Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 30. Mai 2013 (720 13 7 / 114)
Invalidenversicherung
Hilflosenentschädigung, lebenspraktische Begleitung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- terin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Hilflosenentschädigung
A. Der 1992 geborene A.____ leidet seit seiner Geburt an einem psychoorganischen Syn- drom (POS) und seit einem Unfall am 5. Juli 2009 an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn- Traumas. Nachdem ein erstes Leistungsbegehren von der IV-Stelle des Kantons Basel- Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 23. November 1992 abgelehnt wurde, meldeten seine Eltern ihn am 26. Januar 2000 erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. In der Folge gewährte die IV-Stelle A.____ medizinische und berufli- che Massnahmen sowie Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem Versicherten ab 1. Mai 2010 ausserdem eine ganze Invalidenrente zu.
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Im Rahmen der Rentenprüfung machte A.____ am 11. August 2011 einen Anspruch auf Hilflo- senentschädigung geltend. Nach Einholung eines Berichtes ihres Abklärungsdienstes und einer ärztlichen Stellungnahme sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens lehnte die IV- Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ab.
B. Hiergegen erhob A.____ am 30. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Zur Be- gründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Aussagen und diejeni- gen des telefonisch befragten Vaters im Abklärungsbericht unrichtig wiedergegeben worden seien. Entgegen den Feststellungen im Abklärungsbericht hätten er und sein Vater angegeben, dass er nicht in der Lage sei, selbstständig einen Haushalt zu führen, dass er Probleme bei der Tagesstruktur habe und er Mühe habe, selbstständig Termine zu vereinbaren und wahrzuneh- men sowie Einkäufe und anderes zu erledigen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen in keiner der massgeblichen sechs Lebensbereiche eingeschränkt. Ein Bedarf an regelmässiger, dauernder und intensiver lebenspraktischer Begleitung sei ebenfalls zu verneinen. Die gemachten Anga- ben im Abklärungsbericht seien schlüssig und nachvollziehbar.
D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt und B., die ehemalige Case-Managerin des Beschwerdeführers, C., eine Freundin des Beschwerdeführers, sowie D.____, seine Mutter, als Auskunftspersonen einvernommen. Der ebenfalls als Auskunftsperson vorgeladene Vater des Beschwerdeführers konnte an der Ver- handlung aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen. Auf seine Befragung wurde verzichtet. In ihren Parteivorträgen hielten sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien und der Auskunfts- personen wird – soweit notwendig – nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenent- schädigung hat.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist eine Per-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht son hilflos, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträch- tigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine volljährige, versicherte Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abga- be von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebre- chens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kon- takte pflegen kann oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a - e IVV). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); sie in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf (lit. b); oder in min- destens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Drit- ter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c).
3.3 Nach ständiger Gerichtspraxis sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absit- zen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 E. 3c, 121 V 90 E. 3, 117 V 31 E. 4b; je mit Hinwei- sen). Die erforderliche Hilfe Dritter muss regelmässig und erheblich sein. Der Begriff der Erheb- lichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 18. April 2002, I 660/01, E. 2b/aa mit Hinweisen; Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz. 8026). Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder even- tuell täglich nötig hat (KSIH Rz. 8025; vgl. auch: ROBERT ETTLIN, Die Hilflosigkeit als versicher- tes Risiko in der Sozialversicherung [Hilflosigkeit], Freiburg 1998, S. 150). Solange durch ge- eignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine Hilflosigkeit vor (ROBERT ETTLIN, Sozialversicherungsrechtliche
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aspekte bei Verlust der Selbstversorgungsfähigkeit [Selbstversorgungsfähigkeit], in: Haftpflicht und Versicherung [HAVE] 2003, S. 117 und Fn. 8).
3.4 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG liegt ge- mäss Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbst- ständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Be- gleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Beglei- tung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 erwähnten Situationen erforder- lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398 bis 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindes- tens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 461 E. 6.2; KSIH Rz. 8053).
3.4.1 Die lebenspraktische Begleitung im Rahmen der Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann, und liegt vor, wenn die versicherte Person auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten) oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts angewiesen ist (KSIH Rz. 8050; BGE 133 V 465 f. E. 8.2.3).
3.4.2 Bei ausserhäuslichen Verrichtungen ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch, etc.) zu verlassen (KSIH Rz. 8051). Es muss sich dabei um eine tatsächliche Begleitung handeln (BGE 133 V 466 E. 8.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008, E. 3.3).
