Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 11. April 2013 (720 12 375/74)
Invalidenversicherung
IV-Rente (Entstehungszeitpunkt des Anspruchs, Grad der Arbeitsunfähigkeit, Einkom- mensvergleich)
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichte- rin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Daniel Schaffner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.0742.5298.54)
A. Die 1974 geborene A.____ arbeitete vom 1. April 2009 bis zum 31. August 2009 mit ei- nem Pensum zu 100 % als Disponentin bei der B.____ AG in C.____ und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2010 als Telefonistin zu 50 % bei der D.____ in E.. Seit dem 1. Mai 2011 ist sie als Sachbearbeiterin in einem 50 %-Pensum bei der F. AG in G.____ tätig. Mit dem der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft am 15. September 2010 zugegangenen Schreiben meldete A.____ sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs- bezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) teilte der Versicherten am 8. März 2011
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und deshalb ein allfälliger Anspruch ihrerseits auf eine Invalidenrente geprüft werde. Nach Abklärung ihrer erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV- Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2012 für den Zeitraum zwischen dem
B. Gegen die Verfügung vom 6. November 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 29. November 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die vorer- wähnte Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab August 2010 eine halbe Invalidenrente zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolgen. Gerügt wurde einerseits die Festle- gung des Entstehungszeitpunkts des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle. Die Anspruchsbe- rechtigung beginne, so die Beschwerdeführerin, bereits im August 2010. Andererseits wider- sprach sie der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit durch das K.-Gutachten. Dazu führte sie die diesbezüglich abweichende Einschätzung der sie vormals behandelnden Ärztin Dr. med. L. (Bericht vom 2. März 2012) an, welche dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt und dabei Kritik am durch Dr. J.____ verfassten Teil des K.-Gutachtens geäussert hatte. Zusätzlich berief sich die Beschwerdeführerin auf den ihr ebenso dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierenden Bericht ihres zum damaligen Zeitpunkt behan- delnden Arztes, Dr. med. M., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2012. Dementsprechend wurde in der Beschwerde die Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Schliesslich wurde der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich, sowohl hinsichtlich des Validen- als auch des Invalideneinkommens, beanstandet. So sei für das Valideneinkommen ein höheres Anforde- rungsniveau gemäss der Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) einzuset- zen und beim Invalideneinkommen gemäss Tabelle bedürfe es der Berücksichtigung eines lei- densbedingten Abzugs.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Was die Rüge der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensver- gleich anbelangt, so anerkannte die IV-Stelle zwar, dass das tabellarische Valideneinkommen unter Rekurs auf das Anforderungsniveau 3 (LSE-Tabelle [TA 7], Dienstleistungen, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Frauen) zu berechnen sei. Dies sei für die An- spruchsberechtigung im vorliegenden Fall jedoch ohne Bewandtnis. Denn bei einer entspre- chenden Neuberechnung resultiere für die Periode vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 48 %, sodass sich an der für diesen Zeitraum zugesproche- nen Viertelsrente nichts ändere. Auch wenn man im Übrigen, so die IV-Stelle, den von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 5 % bei der Festlegung des Invalideneinkommens berücksichtige, würde dies nicht zu einem Invaliditätsgrad führen, der einen höheren Rentenanspruch zur Folge hätte. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, so hielt die IV-Stelle an der Würdigung des K.____-Gutachten fest und erachtete die dagegen vorgebrachten Argumente als nicht stichhaltig. Für den Zeit- punkt der Entstehung des Rentenspruchs verwies die IV-Stelle sodann auf Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der hiesigen IV-Stelle, sodass die örtliche Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die, im Übrigen frist- und formgerecht erhobene, Beschwerde der Versicherten vom 29. November 2012 ist demnach einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob – und wenn ja, in welcher Höhe und ab wel- chem Zeitpunkt – die Versicherte, in den verschiedenen zur Debatte stehenden Zeiträumen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist einzugehen auf die Rügen der Beschwerdefüh- rerin betreffend den Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs (E. 4.1 f.), die Würdigung ihrer Arbeitsfähigkeit (E. 5.1 ff.) sowie die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommens (E. 6.1 ff.).
3.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Invaliden- rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön- nen (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invaliden- versicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allge- meinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
3.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagno- se nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di- agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Viel- mehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit ei- ner zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Ar- beitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (sog. Foerster-Kriterien). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren wie chronische kör- perliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän- derter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rück- zug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewäl- tigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") oder das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu ver- neinen (BGE 131 V 50 f. E. 1.2 mit Hinweisen).
