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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. August 2012 (470 12 104)
Strafprozessrecht
Akteneinsicht der beschuldigten Person
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 4. Mai 2012
A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptab- teilung Liestal, den Antrag von A._____ auf vollständige Akteneinsicht in die Akten der B._____- Versicherung sowie in die Observationsberichte der Bundesanwaltschaft derzeit ab (Dispositiv- Ziffer 1). Kosten erhob sie keine (Dispositiv-Ziffer 2).
B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 16. Mai 2012 Beschwerde und begehrte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfäng- lich aufzuheben und es sei ihm die Einsicht in die Akten der B._____-Versicherung sowie in die Observationsberichte der Bundesanwaltschaft zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.
C. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
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D. In der Replik vom 14. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer und in der Duplik vom 25. Juni 2012 die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2012 aus, dass sie die Observationsberichte der Bundesanwaltschaft, obwohl sie diese angefordert habe, noch nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies in seiner Replik vom 14. Juni 2012 nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Observationsberichte der Bundesanwaltschaft im streitbetroffenen Strafverfahren noch nicht Aktenbestandteil geworden sind. Weil es somit der Staatsanwaltschaft unmöglich ist, dem Beschwerdeführer Einsicht in die genannten Akten zu gewähren, kann derzeit auf das entsprechende Akteneinsichtsgesuch und damit insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Da die Beschwerde ansonsten form- und fristgerecht erhoben wurde, ist im Übrigen auf diese einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Nach Art. 108 StPO kann das Einsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn ein begründeter Missbrauchsverdacht besteht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öf- fentlicher oder privater Geheimnisse erforderlich ist (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 248 N 624). Die erste Einvernahme kann sich bei umfangreichen Sachverhalten über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, da- mit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Weitere Einvernahmetermine nach einer ersten Befragung gelten dann als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO, wenn die beschuldigte Person zu weiteren Sachverhalten erstmals befragt wird (SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 101 N 14). Bei der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise geht es namentlich um die Einvernahme von Tatzeugen oder im Falle von Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität um die Be- fragung des Opfers (BRÜSCHWILER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 101 N 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei anlässlich der Haftanhörung vom 18. April 2012 bereits ausführlich zu diversen Sachverhalten befragt worden, die bis zu zehn Jahre zurücklä-
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gen. Es seien ihm dabei diverse Arztberichte, telefonische Überwachungen der Bundesanwalt- schaft sowie Bilder aus den Observationen der Polizei Basel-Landschaft vorgelegt und er damit konfrontiert worden. Das Protokoll dieser Befragung umfasse über 38 Seiten. In der zweiten Einvernahme vom 27. April 2012 sei er erneut bezüglich seines sozialen Umfelds, seiner Be- findlichkeit und Arbeit befragt worden. Dabei habe es sich eindeutig nicht um neue Sachverhal- te gehandelt. Einzig die Observationsergebnisse der B.-Versicherung seien als zusätzli- che Sachverhalte vorgebracht worden. In der dritten Einvernahme vom 3. Mai 2012 seien keine wesentlichen neuen Sachverhalte aufgeworfen worden. Die Fragen, welche sich aus den Ob- servationsergebnissen der Kriminalpolizei Basel-Landschaft ergeben hätten, seien keine neuen Sachverhalte. Das, wozu er bereits am 18. April 2012 durch Vorhalt von Fotoaufnahmen befragt worden sei, sei nun lediglich mittels Video nochmals thematisiert worden. Allgemein begnüge sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung zur angefochtenen Verfügung damit zu be- haupten, es seien ihm sowohl betreffend der Feststellungen durch die B.-Versicherung als auch aus der Observationen der Bundesanwaltschaft weitere Vorhalte zu machen. Begrün- dungen bezogen auf sein spezifiziertes Akteneinsichtsgesuch blieben allerdings aus. Ausser- dem sei seit dem Ergreifen erster Zwangsmassnahmen und der Einleitung des Vorverfahrens bereits knapp ein halbes Jahr vergangen, in welchem die Staatsanwaltschaft die Einvernahmen und die übrigen nötigsten Beweise hätte sammeln und vorbringen können. Aufgrund all dessen sei zu schliessen, dass nach der umfassenden Haftanhörungseinvernahme vom 18. April 2012, spätestens jedoch mit der Einvernahme vom 27. April 2012, die erste Einvernahme abge- schlossen gewesen sei.
