat. Dieses Packen oder Ziehen an den Haaren erreicht aber nicht zuletzt unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse nicht das dafür notwendige Ausmass einer Gesundheitsschä- digung, um es im Ergebnis als Körperverletzung qualifizieren zu können. Hingegen liegt mit dem Packen oder Ziehen an den Haaren zweifellos eine Tätlichkeit vor, wobei mangels Kennt- nis der konkreten Intensität der Einwirkung auf die körperliche Integrität des Opfers im Zweifel von einer milden Form auszugehen ist, was vorliegend die Anwendung von Art. 8 StPO nahe legt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO sehen Gerichte, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwar- tenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. In casu kommt in Wür- digung aller Umstände dem Packen oder Ziehen an den Haaren des Opfers, was als milde Form der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und somit als einfache Übertretung zu ahnden wäre, angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der Lebensgefährdung keine wesentliche Bedeutung zu, womit das erst vom Kan- tonsgericht eröffnete Verfahren bezüglich Tätlichkeiten in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 StPO wieder einzustellen ist.
Demzufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angeklagten Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen und der Beschuldig- te vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte vom – erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Bezüglich des – ebenfalls erst an- lässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurfs der Tätlichkeiten ist festzustellen, dass einerseits sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt sind, dass andererseits aber das diesbezügliche Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 StPO einzustellen ist.
3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung aus, das Opfer habe glaub- haft geschildert, dass es sich den Kopf am Türrahmen aufgeschlagen habe, als es der Be- schuldigte an den Haaren gerissen und auf den Knien vom Schlaf- ins Wohnzimmer gezerrt
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habe. Das Aussageverhalten des Opfers spreche für einen hohen Wahrheitsgehalt und seine Aussagen seien mit den rechtsmedizinischen Befunden erklärbar, während es für die Sachver- haltshypothese der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte gebe.
3.2 Diesbezüglich ist der Beschuldigte der Ansicht, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit des Opfers zu Recht als nicht gegeben erachtet, zumal dieses wegen seiner Alkoholisierung widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Es werde daran festgehalten, dass die Ehefrau den Ehemann attackiert habe und beide zu Boden gefallen seien, nachdem sie nach seinen Hoden habe greifen wollen. Insofern könnten die Kopfverletzungen seiner Ehefrau nicht seiner Verant- wortung zugewiesen werden.
3.3 Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperver- letzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB kann an vorliegender Stelle auf die entsprechenden be- reits vorgängig erfolgten Erwägungen (siehe oben E. 2.3) verwiesen werden.
3.4 Bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2 der Anklage- schrift ist festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits vorgängig (oben E. 2.4) betreffend den Vorwurf der Nötigung nach Ziffer 1 der Anklageschrift den inkriminierten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte seine Ehefrau an ihren Haaren vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer geschleift haben soll, als nicht erstellt erachtet hat. Folglich fällt der in casu inkriminierte Sachverhalt, wo- nach der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass sich seine Ehefrau beim Schleifen nach Ziffer 1 der Anklageschrift den Kopf am Türrahmen angeschlagen habe, per se in sich zusammen. Darüber hinaus hat zwar das IRM in seinem Gutachten festgestellt, dass die Hauteinblutungen und Hautabschürfungen linksseitig am Gesicht Folge stumpfer, tangential- schürfender Gewalteinwirkung seien und durch das berichtete Anschlagen der linken Gesichts- seite gegen den Türrahmen erklärt werden könnten (act. 791). Nach Ansicht des Kantonsge- richts ist indes angesichts der insgesamt sehr dynamisch verlaufenen Geschehnisse nicht aus- geschlossen, dass das Opfer seine medizinisch festgestellten Verletzungen auch zu einem spä- teren Zeitpunkt des Streites erlitten haben könnte. Insofern besteht auch hier die Situation, dass als Beweismittel lediglich die sich widersprechenden Aussagen der beiden Ehegatten vorhan- den sind. Demnach wäre auch in Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Als Besonderheit fällt zudem ins Ge- wicht, dass die Ehefrau ausgesagt hat, sie glaube nicht, dass es seine Absicht gewesen sei, ihr Gesicht gegen den Türrahmen zu schlagen, vielmehr sei der Türrahmen wohl einfach im Weg
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gewesen (act. 863). Unter diesen Umständen müsste bei einer allfälligen materiellen Prüfung des vorliegenden Anklagepunktes auf der subjektiven Tatbestandsseite der dem Beschuldigten zur Last gelegte Eventualvorsatz wohl als nicht erfüllt erachtet werden, womit lediglich noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme. Da diese aber nicht angeklagt ist, würde die Prü- fung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel der fahrlässigen Körperverletzung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO darstellen (vgl. dazu Christian Josi , Kurz und klar, träf und wahr - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Straf- prozessordnung, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 2009, S. 73 ff.).
