Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-12-19_sv_5
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 19. Dezember 2012 (760 12 198)


Familienzulagengesetz

Ausbildungszulagen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

A. Die 1996 geborene B.____ schloss Ende Juni 2012 die obligatorische Schulzeit ab und absolviert seit dem 1. August 2012 ein Praktikum als Kleinkinderzieherin im Kinderhort C.. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) richtete A., Mutter von B.____, bis zum 30. Juni 2012 Ausbildungszulagen aus. Ein über diesen Zeitpunkt hinaus ge- hender Anspruch auf Ausbildungszulagen wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2012 im Wesentli- chen mit der Begründung abgelehnt, dass das Gesetz kein Praktikum vorschreibe, um die Leh- re als Kinderbetreuerin anzutreten. Sollte jedoch am Praktikumsort die Lehre aufgenommen werden können, bestehe ein rückwirkender Anspruch und die Zulagen würden nachgezahlt. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse am 14. Juni 2012 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welche A.____ am 18. Juni 2012 erhob. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für ihre Tochter B.____ ab 1. August 2012. Zur Begrün- dung führte sie hauptsächlich aus, dass praktisch alle Kindertagesstätten ein Praktikum verlan- gen würden, bevor mit der Ausbildung zur Kleinkinderzieherin begonnen werden könne. Damit sei ein Praktikum faktisch obligatorisch, was auch der Bestätigung des Kinderhorts C.____ vom 18. Juni 2012 zu entnehmen sei.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2012 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagenge- setz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagenge- setz (FaZG) vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abwei- chung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Tagen beim Kan- tonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantons Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Ange- legenheit präsidial entschieden wird.

  1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter hat.

2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG wird die Ausbildungszulage ab Beginn des Monats nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längs- tens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

2.2 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser nunmehr mit den auf den 1. Januar

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49 bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entwe- der auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au- pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). In 49 ter AHVV wird die - vor- liegend nicht interessierende - Beendigung der Ausbildung geregelt.

2.3.1. Gemäss Rz 3358 ff. der - vorliegend anwendbaren - Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012, muss eine Aus- bildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses führt entweder zu einem bestimmten Be rufsabschluss oder ermöglicht eine berufli- che Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbildung nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (RWL Rz 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil- dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbil- dungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei- tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359).

2.3.2. Die Wegleitungen wurden per 1. Januar 2012 dahingehend ergänzt, dass ein Prakti- kum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch (1) eine Voraus- setzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder (2) zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (vgl. RWL Rz 3361.1). Es wird dabei nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzu- eignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (vgl. RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3.3 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Inso- fern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Geset- zesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hin- weisen).

3.1 Unbestritten steht vorliegend fest, dass für die von der Tochter der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung zur Fachfrau Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung weder gesetz- lich noch reglementarisch ein Praktikum vorgeschrieben ist (vgl. Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie [BBT; nachfolgend VO BBT] vom 16. Juni 2005, in Kraft 1. Juli 2005). Unbestritten ist auch, dass die Tochter der Beschwerdeführerin kein durchschnittli- ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). Strittig ist hingegen, ob das im Kinderhort C.____ seit Au- gust 2012 absolvierte Praktikum als Ausbildung im Sinne des Gesetzes und der vorstehend zitierten Bestimmungen der RWL verstanden werden kann. Die Ausgleichskasse stellt sich diesbezüglich unter Hinweis auf die RWL Rz. 3361 f. sinngemäss auf den Standpunkt, das Praktikum werde lediglich faktisch von den Kindertagesstätten verlangt, was aber nicht ausrei- che, um es als Ausbildung im Sinne des AHVG zu bezeichnen. Da zudem im Praktikumsbetrieb keine Lehrstelle für die Tochter der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt werde, habe sie keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass praktisch alle Kindertagesstätten ein Praktikum verlangen würden. Damit sei das Praktikum faktisch obligatorisch, weshalb es als Ausbildung zu anerkennen sei, was im Übrigen auch in der Rechtsprechung so gehandhabt werde (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2011, 200 11 959 FZ, und Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht, vom 19. August 2011, 760 10 320).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehend zitierten kantonalen Urteile einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass beide Urteile vor Erlass der neuen und vorliegend anwendbaren Weisungsbestimmungen (insbeson- dere RWL Rz. 3361 und Rz. 3361.1) erlassen wurden, weshalb die darin enthaltenen Erwägun- gen nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden können. Zu be- achten ist aber, dass auch unter Berücksichtigung der neuen Weisungsbestimmungen nicht feststeht, dass ein Praktikum nur dann als Ausbildung nach Art. 25 Abs. 5 AHVG gelten kann, wenn dieses für die Zulassung zur Ausbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung gesetzlich vor- geschrieben ist. So hält Art. 49 bis AHVV explizit fest, dass sich in Ausbildung befindet, wer sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass ein Praktikum dann als

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausbildung anzuerkennen ist, wenn es für die Zulassung zu einem Lehrgang faktisch vorausge- setzt und damit Teil des Ausbildungsganges wird.