3.4.3 Die lebenspraktische Begleitung kann ferner notwendig sein, um der Gefahr einer dau- ernden Isolierung von sozialen Kontakten und eine damit einhergehende erhebliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands zu verhindern (KSIH Rz. 8052). Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt dabei nicht. Vielmehr müssen sich die Isolati- on und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der versicherten Person bereits manifestiert haben. Die notwendige lebenspraktische Begleitung besteht in bera- tenden Gesprächen und der Motivation zur Kontaktaufnahme, z.B. Mitnehmen zu Anlässen (BGE 133 V 466 E. 8.2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 9C_543/2007, E. 5.2).
3.4.4 Nach der Rechtsprechung beinhaltet die lebenspraktische Begleitung weder die (direk- te oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die Pflege oder Überwachung. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 466 E. 9). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Perso-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSIH Rz. 8040), bzw. den Eintritt in eine stationäre Einrichtung nach Möglichkeit hinauszu- schieben (BGE 133 V 461 E. 5). Für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist nicht vorausgesetzt, dass die versicherte Person alleine wohnt. Abgesehen davon, dass sie ausser- halb eines Heims wohnen muss (Art. 38 Abs. 1 IVV), ist unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder Eltern zählen kann. Nicht erforderlich ist sodann, dass die lebenspraktische Begleitung durch fachlich qualifiziertes oder speziell geschultes Betreuungspersonal erbracht wird (KSIH Rz. 8047). Die Frage, ob eine Hilflosigkeit besteht, ist objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, zu beurteilen (BGE 133 V 461 E. 5 mit Hinweisen).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 N 3). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Be- schwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b; jeweils mit weiteren Hinweisen; LOCHER, a.a.O., § 68 Rz 43 ff.).
4.2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktio- nen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weite- re Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis Rückfragen an die medizinischen Fachper- sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Dies kann vor allem bei Beeinträchtigungen der geistigen oder psychischen Gesundheit angezeigt sein, da es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Lei- dens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. BGE 133 V 468 E. 11.1.1; vgl. auch: Urteile des Bundesgerichts vom 5. September 2011, 9C_201/2011, E. 2, und vom 13. Juni 2008, 8C_671/2007, E. 3.2.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Damit dem Abklärungs- bericht voller Beweiswert zukommt, müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat sowie mit den seitens der Medizin gestellten Diagnosen und den sich daraus
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergebenden Beeinträchtigungen vertraut ist. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmäs- sigen Erfordernissen der lebenspraktischen Begleitung sein. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen im Bericht aufzuzei- gen sind. Genügt der Bericht über die Abklärung vor Ort den einzelnen rechtsprechungsgemäs- sen Beweisanforderungen, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 133 V 468 E. 11.1.1, 130 V 63 E. 6.2).
5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Anmeldung zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädi- gung vom 11. August 2011 geltend gemacht, dass er bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, namentlich bei der Kontaktaufnahme und Kontakterhaltung, auf Hilfe angewiesen sei. Selbst- ständig zu wohnen sei ihm nur aufgrund der kontinuierlichen Begleitung durch Eltern und Fach- personen möglich. Bei wichtigen Terminen benötige er die Begleitung einer Drittperson. Die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson sei ferner erforderlich, um eine Isolation von der Aussenwelt zu verhindern. Im Beiblatt zum Anmeldeformular vom 31. August 2011 gab der be- handelnde Arzt Dr. med. E.____, Allgemeine Medizin FMH, an, dass die Angaben des Be- schwerdeführers über die Hilflosigkeit mit seinen medizinischen Feststellungen übereinstimm- ten und beurteilte den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als stationär.
5.2 Zur Abklärung der Hilflosigkeit hat die Beschwerdegegnerin einen Bericht ihres Abklä- rungsdienstes eingeholt. Die mit der Abklärung betraute Person hat am 18. Juli 2012 in den Räumlichkeiten der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft ein Gespräch mit dem Be- schwerdeführer geführt, gefolgt von einem Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers am 3. August 2012, und darüber am 15. August 2012 Bericht erstattet. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs massgeblichen Lebensverrichtun- gen auf direkte oder indirekte regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Ferner wurde ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung verneint.
