Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-06-13_sv_2
Entscheidungsdatum
13.06.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 13. Juni 2013 (715 12 213 / 125)


Arbeitslosenversicherung

Anspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber der IV-Stelle auf Bezahlung zuviel geleisteter Arbeitslosentaggelder gestützt auf Vertrauensschutz

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Ausgleichskasse B.____

A.____

Betreff Rückforderung (betr. A.____)

A. A.____ meldete sich am 28. Dezember 2006 im Umfang von 50 % zur Arbeitsvermitt- lung an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2007. Mit Taggeldabrechnung vom 12. März 2007 eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Oeka) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, laufend vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2010. Am 29. August 2007 erhielt die Oeka eine Kopie des Vorbescheids der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) vom 26. Juni 2007 zugestellt. Mit Eingabe vom 17. September 2007 stellte die Oeka einen Antrag zur Verrechnung. Am 3. Oktober 2007 ver- fügte die Oeka gegenüber A.____, dass die im Rahmen der Vorleistungspflicht zuviel ausbe- zahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 in der Höhe von Fr. 420.20 mit anderen Sozialversicherungen verrechnet würden. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine halbe IV-Rente zu bei einem IV-Grad von 53 %. In Bezug auf die Nachzahlung der IV- Leistungen berücksichtigte sie die Rückforderung und den Verrechnungsantrag der Oeka.

In der Folge richtete die Oeka A.____ unter Berücksichtigung eines IV-Grads von 53 % weiter- hin Arbeitslosentaggelder aus. Nachdem der Versicherte gegenüber der IV-Stelle eine Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands geltend gemacht hatte, klärte diese die gesundheit- lichen Verhältnisse erneut ab. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 sprach sie dem Versicher- ten rückwirkend ab 1. August 2008 eine ganze IV-Rente zu. Mit Telefonat vom 31. Juli 2009 teilte der Versicherte der Oeka mit, dass er seit einem Jahr eine volle IV-Rente erhalte. Mit Ver- fügung vom 26. November 2009 stellte die Oeka fest, dass sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2009 einen Betrag von Fr. 10'378.30 zuviel ausbezahlt habe und dieser zurückgefordert werde. Der Betrag werde aufgrund einer Verrechnung direkt bei der IV-Stelle eingefordert. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 Einsprache und beantragte gleichzeitig den Erlass der Rückfoderung. Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 verfügte die Oeka gegenüber der IV-Stelle die Verrechnung der zuviel ausbe- zahlten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 7'678.50. Dagegen erhob die IV-Stelle mit Eingabe vom 19. Februar 2010 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2012 hiess die Oeka die Einsprache teilweise gut und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2010 bezüglich der Rückforde- rung. Betreffend der Rückforderungshöhe hob sie die Verfügung auf und reduzierte den von der IV-Stelle zu leistenden Betrag auf Fr. 7'533.35. In Anbetracht des Umstands, dass sie es fahr- lässig unterlassen habe, bereits ab Juli 2009 von der ganzen IV-Rente Kenntnis zu nehmen, könnten die ALV-Taggelder für die Monate Juli 2009 bis Oktober 2009 nicht von der IV-Stelle zurückgefordert werden.

B. Dagegen erhob die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Beschwerde beim Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und bean- tragte die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids so- wie die Beiladung von A.____ und der materiell zuständigen Ausgleichskasse B.____ zum vor- liegenden Beschwerdeverfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die IV-Stelle aus- serdem um Sistierung des Verfahrens, bis dass die Beschwerdegegnerin über das hängige Er- lassgesuch von A.____ entschieden habe.

C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 wurden die Ausgleichskasse B.____ und A.____ zum Verfahren beigeladen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

D. Mit Stellungnahme vom 3. August 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne sie nicht über das Erlassgesuch von A.____ vom 10. Dezember 2009 entscheiden, weshalb der Sistie- rungsantrag abzuweisen sei.

E. Mit Verfügung vom 13. August 2012 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen des Instruktionsverfahrens abgewiesen.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids.