Demzufolge ist auch in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift der Beschuldigte in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
4.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner diesbezüglichen Berufung aus, es sei nicht erwiesen, dass er den Hals seiner Ehefrau derart stark komprimiert habe, dass Stauungsblu- tungen aufgetreten seien. Ebenso werde bestritten, dass er ein T-Shirt zu Hilfe genommen ha- be. Das betreffende T-Shirt habe als Beweismittel nie sichergestellt werden können, womit der Nachweis fehle, dass er das T-Shirt überhaupt in den Händen gehabt habe. Seine Aktionen seien Abwehrhandlungen gegen einen Angriff seiner Ehefrau gewesen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihr die Luft abzuschneiden, vielmehr habe er sie am Schreien hindern wollen. Folglich werde bezüglich der Lebensgefährdung der Vorsatz bestritten. Es könne aufgrund des Beweis- ergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen sei. Auch die Skrupellosigkeit liege nicht vor, nachdem es ihm lediglich dar- um gegangen sei, seine Ehefrau am Schreien zu hindern. Des Weiteren sei es nicht erstellt, dass die aufgetretenen Punktblutungen von Würgehandlungen oder einer Strangulation her- rührten. Vielmehr sei es durchaus plausibel, dass diese Blutungen auf andere Ursachen, wie z.B. Panik oder Hyperventilation, zurückzuführen seien.
Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft werde bestritten, dass es überhaupt zu einer strafbaren Handlung gekommen sei, vielmehr habe es sich um eine Abwehrhandlung sei-
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nerseits gegen seine Ehefrau gehandelt. Es werde ausserdem bestritten, dass es eine andere, verhältnismässigere Handlung gegeben habe, um seiner Ehefrau, welche aggressiv und stark alkoholisiert die gesamte Nachbarschaft zu wecken gedroht habe, Einhalt zu gebieten. Ebenso werde bestritten, dass er an seinem mutmasslichen Tötungsvorsatz festgehalten habe bzw. darauf zurückgekommen sei, nachdem er seine Tochter ins Kinderzimmer gebracht habe. Die- se Auffassung sei weder belegt noch entspreche sie jeglicher realitätsnaher Logik; überdies fehle für einen allfälligen Tötungsvorsatz jegliches Motiv.
4.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung im Wesentlichen aus, sie sei der Ansicht, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handle, da die Würgevorgänge in- folge der Anwesenheit der Tochter C.____ mehrfach unterbrochen und nach Weggang der Tochter jeweils wieder neu aufgenommen worden seien. Der Beschuldigte habe nach Erledi- gung seiner väterlichen Aufgabe, seine Tochter ins Kinderzimmer zu bringen, den selben Tat- entschluss jedes Mal neu gefasst. Auch seien die Würgevorgänge in einer neuen Situation und in anderer Methodik erfolgt. Demnach sei von mehreren klar voneinander trennbaren Sachver- haltsabschnitten auszugehen. Des Weiteren sei die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer, es sei es nicht wert zu leben, zweifellos als Todesdrohung anzusehen, welche in Kombination mit den Würgevorgängen zur Annahme der versuchten vorsätzlichen Tötung füh- ren müsse, dies unabhängig des vom Beschuldigten üblicherweise gebrauchten Vokabulars. Auch schliesse das Fehlen eines erkennbaren Motivs den Tötungsvorsatz nicht per se aus. In diesem Zusammenhang sei zumindest von der Bereitschaft des Beschuldigten auszugehen, seiner Ehefrau die Kinder wegzunehmen. Hätte der Beschuldigte lediglich versucht, das Opfer am Schreien zu hindern, hätte er ihm nur mit der Hand den Mund zuhalten müssen. Zu beach- ten sei schliesslich, dass es vorliegend um den Eventualvorsatz gehe und damit die Frage massgebend sei, ob der Beschuldigte den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf genommen ha- be. Dies sei klar zu bejahen, nachdem er nicht aus eigener Initiative aufgehört habe, seine Ehe- frau zu würgen, sondern jeweils erst auf Ersuchen seiner Tochter.
Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei es bewiesen, dass die Halskompressionen durch diesen erfolgt seien und dadurch die rechtsmedizinisch festgestellten Stauungsblutungen verursacht worden seien. Es lägen keinerlei Hinweise vor, wonach das Opfer auf dem Weg ins Spital von einer unbekannten Drittperson gewürgt oder stranguliert worden sei, was bedeute, dass nur der Beschuldigte als Täter in Frage komme. Die rechtsmedizinisch festgestellten Stauungsblutungen schlössen ferner das geltend gemachte Argument der Abwehrhandlung
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aus. Die angebliche Atemnot des Opfers, welche die Punktblutungen verursacht haben könnte, werde als mögliche Ursache vom IRM klar ausgeschlossen. In Bezug auf den erforderlichen direkten Vorsatz bei der Lebensgefährdung habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich aufgrund der Stauungsblutungen um ein längeres, heftiges Zudrücken gehandelt habe, womit der Beschuldigte gewusst habe, dass er seine Ehefrau in unmittelbare Lebensgefahr ge- bracht habe. Hinsichtlich der angezweifelten Skrupellosigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, selbst wenn dieser seine Ehefrau nur am Schreien habe hindern wollen.
