Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-10-25_sv_2
Entscheidungsdatum
25.10.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 25. Oktober 2012 (720 11 335)


Invalidenversicherung

IV-Rente

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Regula Steinemann, Rechtsanwältin, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.9834.8289.81)

A. A., geb. 1957, arbeitete bis 2007 als Betriebsarbeiterin zu 100% und zusätzlich stundenweise als Reinigungsfrau. Am 30. November 2007 meldete sie sich zum Leistungsbe- zug bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an. Mit Verfügung vom 17. August 2011 sprach die IV- Stelle A. eine halbe Rente ab 1. August 2011 und mit Verfügung vom 26. August 2011 eine halbe Rente rückwirkend ab 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011 zu.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügungen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Regula Steinemann, mit Eingabe vom 19. September 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Ausrich- tung einer ganzen IV-Rente. Eventualiter seien weitere spezialärztliche Abklärungen, insbeson- dere in Form eines gerichtlichen Obergutachtens vorzunehmen. Subeventualiter seien ihr weite- re gesetzliche Leistungen, insbesondere Umschulungsmassnahmen zuzusprechen. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen an, das Gutachten, auf welches sich die IV-Stelle stütze, sei veraltet und stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und des Hausarztes. Zudem würden die angefochtenen Verfügungen auf falschen Sachverhalts- und Tatsachenfeststellungen beruhen.

C. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Replik vom 17. April 2012 und Duplik vom 17. Juli 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Soweit die Versicherte auch die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen beantragt, gehört dies weder zum Anfechtungs- noch zum Streitge- genstand des vorliegenden Verfahrens, sodass über diesen Antrag nicht zu befinden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit mit ihr die Zusprechung von Umschulungsmassnahmen bean- tragt wird, nicht einzutreten.

2.1 In formeller Hinsicht rügt die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 sei die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Daraufhin seien zwar diverse Arztberichte angefordert worden, diese hätten aber keine Berücksichtigung bei der Entscheidfindung der IV- Stelle gefunden. Dies ergebe sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügungen, wo- nach weder auf die Eingaben seit dem 11. Februar 2011 noch auf den Arztbericht von Dr. med. B.____, FMH Chirurgie, vom 6. Juni 2011 eingegangen worden sei. Dazu komme, dass sie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17. August 2011 erst auf Ver- langen und nach Erlass der Verfügungen erhalten habe. Es sei zu bezweifeln, dass der Inhalt dieser Stellungnahme in die Verfügungen vom 17. August 2011 und 26. August 2011 eingeflos- sen sei.

2.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2012 fest, dass sich aus der Verfügungsbegründung ergebe, dass alle bis zum 31. Mai 2011 vorgelegenen medizinischen Stellungnahmen bei Erlass der angefochtenen Verfügungen berücksichtigt worden seien. Es sei auch dargelegt worden, weshalb die IV-Stelle von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgehe. Ungereimtheiten im Verfahren seien jedoch einzuräumen und eine mangelhafte Be- gründung der Verfügungen vom 17. August und 28. August 2011 einzugestehen, da versäumt

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sei, auf die nach dem 31. Mai 2011 geltend gemachten Argumente einzugehen. In der Sache selbst seien die Einwände dem RAD aber vorgelegt und die entsprechenden Stellung- nahmen der Rechtsvertreterin zugestellt worden.

3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Begründung einer Ver- fügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Die Begründungspflicht der Ver- waltungsbehörden ist wesentlicher Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf recht- liches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf wel- che sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b, 124 V 181 E. 1a; LORENZ KNEUBÜHLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zü- rich/St. Gallen 2008, zu Art. 35, S. 511). Die Behörde darf sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu ma- chen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzu- setzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG] vom 16. August 2004, U 101/04, E. 2.4). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; die Rechtsprechung hat als genügende Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten an- erkannt (BGE 123 V 31 E. 2c und d).

