Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 4. April 2013 (725 12 391)
Unfallversicherung
Entzug bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren; Pflicht zur Prüfung eines sinngemässen Antrags; überspitzter Formalismus
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Monika Guth, Advo- katin, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Stei- nengraben 41, 4003 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff Einsprache betreffend aufschiebende Wirkung
A. Die 1974 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Juni 2007 als Sachbearbeiterin bei der B.____ und war bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. September 2009 erlitt A.____ einen Auffahrunfall. Nachdem die National nach Eingang der Unfallmeldung die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Unfalls ausgerichtet hatte, stellte sie mit Verfügung vom 11. Januar 2012 sämtliche Leistungen rückwirkend per
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Rechtsanwältin Monika Guth namens und im Auftrag von A.____ am 17. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte unter anderem, es sei der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2012 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesbezüglich verlangte die National in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgerichtspräsi- dent) stellte in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 6. Februar 2013 fest, der Suspensiv- effekt der Beschwerde bestehe mangels Entzug von Gesetzes wegen. Infolgedessen werde der Verfahrensantrag der Versicherten, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, als gegenstandslos abgeschrieben.
B. Hiergegen erhob die National am 14. Februar 2013 Einsprache beim Gesamtgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2013 aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, über den Verfahrensantrag in der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Februar 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 kein Suspensiveffekt zukomme. Ausserdem sei der Einsprache vom 14. Februar 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilten; unter o/e-Kostenfolge.
C. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 beantragte die Versicherte die Abweisung der Einsprache.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss § 7 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen verfahrensleitende Verfügungen, welche die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand haben, bei der Kam- mer der jeweiligen Abteilung des Kantonsgerichts innert fünf Tagen Einsprache erhoben wer- den. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Einsprache gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. Februar 2013 ist so- mit einzutreten.
Die National macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, es sei ihrer Einsprache vom
Februar 2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilten. Laut § 7 Abs. 3 VPO haben Einspra- chen gegen verfahrensleitende Verfügungen betreffend den Suspensiveffekt selbst keine auf- schiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig. Ge- stützt auf diese Bestimmung liegt es nicht in der Zuständigkeit des Gesamtgerichts, über den Antrag der Einsprecherin zu entscheiden. Da der Kantonsgerichtspräsident keine entsprechen-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Anordnung getroffen hat, kommt der vorliegenden Einsprache keine aufschiebende Wirkung zu.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Einspracheverfahren, ob der Kantonsgerichtspräsident die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom
Dezember 2012 zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat.
Die aufschiebende Wirkung bzw. der Suspensiveffekt bedeutet, dass die Rechtswirkung des angefochtenen Entscheids mit Einreichen des Rechtsmittels vorderhand aufgeschoben wird (vgl. REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 55 Rz. 2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1799). Der Be- schwerde an das kantonale Versicherungsgericht kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (§ 8 Abs. 1 VPO in Verbindung mit Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Der Versicherungsträger kann jedoch einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung bzw. seinen Einspracheentscheid den Suspensiveffekt entziehen. Nach Einreichen der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht dieselbe Befugnis zum Entzug der aufschiebenden Wirkung dem kantonalen Versicherungsgericht zu (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 VwVG und Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 109 V 232 E. 2a). Legt das Gesetz nichts Gegenteiliges fest, so darf das angerufene Versicherungsgericht ausserdem die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherstellen, wenn diese zuvor vom Versicherungs- träger in seinem Entscheid abgesprochen worden ist (§ 7 Abs. 2 lit. f VPO; vgl. zur Anwendung von Art. 55 Abs. 3 VwVG im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 56 Rz. 27 und Art. 61 Rz. 22). Ob der Suspensiveffekt zu erteilen ist, beurteilt sich gestützt auf eine Interessensabwägung. Dabei ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, welche für die gegenteilige Lösung aufgeführt werden (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 7.2, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch § 8 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 ATSG).
Zunächst stellt sich die Frage, ob die National der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung überhaupt entzogen hat.
5.1 Der Präsident des Kantonsgerichts vertritt in seiner Verfügung vom 6. Februar 2013 die Auffassung, die Verwaltung habe im Einspracheentscheid vom 15. November 2012 - entgegen ihrem sonst üblichen Vorgehen - einer allfälligen Beschwerde den Suspensiveffekt nicht abgesprochen.
5.2 Hiergegen bringt die Unfallversicherung in der Einsprache vom 14. Februar 2013 vor, sie habe einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 15. November 2012 die auf- schiebende Wirkung sehr wohl entzogen, namentlich am Ende der Rechtsmittelbelehrung. Dies
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entspreche ihrer gewohnten Praxis, welche sich im Übrigen auch nicht von der Vorgehensweise im Verfügungsstadium unterscheide. Die Begründung des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach die Verwaltung entgegen ihrem sonst üblichen Vorgehen in ihrem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht abgesprochen habe, sei daher akten- widrig.
