Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-12-12_vv_1
Entscheidungsdatum
12.12.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. Dezember 2012 (810 12 140)


Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clau- sen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichts- schreiber i.V. Simon Kaufmann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung (RRB 712 vom 8. Mai 2012)

A. Der marokkanische Staatsangehörige A., geboren 1982, reiste am 30. April 2006 unter falscher Identität (damalige Angaben: B., irakischer Staatsbürger, geboren 1989) erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Auf letzteres trat das Bundesamt für Migration (BFM) infolge Täuschung über die Identität durch die ausländische Person mit Ent- scheid vom 1. Juni 2006 nicht ein und A.____ wurde aus der Schweiz weggewiesen, da eine

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückkehr in die − entsprechend amtlicher Abklärung − wahrscheinliche Heimat Marokko zu- mutbar sei. Die gegen den Entscheid vom 1. Juni 2006 erhobene Beschwerde wurde am 21. Juni 2006 durch die Schweizerische Asylrekurskommission abgewiesen.

Am 2. August 2006 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) zum Vollzug des Wegweisungsentscheids vom 1. Juni 2006 die Ausschaffungshaft, die durch den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantons Basel-Landschaft am 3. August 2006 bestätigt wurde. Im Rahmen einer Daktyloskopie wurde festgestellt, dass A.____ am 2. Ju- li 2002 unter falschem Namen (damalige Angaben: C., algerischer Staatsbürger, geboren 1986) bereits nach Deutschland eingereist war und dort − nach Abweisung seines Asylantrags − über eine sogenannte "Duldung" verfügte. Da sich die Papierbeschaffung zur Ausschaffung nach Marokko schwierig gestaltete und Deutschland der Rückübernahme von A. zustimm- te, wurde letzterer am 26. Oktober 2006 den deutschen Behörden überstellt.

B. Am 19. Dezember 2007 reichte A.____ (unter richtigem Namen) auf der schweizeri- schen Botschaft in Marokko ein Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Hei- rat mit der Schweizerin D., geboren 1980, ein. Dem Gesuch wurde stattgegeben und A. reiste am 29. März 2008 in die Schweiz ein, wo er am 19. Mai 2008 heiratete. Infolge der Heirat stellte ihm das AfM eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehegattin aus. Am 5. Juni 2010 kam der gemeinsame Sohn (E.____) zur Welt.

Am 19. Mai 2011 teilte D.____ dem AfM telefonisch mit, dass sie und A.____ bereits getrennt seien und das Gericht die Trennung lediglich noch bestätigen müsse. Am 26. Mai 2011 unter- zeichneten D.____ und A.____ eine Ehescheidungskonvention. Am 1. Juli 2011 zogen D.____ und ihr Sohn E.____ aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mit Urteil vom 16. August 2011 wur- de die Ehe vom Bezirksgericht F.____ geschieden, wobei die am 26. Mai 2011 unterzeichnete Ehescheidungskonvention genehmigt wurde. Die elterliche Sorge über E.____ wurde D.____ zugeteilt, A.____ erhielt ein Besuchsrecht in Begleitung von D.____.

Am 7. August 2011 erfuhr das AfM von D., dass A. mehrere Jahre unter falschem Namen (C.) in Deutschland gelebt habe und dort mehrfach verurteilt worden sei. Eine Aus- kunft der deutschen Behörden vom 23. August 2011 ergab, dass A. in den Jahren 2004 bis 2006 in Deutschland mehrere Diebstähle und in einem Fall eine Beleidigung beging. Er wurde am 21. Juli 2004 zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, am 3. November 2004 (unter Einbezug der Strafe vom 21. Juli 2004) zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, am 13. April 2005 (unter Einbezug der Strafen vom 21. Juli 2004 und 3. November 2004) zu einer Jugendstrafe von 13 Monaten und am 6. Dezember 2006 (unter Einbezug der Strafen vom 21. Juli 2004 und 3. November 2004 und 13. April 2005) zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Am 26. September 2011 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Am 25. Oktober 2011 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 30. November 2011. Das AfM führte im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall Widerrufsgründe im Sinne des Ausländergesetzes vorliegen würden. So könne eine Auf-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht enthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Person falsche Angaben mache oder we- sentliche Tatsachen verschweige. Da A.____ die Behörden nicht über seine Vorstrafen in Deutschland informiert habe, sei von einer bewussten Täuschung und damit von einer Erschlei- chung der Bewilligung auszugehen. Da Widerrufsgründe vorliegen würden, könne offen bleiben, ob A.____ nach Auflösung der Ehe über ein selbständiges Aufenthaltsrecht verfüge. Betreffend einen möglichen Anspruch aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten führte das AfM aus, dass es A.____ möglich sei, sein Recht auf Besuch seines Soh- nes vom Ausland her auszuüben. Dies gelte umso mehr, als keine besonders enge emotionale und wirtschaftliche Bindung zwischen A.____ und seinem Sohn bestehe. Ferner habe sich die- ser in der Schweiz nicht klaglos verhalten und seine Aufenthaltsbewilligung durch falsche An- gaben erschlichen. Schliesslich liege kein Härtefall vor und die Wegweisung sei angemessen und verhältnismässig.