3.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Invalidenrente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
4.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Festlegung des Entstehungszeit- punkts ihres Rentenanspruchs. Sie bringt vor, Dr. L.____ habe bei ihr mit Bericht vom 4. No- vember 2010 seit August 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt. Das Wartejahr beginne somit im August 2009, womit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen seit August 2010 habe.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, wobei sich aus Art. 29 Abs. 1 ATSG ergibt, dass damit die Anmeldung für die jeweilige Sozialversicherung beim zu- ständigen Versicherungsträger gemeint ist. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin für den
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug von Leistungen aus der Invalidenversicherung ist der IV-Stelle am 15. September 2010 zugegangen. Es ist somit zutreffend, den Leistungsanspruch per 1. März 2011 zu bejahen, wie dies die IV-Stelle getan hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht des Widerspruchs zur klaren gesetzlichen Regelung, wie sie eben ausgeführt wurde, unzutreffend.
5.1 Ausgangspunkt der Ermittlung der Invalidität und damit eines allfälligen Rentenan- spruchs bildet sodann die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Darüber, dass im vorliegenden Fall vom
5.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
5.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
5.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem im Sozialversicherungspro- zess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle ande- ren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von ihrer Provenienz, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang bei einer versicher- ten Person eine Arbeitsunfähigkeit besteht beziehungsweise wie die verbleibende Arbeitsfähig- keit verwertet werden kann, bedürfen die Gerichte regelmässig entsprechender fachärztlicher Einschätzungen und Stellungnahmen. Widersprechen sich medizinische Berichte, darf das Ge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten be- gründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
5.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammen- stellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
5.6 Die IV-Stelle stützt sich im vorliegenden Fall für die Beurteilung des in Frage stehen- den medizinischen Sachverhalts und ihren Entscheid über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin auf das am 4. August 2011 erstattete K.____-Gutachten. Entscheidend ist, ob sie zu Recht auf dieses Gutachten abstellt.
5.6.1 Was das rheumatologische Teilgutachten von Dr. I.____ anbelangt, so lauten dessen Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgendermassen: Diffuses Schmerz- syndrom am Bewegungsapparat, muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, Status nach Arthrotomie mit Gelenkkörperentfernung OSG rechts sowie Neurolyse bei Nervenentrap- ment des Ramus dorsalis pedis am 20. Oktober 2004 und Status nach Kontusion des Sacrums und des Os coccygis ca. 2005. Bei der Beschwerdeführerin lasse sich kein eigentliches rheu- matologisches Krankheitsbild feststellen, womit aus rein rheumatologischer Sicht weder retro- spektiv noch aktuell eine Einschränkung in irgendeiner Tätigkeit attestiert werden könne. Das diffuse Schmerzsyndrom müsse im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung oder eines psy- cho-somatischen Leidens interpretiert werden. Insbesondere bestehe auch kein Fibromyalgie- Syndrom.
5.6.2 Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostiziert Dr. J.____ eine sich auf die Arbeitsfä- higkeit auswirkende rezidivierende depressive Störung (leichte depressive Episode). Bei einer den früheren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechenden Stelle in der Spedition mit Kundenkontakt sei sie zu 50 % arbeitsfähig, im Hinblick auf eine Beschäftigung im Backoffice, wie die Beschwerdeführerin sie aktuell ausübe, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszu- gehen. Dies gelte, wie von Seiten des K.____ mit Schreiben vom 19. September 2011 präzi- siert, seit Juli 2011. Ohne dass dabei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin bestehen würde, diagnostiziert Dr. J.____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten bei der Beschwerdeführerin sodann akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge, eine an- haltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein Paniksyndrom. Was spezifisch Letzteres an- belange, so sei dieses zu wenig ausgeprägt, als dass damit eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer begründet werden könnte; überdies sei es behandelbar. Im Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung verneint der Gutachter das Vorliegen von Unzumutbarkeit, trotz der Schmer- zen einer Arbeit nachzugehen. Von einer nicht mehr behandelbaren psychiatrischen Komorbidi- tät könne nicht ausgegangen werden. Ebenso könne keine chronische Begleiterkrankung an- genommen werden; man habe es nicht mit einer langjährigen, therapeutisch nicht mehr angeh- baren Erkrankung zu tun. Zu beachten sei auch, dass keine totale Aufgabe der Sozialkompe- tenz durch die Beschwerdeführerin vorliege, diese zeige im Gegenteil gerade eine recht gute soziale Funktionsfähigkeit. Insgesamt kommt Dr. J.____ somit zum Schluss, die somatoforme Schmerzstörung der Beschwerdeführerin sei überwindbar.
