Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 14. Mai 2013 (760 12 384)
Familienzulagen
Ausbildungszulagen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ausbildungszulagen
A. B.____ schloss seine Schulausbildung im Dezember 2011 mit dem Erwerb der Ma- tura ab. Zur Klärung der Frage, ob er ab Januar 2012 weiterhin Anspruch auf Ausbildungszula- gen habe, wurde er am 2. Dezember 2011 von der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mittels Verfallsanzeige aufgefordert über seine weitere berufliche Laufbahn Auskunft zu erteilen. Konkret wurde er ersucht mitzuteilen, ob er eine Lehre oder ein Praktikum absolviere, ein Studium aufnehme, ob er erwerbsunfähig sei oder als Au-Pair einen Sprachauf- enthalt beabsichtige. Am 20. Juni 2012 reichte B.____ der Ausgleichskasse eine kurze Über- sicht über seine Weiterbildung und seine Praktika sowie Kurse, die behilflich seien, seine Be- rufs- und Studienrichtung zu finden, ein. Für ihn stünden die Berufs- und Studienrichtungen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tanz und Bewegung, Architektur, Philosophie, Geschichte, Deutsch oder eine Ausbildung als Lehrer für die Mittel- oder Oberstufe zur Diskussion. Für die Klärung dieser Frage besuche er seit Januar 2012 (bis Oktober 2012) einen Eurythmiekurs mit Aufführung (4 Std./pro Woche) und von Februar 2012 bis Juni 2012 einen Tanzkurs Plan T (3 Std./pro Woche). Ab Februar 2012 (bis Dezember 2012) nehme er an einer Arbeitsgruppe Philosophie (2 Std./pro Woche) teil. In den Monaten Juni, August und Dezember 2012 werde er Praktika an verschiedenen Schulen absolvieren (circa 8 Std./pro Woche), im August und September 2012 mache er ein Baupraktikum mit Sprachaufenthalt in Italien (3 Wochen) und im Oktober 2012 sei er während zwei Wochen vollzeitlich mit den Hauptproben und der Aufführung Eurythmie beschäftigt. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 4. September 2012 ihre Ablehnungsverfügung. Sie be- gründete diese dahingehend, dass sie den Eurythmiekurs, den Tanzkurs, die Arbeitsgruppe Philosophie und die Praktika nicht als Ausbildung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestim- mungen akzeptieren könne. Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen wurde daher ab 1. Januar 2012 verneint. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse, nachdem sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 die rechtliche Situation nochmals erklärte und auf die Mög- lichkeit eines Einspracherückzugs aufmerksam machte, am 13. November 2012 ab.
B. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Kantonsge- richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welche A., Vater von B., am 10. Dezember2012 erhob. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für seinen Sohn ab 1. Ja- nuar 2012. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Tochter nach der Matura und vor dem Studium in den Genuss von Unterstützungsbeiträgen gekommen sei. Er sei des- halb davon ausgegangen, dass dies auch für seinen Sohn gelte. Weiter monierte er, dass es aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Ausbildungen (mit und ohne Praktika) zu einer ungleichen Behandlung der Schüler im Kanton Basel-Landschaft komme.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Ab- weisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen in den vorgenannten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzula- gengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzula- gengesetz (FaZG) vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Ok- tober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Ab- weichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Ta-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zu- ständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantons Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 statu- iert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.
2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser nunmehr mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49 bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungs- ganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durch- schnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Abs. 3). In 49 ter AHVV wird die - vorliegend nicht interessierende - Beendi- gung der Ausbildung geregelt.
2.3.1 Gemäss Rz 3358 ff. der - vorliegend anwendbaren - Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012, muss eine Aus- bildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufli- che Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbildung nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (RWL Rz 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil- dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbil- dungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei- tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359).
2.3.2.1 Die Wegleitungen wurden per 1. Januar 2012 dahingehend ergänzt, dass ein Prakti- kum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch (1) eine Voraus- setzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder (2) zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (vgl. RWL Rz 3361.1).
2.3.2.2 Hierzu ist festzustellen, dass das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. April 2013, 8C_90/2013, E. 5.1 unter Hinweis auf das ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 7. März 2013, 8C_682/2012, E. 4.3 f. festgehalten hat, dass auch ein bloss faktisch notwendiges Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sei. In Bezug auf das weitere Erfordernis, wonach ein faktisch notwendiges Praktikum bloss dann als Ausbildung anerkannt wird, wenn der Betrieb schriftlich zusichert, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehre im betreffenden Betrieb machen kann (RWL Rz 3361.1), hält das Bundesgericht sodann fest, dass sich eine entsprechende Verknüpfung aus dem Wortlaut von Art. 49 bis Abs. 1 AHVV nicht ableiten lasse. Eine Verknüpfung zwischen Praktikum und Lehrstelle im gleichen Betrieb als Voraussetzung für die Qualifikation einer Ausbildung scheine deshalb weder prakti- kabel noch erfülle sie das Ziel der Ausbildungszulagen, welche in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zu- sammenhang weit verstanden werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013, 8C_90/2013, E. 5.2 mit Hinweis auf: Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Fa- milienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 38 zu Art. 3 FamZG).
