Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 16. August 2012 (725 12 115)
Unfallversicherung
Verwirkung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Javier Ferreiro, Advokat, Gerbergasse 1, 4001 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. Der 1957 geborene A.____ war seit 1. Juni 1982 als Bauarbeiter bei der B.____ in X.____ angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Im Ok- tober 1989 erlitt A.____ beim Ziehen einer Palette mit Backsteinen ein Schulterimpingement- Syndrom und eine adhäsive Capsulitis rechts. Infolge anhaltender Schmerzen suchte er am 22. Januar 1990 seinen Hausarzt auf, worauf eine Unfallmeldung erfolgte. Die SUVA kam für
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Kosten der Heilbehandlung und Taggelder auf. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle A.____ ab 1. Mai 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Aufgrund einer Rück- fallmeldung gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2001 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 %. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 wies die damalige Rechtsvertreterin des Versicherten die SUVA darauf hin, dass noch kein Rentenentscheid er- gangen sei. In der Folge erliess die SUVA am 1. Juni 2011 die Rentenverfügung, mit welcher der Versicherte eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % per 1. Mai 2005 erhielt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 8. März 2012 ab.
B. Gegen diesen Entscheid reichte A.____, vertreten durch Advokat Javier Ferreiro, am 4. April 2012 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsge- richt) ein. Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 8. März 2012 aufzuheben und es seien ihm in Abänderung der Verfügung vom 1. Juni 2011 die ihm zugesprochene Rente rück- wirkend per 1. September 2001 zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte der Versicherte im Wesentlichen geltend, dass sich der Versicherte entgegen der Ansicht der SUVA bereits im September 2000 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die Festsetzung des Rentenbeginns per 1. Mai 2005 sei somit nicht rechtmässig. Das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2010 stelle keine Neuanmeldung, sondern lediglich ein Gesuch um Überprüfung des Rentenanspruchs dar. Die in Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verankerte Ver- wirkungsfrist von 5 Jahren komme nicht zur Anwendung, wenn die Verwaltung wie vorliegend mit der Anspruchsprüfung beginne, aber während Jahren nicht verfüge.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2012 beantragte die SUVA, vertreten durch Advo- kat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass die SUVA im September 2000 mit der Prüfung des Rentenanspruchs be- gonnen habe und aus Nachlässigkeit diesen nicht weitergeführt habe. Sie habe sich vielmehr mit der Rente nicht befasst, weshalb die Nachzahlung gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung der absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG unterliege. Selbst wenn die SUVA mit der Rentenprüfung begonnen hätte, könne sich der Versicherte nicht auf den verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen, weil er die Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung vom 26. Februar 2011 (Zusprechung der Integritätsentschädigung) hätte kennen kön- nen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohnt der Versicherte in Y.____. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft ist deshalb zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formge- recht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 4. April 2012 ist demnach einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 ATSG ist nicht zu entnehmen, ob es sich bei der fünfjährigen Frist um eine Verjäh- rungs- oder um eine Verwirkungsfrist handelt. Auch die Materialien sind in dieser Frage nicht ergiebig (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 59 mit Hinweisen). Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Sozialversicherungsrecht alle Fristen Verwirkungsfristen sind. Folglich kann die fünfjährige Frist weder gehemmt noch unterbrochen werden. Die versicherte Person wahrt durch ihre Anmeldung alle ihre Ansprüche, mit der Anmeldung ist die Frist also eingehal- ten. Diese Bestimmung enthält jedoch keine Aussage darüber, was mit dem Anspruch nach der Anmeldung geschieht. Als Antwort führte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) zunächst eine fünfjährige Verwir- kungsfrist der Anmeldung ein (vgl. BGE 100 V 114 E. 1c). Zur Begründung führte es aus, dass die Gründe, welche zur Einführung der Verwirkung geführt hätten, auch gegen eine Unverjähr- barkeit des Anspruchs nach der Anmeldung sprächen. Eine weiter als fünf Jahre zurückliegen- de Anmeldung sei unbeachtlich. Eine versicherte Person, welche es hinnehme, dass der Versi- cherer so lange untätig bleibe, verliere ihr Recht. Diese Praxis wurde jedoch mit BGE 116 V 273 geändert, weil sie - so das EVG - ungerecht und stossend sei. Nun galt der rechtzeitig ange- meldete Anspruch als unverjährbar und unverwirkbar. Bereits einige Jahre darauf änderte das Bundesgericht in BGE 121 V 195 seine Praxis erneut. Danach unterliege die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, wenn die Verwaltung einen hinreichend substantiiert geltend gemachten Leistungsanspruch - aus welchen Gründen auch immer - übersehen habe. Würden nach langer Zeit noch die Leistungen nachbezahlt, so könnte dies zur Auszahlung einer ansehnlichen Geldsumme führen. Die Äufnung eines Vermö- gens sei aber nicht Zweck der Sozialversicherung. Bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten (BGE 121 V 195 E. 5c und 5d; vgl. auch Urteil des EVG vom 13. Mai 2003, H 8/03; Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2006, U 314/05, E. 6.1).