5.6.3 Am 2. März 2012 nimmt Dr. L., ihrerseits vormals behandelnde Ärztin der Be- schwerdeführerin, Stellung zum K.-Gutachten. Dabei widerspricht sie Dr. J.____ im Hin- blick auf dessen im psychiatrischen Teilgutachten geäusserte Einschätzung, dass die Be- schwerdeführerin im Rahmen einer geeigneten Bürostelle zu 70 % arbeitsfähig sei. Es müsse beachtet werden, dass die jetzige 50 %-Stelle der Beschwerdeführerin spezifisch für diese ge- schaffen worden sei und besondere Rahmenbedingungen biete. Insbesondere könne sich die Beschwerdeführerin jederzeit Auszeiten nehmen, wenn sie sich überfordert fühle. Dementspre- chend erscheine ein Pensum von mehr als 50 % in der jetzigen Tätigkeit als unrealistisch. Dr. L.____ bemängelt, im Teilgutachten von Dr. J.____ fehle eine Auseinandersetzung mit der Wechselwirkung der verschiedenen psychiatrischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, somatoforme Schmerzstörung) untereinander. Tatsächlich verstärkten sich die Störungen gegenseitig. Der Arbeitswille der Beschwerdeführerin und ihr Bemühen, die Sozialkompetenzen trotz der Einschränkungen zu erhalten, würden durch Dr. J.____ zu Un- recht dahingehend interpretiert, dass sie problemlos ihr Arbeitspensum erhöhen könnte. Dr. L.____ äussert ausserdem die Befürchtung, dass es bei einer Pensenerhöhung über 50 % hinaus zu einer Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin kommen könnte. Da- bei weist sie insbesondere auch auf einen Versuch der Beschwerdeführerin hin, eine 100 %- Tätigkeit auszuüben (Dezember 2011), welcher sodann habe abgebrochen werden müssen. Am 28. Juni 2012 attestiert überdies auch der zu diesem Zeitpunkt behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. M.____, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch er gibt zu bedenken, dass es bei zu hoher Arbeitsbelastung bei der Beschwerdeführerin zu einer Dekompensation komme.
5.6.4 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.5 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen nicht vor. Die K.-Gutachter, also neben Dr. J. auch Dr. I.____, welcher aus rheumatologischer Sicht keinerlei die Arbeitsfähigkeit
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht herabsetzende Befunde festgestellt hat, haben die Beschwerdeführerin eingehend und umfas- send untersucht, sie gehen in ihren ausführlichen Fachgutachten einlässlich auf deren Be- schwerden ein, sie setzen sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen aus- einander und vermitteln so ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin. Zudem leuchtet das K.____-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusam- menhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es enthält überzeugende Schlussfolgerungen.
5.6.5 Auch was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter Berufung auf die vorer- wähnten Stellungnahmen von Dr. L.____ und Dr. M.____ vorbringt, ist nicht geeignet, die aus- schlaggebende Beweiskraft des K.____-Gutachtens in Frage zu stellen.
So moniert die Beschwerdeführerin zunächst, Dr. J.____ gehe im psychiatrischen Teilgutachten nicht eingehend auf die durch Dr. L.____ schon vor Erstellung des K.-Gutachtens zum Ausdruck gebrachte (vgl. Bericht vom 4. November 2010) Einschätzung ein, die Beschwerde- führerin sei bloss zu 50 % arbeitsfähig. Dem kann nicht gefolgt werden. Dr. J. bezieht sich auf S. 9 seines Teilgutachtens explizit auf das von Dr. L.____ vertretene 50 %-Pensum und führt – unter Rückgriff auf seine vorgehenden Aussagen – Argumente an, weshalb er seiner- seits von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgeht: Als ausschlaggebend erachtet er das An- triebsverhalten der Beschwerdeführerin, ihre Kommunikationsfähigkeit, ihre Vigilanz, ihre mnestische Leistungsfähigkeit, ihre weiter bestehende Sozialkompetenz sowie ihren aktiven Tagesablauf. In Bezug gesetzt zu der Diagnose, wie sie auf S. 7 des Teilgutachtens durch Dr. J.____ gestellt wird, ist diese Begründung nicht zu beanstanden.
Ebenso wenig trifft es zu, dass – wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt – das psychiatri- sche K.-Teilgutachten dem Umstand zu wenig Rechnung tragen soll, dass die Stelle der Beschwerdeführerin spezifisch für diese geschaffen worden ist. Vielmehr präsentiert das betref- fende Teilgutachten gerade aus diesem Grund letztlich eine differenzierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: Das als möglich erachtete 70 %-Pensum bezieht Dr. J. explizit auf eine geeignete Bürostelle, wie die aktuelle im Backoffice; hinsichtlich ei- ner hektischen Tätigkeit im Kundendienst sei dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus- zugehen. Daraus ergibt sich, dass Dr. J.____ durchaus in Rechnung stellt, dass die momentane Stelle der Beschwerdeführerin deren Bedürfnissen entgegenkommt. Er differenziert nicht nur überhaupt zwischen einer Backoffice-Stelle und einer Stelle in der Spedition mit Kundenkontakt, sondern geht ausdrücklich auf die Person der Beschwerdeführerin ein, wenn er eine Eingren- zung vornimmt auf eine Stelle (im Backoffice), welche spezifisch für sie geeignet ist. Der dies- bezügliche Einwand der Beschwerdeführerin ist also unbegründet.