Gegen die Verfügung des AfM vom 25. Oktober 2011 erhob A.____ am 3. November 2011 Be- schwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei die Verfügung des AfM aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und auf die Wegweisung zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 reichte A., nunmehr vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, die Beschwerdebegrün- dung ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Ehegemeinschaft zwischen A. und D.____ habe mehr als drei Jahre gedauert und A.____ sei gut integriert. Ein dem selbständigen Aufenthaltsanspruch entgegenstehender Widerrufsgrund liege nicht vor, da die in Deutschland ausgesprochene Strafe nicht berücksichtigt werden dürfe. Ferner könne die Aufenthaltsbewilli- gung nicht aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen widerrufen respektive nicht verlängert werden, da ein Anspruch auf eine Bewilligung auch bei richtigen und vollständigen Angaben bestanden hätte. Betreffend das Verhältnis zwischen E.____ und A.____ wurde aus- geführt, dass dieses sehr gut sei. Entsprechend der Vereinbarung in der Scheidungskonvention sei er zur Zahlung von Kindesunterhalt bereit, könne dieser Verpflichtung jedoch erst nach der in Aussicht gestellten Stundenzahlerhöhung seines Arbeitspensums nachkommen. Schliesslich sei die Wegweisung aus der Schweiz insbesondere aufgrund der guten Integration und der Be- ziehung zu seinem Sohn unverhältnismässig.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 beantragte A.____ beim Bezirksgericht F.____ die Abän- derung des Scheidungsurteils vom 16. August 2011 dahingehend, dass die Unterhaltszahlun- gen infolge Zahlungsunfähigkeit zu sistieren seien und das Besuchsrecht unbegleitet auszuges- talten sei.

Mit Entscheid vom 8. Mai 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 3. November 2011 ab und führte im Wesentlichen folgendes aus: Die Ehe habe nicht drei Jahre gedauert, da D.____ exakt am dritten Jahrestag dem AfM mitgeteilt habe, man sei bereits getrennt. Zudem sei die Scheidungskonvention bereits am 26. Mai 2011 unterzeichnet worden. Selbst wenn ein selbständiger Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz bejaht werden könne, lägen Widerrufs- gründe vor. So habe A.____ die Behörde durch verschweigen der in Deutschland ausgespro- chenen Jugendstrafen von insgesamt 18 Monaten wissentlich und willentlich getäuscht. Ferner handle es sich bei der Verurteilung zu 18 Monaten um eine längerfristige Freiheitsstrafe, die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigt werden könne. Der Regierungsrat führte zudem aus, dass sich A.____ nicht auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten berufen könne, da der Schutz des Familienlebens bereits gewahrt sei, wenn er das Besuchsrecht vom Ausland her wahrnehmen könne. Ein weitergehender Schutz komme vorliegend nicht in Betracht, trage A.____ doch aus wirtschaftlicher Sicht nichts zum Wohlergehen seines Sohnes bei und führe zudem keine besonders innige emotionale Bezie- hung zu diesem. Ferner fehle es aufgrund der bewussten Täuschung der Behörden, Sozialhil- febezug und den Verurteilungen in Deutschland, an dem verlangten klaglosen Verhalten. Der Regierungsrat erachtete die Wegweisung als angemessen und verhältnismässig.

