Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 5. September 2012 (810 11 322)
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Bruno Gutzwil- ler, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichts- schreiber i.V. Simon Kaufmann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1203 vom 30. August 2011)
A. Der 1983 geborene tunesische Staatsangehörige A.____ reiste am 23. September 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 30. Oktober 2006 die Schweizerin B.____, geboren 1960. Infolge der Heirat stellte ihm der Kanton Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau aus.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nach schriftlichen Zusicherungen der Ehegatten, die Ehe sei trotz wiederholter räumli- cher Trennung aufgrund familiärer Probleme sowie vorübergehender gerichtlicher Trennung noch intakt, wurde A.____ die Aufenthaltsbewilligung - vorerst durch die Migrationsbehörde Ba- sel-Stadt und nach Umzug nach C.____ (X.____gasse 10) am 1. November 2007 durch das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) - wiederholt bis zum Jahr 2010 verlängert.
C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs, verfügte das AfM am 8. Dezem- ber 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ mit gleichzeitiger Weg- weisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr. Ferner habe weder die Ehe drei Jahre gedauert noch könne von einer erfolgreichen Integration von A.____ ausgegangen werden. Die Verfügung vom 8. Dezember 2010 wurde tags darauf, am 9. Dezember 2010, der Schwiegermutter von A.____ an der X.gasse 10 in C. durch die Post ausgehändigt.
D. Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2010 erhoben A.____ und B., beide vertre- ten durch Dieter Roth, Advokat, am 7. Januar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kan- tons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Die Beschwerdebegründung wurde am 11. März 2011 eingereicht. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e- Kostenfolge. Betreffend die Fristwahrung wurde vorgebracht, die Verfügung sei trotz anders lautendem Postlagernd-Auftrag von A. an die X.gasse 10 in C. zugestellt wor- den. Da die am 9. Dezember 2010 in C.____ entgegengenommene Verfügung durch die Schwiegermutter erst am 28. Dezember 2010 an A.____ weitergegeben worden sei, habe die- ser die Beschwerdefrist von zehn Tagen mit Eingabe vom 7. Januar 2011 gewahrt. Nach ent- sprechender Aufforderung durch den Regierungsrat, die entsprechenden Postdienstleistungen darzulegen, nahm der Rechtsvertreter von A.____ mit Schreiben vom 30. Juni 2011 erneut Stel- lung zur Frage der Zustellung. Nebst Beilage zweier Auszüge von Postlagernd-Aufträgen führte er aus, A.____ habe nicht damit rechnen können, dass der am 9. Dezember 2009 bei der Post C.____ abgeschlossene Postlagernd-Auftrag bereits am 7. Dezember 2010 auslaufe. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass die Post bis und mit dem 9. Dezember 2010 gelagert werde. Ferner hätte ihn die Post auf den Fristablauf des einjährigen Auftrags hinweisen müs- sen, was nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund dieser Tatsachen müsse sich A.____ die Aus- händigung der Verfügung an seine Schwiegermutter nicht im Sinne einer fristauslösenden Zu- stellung anrechnen lassen. Schliesslich sei ungeachtet dessen klar, dass B.____ die Rechtsmit- telfrist mit Eingabe vom 7. Januar 2011 eingehalten habe. Zu berücksichtigen sei dabei, dass B.____ nicht angeschrieben worden sei, weshalb die Aushändigung der Verfügung an ihren Ehemann als fristauslösender Zustellungszeitpunkt angesehen werden müsse.
E. Mit Beschluss Nr. 1203 vom 30. August 2011 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.____ nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung des AfM sei am 9. De- zember 2010 durch die im gleichen Haushalt wie A.____ lebende Schwiegermutter entgegen- genommen worden. Der Postlagernd-Auftrag sei am 7. Dezember 2010 ausgelaufen, wobei A.____ für eine allfällige Vertragsverlängerung selbst verantwortlich gewesen wäre. Das Ver- säumnis der Frist sei ihm daher vollumfänglich zuzurechnen. Auf die Beschwerde von B.____ trat der Regierungsrat ein. B.____ verfüge über ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Aufhebung der Verfügung. Da sie nicht Verfügungsadressatin gewesen sei, könne ihr das Zustelldatum (9. Dezember 2010) nicht entgegengehalten werden. Analog den kantonalen Be- stimmungen zum Verwaltungsverfahren sei deshalb davon auszugehen, dass sie erst nach A.____ Kenntnis von der Verfügung erhalten habe, weshalb die Rechtsmittelfrist ihrerseits ein- gehalten sei. Materiell wies der Regierungsrat die Beschwerde von B.____ ab.