2.3.3 Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbil- dung vor (vgl. RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2).
2.3.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, richten sich an die Durch- führungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu ge- währleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bis zum Erwerb der Matura seines Sohnes im Dezember 2011 Anspruch auf Ausbildungszulagen. Ab Januar 2012 verweigerte die Aus- gleichskasse die Ausrichtung derselben, weil der Sohn nicht mehr in "Ausbildung" im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. vorstehend E. 2.2 ff.) stehe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte gemäss eigenen Angaben ab Januar 2012 verschiedene Praktika und Kurse unter anderem in Eurythmie, Tanzen und Philosophie mit dem Ziel, sich zu orientieren und sich vertieft der Suche nach dem richtigen Beruf zu widmen. Diese Praktika und Kurse erfüllen die Voraussetzungen, um als Ausbildung im Sinne des FaZG zu gelten, weder in Bezug auf den zeitlichen Umfang noch betreffend ihre inhaltliche Ausrichtung. So liegen sie mit einem Aufwand von 2 bis 3 Stunden pro Woche weit unter den geforderten 20 Stunden Einsatz pro Woche (vgl. vorstehen E. 2.3.1). Weiter können sie auch nicht als systematische Vorbereitung auf einen konkreten Beruf bezeichnet werden. Vielmehr geht es um Tätigkeiten, welche es dem Sohn des Beschwerdeführers ermöglichen, sich in verschiedenen Bereichen Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um - wie er selber ausführte - die richtige Berufswahl treffen zu können (vgl. RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2). Damit erfüllt der Sohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Aus- bildungszulagen nicht.
3.2.1 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er sinnge- mäss geltend macht, dass es in der Nordwestschweiz für Maturanden zu einer Rechtsungleich- heit komme, weil es Ausbildungsplätze gebe, die keine vorangehenden Praktika verlangten und solche, die ohne Praktika nicht angetreten werde könnten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Erwerb der Matura bildet die Grundlage für eine Vielzahl von Berufen und wird deshalb auch als Ausbildung im Sinne des AHVG und des FaZG anerkannt. Wird nach Abschluss des Gymnasi- um nicht sofort mit einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG - sei es nun mit oder ohne Praktikum - begonnen, können die Ausbildungszulagen nicht mehr ausgerichtet werden. Der Entscheid, was nach der Schulzeit unternommen wird, obliegt dem oder der Einzelnen und er bzw. sie hat denn auch die daraus resultierenden Konsequenzen selbst zu tragen. Im vorlie- genden Fall fällt auf, dass der Sohn des Beschwerdeführers praktisch keine Praktika oder Kur- se belegte, die ihn im Sinne eines Vollzeitpensums beschäftigt hätten. Es wäre ihm daher durchaus möglich gewesen, nebenbei einer teilzeitlichen, auf Einkommen gerichteten Beschäf- tigung nachzugehen, um die finanziellen Konsequenzen des Verlustes der Ausbildungszulagen zu tragen oder zu mildern.
3.2.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, seine Tochter habe ihre 13-jährige Schulzeit mit dem Abitur abgeschlossen und danach innerhalb eines Orientierungsjahres diverse freiwilli- ge Kurse belegt und die Welt mit Reisen kennengelernt. Danach habe sie den Vorkurs an der Schule C.____ absolviert und mache heute die 4-jährige Ausbildung an der D.____. Während des Übergangs- und Orientierungsjahres habe er die gängigen Unterstützungsbeiträge erhal- ten. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, dass er für seinen Sohn nunmehr keine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildungszulagen erhalte. Zunächst ist unklar, was der Beschwerdeführer unter 'Unterstüt- zungsbeiträge' versteht. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht namhaft macht und substantiiert, welche konkreten Kurse und Praktika seine Tochter zu welchem Zeit- punkt und in welchem Umfang absolvierte. Aus diesem Grund können aber vorliegend keine Schlussfolgerungen über den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter gezogen wer- den. Da der Beschwerdeführer aber anscheinend die Ausbildungszulagen für seine Tochter erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die von ihr im Anschluss an die Matura absolvierten Kurse den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Bezug der Ausbildungszulagen für die Tochter des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt waren und diese zu Unrecht ausbezahlt wurden, ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur aus- nahmsweise anerkannt wird, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsan- wendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2013, 8C_754/2012, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 5.6 ; 134 V 34 E. 9; 131 V 9 E. 3.7; 127 I 1 E. 3a). Da diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, kann der Beschwerdeführer auch aufgrund dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.3 In Bezug auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist festzustellen, dass das
Zusammenfassend steht fest, dass die vom Sohn des Beschwerdeführers ab
Januar 2012 absolvierten Praktika und Kurse nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sind, weshalb sie nicht zum Bezug von Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG berechtigen. Die Beschwer- de vom 11. Dezember 2012 ist daher abzuweisen.
Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren im Sozialversicherungsprozess kosten- los, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausseror- dentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wid abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.