C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Roulet, Beschwerde beim Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsge- richt) und ersuchte um teilweise Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 8. Mai 2012 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Aufenthalt im Kanton Ba- sel-Landschaft zu bewilligen sei, eventualiter die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge. Zudem wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung führte der Beschwerdeführer aus, die Ehegemeinschaft habe drei Jahre gedauert. Zwar sei es zu verschiedenen Auseinandersetzungen gekommen, doch habe man sich immer wieder versöhnt und darauf gehofft, dass eine Weiterführung der Ehe möglich sei. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass bei einer unklaren Sachlage betreffend die Ehedauer auf die Haushaltsgemeinschaft abgestellt werden müsse, welche vorliegend län- ger als drei Jahre gedauert habe. Neben einer dreijährigen Ehe sei im vorliegenden Fall auch von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Zum einen habe er seit dem 1. Mai 2012 eine Vollzeitstelle, zum anderen beherrsche er die deutsche Sprache gut und seine soziale Integrati- on sei fortgeschritten. Widerrufsgründe lägen nicht vor, da die verschwiegene Tatsache nicht massgebend für die Erteilung der Bewilligung gewesen sei und die in Deutschland ausgespro- chene Strafe nicht berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer berief sich zudem auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und führte aus, er habe eine innige Beziehung zu seinem Sohn, was nicht zuletzt das Bestreben zeige, das Besuchs- recht auszudehnen. Auch wirtschaftlich sei er eng mit seinem Sohn verbunden, wobei ihm das beschränkte Arbeitspensum bei seinem letzten Arbeitgeber nicht erlaubt habe, für den Kindes- unterhalt aufzukommen. Die strafrechtlich relevanten Handlungen lägen schon lange zurück und seien zum Teil im Ausland geschehen. Schliesslich sei die Wegweisung nicht verhältnis- mässig. Dies insbesondere aufgrund der guten wirtschaftlichen und sozialen Integration (Spra- che, Erwerbstätigkeit, Freunde), der günstigen Legalprognose für die Zukunft, der Vater-Kind- Beziehung und der Tatsache, dass Marokko für ihn fremd geworden sei.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 änderte das Bezirksgericht F.____ das Besuchsrecht des Be- schwerdeführers dahingehend ab, dass dieser die Besuche bis Ende August 2012 bei den be- gleiteten Besuchstagen G.____ ausüben könne.

In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2012 zielte der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge. Von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration sei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht auszugehen, da die durch den Beschwerdeführer angetretene Vollzeitstelle auf den 31. Oktober 2012 befristet sei. Ebenfalls sei von einer Ehedauer von weniger als drei Jahren auszugehen. Ferner würde mit der in Deutschland ausgesprochene Strafe ein Widerrufsgrund vorliegen. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer ausländischen Strafe sei nicht, dass sie in gleicher Weise auch in der Schweiz ausgesprochen werden könne. Vielmehr reiche es aus, wenn das begangene Delikt in der Schweiz als Vergehen oder Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches qualifiziert werden könne und die Strafe in einem Land ausgesprochen worden sei, in dem die Beachtung der grundlegenden rechtsstaatlichen Verfah- rensgrundsätze und Verteidigungsrechte als garantiert erscheinen würden. Da die Strafe vorlie- gend berücksichtigt werden könne, liege mit dem Verschweigen einer wesentlichen Tatsache ein weiterer Widerrufsgrund vor. Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten berufen, da keine enge wirt- schaftliche Beziehung zum Kind bestehe und er kein klagloses Verhalten an den Tag gelegt habe.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt und der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen.