Zur Tagesstrukturierung ist dem Bericht zu entnehmen, dass eine eigentliche Terminplanung nicht erfolge; der Beschwerdeführer plane auch den Tagesverlauf oder eine Tagesstruktur nicht. Es falle ihm schwer, am Morgen zur geplanten Zeit aufzustehen. Er benötige an sich je- manden, der ihn wecken, mit ihm aufstehen und frühstücken würde. Nachdem der Beschwerde- führer gefrühstückt habe, rufe er seine E-Mails ab und erledige, was gerade ansteht. Die Termi- ne würden mit dem Mobiltelefon verwaltet, welches ihn erinnere. Seine Freundin kümmere sich wenn immer möglich um ihn, habe jedoch eher wenig Zeit. Der Beschwerdeführer besuche bei- nahe täglich seine Eltern, um anstehende Themen zu besprechen. Die Kleiderwäsche müsse nicht geplant werden, da er jederzeit Zugang zur Waschmaschine habe. Allerdings vergesse er regelmässig, am Vorabend der Kehrrichtabfuhr den Abfall nach draussen zu bringen und ver- passe dies auch am Morgen, weil er Mühe habe aufzustehen. Gemäss Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers erfahre er bei der Tagesstruktur keine aktive und regelmässige Unter- stützung der Eltern oder anderer Personen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Bericht kam des Weiteren zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen oder Anleitung zur Erledigung des Haushalts benöti- ge. Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheit kläre der Beschwerdeführer in der Regel selbst. Bezüglich Ernährung und Körperhygiene werde ebenfalls keine Hilfe benötigt. Einfache administrative Tätigkeiten wie die Korrespondenz oder den E-Mail-Verkehr erledige er ohne Unterstützung. Aufwändigere Themen würden ihn indessen anstrengen und er wünsche sich dafür Hilfe. Seine Geldangelegenheiten verwalte der Beschwerdeführer selbstständig, wobei er nach eigenen Aussagen kein Budget erstelle, es ihm aber finanziell gut genug gehe, dass er keine Schulden habe und sich immer wieder etwas leisten könne. Kontakte mit Behörden betreffend einfache, schriftlich zu behandelnde Themen erfolgen selbstständig, bei komplexe- ren Fragestellungen sei er auf externe Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Mühe mit dem Kochen; es fehle ihm an Ideen, was einzukaufen und zu kochen sei. Am Wo- chenende und teilweise auch unter der Woche gehe er zum Essen zu seinen Eltern. Die Erledi- gung des Haushalts sei für ihn mental sehr anstrengend, die Freundin übernehme deshalb ei- nen grossen Teil der Reinigungsarbeiten gegen Bezahlung. Auch die Kleiderwäsche und das Bügeln seien für den Beschwerdeführer sehr anstrengend und ermüdend. Als er noch in F.____ gewohnt habe, habe er kaum selber gekocht oder die Wohnung gereinigt. Der Vater des Be- schwerdeführers führte dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Ernährung an einer Struktur fehle. Wie es in der Wohnung aktuell aussehe, könne er indessen nicht beur- teilen, da der Beschwerdeführer kaum jemanden in die Wohnung lasse. Das Verhalten des Be- schwerdeführers könne aufgrund seiner Krankheiten etwas schwierig sein. Die Finanzen habe er aber mittlerweile im Griff.
Bezüglich einer notwendigen Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Woh- nung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Einkauf nicht plane, sondern chaotisch jeweils das einkaufe, was ihn gerade anspreche. Freizeitaktivitäten fänden beinahe nicht statt, der Beschwerdeführer treffe sich ab und zu mit älteren Kollegen und lasse sich von diesen zu Alltagsthemen beraten. Kontakte mit Amtsstellen und Medizinalpersonen sowie Coiffeurbesu- che würden von ihm selbstständig wahrgenommen. Er habe Schwierigkeiten mit Menschen- mengen und versuche diese nach Möglichkeit zu vermeiden. Er fahre selbstständig Auto, je- doch bloss ungern auf der Autobahn. Laut ergänzenden Angaben des Vaters sei das soziale Umfeld des Beschwerdeführers sehr klein und beschränke sich auf die Eltern und zwei oder drei Kollegen, die deutlich älter seien.
