Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 15. November 2012 (720 12 235)
Invalidenversicherung
Eintreten auf Neuanmeldung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- ter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1962 geborene A.____ meldete sich am 6. August 2006 unter Hinweis auf physi- sche und psychische Behinderungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft die gesundheitlichen, die erwerbli- chen und die hauswirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 11. September 2008 in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 70 % Erwerb und 30 % Haushalt einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente (Invalidi- tätsgrad: 6 %) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Juli 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht meldete sich A.____ wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis- tungsbezug an. Zur Begründung dieser gesundheitlichen Verschlechterung verwies sie auf di- verse ärztliche Berichte. Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 19. Juli 2012 auf das Leistungs- begehren nicht ein. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Ver- hältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 10. August 2012 Beschwerde ans Kantonsge- richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prü- fung ihrer Leistungsansprüche an die IV-Stelle.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
D. Mit Verfügung vom 20. September 2012 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Prozessführung.
E. Am 8. Oktober 2012 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die IV-Stelle über den aktuellen Gesundheitszustand nicht informiert sein könne, da kürzlich weder eine medizini- sche Untersuchung noch ein Besuch bei ihr Zuhause stattgefunden habe. Sie machte geltend, dass sie wegen ihrer Müdigkeit überfordert sei. Ihre finanziellen Verhältnisse würden ihr nicht erlauben, ihre Hände zu operieren. Zurzeit könne sie verschiedenen selbstständigen Erwerbstä- tigkeiten nur noch im Umfang von 50 % nachgehen. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2010 auf eine Stellungnahme.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Wurde ein Rentenanspruch der versicherten Person wegen eines zu geringen Invalidi- tätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person im Ge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prü-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 109 V 114 E. 2b).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im So- zialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Invalidenver- sicherungsrechts zwischen der Neuanmeldung und einem "Wiederaufrollen" eines abgewiese- nen Rentenbegehrens - wie die Beschwerdeführerin differenzieren möchte - kein Unterschied gemacht wird. In beiden Fällen geht es um ein Gesuch der versicherten Person betreffend Aus- richtung einer Invalidenrente, nachdem ihr eine solche wegen eines zu geringen Invaliditätsgra- des schon einmal verweigert wurde (vgl. URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen zur Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 214). Möglicherweise dachte die Beschwerdeführerin an eine Rentenrevision. Ein Gesuch um Rentenrevision ist insofern mit der Neuanmeldung verwandt, als beide auf eine Änderung des Rentenanspruchs hinzielen. Mit dem Revisionsgesuch wird jedoch regelmässig eine höhere Rente beansprucht, während die versi- cherte Person mit der Neuanmeldung letztendlich eine Rente zugesprochen haben möchte. Da die Beschwerdeführerin bis anhin keinen Rentenanspruch besass, ist ihr Rentenbegehren als Neuanmeldung im Rechtssinne zu qualifizieren.
1.4 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wie das Bundesgericht im Entscheid 130 V 64 ff. bekräftigte, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal- tes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicher- ten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nicht- eintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 mit Hinweisen). Wenn die der Neuanmel- dung beiliegenden ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung zwar
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbenommen, entsprechende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Bele- ge nachzufordern, eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64 ff.) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub- haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wo- nach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vor- liegt. Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).
2.1. Vorliegend lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2008 einen An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab. Sie stützte sich damals bei der Be- urteilung des medizinischen Sachverhaltes im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2007. Dr. B. diagnostizierte eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode. Zur Begründung seiner Diagnose stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2003 nach der Trennung von ihrem Ehemann mit einem depressiven Zustandsbild reagiert habe. Sie sei kurzzeitig in stationärer Behandlung gewesen, habe danach aber ihre Arbeit als Hauswartin und Zeitungsausträgerin wieder aufge- nommen. Daneben erledige sie den Haushalt und betreue ihre beiden Töchter. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an leichten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, einer Verlangsa- mung des Denkens und einer gedrückten Grundstimmung. Die Schwingungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt und der Antrieb sei leicht vermindert. Es falle ihr schwer, die täglichen Dinge des Alltags zu verrichten. Zudem habe sie die Trennung von ihrem Ehemann noch nicht adäquat überwunden und sei im Trauerprozess gefangen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei die Be- schwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu maximal 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge- schränkt. Diese bestehe sei der Trennung von ihrem Ehemann im Sommer 2003. Dr. B.____ lag bei seiner Begutachtung der Austrittsbericht der C.____ vom 5. September 2003 vor. Die damals behandelnden Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode, eine Part- nerschaftskrise nach Trennung, einen Verdacht auf Impulskontrollstörung und einen schädli- chen Gebrauch von Alkohol.