An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seiner durch Dr. Roulet bevollmächtigten Rechtsvertreterin und ein Vertreter des Regierungsrats teil. Die mit verfah- rensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2012 als Auskunftsperson vorgeladene D.____ hat die postalisch zugestellte Einladung nicht abgeholt und nimmt folglich nicht an der Verhandlung teil. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht dem Gericht einen am 28. Oktober 2012 unterschriebenen Arbeitsvertrag, lautend auf ein ab dem 1. November 2013 (recte: 1. No- vember 2012) beginnendes und bis zum 31. März 2013 befristetes Arbeitsverhältnis in einem 80 % Pensum beim angestammten Arbeitgeber, ein. Zudem wird ein Arbeitsvertrag eingereicht, der ab dem 3. Dezember 2012 eine wöchentliche Beschäftigung im Umfang von elf Stunden als Reinigungsmitarbeiter vorsieht. Schliesslich wird ein Debitoren Kontoauszug des Kantonalen Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft eingereicht, der die Zahlung der Kinderalmente durch den Beschwerdeführer zwischen dem 10. April 2012 und dem 1. Dezember 2012 auf- zeigt. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  2. § 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfah- rensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind. Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht so- dann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist je- doch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es daher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 268 ff.).

  3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Be- schwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und Wegweisung als rechtmässig erweist.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Aus- land – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstä- tigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländi- sche Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflich- tungen sehen dies vor (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).

4.2 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und der insoweit gleichbedeutende Art. 13 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleisten das

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit ei- nem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die zu ihnen bestehende intakte Beziehung tatsächlich gelebt, so kann Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt sein, wenn ihm die Anwesen- heit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1, mit Hinweis). Der entsprechende Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr gestattet Art. 8 Ziff. 2 EMRK einen Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, wenn er gesetzlich vorge- sehen und unter den dort aufgeführten Voraussetzungen - insbesondere sicherheits- und ord- nungspolitischer Art - notwendig ist. Insofern erfordert der Eingriff eine Abwägung der sich ge- genüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Inte- ressen an deren Verweigerung; diese müssen jene in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (Urteile des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010 E. 4.1.1, mit Hinweisen).

4.3 Bei dieser Interessenabwägung fällt es zugunsten der um Aufenthalt ersuchenden Per- son ins Gewicht, wenn diese mit der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person zusam- menlebt. Im Verhältnis zwischen getrennt lebenden Eltern und ihren minderjährigen Kindern gilt dies jedenfalls für den Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (BGE 137 I 247 E. 4.2). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die familiäre Beziehung von Vornherein nur in einem be- schränkten Rahmen − innerhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts − ausüben. Hierfür ist regelmässig nicht erforderlich, dass er sich dauernd im gleichen Land wie das Kind aufhält; vielmehr genügt es den Anforderungen von Art. 8 EMRK, wenn er das Besuchsrecht − unter den geeigneten Modalitäten − vom Ausland her ausüben kann. Ein weitergehender Anspruch − der auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht vermitteln würde − kann aber dann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Be- ziehung zum Kind besteht, diese wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Betroffenen in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c ff.; Urteil des BGer vom 3. August 2009 2C_171/2009 E. 2.2, mit Hinweisen). Die geforderte besondere Intensität der affektiven Beziehung kann in der Regel nur dann bejaht werden, wenn ein grosszügig ausges- taltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausge- übt wird (Urteil des BGer vom 20. Februar 2011, 2C_799/2010 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

4.4 Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer keinen soeben beschriebenen wei- tergehenden Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, da es an einer besonders engen affektiven Beziehung zu seinem Sohn fehlt. Zwar lässt sich durchaus erkennen, dass der Beschwerdefüh- rer um eine Beziehung zu seinem Sohn E.____ bemüht ist. So hat er eine Ausdehnung des Besuchsrechts angestrengt und schliesslich erwirkt. Alleine diese Tatsache und die Aussage anlässlich der heutigen Verhandlung, er wolle seinen Sohn gerne einmal pro Woche sehen, lässt jedoch nicht auf eine besonders enge affektive Beziehung schliessen. Ähnlich verhält es sich mit der verlangten wirtschaftlichen Beziehung zum Kind. Dem eingereichten Debitoren Kontoauszug des Kantonalen Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft lässt sich zwar ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2012 − mit Ausnahme von zwei Monaten (Sep- tember und Oktober 2012) − regelmässig die Kinderalimente bezahlt hat. Zudem zahlt er die seit April 2012 ausstehenden Unterhaltsbeiträge ab. Aufgrund der generellen wirtschaftlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Situation des Beschwerdeführers, welche auch bereits zu Problemen im Hinblick auf die Zah- lung der Unterhaltsbeiträge geführt hat, kann jedoch nicht von einer engen wirtschaftlichen Be- ziehung ausgegangen werden. Schliesslich fehlt es dem Beschwerdeführer − aufgrund nachfol- gender Ausführungen (vgl. Ziffer 6.5 ff.) − auch an dem verlangten klaglosen Verhalten.