3.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen

  • Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa; Urteil des Bundesge- richts vom 4. August 2008, 9C_234/2008, E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörsanspruches - von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.3 Soweit in der Vorgehensweise der IV-Stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ge- sehen werden kann, wird diese im vorliegenden Verfahren geheilt. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann deshalb abgesehen werden. Die Versicherte hat ihre Einwände umfassend dargestellt und das Kantonsgericht überprüft die Streitsache mit voller Kognition. Die IV-Stelle anerkennt zu Recht diverse Ungereimtheiten in Bezug auf den Erlass der Verfügungen sowie die Begründungsdichte. Wesentlich ist aber zunächst, dass die ange- forderten Berichte des C.____ vom 26. April 2011 sowie von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2011 der IV-Stelle vor dem 31. Mai 2011 vorlagen und damit in die Entscheidfindung einflossen. Danach wurde als medizinische Akte einzig der Bericht von Dr. B. vom 6. Juni 2011 eingereicht. Ob die Stellungnahme des RAD vom 17. August 2011 berücksichtigt wurde, ist fraglich. Diese Versäumnisse werden aber im Beschwerdeverfahren nachgeholt.

  1. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Versicherte Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

4.1 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG).

4.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vor- aussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.

5.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Satz 2).

5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozi- alversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ges- tatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Un- fallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

  1. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit stützte sich die IV-Stelle in ihren Verfügungen vom 17. August 2011 und 26. August 2011 auf das Gutachten des E.____ vom 15. November 2009. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für kör- perlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten im Umfang von 70% arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass es dem Gutachten des E.____ an Objek- tivität mangle. Insbesondere lasse die Einschätzung von Dr. med. F., FMH Rheumatologie, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und somit an der Richtigkeit des Gutachtens aufkom- men. Zudem seien die Schlussfolgerungen nicht schlüssig. Weiter bestünden Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Gutachter und derjenigen der behandelnden Ärzte des C., welche lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestierten.

6.1 Das polydisziplinäre Gutachten des E.____ vom 15. November 2009 basiert auf der all- gemeinmedizinischen Untersuchung von Dr. med. G., FMH für Allgemeinmedizin, der psy- chiatrischen Abklärung von Dr. med. H., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der rheumatologischen Begutachtung von Dr. F.. Dr. H. stellte eine leichte depressive Störung fest. Die Versicherte weise relativ geringe Ressourcen auf, wodurch sich die leichte depressive Störung etwas stärker auswirke. Sie sei bei der Ausübung einer ganztägigen Arbeit vermindert leistungsfähig. Die Einschränkung betrage allerdings höchstens 20% und bestehe seit Februar 2007. Dr. F.____ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rheu- matoide Arthritis, ein lumbales und cervicales Schmerzsyndrom, eine mediale Gonarthrose und eine beginnende Retropatellararthrose beidseits, eine Radiocarpalarthrose sowie eine Coxarth- rose beidseits. Bei der Versicherten lägen verschiedene Beschwerden vor, basierend auf einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung, degenerativen Veränderungen und einer somatisch nicht vollständig erklärbaren Schmerzproblematik. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch einge- schränkt. Der Versicherten seien heute aus rheumatologischer Sicht nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 70% zumutbar. Da- bei seien repetitive Rotationsbewegungen mit dem Oberkörper, Zwangshaltungen - insbeson- dere vornüber gebeugte Haltungen - vermehrtes Treppensteigen, Arbeiten im Knien sowie mo- notone oder repetitive manuelle Tätigkeiten zu vermeiden. Die Einschränkung der Leistungsfä- higkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergebe sich aus der Schmerzsymptomatik und dem damit verbundenen Bedarf, mehrmals pro Arbeitstag kurze Pausen einschalten zu können. Diese Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht urteilung der Arbeitsfähigkeit decke sich weitgehend mit derjenigen der Rheumatologen des C.____ vom 3. Juni 2009, ausser, dass diese von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adap- tierten Tätigkeit ausgegangen seien.

6.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ist grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 5.4). Zunächst ist festzuhalten, dass die somatischen Diagnosen von Dr. F.____ und den Ärzten des C.____ mit rheumatoider Arthritis und Panvertebralsyndrom bzw. Schmerzsyndrom grundsätzlich übereinstimmend sind. Eine Differenz besteht bei der Di- agnose der Fibromyalgie, welche seitens der Rheumatologen des C.____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 bestätigt wird, wogegen Dr. F.____ von einer nicht vollständig erklärbaren Schmerzproblematik ausgeht. Dies begründet sie damit, dass das Rotationsausmass des Kop- fes und die Kraft in Armen und Schultergürtel in der Untersuchungs-situation deutlich einge- schränkt waren, bei Ablenkung aber ein normales Mass erreichten. Die Diskrepanzen seien somatisch nicht erklärbar. Es stelle sich somit die Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. In Bezug auf die Fibromyalgie führte Dr. F.____ an, dass diese durchaus sekundär bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen auftreten könne. Heute könne diese Diagnose aber nicht bestätigt werden, da keine vornehmlich auf die tender points beschränkte Druckdolenz vorliege, sondern vorwiegend die Gelenke druckschmerzhaft seien. Sowohl hinsichtlich der Fibromyalgie und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als auch eines vergleichba- ren ätiologisch-pathogenetischen unklaren syndromalen Zustands (BGE 132 V 393 E. 3.2) be- steht die Vermutung, sie seien mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar, das heisst mit der Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit vereinbar. Nur unter spezifischen Vorausset- zungen können sie Rentenleistungen auslösen (BGE 131 V 49; 130 V 352, E. 2.2.2)

6.3 Sowohl die behandelnden Ärzte des C.____ als auch Dr. F.____ haben die Arbeitsfähig- keit allein aufgrund der somatischen Diagnosen beurteilt. Die Fibromyalgie wurde seitens der behandelnden Ärzte des C.____ offensichtlich nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beur- teilt. Dr. F.____ vermutete in Bezug auf die organisch nicht vollständig erklärbare Schmerzsym- ptomatik eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese Diagnose schloss Dr. H.____ jedoch aus, erkannte aber, dass eine leichte depressive Störung die Arbeitsfähigkeit beeinflus- se. Diese Einschränkung sei aber - gemäss Konsensbesprechung der Gutachter - nicht kumula- tiv zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu zählen. Im Ergebnis bleibt somit bei ver- gleichbaren Diagnosen eine Differenz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologi- schen Gründen, indem die behandelnden Ärzte des C.____ in ihrem Bericht vom 3. Juni 2009 von einer Einschränkung von 50 % und die Gutachterin Dr. F.____ von einer solchen von 30% ausgehen. Die Aussage von Dr. F.____, dass sich diese Differenz mit der unterschiedlichen Erfahrung mit Schmerzpatienten erklärt, lässt nicht bereits auf eine Voreingenommenheit schliessen. Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob ihre abweichende Erkenntnis begründet und nachvollziehbar ist.

7.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit muss der Mediziner in der Lage sein, die als Folge eines bestimmten krankhaften Befundes verbliebenen Leistungsmöglichkeiten und deren Einschränkungen abzuschätzen. Es geht dabei im Sinne einer Tatsachenfeststellung um die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschreibung vorhandener Defizite und funktionaler Ressourcen. Jeder Schätzwert hat ein mehr oder weniger breites Vertrauensintervall. Die Bandbreite hängt ab von der Genauigkeit der von Auftraggeber und Explorand gelieferten und vom Gutachter dazu erhobenen Daten. Es muss eine retrospektive und prospektive Beurteilung erfolgen. Die retrospektive Beurteilung erfordert eine Arbeitsplatz- resp. Aufgabenbereichsbeschreibung und eine gewissenhafte Ein- schätzung der verbleibenden Fähigkeiten durch den Mediziner. Bei der prospektiven Beurtei- lung sollen die noch vorhandenen und noch möglichen Fähigkeiten und Funktionen in Bezug auf sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten erhoben werden. Es geht dabei um das Erstel- len eines Leistungsprofils unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Gegebenheiten sowie um eine Einschätzung des Umfangs des noch möglichen Leistungseinsatzes in der Verweistä- tigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessen- konflikt (Behandlung versus Begutachtung) - namentlich in umstrittenen Fällen - nicht unbese- hen auf die Angaben eines behandelnden Spezialisten abgestellt werden kann. Notwendig ist der Rollenwechsel vom Arzt zum Sachverständigen (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versiche- rungsmedizinische Gutachten, Basel 2007, S. 21 und S. 41 f.).