3.3 Fest steht, dass - wie die Beschwerdeführerin richtig anführte - praktisch alle Institutio- nen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung anbieten, vorgängig das Absolvieren eines Praktikum verlangen. Dieses Vorgehen ist in Anbetracht der Tatsache nachvollziehbar, als es sich bei der Ausbildung zur Fachperson Betreuung, Fachrich- tung Kinderbetreuung, um einen anspruchsvollen Bildungsgang handelt, welcher spezifische Eigenschaften erfordert, die nicht ohne weiteres aufgrund von Schulzeugnissen, sondern erst in der praktischen Tätigkeit erkennbar werden. Eine vorgängige Eignungsabklärung erscheint da- her sowohl für die auszubildende Person als auch für die Institution, in welcher die Ausbildung gemacht wird, angezeigt. Ein Blick in den Bildungsplan (der schweizerischen Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales [Savoir Social]) zur Verordnung des BBT vom 16. Juni 2005 (mit An- passungen vom 2. Dezember 2010) und auf die Homepage der schweizerischen Berufsbera- tung (www.berufsberatung.ch) bestätigt diese Ansicht. So werden in persönlicher Hinsicht als Voraussetzungen für die Ausbildung unter anderem Freude am Umgang mit Menschen, psychi- sche Stabilität und hohe Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung, hohes Verantwortungsbe- wusstsein, ausgeprägtes Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft, Geduld und Respekt, gute Umgangsformen beziehungsweise Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Offenheit- Organisationsfähigkeit, Fähigkeit, sich abzugrenzen, Sinn für Sauberkeit und Ordnung- gute Beobachtungsgabe und rasches Reaktionsvermögen, Flexibilität im Sinne von Bereitschaft zu unregelmässiger Arbeitszeit und Fähigkeit, in wechselnden Situationen zu reagieren, verlangt. Damit soll das Praktikum - wie übrigens in allen pflegerischen Berufen - nicht nur dazu dienen, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (vgl. RWL Rz. 3362), sondern es dient in erster Linie dazu, Lehrstelleninteressentinnen und - inte- ressenten zu finden, welche tatsächlich in persönlicher Hinsicht geeignet und fähig sind, den anspruchsvollen Beruf Fachperson Betreuung, Fachrichtung Kinderbetreuung auszuüben. Be- rücksichtigt man vorliegend auch das Ziel der Ausbildungszulagen, welche in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen sollen, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit verstanden werden muss (vgl. UELI KIESER / MARCO REICHMUT, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 38), steht fest, dass das von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte Praktikum als Teil des Ausbildungsganges im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV zu bezeichnen ist.

3.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die - für das Gericht ohnehin unverbindlichen - ab

  1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der RWL Rz. 3361 und Rz 3361.1 nichts zu ändern, stellen sie doch in Bezug auf den konkreten Fall keine überzeugende Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben dar (vgl. E. 2.3). So ist zu berücksichtigen, dass in personenbezogenen Be- rufszweigen wie dem vorliegenden, in welchen - wie vorstehend unter E. 3.3 aufgezeigt - das Absolvieren eines Praktikums praktisch immer verlangt wird, die vorgängige schriftliche Zusi- cherung einer Lehrstelle durch den Praktikumsbetrieb bei Eignung für den Beruf der Fachper- son Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung keine angepasste und gerecht werdende Ausle-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Art. 25 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis

AHVV) darstellt. Damit würden die Lehrbetriebe gezwungen, allen ihren Praktikantinnen und Praktikanten, die sich für die Ausbildung eignen, eine Lehrstelle anzubieten. Dies ist aufgrund der begrenzten Anzahl Lehrstellen jedoch realitätsfremd und kann nicht umgesetzt werden. Demgegenüber erscheinen die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen RWL sinnvoll in Bezug auf Praktika, welche nicht - wie vorliegend - faktisch für den Antritt einer Lehrstelle verlangt werden und k einem strukturierten Bildungsgang entsprechen. In diesen Fällen erscheint die vorgängige schriftliche Zusicherung einer Lehrstelle durch den Betrieb im Sinne von RWL Rz 3361.1 durchaus sinnvoll, dient sie doch der Abgrenzung von einem Praktikum, welches dazu dient, eine künftige Lehre zu absolvieren und einem solchen, das ohne Ausbildungsabsicht und damit ohne Anspruch auf Ausbildungszulagen gemacht wird.

  1. Zusammenfassend steht fest, dass das von der Tochter der Beschwerdeführerin ab

  2. August 2012 im Kinderhort C.____ absolvierte Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist. Es berechtigt daher zum Bezug von Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, weshalb die Be- schwerde vom 18. Juni 2012 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2012 auf- zuheben ist.

  3. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren im Sozialversicherungsprozess kostenlos, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordent- lichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache- entscheid vom 4. Juni 2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2012 Anspruch auf Ausbildungszu- lagen für ihre Tochter B.____ hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurden von der Ausgleichskasse am 29. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr: 8C_90/2013) erhoben.

Zitate

Gesetze

8

AHVG

AHVV

ATSG

FamZG

VPO

  • § 20 VPO
  • § 54 VPO
  • § 55 VPO

Gerichtsentscheide

3