G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 verzichtete die Ausgleichskasse B.____ unter Hin- weis auf die Akten auf eine Stellungnahme. A.____ teilte mit Schreiben vom 12. Januar 2013 mit, dass sich bei ihm finanziell nichts geändert habe und er den Betrag nicht zurückzahlen könne. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe der Beschwerdegegnerin immer Kopien abgegeben, wenn sich im IV-Verfahren etwas Neues ergeben habe.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige ge- richtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einsprachentscheide der Arbeitslosenkasse gemäss Art. 100 AVIG. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Versiche- rungsgericht am Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beigeladene A.____ erfüllte seine Kontrollpflicht in L.____. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Rückforderung im Betrag von Fr. 7'533.35 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist präsidial zu entscheiden.

2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, der aufgrund von Art. 50 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 auch im Invalidenversiche-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrecht zur Anwendung gelangt, können mit fälligen Leistungen unter anderem die Rückfor- derung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung verrechnet werden. Art. 94 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund des AVIG sowohl untereinan- der als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invali- denversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche- rung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzli- chen Familienzulagen verrechnet werden können. Art. 94 Abs. 1 AVIG hält fest, dass wenn eine Arbeitslosenkasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt hat, dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person leisten kann.

2.2 Nach Art. 32 Abs. 2 ATSG leisten die Organe der einzelnen Sozialversicherungen ein- ander Verwaltungshilfe. Die IV-Stellen einerseits und die Arbeitslosenkasse andererseits mel- den sich gegenseitig die Tatsachen, die für die Festsetzung und Änderung von Leistungen massgebend sind.

3.1 Bezüglich der Nachzahlung der mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 ausgerichteten halben IV-Rente wurde das Verrechnungsverfahren durchgeführt und die Verrechnung im Be- trag von Fr. 420.20 vorgenommen, nicht aber bezüglich der später erhöhten ganzen IV-Rente. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nachträglich die Bezahlung des Betrages von Fr. 7'533.35 verlangen kann.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass das Verrechnungsverfahren hinsichtlich der Zusprechung der ganzen IV-Rente versehentlich nicht durchgeführt worden sei. Sie habe die Beschwerdegegnerin nicht von sich aus über die Erhöhung der Rente per 1. August 2008 in- formiert. Die Beschwerdeführerin bestreite aber, trotz dieses Versehens die von der Beschwer- degegnerin an den Versicherten zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückerstatten zu müs- sen. Nach Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 könne eine Ver- rechnung nur erfolgen, wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden würden. Diese Bestimmung könne analog angewendet werden, wenn gleichzeitig mit der Forderung einer ver- sicherten Person gegen einen Sozialversicherungsträger eine weitere Forderung eines anderen Sozialversicherungsträger gegen die versicherte Person bestehe. Wenn der Sozialversiche- rungsträger die Forderung der versicherten Person durch Zahlung tilge, höre die Verrechnungs- situation auf zu bestehen. Eine Verrechnung sei dann nicht mehr möglich, da die Forderung des Versicherten gegenüber der Beschwerdeführerin zufolge Erfüllung erloschen sei. Die Verrech- nungssituation bestehe nicht mehr. Die Beschwerdeführerin könne vom Versicherten die bereits ausgerichteten Rentenleistungen nicht mit dem Ziel zurückfordern, die Verrechnungssituation wieder herzustellen, da der Versicherte grundsätzlich einen Rentenanspruch gehabt habe und nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Dies gelte auch dann, wenn die Verrechnung versehentlich unterlassen worden sei. Die Verrechnung könne nicht nachgeholt werden, weshalb die Inkas- soerleichterung für die Beschwerdegegnerin endgültig gescheitert sei. Würde die Beschwerde- führerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den geforderten Betrag zu leisten, müsste sie im

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ergebnis die Rentennachzahlung ein zweites Mal leisten, ohne die erste Zahlung vom Versi- cherten wieder zurückfordern zu können. Die Beschwerdegegnerin habe zuerst ihren Rückfor- derungsanspruch beim Beigeladenen durchzusetzen und die Beschwerdeführerin erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn sich die Rückforderung als uneinbringlich erweisen sollte.