2.3 Die Staatsanwaltschaft führte demgegenüber aus, der Beschwerdeführer sei noch nicht zu sämtlichen Belastungen befragt worden, die sich aus den Akten der B._____-Versicherung sowie der weiteren Abklärungen und Ermittlungen ergeben hätten, weshalb er noch immer zu den jeweiligen Feststellungen erstmals zu befragen sei. Ebenso seien noch nicht sämtliche wichtigsten Beweise erhoben worden, auch wenn mittlerweile etliche Zeuginnen und Zeugen hätten einvernommen werden können. Sie sei nicht verpflichtet, die weiteren Schritte offenzule- gen oder die noch zu befragenden Personen vorzeitig bekannt zu geben.
2.4 Ein Observationsvideo gibt nur einen zeitlich und räumlich eingeschränkten Einblick in das Verhalten der beschatteten Person. Um ein vollständiges Bild über die aufgezeichnete Be- obachtung zu erlangen, bedarf es daher eines Observationsberichts, indem zusätzliche Anga- ben, wie insbesondere Ort und Zeit der Videoaufnahmen, enthalten sind (vgl. BGer. 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.3). Damit sich eine beschuldigte Person gegen eine ihr vorgehaltene Videoaufnahme richtig verteidigen kann, muss sie über die im Observationsbe- richt enthaltenen Angaben, wie den Ort und die Zeit der Videoaufnahmen sowie alle weiteren Schilderungen, umfassende Kenntnis haben. Insofern der Beschwerdeführer zu den entspre- chenden Videosequenzen aus der Observation der B._____-Versicherung befragt wurde, fand bereits eine erste Einvernahme statt. Weil das Verhalten des Beschwerdeführers durch diese Videoaufnahmen und die dazugehörigen Observationsberichte zuverlässig dokumentiert ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in dieser Hinsicht noch der Erhebung weiterer
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wichtigster Beweismittel bedarf. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO zur Akteneinsicht, soweit dies den ihm bereits vorgespielten Videoaufnahmen betreffenden Tatzeitraum betrifft, erfüllt. Dies zumal nicht anzunehmen ist, dass durch eine solche Akteneinsicht der Untersuchungszweck gefährdet würde. Dem Beschwerdeführer ist somit die von ihm beantragte Akteneinsicht in die Observationsberichte der bereits vorgespielten Videosequenzen der B._____-Versicherung zu gewähren, soweit dies nicht bereits geschah.
2.5 Insoweit der Beschwerdeführer zu Videosequenzen der B.-Versicherung noch nicht befragt wurde, steht eine erste Einvernahme noch aus. Es kann ihm deshalb zurzeit aufgrund von Art. 101 Abs. 1 StPO noch keine Akteneinsicht in die entsprechenden Observationsberichte gewährt werden. Zudem ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs, eventuell Urkundenfälschung, erst am 16. April 2012 eröffnete und die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2012 datiert. Das Strafverfahren dauerte somit bis zum Erlass der fraglichen Verfügung bloss zweieinhalb Wochen. Der Staatsanwalt- schaft kann deshalb kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer noch nicht zu allen Videosequenzen der B.-Versicherung befragte. Weil der zu untersuchende Sachverhalt komplex ist und sich über mehrere Jahre erstreckt, erscheint es als nachvollzieh- bar, dass die Staatsanwaltschaft im erst kurz andauernden Strafverfahren noch nicht alle wich- tigsten Beweise abnahm. Dass die Staatsanwaltschaft dies bloss glaubhaft machte, muss unter den gegebenen Umständen genügen. Denn von der Staatsanwaltschaft kann nicht verlangt werden, dass sie konkret darlegt, welche weiteren wichtigsten Beweise sie abzunehmen ge- denkt, da diesfalls die weitere Strafuntersuchung gefährdet würde. Auch muss vorliegend aus- ser Betracht fallen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die fraglichen Akten zu gewähren und ihm mit einem Revers zu untersagen, die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse, insoweit eine Kollusionsgefahr besteht, dem Beschwerdeführer weiterzugeben. Zum einen würde es nämlich der vorgenannten Vorschrift widersprechen, dem Beschwerdefüh- rer über seinen Rechtsvertreter ein indirektes Einsichtsrecht in die fraglichen Akten, in welche er gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO gerade keinen Akteneinsichtsanspruch hat, zu gewähren. Zum anderen würde es auch nicht genügen, dem Rechtsvertreter bloss eine Auflage zu machen, dass er die Informationen, bei welchen eine Kollusionsgefahr besteht, dem Beschwerdeführer nicht weitergeben darf. Denn durch eine solche Auflage wäre zu wenig genau bestimmt, welche Kenntnisse der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer weitergeben darf und es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass Informationen, welche die weitere Untersuchung gefährden, schlussendlich an den Beschwerdeführer gelangen. Im Übrigen geht der Einwand, die Verwei- gerung des Akteneinsichtsrechts in die fraglichen Observationsberichte der B._____- Versicherung sei nicht verhältnismässig, fehl. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Ein- sicht in die fraglichen Akten erst nach der ersten Einvernahme sowie der Erhebung der wich- tigsten Beweise ermöglicht wird, soll verhindert werden, dass die Wahrheitsfindung gefährdet wird (BRÜSCHWILER, a.a.O., Art. 101 N 2). An der Aufklärung des wahren Sachverhalts hat die Öffentlichkeit ein gewichtiges Interesse. Auch erscheint die derzeitige Verweigerung des Akten- einsichtsrechts als geeignet, einer Gefährdung der Wahrheitsfindung vorzubeugen. Weil der