Der Bericht verneinte ferner die Notwendigkeit, eine dauernde Isolation des Beschwerdeführers zu verhindern. Er pflege aktiven Kontakt via E-Mail und auch persönlich zu anderen Personen, halte sich regelmässig bei den Eltern auf und führe eine Beziehung. Der Beschwerdeführer ha- be zwei Jahre alleine in F.____ gewohnt und habe zu dieser Zeit kaum Unterstützung aus dem Umfeld erfahren. Aus diesem Grund sei er auch wieder in die Region zurückgekehrt. Ge- wünscht werde von ihm insbesondere auch eine Unterstützung zur Bewältigung von Alltags- themen. Der Vater führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer nur begrenzt Hilfe annehmen könne. Die Eltern hätten sich in den letzten Jahren aktiv und intensiv um den Beschwerdeführer gekümmert, teilweise aber resignieren müssen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2012 sowie auf die im Rahmen des Vorbescheidver- fahrens eingeholte Stellungnahme des Abklärungsdienstes, in der an den Ergebnissen des Be- richts festgehalten und bestätigt wurde, dass keine regelmässige lebenspraktische Begleitung im Umfang von über zwei Stunden pro Woche vorliege. Der Beschwerdeführer benötige weder eine aktive Begleitung, damit er selbstständig wohnen könne, noch sei er auf die regelmässige und aktive Begleitung für Kontakte ausserhalb der Wohnung angewiesen. Er könne selbststän- dig Termine vereinbaren und auch wahrnehmen. Er führe den Haushalt grundsätzlich selber und habe lediglich etwas Unterstützung bei der Ausführung, was nicht berücksichtigt werden könne. Ferner seien auch die Voraussetzungen des zeitlichen Umfangs nicht erfüllt.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Einschätzung. Anlässlich der heutigen Partei- verhandlung führte er aus, dass er in einer 1.5-Zimmer Wohnung lebe, die ca. 80 m 2 umfasse. Er habe Fotos mitbringen wollen, aber da er zügle, sehe es im Moment schlimm aus. Es sei eine Ausnahmesituation. Er habe eher viele Besitztümer, sei jedoch kein Messie. Es liege am Platzmangel, dass er nicht alles verräumen könne. Er möge jedoch auch gar nicht aufräumen. Auch kochen möge er nicht; er würde, wenn überhaupt bloss einfache Gerichte zubereiten. Al- les überfordere ihn. Ohne die Hilfe von C.____ würde es nicht gehen. Neben der Hilfe im Haus- halt würde er sich auch einen Gesprächspartner wünschen. Er treffe sich zwar ab und zu mit Freunden, meistens sei er jedoch alleine. Er müsste eigentlich eine Physiotherapie machen, aber das beinhalte viele organisatorische Überlegungen. Der Besuch beim Hausarzt und das Vereinbaren und Wahrnehmen der entsprechenden Termine überfordere ihn. Er mache den Unfall verantwortlich dafür, dass es jetzt so schlecht laufe und dass er anderen Menschen ge- genüber ausfällig werde. Nur beim Autofahren könne er über Stunden konzentriert bleiben, oh- ne Ermüdung, ohne Pausen und ohne Schmerzen. Seit einigen Tagen arbeite er ohne Entgelt für einen Bekannten und verkaufe Reinigungsprodukte. Er sei dabei zeitlich ziemlich frei, dürfe auch einmal eine Woche fehlen und später am Tag anfangen. Er habe grosse Mühe aufzuste- hen. Auch heute sei er erst um zehn Uhr aufgestanden, obwohl der Wecker auf sieben gestellt gewesen sei. Wie er neben der Arbeit auch noch einkaufen, waschen, putzen oder kochen sol- le, wisse er nicht.