F. A., weiterhin vertreten durch Dieter Roth, erhob am 12. September 2011 Be- schwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 30. August 2011 beim Kantonsgericht Ba- sel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwer- debegründung folgte am 14. November 2011. B. erhob keine Beschwerde, worauf in der Beschwerdeschrift vom 12. September 2011 ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Beschwer- deführer verlangte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses unter o/e-Kostenfolge sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung brachte er vor, die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, da er bereits mehr als fünf Jahre in der Schweiz lebe und nach wie vor verheiratet sei. Ferner gehe er einer regelmässigen Arbeits- tätigkeit nach und habe sich bereits gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und insbesondere die Sprache überdurchschnittlich gut gelernt. Die Ehefrau glaube zwar nicht mehr an eine Wie- deraufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Ehegemeinschaft habe jedoch ohne Weite- res länger als drei Jahre gedauert und es sei von einer erfolgreichen Integration auszugehen. Zudem gäbe es wichtige Gründe, die gegen eine Rückreise nach Tunesien sprechen würden. Zu Beginn des Jahres 2011 seien in Tunesien heftige politische Unruhen geschehen und es sei zu riesigen Umwälzungen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens gekommen. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, das Scheitern der Ehe könne nicht ausschliess- lich ihm angerechnet werden, da seine Ehefrau in einem Loyalitätskonflikt mit ihrer alternden Mutter gestanden habe und vonseiten der Behörden erheblicher Druck ausgeübt worden sei.
G. Der Regierungsrat liess sich innert erstreckter Frist am 16. Januar 2012 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie die Ansetzung einer neuen Ausreisefrist. Er verwies grundsätzlich auf die Begründung im Entscheid vom 30. Au- gust 2011 und führte ergänzend aus, für die Berechnung der entscheidenden drei Ehejahre sei nicht der formelle Bestand der Ehe, sondern die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft massge- bend. Da insbesondere die Hausgemeinschaft ein Indiz für letztere sei, im vorliegenden Fall eine solche jedoch lediglich in den ersten Monaten nach Einreise des Beschwerdeführers sowie in den Monaten nach Kantonswechsel bestanden habe, könne nicht von einer Ehedauer von drei Jahren ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die Dauer der gerichtlichen Ehetrennung nicht ohne Weiteres angerechnet werden dürfe. Betreffend die wichtigen Gründe führte der Re- gierungsrat aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten betref- fend die Situation in Tunesien seien zu wenig substantiiert.
H. Mit Verfügung vom 14. März 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Infolge Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Be- schwerdeführer (dringender Tatverdacht des versuchten, evtl. qualifizierten Raubes) durch das Strafgericht Basel-Stadt am 7. März 2012 wurde erneut die unentgeltliche Rechtspflege für das
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren vor dem Kantonsgericht beantragt, welche mit Verfügung vom 31. Mai 2012 ab dem 27. April 2012 bewilligt wurde.
I. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverlet- zung für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe inkl. bedingtem Strafvollzug verurteilt. Von der Anklage des versuchten Raubs wurde er freigesprochen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass im vorinstanzlichen Verfahren, an dem sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Partei beteiligt waren, durch den Regierungs- rat ein Nichteintretensentscheid gegenüber dem Beschwerdeführer und - nach materieller Beur- teilung - eine Abweisung gegenüber der Ehefrau ergangen sind. Im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde, die lediglich durch den Beschwerdeführer - nicht jedoch durch dessen Ehefrau - geführt wird, ist vorerst zu prüfen, in welchem Umfang der Entscheid respektive die Entscheide der Vorinstanz durch das Kantonsgericht überprüft werden können.
2.2 Zu beachten gilt, dass im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensent- scheid einzig auf Rechtsbegehren eingetreten werden kann, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Auf darüber hinausgehende materielle Anträge kann demgegenüber nicht eingetreten werden (KGE VV vom 10. Februar 2010 [810 09 255] E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_376/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, kann sinngemäss als Antrag auf Anweisung an die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz, auf die Beschwerde einzutreten, verstanden werden. Auf die Beschwerde kann in diesem Sinne eingetreten werden.
