Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-09-27_sv_2
Entscheidungsdatum
27.09.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 27. September 2012 (720 11 294)


Invalidenversicherung

Invalidenrente

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kan- tonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roger Compas, Advokat, Elisabethenanlage 7, 4051 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.9127.7203.12)

A. A., geb. 1959, arbeitete seit 1988 als Schleifer bei der Firma B.. Am 12. März 2001 stolperte er im Dunkeln beim Aussteigen aus dem Auto über einen Blumentrog. Er zog sich dabei eine Luxationsfraktur des linken Ellenbogens zu. Die SUVA richtete ab 1. Dezember

2005 eine Rente aufgrund eines IV-Grades von 29% aus. Am 19. März 2002 meldete sich A.____ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf die Abklä- rungen der SUVA erliess die IV-Stelle am 20. Juni 2006 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten ab 1. März 2002 eine per 30. November 2005 befristete ganze Rente zugespro- chen wurde. Dagegen erhob der Versicherte Einwand. Am 12. Juni 2006 wurde A.____ von einem Auto angefahren. Er erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma sowie mehrere Frakturen. Die IV- Stelle wartete mit dem Erlass der Verfügung zu, bis die SUVA die Abklärungen hinsichtlich des zweiten Unfalls abgeschlossen hatte. Mit Verfügung vom 31. März 2009 stellte die SUVA fest, dass die Ansprüche aus den verschiedenen Schädigungen zu vereinigen seien und eine Er- werbsunfähigkeit von 38% resultiere. Mit Einsprachentscheid vom 1. April 2010 errechnete die SUVA einen höheren IV-Grad und gewährte dem Versicherten eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 42%. Da neben den unfallkausalen somatischen Beschwerden auch unfallfremde HWS-Beschwerden sowie eine depressive Symptomatik mit Schmerzstörung vom Beschwerde- führer geltend gemacht wurden, nahm die IV-Stelle ergänzend zu den medizinischen Abklärun- gen der SUVA eigene vor und liess den Versicherten sowohl rheumatologisch als auch psychi- atrisch begutachten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab

  1. März 2002 eine per 31. Dezember 2005 befristete ganze IV-Rente zu. Für die Zeit danach ermittelte sie einen rentenausschliessenden IV-Grad von 30% ab 23. September 2005 bzw. 29% ab 1. Juni 2007.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Roger Compas, mit Ein- gabe vom 30. August 2011 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihm ab 1. Juni 2006 eine ganze IV-Rente sowie allfällige damit verbundene Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder auszurichten seien. Zur Begründung führte er an, dass er auch für eine seinen Lei- den angepasste Tätigkeit nicht 100% arbeitsfähig sei bzw. seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. Zudem sei es willkürlich, wenn die IV-Stelle einen Rentenanspruch ablehne während die SUVA eine Rente basierend auf einem IV-Grad von 42% zuspreche.

C. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die SUVA gehe ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Ver- weistätigkeit aus. Die Differenz in der Beurteilung liege im Einkommensvergleich. Der unter- schiedliche IV-Grad resultiere aus der unterschiedlichen Berechnung des Invalideneinkom- mens. Die SUVA stelle bei der Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) nicht wie die IV-Stelle auf das Total aller Wirt- schaftszweige ab, sondern auf den Sektor 3 Dienstleistungen. Weiter habe die SUVA einen leidensbedingten Abzug von 25 % gewährt. Die IV-Stelle erachte dagegen einen solchen von 15% als angemessen.

D. An der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begrün- dungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine IV-Rente hat.

1.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Die Invalidität wird durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959, Art. 3 und 4 ATSG).

1.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vor- aussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

1.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.

2.1 Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Satz 2).

2.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbar- erweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der So- zalversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

2.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

2.4 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er-

örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Un- fallversicherung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

3.1 Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. B.____, FMH Chirurgie, führte gemäss seinem Bericht vom 23. September 2005 bezüglich des linken Ellenbogens an, dass ein Zustand nach Luxati- onsfraktur mit ausgeprägter Ellenbogengelenksarthrose bestehe. In letzter Zeit leide der Versi- cherte unter Schmerzen im Nacken und im Hinterkopf sowie unter Schwindel. Diese Beschwer- den seien unfallfremder Natur. Aufgrund der unfallbedingten Restfolgen am linken Ellenbogen sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Steinschleifer nicht mehr möglich. Zumut- bar seien leichte Tätigkeiten ohne Vibrations- und Schlagbelastungen und ohne repetitive mo- notone Bewegungen. Auch ein dauerndes Aufstützen auf den linken Ellenbogen sollte vermie- den werden. Die linke Hand könne vorwiegend als Hilfshand eingesetzt werden. Das Belas- tungslimit links betrage 5 kg. Ebenfalls nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten wegen eingeschränkter Haltefunktion. Auf Tätigkeiten in der Kälte sollte ebenfalls ver- zichtet werden.

3.2 Am 12. Oktober 2006 wurde der Versicherte von einem Auto angefahren. Dabei erlitt er mehrfache Verletzungen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 2007 stellte Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine erhebliche posttraumatische Ellenbogengelenksarthrose links nach Luxationsfraktur des linken Ellenbogens am 12. März 2001, einen Status nach Polytrauma am 12. Oktober 2006 mit Pubisfraktur superior und inferior links, rechter lateraler Claviculafraktur, Rippenfraktur 3-6, Ace- tabulumfraktur links mit Fraktur Foramen S1 sowie LWK 1-Deck-plattenimpression fest. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung zeigten sich unfallfremde unspezifische Halswirbelsäu- lenbeschwerden ohne periphere Neurologie. Am linken Ellenbogen sei es zu einer Verschlech- terung verglichen mit dem abgeschlossenen Fall gekommen, nicht bezüglich der Arthrose, son- dern wegen der zusätzlichen Schädigung des Ulnarisnervs. Die Zumutbarkeitsbeurteilung er- fahre dagegen keine Änderung, da bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2005 festgehalten worden sei, dass die linke Hand vorwiegend nur als Hilfshand eingesetzt werden könne. Hieran werde sich auch nach erfolgter Operation mit dem Ziel einer Schmerzminderung nichts ändern. Hinsichtlich der unfallkausalen rechten Clavicula, des AC- Gelenkes und des Thorax, der Lendenwirbelsäule und der linken Hüfte sei der Endzustand ein- getreten, weshalb zu den Restfolgen Stellung zu nehmen sei. Ein erheblicher Integritätsscha- den liege im Bereich der Lendenwirbelsäule vor, unerheblich seien die Beschwerden an der linken Hüfte und im Bereich der rechten Schulter sowie des Thorax. Zumutbar seien dem Versi- cherten nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne manuelle, grössere Belastung und ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten auch in Bezug auf den

rechten Arm. Ideal seien leichte Arbeiten, ohne Stück- und Zeitakkord und ohne manuelle Be- anspruchung der linken Hand. Diese könnten ganztags ausgeübt werden, wenn die Arbeitser- gonomie bezüglich Sitzen, Stehen und Gehen autonom gewählt werden könne. Das Umherge- hen in unebenem Gelände, das Treppensteigen sowie Arbeitspositionen in Inklination und Reklination, Arbeiten in Gefahrenbereichen sowie Tätigkeiten unter Vibration seien zu unterlas- sen. In Frage kämen unter oben genannten Prämissen noch gewisse Hilfstätigkeiten in Indust- rie, Gewerbe und Administration. Die psychische Problematik sei regredient und nicht ein- schränkend.

3.3 Gemäss kreisärztlichem Bericht vom 19. September 2008 stellte Dr. C.____ verglichen mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 8. März 2007 eine Schmerzverstärkung mit abnehmender Beweglichkeit in Höhe der rechten Schulter und der linken Hüfte fest. Bezüglich der rechten Schulter bestehe eine nicht quantifizierbare und nicht klassifizierbare Schmerzsym- ptomatik. Die Schmerzsymptomatik in der linken Hüfte sei untypisch für einen ossären Prozess. Somit könnten die Schmerzen nicht vollumfänglich durch die objektiven Befunde erklärt werden, weshalb eine somatoforme Schmerzstörung vermutet werde. Dem Versicherten seien infolge der organischen Unfallschäden leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Arbeiten in Ge- fahrenbereichen, in der Kälte und in der Zugluft sollten vermieden werden. Zudem seien Ak- kordarbeiten und Tätigkeiten in Verbindung mit Nässe oder Vibrationen unzumutbar. Ganztags kämen somit Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte gewerbliche Arbeiten, gewisse Hilfsarbeiten und administrative Tätigkeiten in Frage.

  1. Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. D., FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten. Mit rheumatologischem Gutachten vom 9. März 2009 diagnostizierte Dr. D.____ mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Ellenbogengelenksarthrose links nach Luxa- tionsfraktur des linken Ellenbogens am 12. März 2001 sowie ein chronisches Lumbovertebral- syndrom. In seiner angestammten Tätigkeit als Schleifer sei der Versicherte nicht mehr arbeits- fähig. Ab Ende Mai 2007 (zwei Monate nach der Operation des Ulnarisnervs) sei der Versicher- te für eine Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig mit folgenden Einschränkungen: Der Versi- cherte könne aufgrund der Ellenbogenarthrose den linken Arm nicht über 5 kg belasten, nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen. Infolge der Ulnarisneuropathie könne er keine feinmoto- rischen Tätigkeiten mit der linken Hand ausführen. Die Schulterproblematik rechts habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, hier würden auch therapeutische Massnahmen wie eine infiltra- tive Behandlung im Sinne einer subacrominalen oder intra-articulären Infiltration zur Verfügung stehen. Von Seiten der Wirbelsäule könne der Explorand nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen. Ideal wäre es, wenn er eine Arbeit mit abwechselnd Stehen und Sitzen ausüben könnte. In psychiatrischer Hinsicht konnte Dr. E.____ keine Diagnose nennen, die Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit habe. Es liege zwar eine Dysthymie vor, diese beeinflusse die Arbeitsfähigkeit aber nicht.

  2. In Würdigung der medizinischen Berichte kann festgehalten werden, dass aus ärztlicher Sicht grundsätzlich Einigkeit darüber besteht, dass dem Versicherten eine leichte, wechselbe- lastende Innentätigkeit, bei welcher der linke Arm bzw. die linke Hand lediglich eine Hilfsfunkti- on übernimmt und die Gewichtslimiten von 5 kg und 10 kg respektiert werden zu 100% zumut- bar ist.

6.1 Der Rechtsvertreter verweist auf den Bericht des Assistenzarztes Dr. med. F.____ und des Oberarztes Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2011, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht gegeben sei. Zwar bestätigten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer Dysthymie. Der Ver- sicherte erlebe aber im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren immer wieder mittelgradig depressive Einbrüche, weshalb er auf funktioneller Ebene eingeschränkt sei.

6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt es einer leichten depressiven Stö- rung an Krankheitscharakter, weshalb es sich nicht um eine die Leistungsfähigkeit beeinträchti- gende psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes handle (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2011, 9C_176/2011, E. 4.3). Dies muss umso mehr für die Dysthymie gelten, welche die Vorstufe einer leichten depressiven Störung ist. Dr. E.____ stellte in seinem Gutachten zu- dem fest, dass die Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht vollständig erhalten seien. Dies entspreche der Erfahrung, dass eine Dysthymie nicht zu eigentlichen Funktionseinbussen führe, zumal die Dysthymie eine Vorstufe der depressiven Störung sei. Sollte eine gewisse la- vierte Form einer leichten depressiven Episode vorliegen, so hätte auch diese keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeiten.

