Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-01-16_sv_1
Entscheidungsdatum
16.01.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 16. Januar 2013 (715 12 261)


Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1982 geborene A.____ war vom 1. Oktober 2005 bis 31. Januar 2012 bei der B.____ als Sachbearbeiterin angestellt. Am 24. November 2011 kündigte sie das Arbeitsver- hältnis per 31. Januar 2012. Am 12. Januar 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum Münchenstein (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 13. Januar 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012. Da sie per 29. Februar 2012 eine neue Stelle an-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten konnte, meldete sie sich am 15. Februar 2012 per 1. März 2012 von der Arbeitsvermitt- lung ab. Mit Verfügung Nr. 463/2012 vom 28. Februar 2012 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2012 für 24 Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Diese Verfügung bestätigte sie mit Entscheid vom 2. August 2012.

B. Gegen den Entscheid vom 2. August 2012 erhob A.____ am 31. August 2012 Beschwer- de ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Arbeitslosengelder für den Monat Februar 2012.

C. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012 auf Ab- weisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfü- gungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti- gung im Umfang von 24 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 148.95 und damit ein Streitwert von Fr. 3'574.80 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

  1. Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse die Versicherte infolge selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwal-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 822).

3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechti- gung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den per- sönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsver- hältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbar- keitsgedanken. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Per- son für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 2.2 und vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2). Das Bundesgericht entschied in konstanter Praxis, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern und Stuttgart 1988, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116).

3.3 Ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen ge- nügt allein nicht für die Annahme von Unzumutbarkeit. Bei Schwierigkeiten wie Auseinander- setzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zu- zumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. So hielt das Bundesgericht fest, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigten. Sie könnten aber allenfalls beim Verschulden be- rücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch ein den Vorstellungen der versicherten Person nicht entsprechendes Be- triebsklima genügt hierzu nicht (vgl. ARV 1986 Nr. 24 S. 95). Zur freiwilligen Stellenaufgabe können deshalb nur zwingende Gründe führen, so etwa medizinische oder gesundheitsgefähr- dende Gründe. Diese müssen durch ein eindeutiges Arztzeugnis oder ein Gutachten belegt sein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdever- fahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hin- reichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundes- gerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 446 f, 489 f.; FRITZ GYGI, Bun- desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.).

4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozi- alversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis).

5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Mit Schreiben vom 24. November 2011 kündigte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der B.____ per 31. Januar 2012. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. Januar 2012 gab sie an, dass sie ihre Arbeitsstelle aus medizinischen Gründen aufgelöst habe. Zu ih- rer Anmeldung legte sie ein Schreiben bei, in welchem sie präzisierend ausführte, dass sie die Arbeitsstelle bei der B.____ aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Sie sei seit 16. Februar 2011 in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme habe sie ihr Arbeitspensum von 100 % per 1. Mai 2011 auf 80 % reduziert. Gleichzeitig reichte sie das Arztzeugnis von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Januar 2012 ein, in welchem dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Februar 2011 in seiner Behandlung stehe. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Februar 2012 verwies die Arbeitgeberin zur Frage nach dem Grund der Stellenaufgabe auf das Kündigungsschreiben vom 24. November 2011, in welchem die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie ihren Arbeitsort infolge der Zentrumszusammenlegung nicht nach Zürich verlegen möchte. Weiter ist der Ar- beitgeberbescheinigung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während der letzten 12 Monate vom 9. bis 15. Januar 2011, vom 3. Oktober bis 11. Oktober 2011 und vom 31. Oktober 2011 bis 27. November 2011 wegen Krankheit Absenzen hatte. Anlässlich der Ge- währung des rechtlichen Gehörs gab die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2012 erneut an, dass sie aus "medizinischen Gründen" gekündigt habe. Mit Arztzeugnissen vom 31. Oktober