2.3 Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Regierungsrat in gleicher Sache auch einen materiellen Entscheid gefällt hat. Der Beschwerdeführer geht mit seiner Be- schwerde vom 12. September 2011 nur gegen diesen Abweisungsentscheid vor, verkennt da- bei jedoch, dass dieser gegenüber seiner Ehefrau ergangen ist, die rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Da die Vorinstanz mit Verweis auf die versäumte Beschwerdefrist nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist, kann der Beschwerdeführer nur gegen diesen Entscheid vorgehen. Dass es für ihn aufgrund des Verzichts der Ehefrau auf Weiterzug der Beschwerde nicht mög- lich ist, den materiellen Entscheid in gleicher Sache durch das Kantonsgericht überprüfen zu lassen, ergibt sich aus dem Erfordernis der Einhaltung der Rechtsmittelfrist. Könnte der Be- schwerdeführer trotz Versäumnis der eigenen Rechtsmittelfrist vor der Vorinstanz eine materiel- le Überprüfung der Streitsache durch das Kantonsgericht erreichen, könnte er weiterhin im glei- chen Umfang am Verfahren teilnehmen, wie wenn er seine ursprüngliche Beschwerde rechtzei- tig eingereicht hätte. Er müsste sich folglich die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht an- rechnen lassen. Ein solches Vorgehen kann auch aufgrund einer Missbrauchsgefahr, insbe- sondere in denjenigen Fällen, wo beschwerdeberechtigten Dritten die firstauslösende Zustel- lung einer Verfügung nicht nachgewiesen werden kann, nicht geschützt werden. Aus dem Ge- sagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall lediglich die Frage des Nichteintretens des Regierungsrates durch das Kantonsgericht überprüfen lassen kann.
3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine postalische Sendung als zugestellt, wenn diese entweder durch den Adressaten oder eine am angegebenen Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffende bezugsberechtigte Person entgegengenommen wird (vgl. Urteil des BGer vom 29. August 2008 9C_753/2007 E. 3). Der Kreis der empfangs- bzw. unter- zeichnungsberechtigten Personen wird im Gesetz nicht näher umschrieben; die Rechtspre- chung hat jedoch die im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen ohne gegenteiligen Auftrag und ohne Vollmacht des Adressaten als bezugsberechtigt eingestuft. Als erwachsen gelten urteilsfähige Personen über sechzehn Jahre (vgl. BGE 113 I a 22 E. 2c). Wird eine Postsendung durch eine solche Person entgegengenommen, wird das Bestehen einer Vollmacht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen bzw. der Familienangehö- rige erscheint nach aussen als zur Entgegennahme berechtigt (vgl. KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 28 zu Art. 44). Dieser Grundsatz ist schliesslich auch in den Allgemeinen Geschäftsbe- dingungen "Postdienstleistungen" (AGPD) der Schweizerischen Post festgehalten, welche zum Zeitpunkt der hier strittigen Zustellung bereits in Kraft waren. Im Einklang mit obigen Ausfüh- rungen hält Ziffer 2.3.5 AGPD unter dem Titel "Bezugsberechtigung" fest, dass neben dem Empfänger auch sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt sind. Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob sich der Beschwerdeführer die Entgegennahme der an ihn adressierten Verfügung durch seine
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwiegermutter in C.____, X.____gasse 10, am 9. Dezember 2010 im Sinne einer erfolgrei- chen - fristauslösenden - Zustellung entgegenhalten lassen muss.
3.2 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Schwiegermutter die postalisch versendete Verfügung am 9. Dezember 2010 entgegengenommen hat. Fraglich ist lediglich, ob die Entge- gennahme eine Zustellung im rechtlichen Sinne darstellt. Der Beschwerdeführer verweist dar- auf, die Schwiegermutter habe die Bedeutung der Verfügung nicht richtig einordnen können, weshalb sie die Sendung erst am 28. Dezember 2010 an ihn ausgehändigt habe. Der Be- schwerdegegner vertritt die Meinung, die Sendung gelte mit Übergabe an die Schwiegermutter als zugestellt. Dies ist nicht zu beanstanden und es kann mit dem Beschwerdegegner von einer erfolgreichen und damit die Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung ausgegangen werden, handelte es sich bei der Schwiegermutter des Beschwerdeführers doch zweifelsfrei um eine bezugsberechtigte Person im Sinne der obigen Erwägungen (vgl. 3.1 hiervor). Es ist bei der Wohnung an der X.gasse 10 vom gleichen Haushalt auszugehen, wenngleich der Be- schwerdeführer - im Wissen des AfM - zur Zeit der Zustellung im Kanton Basel-Stadt wohnte. Mit Schreiben vom 28. September 2010 hat der Beschwerdeführer dem AfM mitgeteilt, dass er nach wie vor in C. angemeldet und seine Post auch weiterhin über C.____ (Postfach) ab- zuwickeln sei. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem aus, dass dieser auch nach dem Umzug weiterhin am Briefkasten der Liegenschaft X.____gasse 10 angeschrieben war und mit verschiedenen Unterbrüchen ein tatsächliches Zu- sammenleben in der Wohnung stattgefunden habe. Das AfM hatte somit berechtigten Grund, die Verfügung direkt an die X.____gasse 10 zu adressieren und die Post war berechtigt, die Verfügung an die Schwiegermutter auszuhändigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unfähigkeit der Schwiegermutter, die Bedeutung der Verfügung zu erfassen, sprechen nicht gegen eine erfolgreiche Zustellung, erscheinen sie doch wenig substantiiert. Weder aufgrund der Akten noch der Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers anläss- lich der heutigen Parteiverhandlung kann auf eine grundsätzliche Urteilsunfähigkeit der Schwie- germutter geschlossen werden, die bei der Frage der Zustellung berücksichtigt werden müsste.