5.3 In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2013 macht die Versicherte geltend, ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung käme im Gegensatz zum einem solchen im Dispositiv kein Entschei- dungscharakter zu. Demzufolge sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden.
5.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Entzug des Suspensiveffekts aus- drücklich verfügt werden; ein lediglich sinngemässer Entzug ist unzulässig (BGE 109 V 232 E. 2a). Im vorliegenden Fall hat die National in der Rechtsmittelbelehrung ihres Einspracheent- scheids vom 15. November 2012 festgehalten:
„Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 54 Abs. 1 lit. c ATSG, Art. 55 Abs. 2 VwVG, Art. 11 Abs. 2 ATSV)“.
Der Entzug des Suspensiveffekts ist damit ausdrücklich erfolgt. Fraglich ist jedoch, ob dieser Anordnung in der Rechtsmittelbelehrung Rechtsgültigkeit zukommt.
5.5 Das Bundesgericht hat im Fall BGE 108 V 232 ff. entschieden, dass ein Entzug der auf- schiebenden Wirkung auf der Rückseite einer Verfügung, wo auch im Vordruck die Rechtsmit- telbelehrung stünde, rechtsgültig sei, selbst wenn sich die Unterschrift und die als Dispositiv hervorgehobene Textstelle auf der Vorderseite befänden. Dieses Urteil wir damit begründet, dass über die Tragweite eines rückseitig angebrachten Vermerks vernünftigerweise keine Zwei- fel aufkommen könne. Ausserdem beweise die rechtzeitig erhobene Beschwerde, dass der Versicherte die verbindliche Verfügung des Entzugs des Suspensiveffekts verstanden habe. Im Übrigen sei dem Versicherten durch die Art und Weise, wie ihm die Verwaltung den Entzug der aufschiebenden Wirkung eröffnet habe, kein Nachteil entstanden (BGE 108 V 234 E. 2c). In einem weiteren Entscheid hat das Verwaltungsgericht St. Gallen eine mit dem vorliegenden Fall identische Rechtsfrage beurteilen müssen, namentlich ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung entzogen werden könne. Der Präsident des Verwal- tungsgerichts St. Gallen hat dies bejaht und dazu ausgeführt, der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer sei in der Rechtsmittelbelehrung hinreichend darüber informiert worden, dass einem allfälligen Rechtsmittel der Suspensiveffekt abgesprochen würde. Aufgrund der Tragwei- te der vorsorglichen Anordnung seien solche verfahrensleitende Massnahmen zwar transparent auszugestalten und nicht beiläufig in der Rechtsmittelbelehrung zu integrieren. In der Sache erweise sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung jedoch als rechtmässig (Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010, B 2010/3, E. 2.1). Im Kreisschreiben über die Rechtspflege (KSRP; gültig ab 1. Oktober 2005, Stand am
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Suspensiveffekt in der Rechtsmittelbelehrung entzogen wird (http://www.koordination. ch/fileadmin/files/uvg/muster-rente-verf.doc [Stand vom 4. April 2013]). In der Literatur wird von REGINA KIENER mehrfach die Meinung vertreten, der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz sei ausdrücklich im Verfügungsdispositiv anzuordnen (KIENER, a.a.O., Rz. 13 und 21). In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Auffassung von MADELEINE CAMPRUBI zu verweisen, wonach die Rechtsmittelbelehrung ohnehin Teil des Dispositivs darstelle (MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 61 Rz. 25). Gegen diese Betrachtungsweise, wo- nach die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des Dispositivs wäre, sprechen wiederum die Be- stimmungen von Art. 238 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 und Art. 81 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Straf- prozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, welche das Dispositiv bzw. die Urteilsformel und das Rechtsmittel jeweils als separate Bestandteile eines Entscheids aufführen.
5.6 In Anbetracht der gesamten soeben erwähnten Fundstellen, insbesondere der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung in BGE 108 V 232 ff., kann die Praxis der National, wonach die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels in der Rechtsmittelbelehrung des jeweili- gen Entscheids entzogen wird, nicht per se als unzulässig bezeichnet werden. Ausserdem scheint die Versicherte den Entzug des Suspensiveffekts in der Rechtsmittelbelehrung des Ein- spracheentscheids vom 15. November 2012 als solchen verstanden zu haben, da ansonsten ihr Antrag um aufschiebende Wirkung in der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 obsolet gewe- sen wäre. Ob die Vorinstanz der Beschwerde den Suspensiveffekt tatsächlich rechtsgültig ab- erkannt hat, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen letztlich offen bleiben.
6.1 Dieser hält in seiner Verfügung vom 6. Februar 2013 fest, „dass der entsprechende Ver- fahrensantrag der National in der Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 nicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zielt“.