  1. Es stellt sich ferner die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung aus dem AuG ableiten kann.

5.1 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Auf- enthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbun- den werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

5.2 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist und mit dieser Person zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge- macht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme. Bei anhaltendem Getrenntleben, das heisst über eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten hinaus, ist aufgrund der Aussagen der Ehegatten, der ehe- lichen Kontakte und der weiteren Umstände zu eruieren, ob die Trennung definitiv und die Fa- miliengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC SPESCHA in: Spe- scha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 49 AuG N 1).

5.3 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG allerdings wei- ter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche In- tegration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diese ist im Regelfall dann gegeben, wenn sich die Eheleute definitiv getrennt haben und keine ernsthafte Aussicht mehr besteht, dass sie sich wieder vereinigen könnten, wobei zusätzlich der Ehewille erloschen erscheinen muss. Für die Annahme einer Auflösung der Ehegemeinschaft ist somit weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Ehegat- ten erforderlich (vgl. SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG, N 1).

5.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.____ aufgelöst ist. Ein selbständiger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung kommt folglich nur gestützt auf Art. 50 AuG in Betracht. Eine staatsvertragliche Vereinba-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung zwischen der Schweiz und Marokko, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde, besteht nicht.

5.5 Der Beschwerdeführer heiratete am 19. Mai 2008 die Schweizerin D.. Gemäss einem Aktenbericht des AfM gab D. am 19. Mai 2011 und damit exakt nach drei Ehejahren telefonisch bekannt, dass sie auf Wohnungssuche für den Beschwerdeführer seien. Dies sei der einzige Grund, weshalb man noch unter einem Dach lebe. Eigentlich sei man bereits ge- trennt und werde der Gemeinde dann melden, wenn die neue Adresse feststehe. Die Trennung müsse dann noch vom Gericht bestätigt werden. Am 26. Mai 2011 wurde in H.____ durch beide Ehegatten eine Scheidungskonvention unterzeichnet, welche am 16. August 2011 durch das Bezirksgericht F.____ − als Teil des Scheidungsurteils − genehmigt wurde. Der Beschwerde- führer beruft sich darauf, die Ehegatten hätten sich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt getrennt und seien anschliessend wieder zusammen gekommen. Es habe während der Ehe verschiedene Auseinandersetzungen gegeben, nach denen man sich jeweils wieder versöhnt habe. Er sei dann auch vom plötzlichen Scheidungswillen seiner Ehefrau überrascht worden, habe aber dennoch eingewilligt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach für die Ermittlung der Ehegemeinschaft im Regelfall auf die Haushaltsgemeinschaft abgestellt werden müsse. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich um eine unklare Sachlage handle.

5.6 Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers und von D.____ kann nicht genau ermittelt werden, wann der gegenseitige Ehewille tatsächlich erloschen ist. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist bezüglich des Kriteriums der Ehedauer auf die Dauer des tatsächlichen, faktischen Zusammenlebens in einer Haushaltsgemeinschaft ab- zustellen (BGE 136 II 113 E. 3.2; Urteil des BGer vom 9. Dezember 2009, 2C_ 304/2009 E. 3.3). Von Rechtsmissbrauch wäre indessen erst dann auszugehen, wenn sich der Beschwerde- führer auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende Ehe berufen würde. Die Tatsache, dass die Ehescheidungskonvention bereits sieben Tage nach dreijähriger Ehedauer, am 26. Mai 2011, sowohl von D.____ als auch vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden ist, lässt keine verlässliche Aussage darüber zu, ob die Ehe bereits vor den nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorausgesetzten drei Jahren nicht mehr gelebt wurde. Es ist möglich, dass eine Ehe- scheidungskonvention in sehr kurzer Zeit ausgearbeitet und unterzeichnet wird. So ist die vor- liegende Ehescheidungskonvention zwar ein Indiz für eine nicht drei Jahre bestehende Ehe, doch reicht sie alleine nicht aus, um das Scheitern der Ehe respektive die endgültige Aufgabe des Ehewillens rechtsgenüglich nachzuweisen, wenngleich der Ehewille eine innere Tatsache darstellt, die nicht direkt bewiesen werden kann. Es ist somit − entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners − für die Ermittlung der Ehedauer auf die Dauer der Haushaltsgemeinschaft abzustellen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Be- schwerdeführer und D.____ mindestens drei Jahre gedauert hat.