6.3 Die als Auskunftsperson einvernommene ehemalige Case-Managerin des Beschwer- deführers B.____ gab an, dass sie aktuell nicht über die Lebensumstände des Beschwerdefüh- rers informiert sei und seit Längerem keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Sie sei weder in der aktuellen Wohnung noch in derjenigen in F.____ gewesen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten damals ausgeführt, dass die Wohnung in F.____ verwahrlost gewesen sei und sie öfter haben vorbeigehen müssen. Sie seien damals an ihre Grenzen gekommen. Sie habe stets den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer viel Unterstützung benötige. Er habe zwar alleine zu Behörden, zu Ärzten oder Amtsstellen gehen können, die Gespräche seien dann jedoch re- gelmässig eskaliert. Auch ihre Begleitung habe dies nicht immer verhindern können. Neben den Behördengängen habe sie den Beschwerdeführer bei Alltagsthemen und kleineren administrati- ven Angelegenheiten wie dem Ausfüllen von Einzahlungsscheinen beraten. Vielfach sei es auch um den sozialen Austausch gegangen, sie habe den Eindruck gehabt, dass eine soziale Isolation habe verhindert werden müssen. An den konkreten Umfang ihrer Unterstützung könne
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sich nicht genau erinnern, es sei um durchschnittlich etwa zwei Stunden pro Woche gegan- gen. Die Unterstützung sei sehr umfassend gewesen, sie habe keinen anderen Fall bei der Be- hindertenhilfsstelle gehabt, der so viel Zeit in Anspruch genommen habe. Es sei für sie eindeu- tig, dass der Beschwerdeführer ohne Unterstützung in Schwierigkeiten geraten, vielleicht ver- wahrlosen würde. Eine betreute Wohnform käme für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeit jedoch nicht in Frage.
6.4 In der Befragung führte die als Auskunftsperson einvernommene C.____ zunächst aus, dass sie entgegen den Angaben des Abklärungsberichts nicht die Lebenspartnerin, sondern lediglich eine Freundin des Beschwerdeführers sei. Sie kenne die aktuelle Wohnsituation. Die Wohnung sei unaufgeräumt, der Beschwerdeführer habe es nicht im Griff mit der Wohnungs- pflege. Er verlange von ihr, aufzuräumen und zu putzen, aber sie habe selbst Familie und da- durch nicht genug Zeit. Früher sei sie regelmässiger gegangen, einmal pro Woche oder alle zwei Wochen für jeweils eine bis zwei Stunden, um zu putzen und aufzuräumen. Der Be- schwerdeführer versuche, es selbst zu machen, aber es funktioniere nicht. Gewisse Abläufe könne er nicht einhalten, selbst, wenn sie ihn dabei anleite. Bei mehrfacher Anleitung schaffe er es zunächst, selbstständig das Nötige zu erledigen, falle jedoch innert weniger Wochen wieder in die alten Gewohnheiten zurück. Neben der Hilfe im Haushalt sei sie auch Ansprechpartnerin bei kleineren Problemen und habe versucht, ihm das Kochen beizubringen. Der Beschwerde- führer habe aber Mühe gehabt, den Anweisungen zu folgen und sei wütend geworden. Wenn es um Abläufe gehe, müsse man ihm alles mehrmals sagen, wie bei einem kleinen Kind. Sie sei ein- oder zweimal mit dem Beschwerdeführer einkaufen gegangen. Er könne auch selber ge- hen, wenn man ihm eine Einkaufsliste erstelle. Sie sei aktuell länger nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen und wisse nicht, was sie dort erwarte.
6.5 Die ebenfalls als Auskunftsperson befragte Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, ihre Hilfe anzunehmen und sie als Einmischung emp- finde. Sie sei deshalb nicht regelmässig in der Wohnung. Es sei ihr bewusst, dass ihr Sohn nicht vollständig für sich selbst sorgen könne. Insbesondere bei organisatorischen Angelegen- heiten benötige er viel Hilfe. Ihr Mann und sie würden oft auch bei administrativen Problemen helfen. Der Beschwerdeführer frage auch bei Geldangelegenheiten oft um Hilfe, lehne diese später aber wieder ab. Sie wisse nicht, was der Grund dafür sei, nehme jedoch an, dass es ihm zurzeit in finanzieller Hinsicht nicht gut gehe. Er zahle Rechnungen, soweit dies möglich sei, habe aber auch bei ihr Schulden. Ihrer Ansicht nach könne der Beschwerdeführer einkaufen, kochen und putzen. Mehr als zwei oder drei Erledigungen täglich könne er jedoch nicht tätigen, da er sonst überfordert sei. Ihr Sohn sei nicht fähig, aufzuräumen oder Dinge wegzuwerfen. Er habe grosse Mühe, Dinge zu entsorgen, selbst wenn sie kaputt seien. Alles habe für ihn eine Bedeutung. Wenn er glaube, sie habe etwas weggeworfen, raste er aus. Neben der praktischen Begleitung ginge es bei der notwendigen Unterstützung auch darum, einen Gesprächspartner zu haben, jemand, der ihn aus der Isolation hole. Dies sei jedoch ausserordentlich schwierig.