4.3 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätz- lich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgen- den Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes be- ziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das glei- che Angriffsobjekt betroffen ist (Christian Schwarzenegger , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mildern.
Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Die Lebensgefährdung muss konkret sein. Sie ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahr- scheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wo- bei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmit- telbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehen- den Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 [6S.467/2005] E. 2). Bei der unmittelbaren Lebensgefährdung ist nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen. Vielmehr sind auch die besondere Situation des Täters und seine Fä-
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higkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (Peter Aebersold , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 16 zu Art. 129 StGB). Eine symptomorientierte Abgrenzung wendet die rechtsmedizinische Praxis bei den Folgen des Würgens an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht. Damit in diesem Zusammenhang eine unmittelbare Lebensgefahr angenommen werden kann, müssen handfeste Befunde für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, mani- festieren. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufü- gen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern stellt eine Gefährdung des Lebens dar. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Stefan Maeder , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 16 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus even- tualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tat- bestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventu- alvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelba- re Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Un- terschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Er- folgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein quali- fizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Tä- ters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosig- keit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben (Aebersold , a.a.O., N 26 ff. zu Art. 129 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
4.4 Im vorliegenden Fall liegen als Beweise auf der einen Seite die Aussagen des Opfers an- lässlich seiner Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 1. September 2011 (act. 831 ff.), vom 6. September 2011 (act. 859 ff.), vom 12. Oktober 2011 (act. 877 ff.), anlässlich der Tatrekonstruktion vom 14. November 2011 (act. 935 ff.) sowie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 16. August 2012 (act. 1919 ff.), die Aussagen der Tochter C.____ anlässlich der Einvernahme vom
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In Würdigung dieser Beweise steht es für das Kantonsgericht trotz des beharrlichen Abstreitens des Beschuldigten ausser Frage, dass dieser seine Ehefrau anlässlich eines ehelichen Streits in der Nacht vom 30. August auf den 31. August 2011 gewürgt bzw. mit einem T-Shirt gedros- selt hat. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst das Gutachten des IRM, welches zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass der anhand der Verletzungsspuren belegbare Angriff gegen den Hals ursächlich für die bei der Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen ge- wesen sei (act. 793) bzw. dass sich als weitere Folge einer stumpfen, komprimierenden Ge- walteinwirkung gegen den Hals auch die Stauungsblutungen im Gesichtsbereich erklären lies- sen (act. 789). Hinzu kommen sodann die Depositionen des Opfers, welches mehrfach ausge- sagt hat, der Beschuldigte habe es mit einem T-Shirt gewürgt (act. 835), er habe es erst mit der einen Hand gewürgt und dann die andere Hand auf Mund und Nase gehalten (act. 865) bzw. es denke, die Verletzung am Halswirbel komme vom Würgen am Boden (act. 871) etc. Schliesslich hat auch die gemeinsame Tochter ausgesagt, ihr Vater habe sein T-Shirt über den Hals ihrer Mutter gelegt und die andere Hand sei über deren Nase und Mund gewesen (act. 1039, 1041). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Aussagen von C.____ ohne Weiteres verwertbar sind, nachdem diese auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wor- den ist und ihre Depositionen im Kerngeschehen bezüglich des Würgevorgangs derart detail- reich, spezifisch und auch präzis – dennoch aber in Einzelheiten von den Aussagen der Mutter abweichend – sind, dass eine Beeinflussung durch ihre Mutter als unwahrscheinlich erscheint. Darüber hinaus wäre überhaupt nicht einsehbar, wieso die Tochter solche Angst gehabt und
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derart in den Streit ihrer Eltern hätte eingreifen und ihren Vater zum Aufhören bewegt haben sollen, wenn der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, sich lediglich gegen einen Angriff seiner Ehefrau gewehrt oder diese am Schreien zu hindern versucht hätte. Eine alternative Ur- sache für die beim Opfer festgestellten Verletzungen – namentlich der vom Beschuldigten als mögliche Ursache für die Punktblutungen genannte Asthmaanfall seiner Ehefrau – ist unter den gegebenen Umständen klar auszuschliessen. Diesbezüglich stellte das IRM fest, dass neben heftigem Husten, Erbrechen und Presswehen durchaus auch (je nach Schweregrad) ein Asth- maanfall Punktblutungen hervorrufen könne. Allerdings hätten sich weder bei der zeitnah zu dem in Frage stehenden Ereignis erfolgten klinischen noch bei der forensisch-medizinischen Untersuchung Anhaltspunkte für einen eben erfolgten Asthmaanfall ergeben. Überdies gehe aus den Einvernahmeprotokollen hervor, dass die Betroffene bereits seit mehreren Jahren ohne medikamentöse Therapie anfallfrei gewesen sei, womit es in der Zusammenschau aller Ermitt- lungsergebnisse und medizinischer Befunde keine Hinweise auf einen im relevanten Ereignis- zeitraum stattgefundenen Asthmaanfall gebe (act. 795). Ein solcher wird im Übrigen vom Be- schuldigten auch in keiner Einvernahme geschildert.
Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht allerdings in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" lediglich einen Würgevorgang, und zwar das Drosseln mit dem T-Shirt, als nachgewiesen, da nur dieser Tatvorwurf durch mehrere Beweise – Gutachten des IRM, Aussa- gen des Opfers und insbesondere Aussagen der Zeugin – gleichermassen belegt wird. Gemäss dem Gutachten des IRM können die Hauteinblutungen am Hals sowohl durch einen komprimie- renden Halsangriff mit den Händen als auch durch das Zusammenziehen von Textil entstanden sein (act. 789). Weiter lasse sich die Frage, welche Art der Strangulation die Punktblutungen im vorliegenden Fall ausgelöst haben könnte, nicht mit der notwendigen Sicherheit beantworten, da beide Halskompressionen (d.h. sowohl ein mit der Hand ausgeführtes Würgen als auch ein Drosseln mit einem Gegenstand) die Befunde hervorgerufen haben könnten (act. 793). Somit lässt sich durch das genannte Gutachten lediglich ein Würgevorgang (entweder per Hand oder mit einem Gegenstand) nachweisen. Die Zeugin wiederum hat aber entgegen den Aussagen ihrer Mutter nur das Drosseln mit dem T-Shirt beschrieben, obwohl sie aufgrund der Schreie des Opfers zweifellos mehrfach ins Wohnzimmer gekommen ist und davon auszugehen wäre, dass sie auch weitere Würgevorgänge beobachtet hätte, wenn diese denn stattgefunden hät- ten. Selbst wenn aber tatsächlich mehrere Würgehandlungen im Wohnzimmer erstellt wären, wäre aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses von einer Handlungseinheit auszuge- hen, wie dies die Vorinstanz nach Ansicht des Kantonsgerichts zu Recht erkannt hat (vgl. E. 13
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ff. S. 22). Ausser Frage steht hingegen, dass das Opfer durch die Handlungen des Beschuldig- ten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden ist. Das IRM führt diesbezüglich in seinem Gutachten aus, die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nachgewiesenen Stauungszei- chen im Kopfbereich seien als Durchblutungsstörung des Gehirns zu interpretieren. In solchen Fällen sei in Zusammenschau mit den Verletzungsspuren am Hals von einer unmittelbaren Le- bensgefahr auszugehen, da es in Abhängigkeit von der Dauer der Gewalteinwirkung jederzeit zu einem vital bedrohlichen Sauerstoffmangel des Gehirns kommen könne (act. 793).
Bei der rechtlichen Würdigung des vorgängig definierten, massgeblichen Sachverhalts, wonach der Beschuldigte seine Ehefrau anlässlich eines ehelichen Streits in der Nacht vom 30. August auf den 31. August 2011 im Wohnzimmer ihrer gemeinsamen Wohnung mit einem T-Shirt ge- drosselt und diese dabei in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat, steht den Erwägungen der Vorinstanz (E. 2 ff. S. 19 ff.) folgend fest, dass der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens aufgrund der rechtsmedizinischen Erkenntnisse zweifellos erfüllt ist. Des Weiteren ist auf der subjektiven Tatbestandsseite das Vorliegen des direkten Vorsatzes nicht ernsthaft frag- lich, nachdem es als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Strangulieren eines Men- schen mit einer gewissen Intensität und Dauer, wie sie in casu angesichts der nachgewiesenen Stauungsblutungen beide zweifellos vorgelegen haben, das Opfer in Lebensgefahr bringt. Bei der Frage, ob der Täter skrupellos gehandelt hat, ist wie vorgängig ausgeführt (oben E. 4.3) die Relation zwischen Tatmittel und Tatmotiv ausschlaggebend, wobei Skrupellosigkeit umso näher liegt, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt. Diesbezüglich hat bereits die Vorin- stanz zu Recht erkannt, dass selbst wenn der Beschuldigte seine Ehefrau nur deshalb mit ei- nem T-Shirt gedrosselt haben sollte, weil er sie vom Schreien in der Wohnung hat abhalten wol- len, das Missverhältnis zwischen Motiv und Mittel unter Berücksichtigung der dabei herbeige- führten Gefahr derart offensichtlich ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis das Vorlie- gen der Skrupellosigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. Abgesehen davon ist der Einwand des Beschuldigten, es sei ihm lediglich darum gegangen, seine Ehefrau zum Schutze vor den Nachbarn am Schreien zu hindern, bereits deshalb nicht stichhaltig, weil es sich bei der in casu fraglichen lautstarken Auseinandersetzung aktenkundig nicht um ein singuläres Ereignis ge- handelt hat und es unter diesen Umständen genügt hätte, ihr den Mund zuzuhalten. Insofern ist auch das zweite subjektive Tatbestandselement klarerweise gegeben, womit das inkriminierte Verhalten insgesamt den Tatbestand der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB erfüllt.