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Beschwerdeführer zu dem in Art. 101 Abs. 1 StPO definierten Zeitpunkt ohnehin ein volles Ak- teneinsicht erhält sowie danach bei Bedarf zusätzliche Einvernahmen verlangen und weitere Ergänzungsfragen stellen kann, ist die Ausübung seiner Verteidigungsrechte vollständig sicher- gestellt. Demnach erscheint die momentane Verweigerung des Einsichtsrechts in die fraglichen Akten als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 4. Mai 2012 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, ist zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer Akteneinsicht in die Observationsberichte der bereits vorgespielten Videose- quenzen der B._____-Versicherung zu gewähren, soweit dies nicht bereits geschah. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerde- verfahrens auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Hinzu kommen noch die Auslagen von pauschal Fr. 140.– (§ 3 Abs. 6 GebT). Die ordentlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 2'140.–. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde insofern durchzudringen, als ihm Akteneinsicht in die bereits vorgespielten Videosequenzen der B.-Versicherung zu gewähren ist, soweit dies nicht bereits geschah. Im Übrigen kann seinem Gesuch um Einsicht in die Akten der B.-Versicherung nicht stattgegeben werden und auf sein Gesuch um Einsicht in die Akten die Observationsberichte der Bundesanwaltschaft kann nicht eingetreten werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu drei Vierteln und die Staatsanwaltschaft zu einem Viertel unterliegt. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit ausgangsgemäss zu drei Vier- teln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers machte mit Honorarnote vom 14. Juni 2012 für das vorliegende Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 4'499.30 geltend. Im Einzelnen verrechnete er eine Stunde zu einem Stun- denansatz von Fr. 200.−, 12.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.−, 88 Kopien zu je Fr. 1.50, Porti von Fr. 9.− sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 333.30. Weil das vorliegende Verfahren sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierig- keitsbereich liegt, erscheint entsprechend der bisherigen kantonsgerichtlichen Praxis ein Stun- denansatz von bloss Fr. 230.– als angemessen (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Strafrecht, [460 11 42] vom 27. März 2012 E 8.2; BStGer. SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). In Anbetracht, dass es im Beschwerdeverfahren lediglich um das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers in die Akten der B._____-Versicherung sowie die Observationsberichte der Bundesanwaltschaft ging, erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als übermäs- sig. Angesichts der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens sind vielmehr anwaltliche Be- mühungen im Umfang von total Fr. 2'500.− (inkl. Auslagen) plus die Mehrwertsteuer von 8% als
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angebracht zu erachten. Weil anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu drei Vierteln un- terliegt, muss folgerichtig geschlossen werden, dass er zu einem Viertel obsiegt. Nach Massga- be dieses Obsiegens ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dieter Gysin, Advokat, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 675.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 50.−) aus der Staatskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 4. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Observations- berichte der bereits vorgespielten Videosequenzen der B._____- Versicherung zu gewähren, soweit dies nicht bereits geschah. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist.
Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'140.−, bestehend aus einer Beschwerdegebühr von Fr. 2'000.− und Auslagen von pauschal Fr. 140.−, werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer (Fr. 1'605.−) auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse (Fr. 535.−) genommen.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dieter Gysin, Advokat, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 675.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 50.−) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann