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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (470 11 54) vom 30. Oktober 2012
Strafprozessrecht
Entschädigung und Genugtuung bei Freispruch
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Stephan Gass, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel
Parteien A.______, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
B._____, Privatklägerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 14. April 2011
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A. Mit Verfügung vom 14. April 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Arlesheim, das Verfahren gegen A._____ bezüglich des Vorwurfs der Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Sie erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach A._____ gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO (recte: Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Dispostiv-Ziffer 3).
B. Gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der vorgenannten Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. April 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er machte geltend, die Begründung zur Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung komme einer Vorverurteilung gleich, welche nicht akzeptiert werden könne und fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Die Beschwer- de sei daher gutzuheissen; eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls bzw. Gerichtsurteils zu sistieren.
C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Mai 2011 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafbefehls bzw. Gerichtsurteils oder bis zum vorzeitigen Widerruf der Beschwerde seitens einer der Partei- en sistiert und mit solcher vom 31. Mai 2012 wurde die Sistierung des Verfahrens bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils bzw. bis zum vorzeitigen Widerruf seitens einer der Parteien verlängert. Da das Strafgerichtspräsidium am 20. Juli 2012 ein materielles Urteil über die Geschehnisse fällte und dieses in Rechtskraft erwuchs, wurde mit Verfügung vom 17. Au- gust 2012 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben.
D. Der Beschwerdeführer begehrte mit Stellungnahme vom 22. August 2012 sinngemäss, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 14. April 2011 aufzuheben und ihm eine Entschädigung von CHF 2'160.-- (inkl. Mwst. von 8%) zuzusprechen, unter o/e- Kostenfolge.
E. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2012, es sei die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
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2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, da das Strafgerichtspräsidium ihm zufolge Freispruchs vom Vorwurf der Drohung eine Parteientschädigung zugesprochen habe, sei ihm ebenfalls eine solche aufgrund der Einstellung des Verfahrens wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Nötigung zu gewähren.
2.2 Die Staatsanwaltschaft machte geltend, dass die Entschädigung im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der versuchten Körperverletzung und der Nötigung losgelöst vom Entschädigungsentscheid gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. Juli 2012 zu betrachten sei. Der Vorwurf der Drohung, von welchem der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei, betreffe einen anderen Lebenssachverhalt. Vorliegend habe der Beschwerdeführer durch das Lenken seines Personenwagens gegen B._____ rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens erwirkt; diesbezüglich sei er vom Strafgericht wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden. In diesem Zusammenhang seien auch die strafrechtlichen Vorwürfe der Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung untersucht worden. Da der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht habe, sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern.
2.3 Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen seines Telefonanrufs vom 20. Januar 2010 um zirka 11:45 Uhr ein Strafverfahren wegen Drohung angehoben und ihm wegen Freispruchs von diesem Vorwurf im Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 20. Juli 2012 eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Da die hier begehrte Entschädigung und Genugtuung nicht im Zusammenhang mit diesem Verhalten des Beschwerdeführers steht und für die Beurteilung des vorliegend streitigen Entschädigungs- und Genugtuungsanspruchs einzig die vom Be- schwerdeführer am 20. Januar 2010 um zirka 9:10 bis 9:20 Uhr an den Tag gelegte Fahrweise massgebend ist, vermag der Beschwerdeführer aus dem Freispruch wegen Drohung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK darf einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens eine Entschädigung und Genugtuung verweigert werden, wenn diese durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei dieser Kostenpflicht handelt es sich nicht um eine Haf- tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen ange- näherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung ei- nes Strafverfahrens verursacht wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Per- son eine Entschädigung oder Genugtuung zu verweigern, wenn diese in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
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Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat; dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Demgegenüber ver- stösst eine Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung bei Freispruch oder Einstel- lung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldig- ten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGer. 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1).
Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens kann sich eine Verweigerung einer Entschädigung oder Genugtuung wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens grundsätz- lich auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1); widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilli- gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die phy- sische und die psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terro- risiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, sondern die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen (MEILI, Basler Kommentar ZGB I, 2010, Art. 28 N 38). Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist vielmehr ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 105 II 163 E. 2; BGer. 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4).
B._____ und C._____ waren am 20. Januar 2010 in D._____ beim Morgenspaziergang mit ih- ren Hunden unterwegs. Als sie vom Fussweg her die G.strasse in Richtung Fussballplatz überquerten und linksseitig neben der Grasrabatte in Richtung E.weg gingen, fuhr der Beschwerdeführer um zirka 9:10 bis 9:20 Uhr mit seinem Fahrzeug in hoher Geschwindigkeit auf sie zu, wobei er absichtlich nach rechts steuerte, über den Strassenrand fuhr und abrupt vor ihnen und ihren drei Hunden bremste (act. 29, 59 ff., 87 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den beschriebenen Tathergang, allerdings vermögen seine Ausführungen klarerweise nicht zu überzeugen. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2010 führte der heutige Be- schwerdeführer überraschend aus, dass die beiden Frauen, entgegen seinen Ausführungen im E-Mail vom 20. Januar 2010 an F., doch nicht linksseitig der Strasse gestanden, sondern dass sie nebeneinander mitten auf der Fahrbahn auf ihn zugekommen seien (act. 103). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach B. ihn angerufen habe, erwies sich sodann aufgrund einer Überprüfung der Telefonauszüge als nicht korrekt (act. 109). Auch die Aussage, am 20. Januar 2010 eine Radaranlage mit etwa 30 km/h passiert zu haben, stellte sich nach einer Überprüfung als unzutreffend heraus (act. 103). Gesamthaft betrachtet erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Geschehen vom 20. Januar 2010 als we- nig glaubwürdig. Da er mit der vorliegenden Beschwerde im Übrigen lediglich eine Rechtsver-
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letzung, nicht aber eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, gilt der oben beschriebe- ne Sachverhalt bereits deshalb als erstellt und für die Beschwerdeinstanz verbindlich.
Aufgrund seiner Fahrweise versetzte der Beschwerdeführer B._____ und C._____ demnach in Angst und Schrecken, mussten sie doch davon ausgehen, dass sie und ihre Hunde durch das heranrasende Auto eine möglicherweise lebensgefährliche Körperverletzung erleiden. Entspre- chend wurde der Beschwerdeführer bezüglich des hier in Frage stehenden Sachverhaltes mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 20. Juli 2012 der ein- fachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.00 ver- urteilt. Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer nicht uner- heblichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität von B._____ und C._____ führte. Der Beschwerdeführer verletzte somit die Persönlichkeit dieser beiden Frauen in widerrechtlicher Weise im Sinne von Art. 28 ZGB. Die Staatsanwaltschaft verweigerte ihm deshalb in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung zu Recht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschä- digung und Genugtuung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Elisabeth Vogel