5.7 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob von einer erfolgreichen Integration des Beschwerde- führers ausgegangen werden kann. Zu bejahen ist eine erfolgreiche Integration, wenn die aus- ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gespro- chenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE; vgl. auch SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 5). Der Begriff der Integration wird zudem in Art. 4 AuG sowie in Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 umschrieben (weiterführend AuG-Weisungen zur Integration, provisorische Version Stand 28. Januar 2009; MARTIN PHILIPP WYSS in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, a.a.O., N 26.1 ff.).

5.8 Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrscht. Ebenfalls kann von einer erfolgreichen sozialen Integration ausgegangen wer- den. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben verschiedene soziale Kontakte am Ar- beitsort geknüpft und pflegt Freundschaften in seiner Wohngenossenschaft, was durch den Be- schwerdegegner nicht bestritten wird. Der Beschwerdegegner vertritt jedoch die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer wirtschaftlich nicht erfolgreich integrieren konnte. Die Vollzeitstelle des Beschwerdeführers sei zwar ein Fortschritt in der Integration, doch handle es sich nur um eine befristete Arbeitsstelle, weshalb die wirtschaftliche Zukunft des Beschwerdeführers nicht gesichert sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners ist darauf hinzuweisen, dass eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration einer ausländischen Person keine ununterbrochene Er- werbstätigkeit voraussetzt. Der in Art. 77 Abs. 4 VZAE beschriebene Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben kann beim Beschwerdeführer zweifellos festgestellt werden und wird durch den Beschwerdegegner grundsätzlich auch nicht bestritten. Vielmehr geht auch dieser in sei- nem Entscheid vom 8. Mai 2012 davon aus, das Bemühen um die wirtschaftliche Integration sei erkennbar. Unter den gegebenen Umständen kann von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausgegangen und demzufolge festgehalten werden, dass der Be- schwerdeführer einen selbständigen Anspruch auf Verlängerung der ursprünglich nach Art. 42 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung hat.

6.1 Der vorgehend festgestellte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. Ziffer 5 ff. hiervor) besteht nur, soweit keine Widerrufsgründe im Sinne von Artikel 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). In diesem Zusammenhang ist einerseits umstritten, ob mit der in Deutschland am 6. Dezember 2006 ausgesprochenen und sich auf 18 Monate belaufenden Jugendstrafe ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG vor- liegt. Andererseits stellt sich die Frage, ob das Verschweigen dieser Vorstrafe durch den Be- schwerdeführer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. a AuG darstellt.

6.2 Gemäss Art. 62 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann wider- rufen bzw. nichtverlängert werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer vom 27. Januar 2010, 2C_515/2009 E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist in Deutschland zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Bei einer Jugendstrafe handelt es sich gemäss § 17 Abs. 1 des deutschen Jugendgerichtsgesetzes (JGG) vom 4. August 1953 um Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Die Strafe vom 6. Dezember 2006 ist unter Be-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht rücksichtigung mehrerer bereits vorgängig ausgesprochener Strafen − in Anwendung von ge- mäss § 31 Abs. 2 JGG − ergangen. Jede einzelne Strafe beläuft sich auf weniger als ein Jahr, wobei es vorliegend zu beachten gilt, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Täu- schung über seine Identität nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden ist. Dass eine einzelne Strafe unter Anwendung des Erwachsenenstrafrechts höher als ein Jahr ausgefallen wäre ist durchaus denkbar, kann jedoch vorliegend nicht überprüft werden und daher auch nicht aus- schlaggebend sein.