3.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31 ATSG hätte mitteilen müssen, dass der Beigeladene Antrag auf eine ganze IV-Rente gestellt habe. Sie hätte ausserdem mitteilen müssen, dass sie diesem Gesuch nach- gekommen sei. Weiter habe die Beschwerdeführerin von der Vorleistungspflicht der Beschwer- degegnerin gegenüber dem Beigeladenen Kenntnis gehabt, weshalb sie ihre Leistungen (im Umfang der Verrechnung) nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Versicherten habe erbrin- gen können.

3.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, dass im Sozialversi- cherungsrecht die Verrechnung analog den Bestimmungen von Art. 120 ff. OR durchzuführen ist, weil das ATSG die Verrechnung nicht grundsätzlich regelt. Die dort entwickelten Massstäbe kommen daher vorliegend zur Anwendung. Für die Zulässigkeit einer Verrechnung ist massgeb- lich, ob die Forderungen gegenseitig und gleichartig sind sowie ob zum Zeitpunkt der Verrech- nung die Fälligkeit eingetreten war (Art. 120 Abs. 1 OR; vgl. BGE 132 V 127 E. 6.4.3.1. mit Hinweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (vgl. Art. 120 Abs. 2 OR). Keine Rolle spielt, ob eine Forderung bereits rechtskräftig zugesprochen worden war oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2009, 9C_941/2009, E. 5.1). Eine Verrechnung ist im Weiteren nur möglich, wenn die Forderungen noch bestehen. Eine bereits getilgte Forderung kann nicht mehr in die Verrechnung einbezogen werden. Es kann daher nicht nachträglich verrechnet werden, wenn eine Forderung im Irrtum über die Verrechnungsmöglichkeit bereits durch Zahlung getilgt wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesge- richt, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. Dezember 2000, B 20/00; vgl. WOLFGANG PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 5. Aufl., Basel, Art. 120 N 2).

3.5 Die Beschwerdeführerin hat dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 rückwirkend ab dem 1. August 2008 monatliche IV-Leistungen im Umfang von Fr. 1'786.-- (gan- ze Rente) ausgerichtet. Dabei zeigt die Abrechnung, dass dem Beigeladenen vom 1. August 2008 bis 30. November 2008 abzüglich der weiterhin ausgerichteten halben Invalidenrente so- wie unter Berücksichtigung der Rente für den Monat Dezember 2008 eine Nachzahlung im Be- trag von Fr. 5'358.-- bezahlt wurde. Ab dem 1. Januar 2009 erhielt der Beigeladene monatlich die ganze IV-Rente ausbezahlt. Zum Zeitpunkt des Verrechnungsantrags der Beschwerdegeg- nerin vom 21. Januar 2010 (IV-Akten Dok. 27, S. 4/8), mit welchem Antrag auf Verrechnung von Sozialversicherungsleistungen vom 1. Dezember 2008 bis 31. Oktober 2009 gestellt worden ist, war die Rentennachzahlung längstens erfolgt, weshalb eine Verrechnung mangels Forderun- gen, die sich gegenüberstehen, nicht mehr möglich ist. Die Forderung des Versicherten gegen- über der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung der geschuldeten IV-Renten ist durch Erfüllung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bereits untergegangen. Es ist der Beschwerdeführerin somit darin zuzustimmen, dass eine Ver- rechnung aufgrund der objektiven Rechtslage nicht mehr möglich ist.

4.1 Es stellt sich die Frage, ob es eine andere Anspruchsgrundlage gibt, die die Be- schwerdeführerin zur Leistung des Betrags von Fr. 7'533.35 an die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet. Im Urteil I 313/00 vom 18. Juli 2003 hatte das EVG einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. Darin bejahte es den Anspruch der Arbeitslosenkasse auf Bezahlung des streitigen Betrages durch die Invalidenversicherung gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauens- schutz (Urteil des EVG vom 18. Juli 2003, I 313/00, E. 4). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch gestützt auf den Vertrauensschutz hat.