Im Lichte der anzuwendenden rechtlichen Beurteilungskriterien (vgl. oben E. 3.3) nicht zu über- zeugen vermögen des Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass sich die bei ihr vorhandenen Störungen gegenseitig verstärkten, womit die somatoforme Schmerzstörung als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender Gesundheitsschaden anzusehen wäre. Wie bereits ausgeführt, gilt eine somatoforme Schmerzstörung nur ausnahmsweise als unüberwindbar und damit die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person beeinflussend. Wichtigs-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes Kriterium, um einen solchen Ausnahmefall zu begründen, bildet das Vorliegen einer psychi- schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Eine leichte depressive Episode, wie sie vorliegend durch Dr. J.____ diagnostiziert wird (S. 7 des Teilgutachtens), reicht dabei nicht aus (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 8C_285/2009, E. 3.2.2). Auch die übrigen der für einen Ausnahmefall sprechenden Kriterien lassen im hier zu beurtei- lenden Fall keinerlei Zweifel an der durch Dr. J.____ konstatierten Überwindbarkeit aufkommen. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen gerade kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliegt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin gescheitert wäre, dauert diese doch seit dem Jahr 2010 an, wobei in dieser Zeit gemäss den entscheider- heblichen Akten erst einmal ein Arztwechsel stattgefunden hat. In ihrer Stellungnahme begrün- det Dr. L.____ ihre Konstruktion einer Wechselwirkung zwischen den vorhandenen psychischen Störungen nicht näher, sondern belässt es bei deren blosser Erwähnung (S. 7). Inwiefern sich hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit somatoformer Schmerzstörungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit davon Betroffener begründen lassen sollte, und insbesondere auch, unter welcher Ausnahmekategorie genau, wird aufgrund der Ausführungen von Dr. L.____ nicht hinreichend deutlich. Daran ändert auch der eher allgemein gehaltene Satz deskriptiver Natur in der Stellungnahme (S. 7) von Dr. L.____ nichts, wonach die Beschwerde- führerin bei Stress und Überforderung mit einer Verstärkung der psychischen Beschwerden reagiere, bleibt doch gerade unklar, wie diese behauptete Verstärkung medizinisch zu qualifizie- ren wäre. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt somit nicht geeignet, Zweifel an der Bewertung von Dr. J.____ zu wecken. Nichts anderes gilt im Übrigen für die von Dr. L.____ angesprochenen leistungsorientierten Charakterzüge: Es wird aufgrund ihrer Ausführungen nicht klar, ob die leistungsorientierten Charakterzüge die depres- sive Episode verschlimmern oder ob ihre Berücksichtigung anderswie zur ausnahmsweisen Annahme von Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung führen, ja ob hier über- haupt ein Zusammenhang mit Letzterer bestehen soll oder ob nicht doch eher ein davon losge- löster – wie auch immer zu bewertender – Faktor gemeint ist. In Anbetracht dieser Ausgangsla- ge ist es folglich nicht zu beanstanden, wenn es Dr. J.____ in seinem Teilgutachten (S. 8) bei der Feststellung belässt, den leistungsorientierten Charakterzügen der Beschwerdeführerin komme kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Bemängelt wird durch die Beschwerdeführerin des Weiteren, dass Dr. J.____ in seinem Teil- gutachten einerseits konstatiere, dem diagnostizierten Paniksyndrom kämen keine Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit zu, um dann aber wiederum auszuführen, dieses Leiden sei behan- delbar. Gerügt wird in diesem Kontext, der Gutachter beurteile nicht den aktuellen Zustand. Dem kann nicht gefolgt werden. Die primäre Argumentation von Dr. J.____ bezieht sich, was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt, auf die aktuelle Intensität des Paniksyndroms und nicht auf dessen Behandelbarkeit pro futuro: Das Syndrom sei, vgl. S. 8, „nicht dermassen aus- geprägt“, so dass mit dieser Diagnose keine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer begründet werden könne. Dass daneben (vgl. explizit: „Ausserdem ist dieses Leiden behandelbar.“ [Kursivdruck nicht im Original]) auch noch mögliche Behandlungsstrategien erwähnt werden, ist eine weitere Information, welche als solche nicht zu beanstanden ist und keinen Anlass darstellt, die Aussa- gen von Dr. J.____ im Hinblick auf die Panikstörung in Zweifel zu ziehen. Aussagen zum Ein-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fluss gutachterlich festgestellter Behandelbarkeit von die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Ge- sundheitsschäden auf die Invalidität können dementsprechend an dieser Stelle unterbleiben.