7.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass Dr. F.____ ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf umfassende Untersuchungen stützte, sachlich über die Gesundheitsbeschwerden der Versi- cherten berichtete und Differenzen der subjektiv geschilderten Schmerzen und gezeigten Be- einträchtigungen zu den objektiven Befunden und Beobachtungen schilderte, ohne diese nega- tiv zu werten. In den Schlussfolgerungen begründete die Gutachterin einleuchtend, weshalb das Schmerzerleben objektiv nicht vollständig nachvollziehbar sei. Die körperlichen Einschränkun- gen aufgrund der rheumatologischen Diagnosen führte sie detailliert auf. Auch kam sie zum klaren Schluss, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Gesamthaft ergibt sich ein stimmiges Bild der Arbeitsfähigkeit der Versicherten. Die Aussage, dass die divergierende Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit mit der unterschiedlichen Erfahrung mit Schmerzpatienten zu erklä- ren sei, beruht nicht auf einer Voreingenommenheit der Gutachterin, sondern auf Erfahrungs- werte, welche sich auch auf die ausführlichen Untersuchungsbefunde und ihre langjährige Tä- tigkeit stützen. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Gutachtertätigkeit zeichnet sich durch die besondere Auftragssituation aus und die Aufgabe der Gutachterin ist es, die Situation aus ei- nem neutralen Blickwinkel zu beurteilen. Solange die Ergebnisse nachvollziehbar und schlüssig sind, sich zudem ergänzend auf die Erfahrung der begutachtenden Person mit vergleichbaren Situationen stützen, kann darauf abgestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gründet auf die ausführliche Befunderhebung und Beobachtung in der Un- tersuchungssituation. Zudem beeindruckt die detaillierte Umschreibung des Zumutbarkeitspro- fils. Die Einschätzung der Gutachterin, dass die Versicherte 70% in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, ist schlüssig. In diesem Sinne kann in beweisrechtlicher Hinsicht auf die Ergeb- nisse des E.____-Gutachtens abgestellt werden.

  1. Im Rahmen des Einwandes vom 11. Februar 2011 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht. Daraufhin holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein.

8.1 Mit Bericht vom 26. April 2011 führten die Ärzte des C.____ zum Vorbericht vom 3. Juni 2009 unveränderte Diagnosen an. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wurde

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht beschrieben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien medizinisch-theoretisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten denkbar. Vermieden werden sollten Gelenksbelastungen und mono- tone Körperhaltungen sowie das Einnehmen von ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen. Heben und Tragen von Gewichten über 10-15 kg seien zu vermeiden. Eine zeitliche Beschrän- kung der Arbeitsfähigkeit wurde nicht genannt.

8.2 Der Bericht von Dr. D.____ vom 30. März 2011 vermag im Ergebnis ebenfalls keine Ver- schlechterung der Gesundheitssituation seit dem Gutachten des E.____ zu begründen. Als Di- agnose führte Dr. D.____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und eine Arbeitsfähigkeit von 50% an. Gleichzeitig berichtete er, dass sich seit dem letzten Schreiben keine anhaltende Veränderung ergeben habe. In seinem Bericht vom 28. No- vember 2008 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 10-20% aus psychiatrischer Sicht. Am 16. Januar 2009 stellte er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit einer nicht weiter begründeten höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die somatoforme Schmerzstörung wurde dagegen von Dr. H.____ in seiner umfassenden Begutachtung ausge- schlossen. Die ursprünglich beurteilte Arbeitsfähigkeit von Dr. D.____ von 10-20% deckt sich mithin mit derjenigen von Dr. H.. Die nun mit Bericht vom 30. März 2011 angeführte neue Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ist bei gleichbleibendem Gesundheitszustand nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. I. vom 3. Mai 2011).

8.3 Nicht zuletzt kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die gemäss Bericht von Dr. B.____ vom 6. Juni 2011 aufgeführten Befunde chronischer oesophagealer Reflux und atrophe Antrumsgastritis sowie die Erhöhung der Thyroxin-Therapie Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit hätten, nicht beigepflichtet werden. Dazu äusserte sich Dr. B.____ nicht, er sprach ledig- lich von einer allenfalls im Herbst 2011 durchzuführenden Operation aufgrund der Gastritis. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung kann folglich aufgrund dieses Berichtes nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge- sprochen werden. Dazu führte auch Dr. I.____ in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2011 überzeugend an, dass die bariatrische Operation dazu dienen soll, die Adipositas zu reduzie- ren, was medizinisch wünschenswert sei. Doch sei auch festzuhalten, dass die Adipositas ge- mäss E.-Gutachten kein Grund für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Ver- weistätigkeit darstelle (vgl. Stellungnahme Dr. I. vom 15. August 2011).

  1. In Bezug auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneute Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 17. und 26. August 2011 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2, 169 E. 1, 356 E. 1). Da in den Berichten von Dr. med. J., FMH Allge- meine Medizin, vom 31. März 2012 und Dr. med. K., FMH Neurologie, vom 30. Mai 2012 ausschliesslich über die aktuelle gesundheitliche Situation der Versicherten berichtet wird, kann die geltend gemachte allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Auch der eingereichte Bericht des C.____ vom 30. März

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 enthält keine Hinweise auf eine bereits im Verfügungszeitpunkt vorhandene Verschlechte- rung.