6.3 Die mittelgradigen depressiven Einbrüche basieren gemäss den behandelnden Ärzten zudem auf psychosozialen Belastungsfaktoren. Bei diesen Faktoren handelt es sich um invalidi- tätsfremde Gesichtspunkte, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbe- achtlich sind. Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbe- gründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesge- richts vom 6. Juli 2009, 9C_2225/2009, E. 3). Gemäss Rechtsprechung darf das klinische Be- schwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden sozio- kulturellen und psychosozialen Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unter- scheidende Befunde zu umfassen, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen oder psychosozia- len Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Arzt dagegen im Wesentlichen wie im hier zu beurteilenden Fall nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokultu- rellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein in-

validisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2011, 8C_302/2011, E. 2.5.1).

6.4 Schliesslich kann auch nicht auf den Bericht der I.____ vom 21. Juni 2005, worin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird, abgestellt werden, da er nicht aktuell ist. Demgemäss gilt der Versicherte in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeits- fähig.

7.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali- deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einan- der gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

7.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze befristete Rente vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2005 (September 2005). Für die Zeit da- nach ermittelte die Vorinstanz gemäss dem von ihr getätigtem Einkommensvergleich einen ren- tenausschliessenden IV-Grad von 30% ab 23. September 2005 bzw. 29% ab 1. Juni 2007. In Bezug auf das Invalideneinkommen stützte sich die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der LSE. Für die Berechnung der befristeten Rente berücksichtigte sie die Tabelle TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, der LSE 2004 und gewährte einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 15%. Für die Verweistätigkeit nach dem zweiten Un- fall (ab Juni 2007) dienten die Zahlen der LSE 2006 mit der entsprechenden Tabelle wie in den LSE 2004 als Grundlage für die Berechnung.

8.1 In Bezug auf das Invalideneinkommen führt der Rechtsvertreter an, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden dürfe. Aufgrund der medizinischen Ein- schränkungen sowie des Zumutbarkeitsprofils, des Alters und der mangelnden Ausbildung sei die attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar.

8.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkom- men ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt geht es jedoch nicht um reale oder offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, je- doch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil des Bundesgerichts

vom 16. Juli 2003, I 758/02, E. 3.3). Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein ge- wisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten berufli- chen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273; Urteil des Bundesgerichts vom 28. November 2008, 9C_442/2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenaus- schliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1991, S. 318, E. 3b).

8.3.1 Unbestritten ist der Versicherte in der Auswahl einer Tätigkeit eingeschränkt, insbeson- dere da er seine linke Hand wegen der Ellenbogenarthrose nur noch als Hilfshand einsetzen kann. Es ist auch davon auszugehen, dass eine Eingliederung in die Arbeitswelt erschwert ist. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Voraussetzungen, dass eine Verwertung der Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich ist, aber äusserst zu- rückhaltend. So kann von einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegliche- ne Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stel- le darum von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 E. 3.3, 8C_1050/2010). Wie streng die Voraussetzungen sind, zeigt die Gerichtspraxis, dass regelmässig bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend gros- sen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 28. November 2008, 9C_442/2008, E. 4.2 ff., vom 27. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.2, vom 29. Juli 2008, 9C_830/2007, vom 10. Dezember 2007, U 521/06, vom 22. November 2006, U303/06, vom 29. August 2006, I797/05, vom 16. Mai 2006, I 685/05). Im Sinne dieser ständigen Rechtsprechung erlaubt das Zumutbarkeitsprofil dem Versicherten, eine leichte, adaptierte, wechselbelastende Tätigkeit in geschlossenen Räumen auszuführen.