Überdies verweist die Beschwerdeführerin auf die von Seiten sowohl von Dr. L.____ als auch von Dr. M.____ zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, dass es aufgrund einer Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % hinaus zu einer Verschlechterung ihres Zustands kommen könnte und moniert, Dr. J.____ gehe in seinem Teilgutachten nicht auf diesen Aspekt ein. Die Be- schwerdeführerin führt in diesem Kontext ebenso ihre gescheiterten Versuche in der Vergan- genheit an, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Jedoch würde Dr. J.____ in seinem Teilgutachten vernünftigerweise keinen Pensenansatz als vertretbar erachten, bei welchem er davon ausgin- ge, dass es zu einer für die Arbeitsfähigkeit der Explorandin relevanten Zustandsverschlechte- rung kommen dürfte. Es ist nicht erforderlich, dass er dies noch explizit festhalten müsste. Des- wegen erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. Zu beachten ist dabei auch, dass sich die durch die Beschwerdeführerin angerufenen Berichte von Dr. L.____ sowie von Dr. M.____ nicht fundiert mit den Gründen des Scheiterns der jeweiligen Erhöhungspläne in der Vergangenheit befassen, womit eine Bezugnahme darauf in diesem Punkt ohnehin nicht eigent- lich ergiebig gewesen wäre. Auch in Rechnung zu stellen ist dabei ferner, dass die Beschwer- deführerin bei ihren Versuchen, ihr Pensum zu erhöhen, niemals über längere Zeit zu 70 % in einer Backoffice-Tätigkeit gearbeitet hat, wie sie von Dr. J.____ als gangbar erachtet wird. An- lässlich des Erhöhungsversuchs im Jahre 2011 etwa hat sie vielmehr 100 % in einem Fanshop an der Herbstmesse gearbeitet, also in einer durchaus hektischen Atmosphäre mit Frontoffice- Charakter, für welche sie auch Dr. J.____ in seinem Gutachten nicht als zu 70 % arbeitsfähig erachtet. Es stellt keinen Mangel eines Gutachtens zur Arbeitsfähigkeit dar, wenn dieses sich nicht mit in der Vergangenheit erfolgten Erhöhungsversuchen befasst, welche gemessen an der im Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht repräsentativ sind.
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. L.____ bringt die Versicherte schliesslich vor, Dr. J.____ benütze ihre Bemühungen um die Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit, um ihr Leiden zu verharmlosen. Hierzu ist anzumerken, dass es in der Natur der Sache liegt, bei der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit auch den Ist-Zustand, und damit die bestehende Erwerbstätigkeit der zu beurteilenden Person, zu berücksichtigen. Gerade die sog. Foerster-Kriterien, wie sie im Zusammenhang mit der ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstö- rung praxisgemäss herangezogen werden (vgl. oben E. 3.3), gebieten namentlich eine Stel- lungnahme dazu, ob ein sozialer Rückzug in allen Lebensbelangen vorliegt oder nicht. Die diesbezüglichen Aussagen von Dr. J.____ sind folglich nicht zu beanstanden.
5.7 Insgesamt durfte die IV-Stelle also auf das K.____-Gutachten vom 4. August 2011, und insbesondere dessen psychiatrisches und rheumatologisches Teilgutachten, abstellen und ihrer Verfügung vom 6. November 2012 dementsprechend ab dem 1. Oktober 2011 eine Arbeitsfä- higkeit der Beschwerdeführerin von 70 % zugrunde legen. Lassen, wie dies vorliegend der Fall ist, die vorhandenen medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des medizini- schen Sachverhalts zu, so kann auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung ei- nes gerichtlichen Gutachtens oder Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz verzichtet werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 126 V 130 E. 2a mit
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlreichen Hinweisen, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinwei- sen).