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Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angeklagten Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zunächst zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten, wonach das Opfer es nicht verdiene zu leben, objektiv betrachtet tatsächlich in Richtung einer Todesdrohung ge- hen, umso mehr, wenn eine solche Äusserung in Verbindung mit einem Drosselungs- oder Würgevorgang erfolgt. Vorliegend erachtet es das Kantonsgericht aber nicht als erstellt, dass der Beschuldigte etwas Derartiges gesagt hat, als er das Opfer mit seinem T-Shirt gedrosselt hat. Der Beschuldigte bestreitet konstant, solche Äusserungen getätigt zu haben, womit als Beweis lediglich die Aussagen des Opfers vorliegen. Wie bereits vorgängig ausgeführt (oben E. 1.3) reichen dem Kantonsgericht aber die Aussagen des Opfers alleine, welches sich in ei- nem heftigen Streit mit dem Beschuldigten befunden hat sowie zum Tatzeitpunkt erheblich al- koholisiert gewesen ist und mutmasslich unter dem Einfluss diverser Medikamente gestanden hat, unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" nicht, um vom inkriminierten Sach- verhalt ausgehen zu können. Selbst wenn man jedoch darauf abstellen würde, dass der Be- schuldigte zu seiner Ehefrau gesagt hat, sie verdiene es nicht zu leben, müsste man in casu berücksichtigen, dass diese Aussage zwischen den Ehegatten offenbar nicht den gleichen Stel- lenwert gehabt hat wie bei durchschnittlichen Paaren und eher eine zwar sehr unschöne, aber doch gängige Floskel gewesen ist. So hat das Opfer unter anderem ausgesagt, der Beschuldig- te habe ihr ca. einmal pro Monat gesagt, sie verdiene es nicht, zu leben (act. 841, vgl. zum Ganzen unten E. 5.4). Insofern vermöchte also auch ein allfälliger Nachweis dieser bestrittenen Aussage keinen Rückschluss auf einen Tötungsvorsatz zulassen. Abgesehen davon kann es als notorisch angesehen werden, dass streitende Paare unter der Wirkung ihrer spontanen Emotionen Äusserungen tätigen einzig mit dem Ziel, das Gegenüber zu verletzen, weshalb es per se schwierig ist, die in einem Streit gefallenen Worte objektiv richtig einzuschätzen. Zuzu- stimmen ist des Weiteren der Vorinstanz in ihrer Ansicht, wonach es nicht auszuschliessen ist, dass der wechselseitige Streit zwischen den Ehegatten eskaliert ist, bis der Beschuldigte seine alkoholisierte Ehefrau unter Zuhilfnahme von Gewalt hat ruhig stellen wollen. Immerhin ist das Drosseln in dem Sinne nicht so intensiv gewesen, als das Opfer unbestrittenermassen während des Vorganges nach der Tochter C.____ hat rufen können. Ebenso ist für das Kantonsgericht kein konkretes Tötungsmotiv erkennbar, was selbstredend den Tötungsvorsatz nicht aus- schliesst, aber doch als gewichtiges Indiz bezeichnet werden kann. Zutreffend ist das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach bei einem heftigen, emotionalen Streit die Frage nach der Ver- nichtung der eigenen wirtschaftlichen Grundlage von untergeordneter Bedeutung ist. Allerdings wirft die Staatsanwaltschaft in casu dem Beschuldigten gerade vor, er habe ruhig und in dem Sinne überlegt gehandelt, als er darauf geachtet habe, dass keines der Kinder anwesend ge-
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wesen sei, als er versucht habe, seine Ehefrau umzubringen (Berufungsbegründung S. 4 f.). Bei einer ruhigen und überlegten Vorgehensweise ist aber eher davon auszugehen, dass Ge- danken über die eigene Zukunft, worunter natürlich auch das wirtschaftliche Fortkommen fällt, durchaus eine Rolle spielen. Wie die Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht im Übrigen da- von aus, dass es als wenig wahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass der Beschuldigte seine Ehe- frau in der Wohnung im Beisein seiner beiden Kinder hat töten wollen, ansonsten kein Grund ersichtlich wäre, weshalb er sich von seiner in den Streit eingreifenden Tochter C.____ davon hätte abhalten lassen sollen. Im Ergebnis ist – nicht zuletzt in Beachtung einer erhöhten Bean- spruchung der "in-dubio-Maxime" aufgrund der notorischen Abgrenzungsunsicherheiten beim Eventualvorsatz (Guido Jenny , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, N 56 zu Art. 12 StGB, mit Hinweis) – dem Beschuldigten in casu nicht nachzuweisen, dass er zumin- dest eventualvorsätzlich den Tod seiner Ehefrau in Kauf genommen hat.
Demzufolge sind somit sowohl die Berufung des Beschuldigten im Hinblick auf einen Freispruch vom Vorwurf der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB als auch diejenige der Staatsanwalt- schaft bezüglich einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuwei- sen.
5.1 Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann an vorliegen- der Stelle auf deren entsprechende Erwägungen zum Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung verwiesen werden (oben E. 4.2).