6.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Strafe vom 6. Dezem- ber 2006 dürfe nach Art. 62 lit. b AuG nicht berücksichtigt werden, widerspreche sie doch der zur Frage der längerfristigen Freiheitsstrafe vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung, wonach es nicht zulässig sei, einzelne Strafen − die für sich alleine weniger als ein Jahr betra- gen würden − zu kumulieren. Nach Ansicht des Beschwerdegegners stellt die Strafe vom 6. Dezember 2006 im vorliegenden Fall ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG dar. So genüge es, dass die ausländische Strafe in einem Land ergangen sei, in dem die Beachtung der grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte im Straf- prozess als garantiert erscheinen würden. Ferner müsse es sich um ein Delikt handeln, das in der Schweiz als Verbrechen oder Vergehen qualifiziert werde.

6.4 Mit dem Beschwerdegegner kann festgehalten werden, dass die am 6. Dezember 2006 in Deutschland gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Jugendstrafe in Höhe von 18 Monaten einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG darstellt. Obwohl es sich in dem vom Beschwerdegegner angeführten Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2008 vom 23. Januar 2009 nicht um den Fall von mehreren in einer (Gesamt-)strafe zusammengefassten Strafen − sondern um eine einzige Strafe − handelte (vgl. dazu auch Urteil des BGer vom 15. November 2011, 2C_264/2011 E. 3 ff.), kann diese Rechtsprechung herangezogen werden. So reicht es aus, dass es sich bei den in Frage stehenden Delikten um Verbrechen oder Verge- hen im Sinne der schweizerischen Rechtsordnung handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in welchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidi- gungsrechte als garantiert erscheint. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb mit der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG ein Widerrufs- grund vorliegt.

6.5 Laut Art. 62 lit. a AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer resp. ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Ausländer und Ausländerinnen sind somit gemäss Art. 90 lit. a AuG verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Über eine wesentliche Tatsache gemäss Art. 62 lit. a AuG schweigt die ausländische Person dann, wenn sie wider besseres Wissen verschweigt, dass sie im Ausland zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. etwa Urteile des BGer vom 14. Januar 2009, 2C_381/2008 E. 2.2; vom 17. April 2000, 2A.57/2000 E. 3; vom 17. Oktober 1995, 2A.127/1994 E. 3a; vom 18. Oktober 2005, 2A.315/2005 E. 3.2.1; ferner: BGE 134 II 29 E. 4.3.1). Wie sich aus den Akten und den vorigen Erwägungen (vgl. Ziffer 7.1 ff. hiervor) ergibt, wurde der Beschwerdeführer in Deutschland ge-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht samthaft zu einer Jugendstrafe von 18 Monaten verurteilt. Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber den hiesigen Behörden diese Tatsache verschwiegen hat. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwer- deführer schriftlich danach gefragt, ob gegen ihn Vorstrafen bestehen würden, was er verneinte (vgl. Formular "Fremdenpolizeiliche Anmeldung" vom 20. Mai 2008). Der Beschwerdeführer begründet anlässlich der heutigen Verhandlung sein damaliges Verhalten damit, er habe ge- dacht, diese Information sei nicht wichtig, da er aus Marokko komme. Im Rahmen einer Befra- gung am 6. Oktober 2011 gab er jedoch gegenüber dem AfM an, er habe die Vorstrafen aus Angst, nicht in die Schweiz einreisen zu dürfen, nicht angegeben (vgl. Antworten zum Frageka- talog des AfM vom 26. September 2011, Antwort 4). Hierzu muss klar gesagt werden, dass der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass auch seine Verurteilungen im Ausland für das betreffende Bewilligungsverfahren von erheblichem Interesse sein müssten. Die Tatsache, dass die hiesigen Behören unter Umständen selbst auf die Vorstrafen aufmerksam geworden wären, ist nicht beachtlich, da das Verschweigen der wesentlichen Tatsache respektive das Erschlei- chen der Bewilligung an sich geahndet wird (vgl. Urteil des BGer vom 4. Januar 2007, 2A.585/2006 E. 2).