2.2 Mit ihrer Neuanmeldung vom 7. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin einen Ab- schluss- und Verlaufsbericht der D.____ vom 26. März 2012 und einen Bericht des E.____ vom 15. Mai 2012 ein. Zudem wies sie darauf hin, dass die seit 2002 bestehende beidseitige Rhi- zarthrose sich verschlechtert habe und sie nur knapp zu 50 % arbeitsfähig sei. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Berichten glaubhaft machen kann, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 11. September 2008 erheblich geändert hat.
2.3 Die zuständigen Ärzte der D.____ bestätigten in ihrem Bericht vom 26. März 2012, dass vom 3. Oktober 2011 bis 23. März 2012 insgesamt 11 ambulante Konsultationen stattgefunden hätten. Die Zuweisung seitens des Hausarztes sei aufgrund von Schlafstörungen und aggressi- ven Verhaltens erfolgt. Zurzeit ständen vor allem finanzielle Probleme im Vordergrund. Im Ver- lauf sei mit verhaltens- und schematherapeutischen Interventionen eine Stabilisierung der depressiven und aggressiven Stimmung erreicht worden. Als Diagnosen hielten sie eine rezidi-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vierende depressive Störung, derzeit leichtgradige Episode, sowie eine Akzentuierung der Per- sönlichkeit mit aggressiven und auch emotional instabilen Anteilen fest. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen.
2.4 Im radiologischen Bericht des E.____ vom 15. Mai 2012 wurde anhand der Röntgenbil- der erklärt, dass die Rhizarthrose am rechten Handgelenk im Vergleich zu der Voraufnahme vom 2. Dezember 2010 eine geringe Progression aufweise. Ein nahezu gleicher Status finde sich dagegen am linken Handgelenk. Die Gelenkspaltweite sei unverändert. Beim rechten Handgelenk sei eine deutliche Rhizarthrose mit fortschreitender Gelenkspalthöhenminderung und reaktiver subchondraler Sklerosierung festzustellen. Eine signifikante STT-Arthrose (= Scapho-Trapezio-Trapezoideal-Gelenk) im Bereich der Handwurzelknochen liege an beiden Handgelenken nicht vor.
2.5 Zu diesen neu eingereichten Berichten nahm Dr. med. F.____, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 16. Juli 2012 Stellung. Er führte aus, dass aus psychiatrischer Sicht zwar eine Restsymptomatik vorliege, die Beschwerdeführerin aber keinen Stärkegrad ihrer Be- schwerden angegeben habe. Offensichtlich sei sie nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Die leichtgradige depressive Episode sei möglicherweise nicht mehr aktuell, sie könne aber höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewirken. In somatischer Hinsicht bestehe eine Rhizarthrose an beiden Handgelenken. Es liege also eine rheumatologische Veränderung vor, die aber nur bei der Ausführung einer repetitiven, mittelschweren bis schweren manuellen Ar- beit negative Folgen habe. Eine Rhizarthrose würde daher die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit nicht tangieren. Somit sei weder somatisch noch psychiatrisch eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ablehnenden Ren- tenverfügung im Jahr 2008 eingetreten.
3.1 Vorliegend verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2012 mangels Renten be- gründenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin machte nun in ihrer Beschwerde unter Verweis auf die Berichte der D.____ vom 26. März 2012 und des E.____ vom 15. Mai 2012 geltend, dass sie sich seit Jahren an ihrer körperlichen und psychi- schen Grenze befinde. Selbst das Schreiben dieser Beschwerde bereite ihr Mühe. Wird der Krankheitsverlauf anhand der gesamten medizinischen Aktenlage näher betrachtet, so fällt in Bezug auf die depressive Entwicklung auf, dass seit der Begutachtung von Dr. B.____ im Jahre 2007 inzwischen eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. So diagnostizierte Dr. B.____ im Jahr 2007 noch eine mittelgradige depressive Episode. Die zuständigen Ärzte der D.____ können heute nur noch eine leichtgradige Depression feststellen. Es kann daher in psychiatrischer Hinsicht den Ausführungen von Dr. F.____ bzw. der IV-Stelle beigepflichtet werden.