5.2 Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, Drohungen ausgestossen zu haben, vielmehr habe er seine Ehefrau beruhigen wollen. Er habe lediglich einen Konsens finden und die Frage der Kinder geklärt haben wollen. Dass die Ehefrau seine Konsensbereitschaft als Todesdro- hung interpretiert habe, müsse auf deren Trunkenheit zurückzuführen sein. Es stünden hier zwei Aussagen gegenüber, wobei er in dubio vom Vorwurf der Drohung freizusprechen sei.
5.3 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
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Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Abs. 2 lit. a von Art. 180 StGB). Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Es handelt sich um ein kon- kretes Gefährdungsdelikt. Der Gefährdungserfolg besteht darin, dass das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tathandlung ist, dass der Täter eine schwere Drohung ausspricht. Erforderlich ist, dass er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig hinstellt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., N 1 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).
5.4 Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine Drohung schwer und geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen, anhand eines objektiven Massstabs zu entscheiden (vgl. Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen). Dies bedeutet aber nicht, dass alle subjektiven Komponenten ausser acht zu lassen sind. So kann eine Äusserung objek- tiv gesehen durchaus geeignet sein, ein durchschnittliches Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen, während das spezifische Opfer sich jedoch aufgrund eines Sonderwissens bezüglich des Täters oder bezüglich der von diesem gemachten Äusserung nicht in seinem Sicherheits- gefühl beeinträchtigt sieht. In casu bedeutet dies, dass bei der Prüfung der Frage, ob dem Be- schuldigten eine Drohung anzulasten ist, die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hat das Opfer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. September 2011 gegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem ausgesagt: "Er sagte nicht, ich sei es nicht wert zu leben, sondern ich verdiene es nicht zu leben. Ich denke, das ist ein kleiner Unter- schied. Er sagte das zu mir, als er mich würgte. Er sagt jeden Tag Schlechtes zu mir. Er sagte mir ca. einmal pro Monat, dass ich es nicht verdiene, zu leben. (...)" (act. 841). Aus dieser Aus- sage ergibt sich, dass die Äusserung des Beschuldigten, seine Ehefrau verdiene es nicht, zu leben – sofern sie denn tatsächlich getätigt worden sein sollte – bereits mehrfach, nämlich ca. einmal pro Monat, gefallen ist. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass die bestrittene Äusserung, so unschön sie auch sein mag, zum persönlichen und gewohnten Umgang in der Ehe gehört hat und daher nicht geeignet gewesen ist, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Abgesehen davon bestreitet der Beschuldigte, wie bereits vorgängig erkannt (oben E. 4.4), grundsätzlich, die inkriminierte Äusserung überhaupt getätigt zu haben, womit mangels weiterer Beweise wiederum die Situation besteht, dass in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden muss, dass der inkriminier- te Sachverhalt nicht erstellt ist. Nicht zu folgen ist hingegen der Argumentation der Vorinstanz,
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wonach die vorgeworfene Äusserung nicht kausal gewesen sei für den Angstzustand des Op- fers, da dieses bereits durch das Würgen in Todesangst versetzt worden sei. Nach Überzeu- gung des Kantonsgerichts fällt der Tatbestand der Drohung nicht per se weg, bloss weil das Opfer sich zugleich auch einem physischen Angriff ausgesetzt sieht (a. M. Vera Del- non/Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, N 43 zu Art. 181 StGB, mit Hinweis). Realistischerweise muss davon ausgegangen werden, dass eine Drohung die bereits angsteinflössende Wirkung eines physischen Angriffs ganz erheblich verstärken oder erst in Kombination mit einem (womöglich an für sich harmlosen) physischen Angriff zum tatsächlichen Verlust des Sicherheitsgefühls führen kann, womit sich die gleichzeitige Anwendung des vorlie- genden Gefährdungs- mit einem Verletzungsdelikt durchaus rechtfertigen würde.
Im Ergebnis ist auch bezüglich des angeklagten Tatbestandes von Art. 180 StGB in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
6.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner diesbezüglichen Berufung aus, die Vorin- stanz interpretiere in unzulässiger Weise die beidseitig getätigten Aussagen zu seinen Lasten. Die von ihm erwähnten Elemente in seinen Aussagen könnten auch als Hilfsangebot betrachtet werden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei geprägt durch den Umstand, wonach von ei- nem vorgängigen Gewaltexzess ausgegangen werde. Das Verhalten des Beschuldigten sei hingegen als Abwehrhaltung und nicht als vorsätzlicher Gewaltexzess anzusehen. Diesem Kon- text folgend mache es durchaus Sinn, dass er versucht habe, eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Rückkehr zu erwirken. Mangels ausreichender Beweislage müsse daher in du- bio ein Freispruch erfolgen.
6.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass am vorliegenden Schuld- spruch festzuhalten sei, wobei sie zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verweist.
6.3 Hinsichtlich der generellen Ausführungen zum Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ist an vorliegender Stelle auf die bereits vorgängig erfolgten Erwägungen (oben E. 2.3) zu verweisen.