6.1 Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist sodann Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität erwerbstätiger Versicherter. Anwendbar ist Art. 16 ATSG (Art. 28a Abs. 1 IVG). Da- nach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 104 V 136 E. 2a und b). Dazu wird das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) unter Zugrundelegung der Arbeitsfähigkeit, wie sie gutachterlich festgestellt wurde, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Invaliditätsgrad bestimmen. Berechnet wird das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des- jenigen Erwerbseinkommens, welches vor Eintritt der zur Invalidität führenden Gesundheits- schädigung erzielt wurde (zum Ganzen vgl. etwa GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bun- dessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 189). Das Abstellen auf Tabellenlöhne für die Fixierung des Valideneinkommens ist dann zulässig, wenn die Verhältnisse nicht in hinrei- chendem Masse festgestellt werden können. Das Invalideneinkommen wiederum wird unter Rückgriff auf Tabellenwerte festgelegt, es sei denn, dass es sich beim momentan ausgeübten Arbeitsverhältnis um ein besonders stabiles handelt, welches den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, die verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft und kein Soziallohn ausgerichtet wird; diesfalls ist das tatsächlich aktuell noch erzielte Einkommen heranzuziehen (BGE 135 V 301 E. 5.2, 117 V 8 E. 2c/aa; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungs- recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 178). Eine etwaig notwendige prozentuale Hochrechnung ei- nes auf dem effektiv erzielten Erwerb basierenden Invalideneinkommens scheidet jedoch dann aus, wenn sich den jeweiligen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen lässt, dass der betreffende Arbeitgeber eine Pensenerhöhung als möglich erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2013, 9C_720/2012, E. 2.3.2).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, die IV-Stelle habe das tabellarische Valideneinkommen falsch berechnet. Diesem müsse das Anforderungsniveau 3 nach der LSE- Tabelle (andere kaufmännische Tätigkeiten, Frauen) zugrunde gelegt werden. Des Weiteren müsse bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 5 % be- rücksichtigt werden. Von diesen Grundlagen ausgehend bestehe, so die Beschwerdeführerin, durchgängig ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, d.h. auch zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 30. September 2011 und ab dem 1. Oktober 2011 (vgl. zur Rüge den Beginn der An- spruchsberechtigung betreffend bereits oben E. 4.1 f.).
6.3.1 Was zunächst das Valideneinkommen anbelangt, so geht die IV-Stelle (vgl. deren Stel- lungnahme vom 31. Januar 2013 zur Beschwerde) nunmehr mit der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieses anhand des entsprechenden Anforderungsniveaus 3 der LSE-Tabelle zu be-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnen ist. Das tabellarische Valideneinkommen belaufe sich folglich auf Fr. 73'056.-- Für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 30. September 2011 sei dieses einem Invaliden- einkommen von Fr. 37'700.-- gegenüberzustellen. Den letztgenannten Betrag errechnet die IV- Stelle unter Zugrundelegung der für diesen Zeitraum unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 50 % anhand einer Hochrechnung des effektiv durch die Beschwerdeführerin bei der F.____ AG er- zielten Verdiensts auf zwölf Monate (unter Berücksichtigung von 13 Monatslöhnen). Die Diffe- renz zwischen Validen- und Invalideneinkommen würde so Fr. 35'356.-- betragen, woraus sich für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe, sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Für die beiden anderen in Frage stehenden Zeiträume (1. März 2011 bis zum 30. April 2011 und ab dem
6.3.2 Dass das Valideneinkommen vorliegend von der IV-Stelle durchgehend unter Rückgriff auf Tabellenwerte bestimmt wurde, ist nicht zu beanstanden: Die Gesundheitsschädigung war bereits während der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der D.____ AG eingetreten (freiwillige Pensenreduktion, IV-Anmeldung während noch bestehendem Arbeitsvertrag), sodass sich eine Berücksichtigung dieses Verdiensts verbietet. Die vorherigen Tätigkeiten im Jahr 2009 waren nur von kurzer Dauer und bilden deswegen keine gesicherte und repräsentative Basis zur Be- stimmung des Valideneinkommens. Dass dabei vom LSE-Anforderungsniveau 3 (Dienstleistun- gen, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, Frauen) auszugehen ist, kann als zwi- schen den Parteien nunmehr unbestritten angesehen werden. Dies ergibt bei 40 Wochenarbeitsstunden einen Betrag von Fr. 5’782.-- pro Monat. Dazu ist eine Nominallohn- entwicklung für das Jahr 2011 von 1 %, also Fr. 57.82, zu addieren, was Fr. 5'839.82 ergibt. Für den Sektor III (Dienstleistungen) beträgt der Totalwert der betriebsüblichen wöchentlichen Ar- beitszeit 41.7 Stunden, sodass noch einmal Fr. 248.19 dazuzuzählen sind, was sodann einen tabellarischen Monatslohn von Fr. 6’088.01 ergibt. Damit beträgt das jährliche Valideneinkom- men der Beschwerdeführerin (Fr. 6’088.01 multipliziert um den Faktor zwölf), wie von der IV- Stelle korrekt angenommen, für alle vorliegend in Frage stehenden Zeiträume gerundete Fr. 73'056.--.