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2.2 Die Lehre ist geteilter Meinung. Ein Teil folgt im Wesentlichen der neueren bundesgericht- lichen Praxis, wonach trotz rechtzeitiger Anmeldung unter Umständen der Anspruch verwirken kann. Ein anderer Teil der Lehre hält an der älteren Praxis fest und plädiert auf eine Unverjähr- barkeit und Unverwirkbarkeit des rechtzeitig angemeldeten Anspruchs (vgl. dazu näher: HOLZER, a.a.O., S. 63 f. mit zahlreichen Hinweisen). Im Entscheid des Bundesgerichts M 12/06 vom 23. November 2006 hielt das Bundesgericht trotz der Kritik eines Teils der Lehre an seiner Rechtsprechung in BGE 121 V 195 fest. Danach sind nur Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachzuzahlen, wenn ein Versicherungsträger eine hinreichend substantiier- te Anmeldung übersieht; weiter zurückliegende sind untergegangen. Damit die versicherte Per- son, welche darauf vertraut, durch die rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu ha- ben, nicht in unbilliger Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuan- meldung nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes unmiss- verständliche Beharren der versicherten Person, dass der Versicherungsträger ihr weitere Leis- tungen schulde, sinngemäss als Neuanmeldung zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2007, M 12/06, E. 5.5). In diesem Sinne entschied das Bundesgericht in BGE 133 V 579, wonach auch eine formlose bzw. fehlerhafte Anmeldung nach Art. 29 ATSG zur Fristwahrung ausreiche. Im Urteil 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 blieb das Bundesgericht dabei, dass die Nachzahlung von Leistungen auch dann, wenn die Verwaltung fehlerhaft eine Information nicht vornahm, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren unterliegt, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Anmeldung berechnet wird. Auch wenn dieses Ergebnis aus Sicht der versicherten Person als stossend erscheinen möge, decke es sich doch mit dem dar- gelegten Sinn und Zweck der absoluten zeitlichen Befristung von Nachzahlungen (E. 3.2). Schliesslich hatte das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 die Frage zu beurteilen, ob eine versicherte Person mit einer früheren, allgemeinen, nicht spezifisch auf Hilflosenentschädigung bezogenen Anmeldung ihre Ansprüche wahren konnte. Dazu führte es an, dass die versicherte Person praxisgemäss mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche wahre, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzähle. Vielmehr umfasse eine Anmel- dung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zu- sammenhang ständen. Werde später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so sei nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, al- lenfalls später substantiierten Anspruch umfasse. Dabei sei ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen.
2.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern setzte sich in seinem Entscheid vom 27. Ok- tober 2010 mit dem BGE 121 V 195 auseinander. Es erkannte, dass die Rechtsprechung, wo- nach die Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren unter- liege, wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leis- tungsbegehren nicht entspreche, dann nicht zur Anwendung gelange, wenn die Verwaltung mit der Anspruchsprüfung innerhalb von fünf Jahren beginne. Diesfalls liege nicht der Sachverhalt vor, bei welchem die Verwaltung den Anspruch während fünf Jahren oder länger übersehen habe. Massgebend sei somit, ob mit der Prüfung des Rentenanspruchs begonnen worden sei. Sei mit der Leistungsprüfung angefangen worden, dürfe eine lange Dauer des Verwaltungs-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und allenfalls des Gerichtsverfahrens, nicht zur Verwirkung von Versicherungsansprüchen füh- ren, denn es sei Sache der Verwaltung, im Rahmen der Untersuchungsmaxime für eine spediti- ve Behandlung der ihr unterbreiteten Leistungsgesuche zu sorgen (vgl. LGVE 2010 II Nr. 34).