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011, 3. November 2011, 10. November 2011, 23. November 2011, 11. Januar 2012 und 27. August 2012 bestätigte Dr. med. D., FMH Allgemeine Innere Medizin, krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 7. bis 16. Februar 2011, vom 31. Oktober 2011 bis 25. November 2011 und vom 9. Januar 2012 bis 13. Januar 2012. Am 16. Januar 2012 reichte Dr. C. dem vertrauensärztlichen Dienst der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht ein. Anlässlich der Konsultation vom 21. November 2011 habe er bei der Versi- cherten eine Depression und Angst feststellen können. Gestützt auf diese psychischen Beein- trächtigungen habe er eine Anpassungsstörung diagnostiziert, aufgrund welcher die Arbeitsfä- higkeit seit Ende Oktober 2011 eingeschränkt sei. Am 25. November 2011 habe sich der Zu- stand gebessert, so dass er mit der Versicherten vereinbart habe, die Arbeit per 27. November 2011 wieder aufzunehmen. Am 30. Januar 2012 bestätigte Dr. C.____ gegenüber dem RAV, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus medizinischen Gründen erfolgt sei. Am 28. März 2012 führte er zur Verdeutlichung aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 21. November 2011 berichtet habe, sie befände sich in einer "Vollkrise". Es be- ständen massive Konflikte am Arbeitsplatz, weshalb es ihr nicht gelungen sei, nach ihren Ferien an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Bereits im Oktober 2011 habe sie sich überlegt, wegen dieser Probleme zu kündigen. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin vorstellen können, ihre Arbeit doch wieder aufzunehmen, aber auch nur deshalb, weil das Arbeitsverhältnis durch die inzwischen erfolgte Kündigung befristet gewesen sei. Dass sie die Arbeitsstelle auf dem "ordentlichen Weg" habe verlassen wollen, sei eine grosse Leistung und spreche für eine gute Arbeitsmoral.

5.2 In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten ist hinrei- chend erstellt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Vorbringen der Vorinstanz überzeu- gend darlegte, dass ihr ein weiterer Verbleib bei der B.____ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden konnte. So führte Dr. C.____ am 28. März 2012 aus, dass die Versicherte an einer Anpassungsstörung leide und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses we- gen der Konflikt beladenen Situation am Arbeitsplatz erfolgt sei. Dass die Fortsetzung des Ar- beitsverhältnisses der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden konnte, zeigt sich dar- in, dass Dr. C.____ die Beschwerdeführerin nur deshalb ab 27. November 2011 wieder arbeits- fähig schrieb, weil sie in gekündigter Stellung stand und ihr Einsatz somit befristet gewesen war. Damit liegt ein ärztliches Zeugnis vor, welches die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle belegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist gemäss Rechtspre- chung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass der behandelnde Arzt zu einer Kündigung raten muss, um eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist da- her nicht näher einzugehen. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwer- deführerin lange vor ihrer Kündigung in psychiatrischer Behandlung begab. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit 3 Tage nach ihrer Kündigung wieder aufnahm und sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisse keine wesentlichen krankheitsbedingten Absenzen mehr erfolgten, lässt sich nichts zu ihren Ungunsten ableiten. Der Hinweis von Dr. C., wo- nach die Wiederaufnahme der Arbeit als eine grosse Leistung der Beschwerdeführerin zu ver- stehen sei, deutet darauf hin, dass er ihr andernfalls bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses oder zumindest für eine längere Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte. Die Be- schwerdeführerin gab ihre Stelle bei der B. daher nicht freiwillig auf und konnte sich für die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kündigung auf triftige Gründe stützen. Ihre bisherige Arbeit erweist sich somit im Sinne des AVIG als unzumutbar.

5.3 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Arbeitslosenkasse nichts zu ändern. Entgegen ihrer Auffassung ist aufgrund des von Dr. C.____ an den Vertrauensarzt der B.____ gerichteten Arztzeugnisses vom 22. März 2011 erstellt, dass er der Beschwerdeführerin Antidepressiva und Psychotherapie verschrieb (vgl. Ziffer 4). So geht auch aus der Bezugsliste der Apotheke E.____ vom 28. August 2012 hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Behand- lungsbeginn am 16. Februar 2011 antidepressive Medikamente einnimmt. Ferner ist nicht nach- zuvollziehen, inwiefern aus allfälligen Widersprüchen zwischen den von Dr. C.____ und der Hausärztin bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsperioden vor November 2011 und den Angaben der Beschwerdeführerin auf eine zumutbare Fortführung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Ar- beitsstelle ist einzig der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis notwendig. Es bestehen keine Gründe an der Zuverlässigkeit der ärztlichen Bescheinigung zu zweifeln. Dies wird von der Ar- beitslosenkasse auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auch nicht verpflichtet, zusätzlich das geltend gemachte Mobbing am Arbeitsplatz zu belegen.

5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Tatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt ist, da kein Verschulden der Beschwerdeführerin für ihre Arbeitslosigkeit er- sichtlich ist. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Demgemäss ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde gut- zuheissen.

  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einsprache- entscheid der Arbeitslosenkasse vom 2. August 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 1 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 100 AVIG

AVIV

  • Art. 44 AVIV

VPO

  • § 54 VPO
  • § 55 VPO

Gerichtsentscheide

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