6.3.3 Das Invalideneinkommen wird von der IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2011 anhand von Tabellenwerten berechnet, für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 dagegen anhand des effektiv bei der F.____ AG erzielten Ver- diensts der Beschwerdeführerin. Ab dem 1. Oktober 2011 stellt die IV-Stelle für das Invaliden- einkommen sodann wiederum auf den der Arbeitsfähigkeit der Versicherten entsprechenden prozentualen Anteil am Valideneinkommen gemäss Tabelle ab. Die IV-Stelle ist für die letztge- nannte Periode bereits in ihrer Verfügung einem vorgängig durch die Beschwerdeführerin da- mals vorgebrachten Einwand gefolgt, wonach hier auf die Tabelle und nicht eine Hochrechnung des aktuell ausgeübten 50 %-Pensums auf 70 % abzustellen sei. Was das Anforderungsniveau der tabellarischen Einstufung anbelangt, so müsse in Anbetracht der Bestimmung des Valide- neinkommens anhand des Anforderungsniveaus 3 (vgl. soeben E. 6.3.1 f.) auch für das Invali- deneinkommen auf dieses Niveau abgestellt werden (siehe Vernehmlassung der IV-Stelle vom 31. Januar 2013).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Was zunächst die Festlegung des anzuwendenden tabellarischen Anforderungsniveaus im Hin- blick auf das Invalideneinkommen anbelangt, so ist der IV-Stelle zu folgen. Die Beschwerdefüh- rerin kann bei ihrer aktuellen Stelle bei der F.____ AG noch immer anwenden, was sie im Rah- men ihrer kaufmännischen Ausbildung gelernt hat. Es rechtfertigt sich nicht, die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. April 2011, Ziffer 4) als auf einfache und repetitive Tätigkeiten limitiert zu qualifizieren. Überdies ist zu beachten, dass der auf 100 % hochgerech- nete Lohn der Beschwerdeführerin bei der F.____ AG jährlich Fr. 75'400.-- beträgt und damit sogar über dem tabellarischen Jahressalär gemäss LSE-Anforderungsniveau 3 (Fr. 73'056.--) liegt. Das Invalideneinkommen berechnet sich in den drei vorliegend interessierenden Zeiträu- men also wie folgt: Da die Beschwerdeführerin in der ersten relevanten Periode (1. März 2011 bis zum 30. April 2011) arbeitslos war, ist es zutreffend, für das Invalideneinkommen auf Tabel- lenwerte abzustellen. Zufolge einer unbestrittenen Arbeitsfähigkeit von 50 % beträgt das Invali- deneinkommen für diesen Zeitraum die Hälfte des Valideneinkommens von Fr. 73'056.--, also Fr. 36'528.--. Korrekt ist es auch, zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 30. September 2011 auf den tatsächlich erzielten Verdienst der Beschwerdeführerin bei der F.____ AG abzustellen, lie- gen doch die Kriterien vor, gemäss welchen nach der ständigen Gerichtspraxis nicht Tabellen- werte einzusetzen sind (vgl. oben 6.1): Das Arbeitsverhältnis ist stabil, was sich gerade auch darin widerspiegelt, dass es bis heute andauert. Ebenso wird die verbleibende Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum (50 %) durch das 50 %-Pensum bei der F.____ AG voll ausgeschöpft und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich bei der Entlöhnung um einen Soziallohn handeln würde. Gemäss ins Recht gelegtem Arbeitsvertrag vom 27. April 2011 erhält die Be- schwerdeführerin bei der F.____ AG für ihr halbes Pensum einen Monatslohn von Fr. 2'900.00 brutto (Ziffer 9 des Vertrags), wobei dieser 13 Mal jährlich ausbezahlt wird (Ziffer 10 des Ver- trags). Das Invalideneinkommen für diesen Zeitraum ergibt sich aus einer Multiplikation des Betrags von Fr. 2'900.-- mit dem Faktor 13, insgesamt beträgt es also Fr. 37'700.--, wie dies die IV-Stelle zutreffend ausführt. Im letzten in Frage stehenden Zeitraum, d.h. ab dem 1. Oktober 2011, sodann ist mit dem vorgehend (vgl. oben E. 5.1 ff.) für massgeblich befundenen K.____- Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Was hier die Bemessung des ent- sprechenden Invalideneinkommens anhand der Tabellenwerte anbelangt, so ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst sich im Vorfeld gegen eine Hochrechnung anhand ihres effektiven Einkommens zur Wehr gesetzt hat. Den Akten lässt sich sodann auch keine Bereit- schaft des momentanen Arbeitgebers im Hinblick auf eine Pensenerhöhung entnehmen. Zudem ist in Rechnung zu stellen, dass die tabellarische Bemessung des Invalideneinkommens wäh- rend des betreffenden Zeitraums (Fr. 51'139.20 als 70 % von Fr. 73'056.--) für die Beschwerde- führerin günstiger ist, als ein Anknüpfen am hochzurechnenden effektiven Einkommen (Fr. 52'780.--). Es ist also nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Invalideneinkommen ab dem 1. Oktober 2011 anhand der Tabellenwerte berechnet. Zusammenfassend beträgt also das Invalideneinkommen vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2011 Fr. 36'528.--, dasjenige vom
6.3.4 Aus dem Vergleich der relevanten Einkommen ergibt sich damit für die Periode vom
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht spricht. Zwischen dem 1. Mai 2011 und dem 30. Juni 2011 (Arbeitsfähigkeit 50 %), verlängert um drei Monate, beträgt die Jahresdifferenz Fr. 35'356.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48.4 % ergibt. Ab dem 1. Oktober 2011 sodann beträgt die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen pro Jahr Fr. 21'917.--, der Invaliditätsgrad beläuft sich also auf 30 %. Im Lichte von Art. 28 Abs. 2 IVG ergibt dies mithin zunächst eine halbe Rente, sodann eine Vier- telsrente und ab dem 1. Oktober 2011 keinen Rentenspruch. Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2012 ist somit diesbezüglich nicht zu beanstanden.