6.2 Die Unfallversicherung moniert in ihrer Einsprache vom 14. Februar 2013, es gehe aus ihrer Vernehmlassung zweifelsohne hervor, dass sie an der Vollstreckbarkeit der am 11. Januar 2012 verfügten und im Einspracheentscheid vom 15. November 2012 bestätigten Leistungseinstellung habe festhalten und mithin der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 keinen Suspensiveffekt habe zuerkennen wollen. Unter diesem Aspekt stelle die Begründung des Kantonsgerichtspräsidenten einen überspitzten Formalismus und somit eine formelle Rechtsverweigerung dar.
6.3 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einzelfallweise erfolgen. Die Beschwerdeinstanz ist zum Entzug der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies so gebieten (KIENER, a.a.O., Rz. 12).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
6.4 Das Verbot der Rechtsverweigerung fliesst als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfah- rensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 46a, Rz. 2). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müss- te. Ein überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung wird unter ande- rem dann bejaht, wenn an Rechtsschriften überspannte Anforderungen gestellt werden und damit der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird (BGE 135 I 9 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher im Allgemeinen bestimm- ten formellen Anforderungen zu genügen. Auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2012, 1C_399/2012, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.5 Die National hat sowohl in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2012 als auch im Einspracheentscheid vom 15. November 2012 festgehalten, einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihre Entscheide werde die Suspensivwirkung entzogen (vgl. die Rechtsmittelbelehrung der besagten Entscheide). Sodann hat sie in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 die Abweisung des Gesuchs der Versicherten um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt (vgl. das Rechtsbegehren Ziff. 2 sowie die Begründung Ziff. 18 Satz 1). Demzufolge hat die Unfallversicherung in sämtlichen Verfahrensstadien der vorliegend streitigen Angelegenheit zum Ausdruck gebracht, dass sie die sofortige Vollstreckung der Leistungseinstellung anstrebt. Unter diesen Umständen ist ihr Antrag, wonach dem Begehren der Versicherten um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben sei, gleichzeitig dahingehend zu werten, als die Beschwerdeinstanz einen allfällig bereits vorhandenen Suspensiveffekt zu entziehen habe. In der angefochtenen Verfügung hat jedoch der Kantonsgerichtspräsident dieses sinngemässe Gesuch der National um Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht geprüft mit der Begründung, der entsprechende Verfahrensantrag ziele nicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Der Einsprecherin ist zuzustimmen, dass dies einen überspitzten Formalismus und damit eine formelle Rechtsverweigerung darstellt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Instanz. Ausserdem würde das Gesamtgericht in die Kompetenz des Kantonsgerichtsprä- sidenten (vgl. § 8 Abs. 2 VPO) eingreifen, was nicht ohne Not erfolgen sollte (vgl. zum Ganzen MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 61 Rz. 1 f.). Ferner sieht auch § 17 Abs. 2 VPO i.V.m. Art. 61 ATSG vor, dass bei Rechtsverweigerung nur auf Rückweisung erkannt werden kann. Infolgedessen ist die vorliegende Angelegenheit zur Beurteilung an den Kantonsgerichts- präsidenten zurückzuweisen.
Gestützt auf das vorstehend Gesagte ist die Einsprache gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur (Neu-)Beurteilung an den Kantonsgerichtspräsidenten zurückgewiesen. Vertritt dieser weiterhin die Ansicht, dass die National in ihrem Einspracheentscheid vom 15. November 2012 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht abgesprochen hat, so ist über das entsprechende Gesuch der Einsprecherin um Entzug des Suspensiveffekts zu entscheiden. Kommt der Kantonsgerichtspräsident hingegen zum Schluss, dass die aufschiebende Wirkung bereits in der Rechtsmittelbelehrung des besagten Einspracheentscheids rechtsgültig entzogen worden ist, so hat er über den Antrag der Versicherten um Wiederherstellung des Suspensiveffekts zu urteilen. Jedenfalls wird anhand einer Interessensabwägung abzuklären sein, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, welche für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.
Über die Verlegung der ordentlichen und der ausserordentlichen Kosten des Einsprache- verfahrens ist im Rahmen des Kostenentscheids in der Hauptsache zu befinden.
Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom
Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwi- schenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Demnach ist eine gegen ihn erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird b e s c h l o s s e n :
://: 1. In Gutheissung der Einsprache wird die angefochtene verfahrenslei- tende Verfügung vom 6. Februar 2013 aufgehoben und die Angele- genheit an den Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht, zurückgewiesen, damit dieser über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 17. Dezember 2012 neu befinde. 2. Über die Verlegung der ordentlichen und der ausserordentlichen Kos- ten des Einspracheverfahrens wird mit der Hauptsache entschieden.