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6.4 Bei der konkreten Beurteilung der Angelegenheit ist zunächst festzustellen, dass der Be- schuldigte sich nicht nur darauf beschränkt, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt zu bestrei- ten, sondern vielmehr eine eigene Version der Geschehnisse darlegt. So führt er aus, nachdem seine Ehefrau gesagt habe, zwischen ihnen sei es beendet, habe er gesagt, in Ordnung, sie solle ihm ein Ticket kaufen, er gehe zurück in X.____ und nehme die Kinder mit, da hier in der Schweiz ja sowieso niemand zu ihnen schauen könne (act. 1127, Protokoll Kantonsgericht S. 12 f.). Dies widerspricht den Aussagen des Opfers, welches zu Protokoll gegeben hat, er habe ihm gesagt, er würde zur Botschaft gehen und mit den Kindern in X.____ fliegen, wenn es weggehe bzw. Hilfe hole für seinen Hals (act. 835, 881). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist retrospektiv nicht mehr nachvollziehbar, was die beiden Streitparteien in der damaligen aufge- heizten Stimmung genau gesagt und wie sie dies allenfalls gemeint haben. Unter diesen Um- ständen muss konsequenterweise auch hier mangels weiterer Beweise in Nachachtung der Maxime "in dubio pro reo" festgestellt werden, dass der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt ist. Selbst wenn aber der Beschuldigte effektiv gesagt haben sollte, dass er seiner Ehefrau die gemeinsamen Kinder wegnehmen und mit ihnen in X.____ zurückkehren werde, wenn diese ins Spital gehe, bleibt es zumindest fraglich, ob diese Aussage überhaupt geeignet gewesen wäre, sie in ihrer Bewegungsfreiheit zu hindern, nachdem der Beschuldigte offensichtlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, diese Drohung umzusetzen, da er nicht über genügend eigene liquide finanzielle Mittel verfügt hat, um ohne fremde Hilfe tatsächlich in X.____ zurückreisen zu kön- nen. Gemäss den Aussagen des Opfers hat der Beschuldigte nämlich, abgesehen von ca. 200- 500 Franken in der Kommode, nur gerade über das verfügt, was er gebraucht und was es ihm jeweils in bar gegeben hat. Ausserdem hat das Opfer selber nicht angenommen, dass die X.____ Botschaft ihm die Kinder weggenommen hätte (act. 883), wenn der Beschuldigte diese um Hilfe gebeten hätte.
Nach Ausgeführtem ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungskläger ist in Abänderung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten Nö- tigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
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7.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiede- nen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände aus- drücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumes- sung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der (einfa- chen) Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 129 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren liegt. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind keine gegeben, hingegen ist die aus forensisch-psychiatrischer Sicht festgestellte leicht verminderte Schuldfä- higkeit (act. 201) strafmindernd zu berücksichtigen. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, wobei nach Abs. 2 von Art. 43 StGB der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen darf.
7.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft die Straf- zumessung per se angefochten, sondern lediglich aufgrund einer eigenen differenzierten recht- lichen Würdigung einerseits ein Freispruch als Ganzes bzw. andererseits eine zusätzliche Ver- urteilung wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, Nöti-
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gung, versuchter Nötigung sowie Drohung beantragt wird – nach den entsprechenden Ausfüh- rungen zu den einzelnen inkriminierten Tatbeständen (oben E. 2.4, 3.4, 4.4, 5.4 und 6.4) keine Veranlassung, von den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuwei- chen, weshalb an vorliegender Stelle grundsätzlich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 27 ff.) verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Kantonsgericht zwar davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer nur einmal stranguliert hat, womit das vom Strafgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigte quantitativ gesteigerte Unrecht wegfällt, dies hat jedoch vorliegend genauso wenig eine Auswirkung auf das Strafmass wie der erst im Berufungsverfahren erfolgte Freispruch vom Vorwurf der versuchten Nötigung. Beide Umstände haben keinen Einfluss auf die Täterkomponente und fallen auf Seiten der Tat- komponente angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten Lebensgefährdung unter Be- rücksichtigung aller Faktoren nicht ins Gewicht. Abgesehen davon hat bereits die Vorinstanz die Strafzumessung auf Seiten der Tatkomponente ausschliesslich mit dem Tatbestand der Le- bensgefährdung begründet. Demzufolge geht das Kantonsgericht in Würdigung aller im vorlie- genden sowie im angefochtenen Urteil geschilderten persönlichen und tatbezogenen Umstände insgesamt ebenfalls von einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten aus und erachtet unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon eineinhalb Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil, als schuld- und tatangemessen. Der Anrechnung der seit dem 31. August 2011 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 665 Tagen steht in Anwendung von Art. 51 StGB nichts im Wege. Demzufolge sind betreffend des Strafmasses sowohl die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als auch diejenige der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Beschuldigte führt diesbezüglich aus, bei einem verlangten vollumfänglichen Freispruch werde im Hinblick auf die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen beantragt, dass diese – lediglich im Grundsatz, aber nicht in der Höhe bestrittenen – Forderungen seiner Ehefrau ab- zuweisen seien. Andererseits sei bei einem Freispruch eine Entschädigung an ihn, bestehend aus einem Schadenersatz von CHF 100.-- pro Tag ausgestandener Haft sowie einer Genug- tuungszahlung in der Höhe von CHF 10'000.--, zu Lasten des Staates auszurichten.