7.1 Umstritten ist zwischen den Parteien in erster Linie, ob vorliegend eine lebensprakti- sche Begleitung zu bejahen ist und in diesem Zusammenhang, ob auf die Angaben des Abklä- rungsberichts vom 15. August 2012 abgestellt werden kann.
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7.2 Wie bereits in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, ist für den Beweiswert eines Abklä- rungsberichts unter anderem vorausgesetzt, dass er von einer qualifizierten Person, die Kennt- nisse über die örtlichen und räumlichen Verhältnisse hat, verfasst wird. Ausgangspunkt der Bemessung der Hilflosigkeit ist jedoch die medizinische Beurteilung der vorliegenden Ein- schränkungen. Dies muss insbesondere bei psychisch oder geistig bedingten Einschränkungen gelten, wo es der medizinischen Fachperson eher möglich ist, dass Ausmass des Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Erwägung 4.2 hiervor und die dort zitierte Rechtsprechung). Vorliegend hat sich lediglich der behandelnde Arzt Dr. E.____ im Rah- men eines Fragebogens zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers geäussert und dabei die An- gaben in der Anmeldung, namentlich den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und Unter- stützung bei der Aufnahme und Pflege gesellschaftlicher Kontakte, aus medizinischer Sicht oh- ne genauere Ausführungen bestätigt. In den Akten finden sich keine weiteren medizinischen Unterlagen zur Hilflosigkeit. Auch der Bericht von Dr. med. G.____, Neurologie FMH, vom
7.3 Aufgrund der vorhandenen Akten und insbesondere den glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers erachtet das Gericht den vorliegenden Fall dennoch als spruchreif.
7.3.1 Aus den Aussagen anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ist ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer in keinem der sechs massgeblichen Lebensbereiche auf Hilfe an- gewiesen ist. Zwar bekundet der Beschwerdeführer Mühe, zeitig aufzustehen, ein Bedarf an (indirekter) Dritthilfe wird jedoch nicht geltend gemacht. Die in der Anmeldung geltend gemach- te notwendige Dritthilfe bei der Kontaktaufnahme und -pflege ist im Rahmen der lebensprakti- schen Begleitung und nicht der entsprechenden Lebensverrichtung zu beurteilen (vgl. KSIH Rz. 8024 und 8048).
7.3.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftspersonen zeigten indessen, dass der Beschwerdeführer in verschiedener Weise auf lebenspraktische Begleitung angewie- sen ist. So wurde aus den Aussagen von C.____ deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht bloss aufgrund fehlender Motivation Probleme bei der Wohnungsreinigung hat, sondern die Abläufe alleine nicht einhalten kann und deshalb auf Anleitung durch eine Drittperson angewie-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen ist. Dass der Beschwerdeführer daneben Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Bewäl- tigung von Alltagsproblemen benötigt, ist bereits aus dem Abklärungsbericht vom 15. August 2012 ersichtlich. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder den Tagesverlauf plane noch eine eigentliche Terminplanung vornehme. Hingegen besuche er beinahe täglich seine Eltern, um anstehende Themen zu besprechen. Dies bestätigen die Aussagen von D., die anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausgeführt hat, dass der Beschwerde- führer insbesondere bei organisatorischen Fragen auf ihre Hilfe angewiesen sei. Sowohl die ehemalige Case-Managerin B. wie auch C.____ und die Mutter des Beschwerdeführers haben übereinstimmend angegeben, dem Beschwerdeführer regelmässig auch bei kleineren administrativen Angelegenheiten zu helfen und ihn bei Alltagsthemen zu beraten. Anlässlich der Parteiverhandlung ist der Eindruck entstanden, dass auch in finanziellen Angelegenheiten Un- terstützung benötigt wird, der Beschwerdeführer jedoch entsprechende Hilfe nicht annimmt. Die Hilflosigkeit ist indessen in erster Linie objektiv nach dem Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen und nicht danach, ob die Hilfe aktuell tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Beschwerdeführer ist auch bezüglich der Ernährung, namentlich bei der Planung der Mahlzei- ten und der Einkäufe, jedoch auch bei der Zubereitung selbst, auf die Begleitung bzw. Betreu- ung und Anleitung Dritter angewiesen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Aus- sage C.s, dass der Beschwerdeführer alleine einkaufen gehen könne, es jedoch notwendig sei, ihm eine Einkaufsliste mitzugeben. Für das Gericht ist nach dem