4.2 Eine Berufung auf den Vertrauensschutz ist nicht nur bei Erteilung einer falschen Aus- kunft, sondern auch bei unterlassener Auskunftserteilung möglich. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte gesetzlich oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gebotene Auskunft im konkreten Einzelfall unterblieben ist (BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Die in Erwägung 2.1 f. hiervor zitierten gesetzlichen Regelungen über die Verrech- nung und die Verwaltungshilfe schliessen die Verpflichtung der Organe der Invalidenversiche- rung in sich ein, die Arbeitslosenkasse, sobald einmal ein Meldeverfahren beantragt wurde, auch bei einer Änderung des Rentenanspruchs über eine bevorstehende Nachzahlung zu in- formieren, damit die Arbeitslosenkasse die im Hinblick auf die Verrechnung erforderlichen Schritte rechtzeitig unternehmen kann (Urteil des EVG vom 18. Juli 2003, I 313/00, E. 4.2.1). Dabei muss der Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgebend sein, weil bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Auszahlung die IV-Stelle jeweils hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten auf ihre Verfügung zurückkommen müsste, sobald zwischen Verfügungserlass und Auszahlung ein Verrechnungsantrag eingehen würde.

4.3 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin im Vorfeld der erstmali- gen Rentenzusprechung ihre Verrechnungsabsicht bei der Beschwerde angemeldet hatte. Mit Schreiben vom 28. August 2007 stellte sie den Antrag zur Verrechnung von IV-Leistungen (IV- Akten Dok. 15, S. 1/4). Darin wies sie darauf hin, dass der Versicherte Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung eingereicht habe und von ihr entschädigt werde. Dieser Verrechnungsantrag wurde von der Beschwerdeführerin denn auch berücksichtigt. Sie verrechnete bei der Nachzah- lung ihrer IV-Rentenleistungen Fr. 420.20 gegenüber dem Versicherten für vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2007 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung (IV-Akten Dok. 17, S. 2/2).

4.4 Bei der Erhöhung der halben IV-Rente auf eine ganze IV-Rente handelte es sich um eine Änderung des Rentenanspruchs, die wiederum die Durchführung des Verrechnungsverfah- rens erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerdeführerin sprach dem Versicherten jedoch mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 rückwirkend ab 1. August 2008 eine ganze IV-Rente zu, oh- ne dass zuvor die beigeladene Ausgleichskasse im Rahmen eines Verrechnungsverfahrens die Beschwerdegegnerin über die bevorstehende Rentennachzahlung informiert hätte. Die Organe der Invalidenversicherung haben es unterlassen, eine gesetzlich gebotene Auskunft zu erteilen. Die versehentliche Nichtmeldung der bevorstehenden Rentennachzahlung, die von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten wird, hinderte die Beschwerdegegnerin daran, die für die Ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnung des Betrages von Fr. 7'678.50 erforderlichen Schritte rechtzeitig zu tätigen. Dies konnte sie nach der Auszahlung der ganzen IV-Rente an den Versicherten nicht mehr mit dem früher möglichen Erfolg nachholen, weil eine Verrechnung nunmehr infolge Erlöschens der For- derung des Versicherten gegen die Invalidenversicherung nicht mehr möglich war. Die Be- schwerdegegnerin hat es somit aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht durch die Orga- ne der Beschwerdeführerin unterlassen, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mög- lichen Erfolg nachgeholt werden können, was im Sinne der Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes dem Treffen von Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, gleichgestellt ist (vgl. dazu Urteil des EVG vom 18. Juli 2003, I 313/00, E. 4.3).

4.5 Damit sind in sinngemässer Anwendung der für den Vertrauensschutz bei Erteilung falscher Auskünfte geltenden Kriterien die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrau- ensschutzes erfüllt. Die Beschwerdegegnerin ist so zu stellen, wie wenn eine Verrechnung noch möglich wäre. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin trotz be- reits erfolgter Auszahlung an den Versicherten den Betrag zu überweisen hat, den sie ihr hätte auszahlen müssen, wenn vor Erlass der IV-Rentenverfügung das Verrechnungsverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. dazu Urteil des EVG vom 18. Juli 2003, I 313/00, E. 4.3 mit Hinweis auf den vergleichbaren Fall einer Drittauszahlung im Urteil des EVG vom 24. Juli 2002, I 67/00). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

  1. Juni 2012 ist zu bestätigen und die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 7'533.35 zu zahlen.

  2. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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