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Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Obsiegen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet die Verurteilung der beschul- digten Person bzw. Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt. Vorliegend ist im Resultat nach der in casu zu bestätigenden Verurteilung des Beschuldigten von einem Obsiegen der Privatklägerin im Strafpunkt auszugehen, was zu einem Entschädigungsanspruch ihrerseits gegenüber dem Beschuldigten führt, wobei die von ihrer Rechtsvertreterin in diesem Zusam- menhang ausgewiesenen Kosten ohne Weiteres als notwendige Aufwendungen zu qualifizieren sind. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt zu bestätigen und dieser ist zu verurteilen, der Privatklägerin für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'213.-- zu bezahlen. Ebenso ist bei diesem Verfahrensausgang die erstinstanzlich festgelegte Genugtuung für die Privatklägerin in der Höhe von CHF 20'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR zu bestätigen, zumal diese vom Beschuldigten ausdrücklich nicht in ihrer Höhe angefochten worden ist.
Hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung an sei- ne Person bestimmt Art. 429 Abs. 1 StPO, dass die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c) hat. An- gesichts der Verurteilung des Beschuldigten wegen des Tatbestandes der Gefährdung des Le- bens und der vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Strafmasses erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zu den Forderungen des Berufungsklägers und die entspre- chende Berufung ist ohne Weiteres abzuweisen.
Die ebenfalls angefochtene Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten schliesslich folgt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ebenso der vorliegend zu bestätigenden Verurteilung, womit auch Ziffer 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Abweisung der entsprechenden Berufung nicht zu beanstanden ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang – indem einerseits die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung vollständig unterliegt und andererseits der Beschuldigte mit seiner Berufung ebenfalls nur in einem Nebenpunkt bezüglich des Vorwurfs der versuchten Nötigung obsiegt – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 26'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 26'000.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) dem Beschuldigten und dem Staat im jeweils hälftigen Umfang (CHF 13'150.--) aufzuer- legen. Nachdem des Weiteren der Beschuldigte der Lebensgefährdung schuldig erklärt wird, entspricht dies einem Obsiegen des Opfers im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO (siehe oben E. 8), weshalb er ausserdem dazu verurteilt wird, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreterin in der Höhe von CHF 1'655.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schliesslich wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar gemäss dessen Honorarrechnung (plus Aufwand für die Hauptverhandlung im Umfang von 9 ½ Stunden zu jeweils CHF 180.--/h) in der Höhe von ins- gesamt CHF 6'865.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausge- richtet, wobei der Beschuldigte zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2012, lautend:
"1. B.____ wird der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, da- von 1 1/2 Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den unbedingt vollziehba- ren Teil,
unter Anrechnung der vom 31. August 2011 bis am 17. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie der im vorzeiti- gen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 353 Tagen,
in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 181 StGB i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
B.____ wird vom Vorwurf der Nötigung gemäss Ziff. 1, der ein- fachen Körperverletzung gemäss Ziff. 2, der Drohung gemäss Ziff. 4 sowie der Freiheitsberaubung gemäss Ziff. 5 der Ankla- geschrift freigesprochen .
Die strafrechtliche Beschlagnahme über die 2 japanischen Dol- che und das Samurai-Schwert (G 4800) wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe an die Tochter C.____ entscheidet die nach Waffengesetz zuständige Behörde.
B.____ wird verurteilt, A.____ Fr. 20'000.00 als Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. August 2011 zu bezahlen.
B.____ wird verurteilt, A.____ gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 5'213.00 zu be- zahlen.
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Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorver- fahrens von Fr. 27'922.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.00, gehen zulasten von B.____.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO nach Abzug allfällig schon von privater oder staatlicher Seite geleisteter Teilzahlungen aus der Gerichtskasse entrich- tet."
wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in teil- weiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:
einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, da- von 1 ½ Jahre unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil,
unter Anrechnung der vom 31. August 2011 bis zum 25. Juni 2013 ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. der im vorzeiti- gen Strafvollzug verbüssten Freiheitsstrafe von insgesamt 665 Tagen,
in Anwendung von Art. 129 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. 2. B.____ wird vom Vorwurf der Nötigung und der einfachen Kör- perverletzung gemäss Ziff. 1, der einfachen Körperverletzung gemäss Ziff. 2, der Drohung gemäss Ziff. 4, der Freiheitsberau- bung gemäss Ziff. 5 und der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift freigesprochen.
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Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Ziff. 1 der An- klageschrift wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 StPO ein- gestellt.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 26'300.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 26'000.-- sowie Auslagen von CHF 300.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (CHF 13'150.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates.
Die Kosten des Dolmetschers in der Höhe von CHF 700.-- gehen zu Lasten des Staates.
III. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'655.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
IV. Dem amtlichen Verteidiger wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 6'865.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtli- chen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Pascal Neumann