  1. Zusammenfassend hat die Vorinstanz eine Verschlechterung des Gesundheitszustan- des seit dem Gutachten vom 19. November 2009 bis zum Erlass der Verfügungen zu Recht verneint. Dementsprechend besteht für diesen Zeitraum kein Bedarf an einer zusätzlichen me- dizinischen Abklärung. Folglich ist davon auszugehen, dass die Versicherte in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist.

  2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar. Danach wird für die Bestimmung des IV-Grades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan- der gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der IV-Grad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

  3. In der Beschwerdeschrift kritisierte die Rechtsvertreterin die Berechnung des Validen- einkommens. Die Vorinstanz habe in den angefochtenen Verfügungen die Einkünfte aus den Nebenbeschäftigungen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich berücksichtigt. Die Vorin- stanz hat daraufhin die entsprechenden Korrekturen in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 vorgenommen, die Berechnung des Valideneinkommens angepasst und neu ein solches von Fr. 64'558.-- ermittelt. Dieses neu berechnete Valideneinkommen ist unbestritten, weshalb darauf abgestellt werden kann.

  4. In Bezug auf das Invalideneinkommen machte die Rechtsvertreterin geltend, dass eine Beschreibung der noch möglichen Verweistätigkeiten fehle.

13.1 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten sind keine übermässigen Anforderun- gen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2008, 8C_776/2008, E. 5.3). Die Sach- verhaltsabklärung hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermitt- lung des IV-Grades gewährleistet ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass das trotz der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln ist. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt geht es jedoch nicht um reale oder offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglich- keiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunktu- rellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2003, I 758/02, E. 3.3). Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Ange- bot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273; Urteil des Bundesge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts vom 28. November 2008, 9C_442/2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichts- punkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991, S. 318, E. 3b).

13.2 Gemäss Zumutbarkeitsprofil im Gutachten des E.____ vom 19. November 2009 sind der Versicherten körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich. In einer Rücken adaptierten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sind repetitive Rotationsbewegungen mit dem Oberkörper, die Einnahme von Zwangshal- tungen, insbesondere vornüber gebeugte Haltungen, wiederholtes Treppensteigen und Arbeiten im Knien sowie manuell monotone oder repetitive Tätigkeiten zu vermeiden. Heben und Tragen von Gewichten sind im Rahmen von 10-15 kg ohne Einschränkung möglich (Bericht des C.____ vom 26. April 2011). Gemäss ständiger Rechtsprechung bietet der Arbeitsmarkt auch für ein solches Zumutbarkeitsprofil ein genügendes Segment an einfachen und leichten Arbeitstätigkei- ten an (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2012, 9C_818/2011). Zu denken sind beispielsweise an leichte manuelle Hilfsarbeiten oder Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Die Rüge ist deshalb unbegründet.

13.3 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Vorinstanz auf Tabelle TA1, pri- vater Sektor, Anforderungsniveau 4, Frauen, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 ab. Nach Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Teuerung resul- tierte ein Einkommen von Fr. 52'572.--. Dieses ist unbestritten.

14.1 Bestritten wird dagegen die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Dieser sei von 15% auf 20% zu erhöhen.

14.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswer- ten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbleibende Arbeitsfä- higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli- chem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc, 134 V 322 E. 5.2).

14.3 Die Beschwerdeführerin ist ohne Frage in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf- grund der rheumatologischen Diagnosen eingeschränkt und benötigt wegen der Schmerzen vermehrt Pausen. Dieser Aspekt wurde in der Festlegung des Arbeitspensums berücksichtigt, indem eine Teilarbeitsfähigkeit von 70% festgelegt wurde. Wegen der somatisch bedingten An- forderungen an das Arbeitsprofil rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug. Eine weitere Vermin- derung des Invalideneinkommens aufgrund der Teilzeitarbeit, des Alters, der Dienstjahre oder

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Nationalität ist dagegen nicht angezeigt. Der leidensbedingte Abzug von 15% ist im Rah- men des Ermessens der Vorinstanz erfolgt und ist nicht zu beanstanden.

14.4 Eine Gegenüberstellung des Validen- und Invalideneinkommens ergibt folglich einen IV-Grad von 50% und damit Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Diesbezüglich kann auf die Be- rechnungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2012 verwiesen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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