8.3.2 Als Kriterium, das gegen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit spricht, wird in der Rechtsprechung das fortgeschrittene Alter anerkannt, indem älteren Versicherten mit gesund- heitlichen Einschränkungen, welche nur noch eine relativ kurze Zeit dem Arbeitsmarkt zur Ver- fügung stehen, eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Al- ter des Versicherten kann mit heute 53 Jahren jedoch nicht als fortgeschritten im Sinne der Rechtsprechung gelten. Dem Beschwerdeführer verbleiben noch 12 Jahre Erwerbstätigkeit und er kann auf ein genügendes Segment leidensangepasster Tätigkeiten verwiesen werden, indem ihm beispielsweise Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte gewerbliche Arbeiten sowie einfache Hilfsarbeiten möglich sind. Folglich ist dem Versicherten die Verwertung seiner Rest- arbeitsfähigkeit zuzumuten.

9.1 Der Rechtsvertreter erachtet es als stossend, dass die IV-Stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Faktoren eine IV-Rente verweigere, nachdem die SUVA eine Rente ohne Berücksichtigung unfallfremder Faktoren in der Höhe von 42% zuge- sprochen habe.

9.2 Der unterschiedliche IV-Grad resultiert aus der unterschiedlichen Berechnung des Inva- lideneinkommens. Wie die IV-Stelle stellte auch die SUVA zur Berechnung des Invalidenein- kommens auf die Tabellenlöhne ab. Die SUVA kam in ihrem Einspracheentscheid vom 1. April 2010 zum Schluss, dass nicht wie in ihrer Verfügung vom 31. März 2009 auf das Total aller Wirtschaftszweige abzustellen sei, sondern auf den Sektor 3 Dienstleistungen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Sachgerechter ist (wie die SUVA ursprünglich in ihrer Verfügung vom 31. März 2009 vorgegangen ist) auf den Durchschnittswert für Männer aus dem gesamten privaten Sektor abzustellen, da dem Versicherten in den verschiedensten Sektoren im Anforderungsni- veau 4 noch Erwerbsmöglichkeiten offenstehen. Eine Beschränkung auf den Sektor 3 Dienst- leistungen ist nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, dass sich ein zusätzlicher Abzug von 25% vom ermittelten Verdienst, wie er durch die SUVA vorgenommen worden ist, nicht rechtfertigen lässt. Der Versicherte ist in einer Verweistätigkeit ohne Frage körperlich eingeschränkt, was einen leidensbedingten Abzug rechtfertigt. Dagegen rechtfertigt sich weder ein Abzug für Teil- zeitarbeit noch wegen seiner Nationalität oder seines Alters. Unter diesen Umständen bewegt sich der Abzug von 15%, wie er von der IV-Stelle berücksichtigt worden ist, bereits an der obe- ren Grenze, so dass der höhere Abzug der SUVA nicht zu übernehmen ist. Es bleibt somit da- bei, dass der Versicherte für die Zeit nach der befristeten IV-Rente keine relevante Invalidität mehr erreicht. Nach dem zweiten Unfall vom 12. Oktober 2006 ist zwar wieder für eine gewisse Zeit (bis 30. Mai 2007) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten, allerdings nicht so lange, dass das Wartejahr hätte erfüllt werden können, weshalb diese vorübergehende Arbeitsunfä- higkeit keinen neuen Rentenanspruch begründet. Die Befristung der ganzen IV-Rente auf Ende 2005 lässt sich darum nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei auferlegt. Da das Kantonsgericht das Begehren des Versicherten um unentgeltli- che Prozessführung und Verbeiständung am 29. September 2011 bewilligt hat, gehen die Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreter macht gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2011 einen Aufwand von 18 Stunden und 35 Minu- ten geltend sowie von zusätzlich 3 Stunden an der Parteiverhandlung. Im Quervergleich zu ähn- lichen Fällen erscheint ein Aufwand von über 21 Stunden hoch. Das Gericht reduziert deshalb die zu entschädigenden Stunden auf angemessene 16. Folglich wird dem Rechtsvertreter eine

reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'192.50 (16 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 76.-- und 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 3'192.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 6 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 69 IVG

Gerichtsentscheide

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