6.4.1 Fraglich ist allerdings noch, wie es sich mit dem von der Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten leidensbedingten Abzug in Höhe von 5 % vom tabellarisch bestimmten In- valideneinkommen zwischen dem 1. März 2011 und dem 30. April 2011 sowie ab dem 1. Okto- ber 2011 verhält – also während denjenigen Zeiträumen, in welchen das massgebliche Invali- deneinkommen auf Grundlage der LSE-Tabelle zu bemessen ist.
6.4.2 Mittels Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen sol- len die statistischen Durchschnittslöhne, wie sie den entsprechenden Tabellen zugrunde liegen, an die individuell-konkreten Verhältnisse angepasst werden (vgl. PHILIPP GEERTSEN, in: Kie- ser/Lendfers (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2012, S. 141). Der Abzug beträgt maximal 25 % und minimal 5 % (BGE 126 V 80 E. 5 b/cc; Urteil des Bun- desgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.3). In Frage kommen könnte im vorliegenden Fall ein Abzug dafür, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine leidensange- passte Tätigkeit ausüben kann, sodass sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheit- lich nicht eingeschränkten Mitbewerbenden benachteiligt ist (vgl. GEERTSEN, a.a.O., S. 150 m.w.H.).
6.4.3 Ob der Beschwerdeführerin vorliegend ein derartiger Abzug zuzugestehen ist oder nicht, kann jedoch offen bleiben, würde ein solcher doch – in Höhe von 5 %, wie er geltend gemacht wurde, oder auch von 10 % – nichts an der Rentenhöhe ändern; die Änderung, welche der In- validitätsgrad durch den Abzug erfahren würde, ist im Lichte von Art. 28 Abs. 2 IVG nicht rele- vant: Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2011 und dem 30. April 2011 beträgt das tabella- risch festgelegte Invalideneinkommen (Fr. 36'528.--) mit einem Abzug von 5 % gerundete Fr. 34'702.--, mit einem solchen von 10 % gerundete Fr. 32'875.--. Dies ergibt gemessen am Valideneinkommen von Fr. 73'056.-- einen Ausfall von Fr. 38'354.-- resp. Fr. 40'181.-- (jeweils gerundet). Der Invaliditätsgrad beträgt dementsprechend 52.5 % resp. 55 %, mithin also weni- ger als die 60 %, welche für eine Dreiviertelsrente erforderlich wären. Ab dem 1. Oktober 2011 beläuft sich das Invalideneinkommen gemäss Tabelle (Fr. 51'139.--) mit einem Abzug von 5 % auf gerundete Fr. 48'582.--, mit 10 % auf gerundete Fr. 46’025.--. Daraus ergeben sich Ausfälle von Fr. 24'474.-- resp. gerundete Fr. 27'031.-- und folglich Invaliditätsgrade von 33.5 % resp. 37 %, womit die Schwelle von 40 % für eine Viertelsrente nicht erreicht wird. Auch ein leidens- bedingter Abzug ändert somit nichts daran, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2011 Anspruch auf eine halbe Rente hat und der Rentenanspruch per 1. Oktober 2011 entfällt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2012 gibt also auch diesbezüglich zu keinerlei Beanstandung Anlass.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zusammenfassend hat die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 6. November 2012 (unter Berücksichtigung auch der Argumentation in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2013) den Zeitpunkt des Leistungsbeginns richtig festgelegt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zutreffend eingeschätzt und sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen korrekt be- rechnet. Vom 1. März 2011 bis zum 30. April 2011 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. Mai 2011 bis zum 30. September 2011 auf eine Viertelsrente und ab dem 1. Oktober 2011 besteht kein Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung ist also nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde folglich abzuweisen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.