3.2 In Bezug auf die Rhizarthrose ist aufgrund des Berichts des E.____ vom 15. Mai 2012 davon auszugehen, dass diese bereits seit 2002 besteht. Bei der Erstbeurteilung (Verfügungs- erlass: 11. September 2008) war die Rhizarthrose jedoch weder bekannt noch gibt es Hinweise in den damaligen Arztberichten, dass eine solche bei der Beurteilung des medizinischen Sach- verhalts berücksichtigt wurde. Die Beschwerdeführerin machte damals auch keine Einschrän-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungen in ihrer Leistungsfähigkeit wegen Beschwerden an den Daumengelenken geltend. Es ist deshalb anzunehmen, dass damals die Rhizarthrose die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigte. So gab sie auch anlässlich der Haushaltsabklärung im Oktober 2007 keine Handgelenksbeschwerden an (vgl. Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2007). Of- fensichtlich konnte sie zum Abklärungszeitpunkt sämtliche manuellen Haushaltsarbeiten prob- lemlos bewältigen, hielt die Abklärungsperson doch ausschliesslich psychisch bedingte Ein- schränkungen fest. Gemäss den Akten klagte die Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 2012 über Beeinträchtigungen an den Handgelenken, die sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränk- ten. Dass die Rhizarthrose in Bezug auf das rechte Daumengelenk seit der letzten Voraufnah- me vom 2. Dezember 2010 zumindest geringgradig progredient war, wird anhand der im E.____ angefertigten Röntgenbilder vom Mai 2012 bestätigt. Insofern ist die von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachte Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes glaubhaft. Dr. F.____ verneinte jedoch eine Renten relevante Verschlechterung mit der Begründung, dass eine Rhizarthrose auf die Ausübung von leichten Verweistätigkeiten keinen Einfluss habe. Die- ser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Besonders charakteristisch an einer Rhizarthrose ist die Greifschwäche des Daumens und Schmerzen bei Drehbewegungen (z.B. Aufschrauben eines Deckels, Öffnen eines Türschlosses). Dazu kommen belastungsabhängige Schmerzen, welche in einem späteren Stadium auch in Ruhe auftreten können (vgl. Rhizarthrose, Daumen- sattelgelenk-Arthrose, abrufbar unter www.balgrist.ch). Greif- und Drehbewegungen sind auch bei leichteren Tätigkeiten erforderlich, weshalb die Ausführungen von Dr. F., dass einer an Rhizarthrose erkrankten Person lediglich mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr zu- gemutet werden könnten, nicht einleuchten. Auch bei leichten manuellen Tätigkeiten kann die betroffene Person in einem wesentlichen Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein. Dazu kommt, dass eine orthopädische Beurteilung der Rhizarthrose nicht in das Fachgebiet von Dr. F. fällt, weshalb seiner Beurteilung diesbezüglich keine massgebende Beweiskraft zu- gemessen werden kann. Aus dem Umstand, dass lediglich eine geringgradige Progredienz der Rhizarthrose vorliegt, kann nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Diese Feststellung bezieht sich nämlich nur auf den Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 2010 und dem 14. Mai 2012. Da keine Informationen über den Status der Rhizarthrose vor Dezember 2010 den Akten zu entnehmen sind, können keine Schlussfolgerungen auf den Schweregrad der Progredienz für die hier zu beurteilende Zeitspanne vom 11. September 2008 bis 19. Juli 2012 gezogen werden.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Berichts des E.____ vom 15. Mai 2012 in Bezug auf ihren somatischen Gesundheitszustand eine mögliche Renten relevante Verschlechterung glaubhaft darlegen konnte. Es wird deshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2012 aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2012 einzutreten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht terliegenden Partei auferlegt. Vorliegend hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Be- stimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten auf- zukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten er- hoben werden. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft vom 19. Juli 2012 aufgehoben und diese angewiesen, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.