3.3 An der erfolgreichen Zustellung vermögen letztlich auch die Vorbringen des Beschwer- deführers, sein Postlagernd-Auftrag sei am 7. Dezember 2010 ausgelaufen, nichts zu ändern. Zwar ist es - entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht offensichtlich, dass ein am 9. Dezember 2009 abgeschlossener Auftrag lediglich bis am 7. Dezember 2010 läuft. Ebenso kann jedoch auch nicht auf eine Auftragsdauer bis und mit 9. Dezember 2010 geschlossen werden. Vielmehr wäre der Auftrag üblicherweise bis am 8. Dezember 2010 gelau- fen. Ein einjähriger Auftrag läuft erfahrungsgemäss jeweils 365 Tage, was auch aus der Auf- tragsdauer des zweiten Postlagernd-Auftrages des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Folglich wäre die am 9. Dezember 2010 erfolgte Zustellung auch bei ordentlicher, respektive offensicht- licher Auftragsdauer an die X.____gasse 10 zugestellt worden, da der Postlagernd-Auftrag doch auch in diesem Falle bereits am 8. Dezember 2010 abgelaufen wäre. Wie es sich grund- sätzlich mit der Auftragsdauer verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da auf dem vom Be- schwerdeführer an die Vorinstanz eingereichten Auszug des ersten Postlagernd-Auftrags klar ersichtlich ist, dass dieser nur bis am 7. Dezember 2010 gelaufen ist. Es war am Beschwerde- führer, darum besorgt zu sein, dass ihm die Post ordnungsgemäss zugestellt werden konnte.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies gilt umso mehr, als dass er mit der Zustellung der Verfügung des AfM rechnen musste, kannte er doch bereits das Verfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ferner wurde er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auf eine mögliche Nichtverlänge- rung der Bewilligung und demnach auf eine allfällige Zustellung einer Verfügung hingewiesen. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer - selbst wenn man seiner Argumentation folgt, wonach der Postlagernd-Auftrag bis und mit dem 9. Dezember 2010 hätte laufen sollen - spätestens am 9. Dezember 2010 bemerken müssen, dass der Auftrag ausgelaufen ist und sich um die in der Zwischenzeit an die X.____gasse 10 zugestellten Postsendungen kümmern müssen. Es wäre ihm auch in diesem Fall möglich gewesen, die bis am 20. Dezember 2010 laufende Rechtsmit- telfrist einzuhalten.
3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer die Aushändigung der postalisch versandten Verfügung am 9. Dezember 2012 an seine Schwiegermutter als fristaus- lösende Zustellung anrechnen lassen muss. Da die Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2010 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 7. Januar 2011 vor dem Regierungsrat Beschwerde erhoben hat, ist letzterer zurecht nicht auf die Beschwerde eingetre- ten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen, wirtschaftlichen und sozialen Umfelds, vermögen nicht zu überzeugen und erscheinen wenig substantiiert. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht leicht fallen wird, sich in Tunesien schnell wieder zu integrieren, dies stellt jedoch keinen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes dar. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers - mit der er einen regen Kontakt pflege - in Tunesien wohnt. Der Regierungsrat ist nach pflichtgemässer Würdigung des Entscheids des AfM zum Schluss gelangt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers als angemessen angesehen werden kann. Der Entscheid ist auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat zwar knapp fünf Jah- re seines Lebens in der Schweiz verbracht, der überwiegende Teil - insbesondere die prägen- den Jugendjahre - jedoch in seiner Heimat in Tunesien. Schliesslich liegt kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.
5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsge- richt kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweis- kosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in ange- messenem Ausmass auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem 27. April 2012 gehen die ab diesem Datum anfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem 27. April 2012 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 855.-- (4.75 Stunden à Fr. 180.-- inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach schrift- licher Eröffnung des begründeten Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in der Höhe der bis am 27. Ap- ril 2012 angefallenen Kosten von Fr. 1'200.-- mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel geleiste- te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird zurückerstattet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab dem 27. April 2012 gehen die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab dem 27. April 2012 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 855.-- (inkl. Auslagen sowie 8.0% MWSt) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.