6.6 Es bleibt zu erwähnen, dass der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG selbst dann vorliegen würde, wenn die in Deutschland am 6. Dezember 2006 ausgesprochene Jugendstrafe von 18 Monaten nicht nach Art. 62 lit. b AuG berücksichtigt werden könnte. Bereits die ver- schiedenen einzelnen Verurteilungen in Deutschland waren − auch wenn sie für sich alleine die Einjahresgrenze nicht erreichen − in der Lage, die Bewilligungserteilung ernsthaft in Frage zu stellen (vgl. Urteil des BGer vom 20. Februar 2004, 2A.485/2003 E. 2.3).

7.1 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde (Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Er- messensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Be- rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Ca- roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 AuG N 7; SPESCHA, a.a.O., Art. 33 AuG N 7; AuG-Weisungen zum Ausländerbereich [AuG-Weisungen], Version 30. September 2011, Stand vom 30. September 2011, Ziffer 3.3.6). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Be- hörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnis- se sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Bezüglich der öffentlichen Interessen ist insbesondere auf die in Art. 3 und 4 AuG formulierten Grundsätze zu verweisen.

7.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (vgl. Ziffer 2 hiervor). Der Regierungsrat hat sein Ermes- sen weder unter- noch überschritten. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels ge- eignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. AuG- Weisungen, a.a.O., Ziffer 8.3). Der Regierungsrat nahm unter diesem Blickwinkel eine umfas- sende Interessenabwägung vor und entschied zu Recht, dass die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten.

8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeili- chen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz kann nur diejenige Zeit ab der Bewilligungserteilung respektive ab Einreise vom 29. März 2008 berücksichtigt werden. Die Anwesenheitsdauer während des Asylverfah- rens im Jahre 2006 kann vorliegend aufgrund des rechtskräftigen negativen Asylentscheids nicht als ordnungsgemäss im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AuG angesehen und darum nicht ange- rechnet werden (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6). Folglich hielt sich der Beschwerdeführer bis zur verfügten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 25. Oktober 2011 in etwa drei Jahre und sieben Monate in der Schweiz auf. Zu seinen Gunsten spricht, dass er sich während dieser Zeit nichts zu Schulden hat kommen lassen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Wille zur Integra- tion erkennbar, doch stellt der Beschwerdeführer keine unentbehrliche Arbeitskraft in der Schweiz dar, da er einerseits als Reinigungskraft, andererseits als Allrounder (Office, Küche, Buffet) in einem Restaurant arbeitet. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Beschwerde- führers zur Schweiz ist die Beziehung zu seinem Sohn E.____ zu berücksichtigen. Auch wenn er zu diesem eine intakte Vater-Sohn-Beziehung pflegt, lässt dies eine Wegweisung aus der Schweiz nicht als unverhältnismässig erscheinen, zumal er das Besuchsrecht vom Ausland her ausüben kann. Ferner fallen − im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung − die in Deutsch- land ausgesprochene längerfristige Freiheitsstrafe und das Verschweigen wesentlicher Tatsa- chen gegenüber den hiesigen Behörden zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Hinsicht- lich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Marokko bringt der Beschwerdeführer keine schlüs- sigen Argumente vor, welche gegen eine solche sprechen würden. Dahingehend vermag auch der Hinweis seines Rechtsvertreters, Marokko sei dem Beschwerdeführer fremd geworden, nicht zu überzeugen, da wenig substantiiert.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung so- wie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz.

  1. Als Nächstes ist zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor- liegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden. Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befin- det. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittli- chen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müs- sen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betrof- fene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4, 123 II 126 ff. E. 2 und 3, 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Be- sonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 112 E. 2, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend schwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsord- nung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Vorliegend sind – entsprechend den vorherigen Ausführungen zur Verhältnismässigkeit – keine Gründe ersichtlich, die für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden.

  2. Zusammenfassend steht gestützt auf die Erwägungen fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

  3. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden.

11.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.-- zu seinen Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.

11.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'028.50 (18 Stunden [Volontär] à Fr. 120.-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht -, 1.25 Stunden [Anwalt] à Fr. 180.--, inkl. Auslagen sowie 8% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach schrift- licher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'028.50 (inkl. Auslagen sowie 8.0% MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 4. Februar 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

Zitate

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  • Art. 31 VZAE
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