2.4 Der Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichts überzeugt. Der Fall, in welchem die Verwaltung mit der Rentenprüfung bereits begonnen hat, ist nicht gleich zu behandeln wie wenn sie den Rentenanspruch während 5 Jahren oder länger übersehen hat. Zu Recht bringt das Luzerner Verwaltungsgericht diesbezüglich vor, dass es in einem länger andauernden Abklä- rungsverfahren nicht Sache der versicherte Person sein kann, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden, um ihrer Ansprüche nicht verlustig zu gehen. Das Bundesgericht hat sich bis an- hin noch nicht zur Frage geäussert, ob seine Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 195 dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Verwaltung mit der Anspruchsprüfung innerhalb von fünf Jahren beginne. Offensichtlich geht die SUVA davon aus, dass der vorliegende Fall auf- grund der Überlegungen im Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichts zu beurteilen ist. So machte sie nicht geltend, dass bei bereits erfolgtem Beginn der Leistungsprüfung eine Verwir- kung des Leistungsanspruches gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG möglich sei. Sie stellte sich hinge- gen auf den Standpunkt, dass die Rentenprüfung vorliegend noch gar nicht ihren Anfang ge- nommen habe. So stehe fest, dass sie am 26. Februar 2001 über den Anspruch einer Integri- tätsentschädigung entschieden, aber nicht über den Rentenanspruch verfügt habe. Es liege somit der Fall vor, in welchem die Verwaltung den Anspruch während fünf Jahren oder länger übersehen habe, was gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG eine Beschränkung der Nachzahlung auf die letzten fünf Jahre zur Folge habe. Da der Versicherte erstmals im Mai 2010 um eine Ren- tenprüfung ersucht habe, habe er erst per 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.1 Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist Art. 18 Abs. 1 UVG in Ver- bindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG massgebend. Danach besteht ein Anspruch auf eine Invaliden- rente, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % voraussichtlich für eine bleibende oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit bildet somit einen zentralen Begriff der Invalidität, denn eine Invalidität ist nur erheblich, wenn der Gesundheitsschaden Auswirkungen auf die Erwerbsfähig- keit hat. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beruht vorwiegend auf ärztliche Feststellungen über die körperlichen und geistigen Schädigungen und die daraus re- sultierenden funktionellen Beeinträchtigungen. Der Versicherungsträger wird deshalb zur Beur- teilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit regelmässig medizinische Berichte einholen müssen (vgl. dazu PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 68 f.).
3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich beim ruckartigen Ziehen eines mit Steinen beladenen Palettes im Oktober 1989 an der rechten Schulter verletzte. Für die Unfall- folgen erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Der Fall wurde im Jahr 1992 abge- schlossen. Am 8. August 2000 nahm Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Traumatologie des Bewegungsapparates, beim Versicherten in der D.____ eine Schul- terarthroskopie und eine arthroskopische subacromiale Dekompression vor (vgl. Bericht vom 8. August 2000). Aus dem Schreiben der SUVA vom 19. September 2000 geht hervor, dass der Versicherte im August/September 2000 deswegen einen Rückfall anmeldete. Sie forderte ihn sodann auf, eine Rückfallmeldung beim jetzigen Arbeitgeber zu veranlassen. Dieser teilte ihr darauf mit, dass er eine Invalidenrente der IV beziehe und deshalb keinen Arbeitgeber habe (vgl. Aktennotiz vom 25. September 2000). Auf Anfrage der SUVA führte Dr. C.____ in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 20. November 2000 zur Frage der Arbeitsaufnahme aus, dass der behandelnde Arzt die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beurteilen soll. In der Folge attes- tierte Dr. med. E., FMH Rheumatologie, dem Versicherten in seinem Bericht vom 11. De- zember 2000 aufgrund andauernder Schulter- und Rückenbeschwerden eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit. Aus heutiger Sicht könne dem Versicherten nicht einmal eine leichtere Arbeit zu- gemutet werden. Der Kreisarzt Dr. F., FMH Allgemeine Innere Medizin, bejahte in den Ak- tennotizen vom 14. und 28. Dezember 2000 den Kausalzusammenhang zwischen den Schul- terbeschwerden und dem versicherten Unfallereignis. In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 22. Februar 2001 hielt er fest, dass beim Versicherten unfallbedingte Restfolgen vorlägen. Dem Versicherten sei deswegen die Ausführung einer ganztägigen leichten bis mittelschweren Tätig- keit zwischen Boden und Brusthöhe zuzumuten. Arbeiten über Kopf, eine repetitive Beanspru- chung des rechten Armes und das Tragen von Lasten über 15 kg seien dabei zu vermeiden.
3.3 Aufgrund dieser Aktenlage bestehen keine Zweifel, dass die SUVA die Arbeits- bzw. Er- werbsfähigkeit des Versicherten und somit den Anspruch auf eine Invalidenrente abklären liess. So beauftragte die SUVA sowohl Dr. C., als auch Dr. E. und ihren Kreisarzt Dr. F.____ mit der Beurteilung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Versicherten. Während Dr. C.____ keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit machen konnte, äusserte sich Dr. E.____ dazu, indem er den Versicherten in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig betrachtete. Dr. F.____ stellte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2001 die unfall- bedingten Restfolgen fest und definierte die dem Versicherten zumutbaren Tätigkeitsprofile. Diese auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gezielten medizinischen Abklärungen können sich nicht oder nur am Rande auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung beziehen. Der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit kommt nämlich bei der Schätzung des Integritätsschadens gar keine oder höchstens eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] vom 20. Dezember 1982). Zudem weist der Schlusssatz des Kreisarztes in seinem Bericht "Wir prüfen die Entschädigungsfrage" klar darauf hin, dass er die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Versicherten im Hinblick auf den Anspruch auf eine Invalidenrente vornahm. Es ist somit festzustellen, dass die SUVA nach der Rückfallmeldung im August/September 2000 den Rentenanspruch des Versicherten überprüfte. Eine Verwirkung des Anspruchs des Versicherten auf eine Invalidenrente nach Art. 24 Abs. 1 ATSG ist demgemäss nicht eingetreten.
4.1 Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, dass selbst bei Beginn der Rentenprüfung der Versicherte sich nicht auf den verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz berufen könne, da er aufgrund seiner angeblichen telefonischen Erkundigungen über seinen Rentenanspruch das fehlerhafte Vorgehen der SUVA hätte erkennen können. Es ist der SUVA insoweit zuzustim-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht men, dass eine Person, welche die Unrichtigkeit einer Verfügung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan- tons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 205; ELISABETH CHIARIELLO, Treu und Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 2003, S. 46 ff.). Es ist jedoch zu beachten, dass von Anwälten und anderen berufsmässig vor Behörden auftretenden Personen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet wird als von rechtsunkundigen Personen. Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertre- ten sind, können sich auf den Vertrauensschutz berufen, wenn die Fehlerhaftigkeit der Verfü- gung für sie nicht ohne weiteres ersichtlich war. Eigentliche Nachforschungen über die Richtig- keit behördlichen Handelns werden von rechtsunkundigen Personen nicht erwartet (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2006, S.138).
4.2 Vorliegend handelt es sich beim Versicherten um einen juristischen Laien. Er hätte des- halb nach Erhalt der Verfügung betreffend die Integritätsentschädigung vom 13. Dezember 2000 nicht erkennen müssen, dass die SUVA auch über einen Rentenanspruch hätte verfügen sollen. Da die SUVA auf seine telefonischen Erkundigungen hin gemäss Angaben des Versi- cherten keine sachdienlichen Antworten gab, erhielt er auch keine Hinweise darauf, dass das Vorgehen der SUVA nicht rechtens sei. Erst aufgrund der mehrjährigen Abklärungszeit sah sich der Versicherte veranlasst, im April 2010 die Angelegenheit einer Rechtsvertreterin zu überge- ben, welche sofort den bisher nicht erfolgten Erlass einer Rentenverfügung beanstandete. Auf- grund dieser Ausführungen ergibt sich, dass das fehlerhafte Vorgehen der SUVA für den Versi- cherten bis zum Beizug einer Rechtsvertretung nicht ohne weiteres erkennbar war und ihm des- halb seine Untätigkeit nicht angerechnet werden kann. Damit ist er dem Vertrauensschutz nicht verlustig gegangen.