Ausgeführten erstellt, dass der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung bei der Tagesstrukturierung, der Bewäl- tigung von Alltagssituationen und bei der Erledigung des Haushalts angewiesen ist, um selbst- ständig wohnen zu können. Dafür sprechen auch die Aussagen darüber, wie der Beschwerde- führer in F. gelebt hat und auch heute lebt, wenn er keine Hilfe in Anspruch nimmt. Nach diesen Angaben scheint zumindest die Gefahr einer Verwahrlosung zu drohen. In einem mögli- cherweise geringeren Ausmass bedarf der Beschwerdeführer ausserdem der lebenspraktischen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Dass namentlich der selbstständige Kontakt mit Amtsstellen problematisch ist, ist aus den vorhandenen Akten ersichtlich. B.____ bestätigte heute, dass die Gespräche, die der Beschwerdeführer alleine mit Behörden geführt habe, eska- liert seien und bloss eine Begleitung dies (zumindest zum grossen Teil) verhindern könne. Auf- grund der Probleme bei der Termingestaltung wendet sich der Beschwerdeführer ohne Hilfe auch nicht an Ärzte und andere Medizinalpersonen. So vermeidet er es, eine notwendige Phy- siotherapie in Angriff zu nehmen, weil ihn die Termine nach eigenen Angaben überfordern. Freizeitaktivitäten finden kaum oder nicht statt. Da gemäss Rechtsprechung die lebensprakti- sche Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen jedoch eine tatsächliche Begleitung vor- aussetzt und eine solche zumindest aktuell nicht regelmässig stattfindet, sind diese Aspekte bei der Bemessung der Hilflosigkeit lediglich zweitrangig zu berücksichtigen. Die dem Beschwerde- führer nahestehenden Auskunftspersonen äusserten ferner übereinstimmend Bedenken, dass er sozial isolieren könnte. Tatsächlich ist deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer einen sehr eingeschränkten Bekannten- und Freundeskreis hat. Auch das Verhältnis zur Familie ist nicht unbelastet. Es ist jedoch unklar geblieben, ob sich eine Isolation – wie von der Rechtspre- chung gefordert – bereits manifestiert hat bzw. bloss mit Hilfe der beratenden Gesprächen mit und der Motivation durch die hilfeleistenden Personen verhindert wird oder ob sie bloss eine hypothetische Gefahr darstellt. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bereits in anderen Aspekten zu bejahen ist.
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7.3.3 Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die Erheblichkeitsgrenze von durchschnittlich zwei Stunden lebenspraktische Begleitung pro Woche über einen Zeitraum von drei Monaten erreicht ist. Der Beschwerdeführer hat dazu keine konkreten Angaben machen können. Aus den Aus- sagen der Auskunftspersonen und der Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer mehrmals pro Woche bei den Eltern vorbeigeht oder anruft, um Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ferner sagte C.____ aus, dass sie ca. eine Stunde pro Woche den Beschwerdeführer bei der Haushaltsführung anleiten müsse oder die entsprechenden Aufgaben selbst übernehme, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (BGE 133 V 467 E. 10.2; KSIH Rz. 8047.1). Da ferner gemäss Aussagen der Mutter auch andere Bekannte und Freunde den Beschwerdeführer bei Alltagsthemen beraten, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von ausgegangen werden, dass die notwendige lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne des KSIH ist. Dafür spricht im Übrigen auch der von B.____ angegebene Umfang der von ihr geleisteten Hilfe, der sich bereits auf zwei Stunden pro Woche belaufen habe.
7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer insbeson- dere zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens, namentlich bei der Tagesstrukturierung, der Bewältigung von Alltagssituationen und bei der Erledigung des Haushalts auf beratende bzw. anleitende Unterstützung angewiesen ist. Die lebenspraktische Begleitung ist ferner dau- ernd und regelmässig. Da der Beschwerdeführer ausserdem eine volle Rente der IV bezieht, sind damit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt. Die Be- schwerde ist folglich gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem Datum der Anmeldung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Dezember 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwer- deführer ab 11. August 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi- gung leichten Grades hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 21. August 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_578/2013) erhoben.