4.3 Im Übrigen ist - unter der von der SUVA vertretenen Annahme, dass vorliegend Art. 24 Abs. 1 ATSG anwendbar ist - zu berücksichtigen dass eine telefonische Erkundigung über einen weiteren Leistungsanspruch als Neuanmeldung gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2011, M 12/06. E. 5.5 mit Hinweis auf das Urteil des EVG vom 7. September 2006, U 314/05, E. 6.2). Damit ist jedes Telefonat des Versicherten als sinngemässe Neuan- meldung zu werten, womit der Versicherte alle Ansprüche grundsätzlich wahren würde, die in- nerhalb von fünf Jahren vor den Telefonaten entstanden waren. Da allerdings keine Aktennoti- zen über solche Telefonate existieren, kann nicht geprüft werden, ob und wann sich der Versi- cherte telefonisch bei der SUVA über seinen Rentenanspruch informierte. Es können folglich auch keine Aussagen über einen allfälligen fristwahrenden Charakter dieser Telefonate im Hin- blick auf die Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG gemacht werden. Es kann jedoch fest- gehalten werden, dass der Versicherte durch allfällige weitere Neuanmeldungen seine Position lediglich verbessern, aber nicht verschlechtern konnte (vgl. Urteil des EVG vom 23. November 2007, M 12/06, E. 6.1).
5.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA das im Unfallversiche- rungsrecht geltende Prinzip der gleichzeitigen Festsetzung von Invalidenrente und Integritäts-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht entschädigung verletzte (vgl. BGE 134 V 109 ff. E. 3.2). Gemäss Art. 19 UVG entsteht der An- spruch auf eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Trifft dies zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu- schliessen. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen sei, umschreibt das Gesetz nicht näher. Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung muss die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Ver- besserungen genügen nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2 Der erste Fallabschluss für die Folgen des Unfalls aus dem Jahr 1989 erfolgte 1992. Die Mitteilung, dass der Versicherte wegen der Unfallfolgen erneut in medizinischer Behandlung stand, kam der SUVA spätestens im September 2000 zu. In der Folge nahm die SUVA medizi- nische Abklärungen über den Gesundheitszustand des Versicherten vor, verfügte jedoch am 26. Februar 2001 nur über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, obwohl sich ge- mäss dem kreisärztlichen Bericht vom 22. Februar 2001 ein Rentenentscheid aufdrängte. Ein- gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen gestützt auf die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2000 nicht mehr in Frage. Dass im Februar 2001 von der Fort- setzung der ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erwarten, also der Fall abzuschliessen war, zeigt auch der kreisärztliche Bericht von Dr. med. G., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, vom 9. Dezember 2010. Er führte darin aus, dass sich der Gesundheitszu- stand des Versicherten im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2011 nicht verändert habe. Er hielt deshalb an der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. F. fest. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass mit den seit der Rückfallmeldung von der SUVA über- nommenen Heilbehandlungen der Gesundheitszustand des Versicherten noch wesentlich ver- bessert werden kann, kann daraus nichts zu dessen Ungunsten abgeleitet werden; denn dies- falls ist der Rentenanspruch noch gar nicht entstanden. Folglich kann keine Verwirkung dieses Anspruchs eingetreten sein.
5.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass der Rentenanspruch des Versicher- ten nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ATSG verwirkt ist. Der Versicherte hat somit bei einer Er- werbsunfähigkeit von 26 % Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. September 2000. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen.
6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er heben.
6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdefüh- rer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Honorarnote vom 26. Juli 2012 für
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12,94 Stunden geltend, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen in keiner Weise zu bemän- geln ist. Die Bemühungen sind zum in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durch- schnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 131.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'730.80 (12,94 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 131.-- zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 8. März 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2000 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'730.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der SUVA am 30. Oktober 2012 Beschwerde beim Bun- desgericht ( 8C_888/2012) erhoben.