Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 4. Juli 2012 (725 11 297)
Unfallversicherung
Unentgeltliche Verbeiständung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch André M. Brunner, Advokat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach
gegen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Martin Bürkle, Fürsprecher, LL.M., Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil
Betreff Unentgeltliche Verbeiständung
A.1 Die 1968 geborene A.____ verunfallte am 2. Juni 1996 als Beifahrerin mit dem Motor- rad. Die B., bei welcher die Versicherte obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, entrichtete die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 teilte die B. der Versicherten mit, dass bezüglich der Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS) kein Versicherungsschutz bestehe und die Leistungen im Zusammen- hang mit den Kniegelenksbeschwerden per 31. Oktober 1998 (Taggeldleistungen) bzw. per 18. Januar 1999 (Heilungskosten) eingestellt würden. Bezüglich der unfallbedingten Kniegelenks-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschwerden werde das Rückfallsrecht gewährt. Die Solida Versicherungen AG (Solida) sprach der Versicherten am 21. Oktober 1999 als zuständige Versicherung für Invaliditäts- und Integri- tätsentschädigungen eine 10%ige Integritätsentschädigung zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.2. Hingegen erhob die C.____ als Krankenversicherer von A.____ am 11. November 1999 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung der B.____ vom 14. Oktober 1999. Das in der Folge beim D.____ zur Frage des Gesundheitszustandes der Versicherten eingeholte Gut- achten ging am 15. Mai 2001 bei der B.____ ein. Am 1. Juni 2004 forderte die Versicherte, ver- treten durch Advokat André M. Brunner, die B.____ auf, einen Einspracheentscheid zu erlas- sen. Zusätzlich wurde ein Rückfall angemeldet. Die B.____ hiess die Einsprache am 20. Febru- ar 2005 insoweit gut, als sie gestützt auf das Gutachten des D.____ vom 15. Mai 2001 weiterhin die Heilungskosten für die therapeutischen Massnahmen für das Unfallereignis vom 2. Juni 1996 übernahm. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die dagegen durch die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Brunner, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Oktober 2005 in dem Sinne gutgeheissen, als dass die B.____ im Zusammenhang mit der im Juni 2004 gemel- deten gesundheitlichen Verschlechterung weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen vor- zunehmen habe.
A.3 In der Folge holte die B.____ das durch die IV-Stelle veranlasste D.-Gutachten vom 29. August 2006 ein. Gestützt auf dessen Ergebnisse bestätigte sie in ihrer Verfügung vom
B. Am 3. Dezember 2008 meldete die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Brunner, der B.____ einen Rückfall. Mit Schreiben vom 14. August 2009 forderte sie die Solida auf, aufgrund des im Dezember 2008 gemeldeten Rückfalls das Dossier zu behandeln und ihr eine Rente auszurichten. Am 5. Dezember 2009 beantragte die Versicherte bei der Solida für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter. Dieses Gesuch wurde mit prozessleitender Verfügung vom 18. August 2011 abgewiesen.
C. Hiergegen erhob Advokat Brunner namens und im Auftrag der Versicherten am 5. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. August 2011 aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung bestehe, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Ver- beiständung im verwaltungsinternen Verfahren für die Zeit ab 5. Dezember 2009 zu bewilligen sei; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde für das Beschwerdeverfah- ren vor dem Kantonsgericht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter beantragt. Als Begründung führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer an, dass die Notwendigkeit der Vertre- tung im verwaltungsinternen Verfahren vorliegend ausgewiesen sei. Die Situation sei geprägt
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Beeinträchtigungen, welche von zwei Unfällen herrührten und welche gemäss Behauptung des UVG-Versicherers teilweise nicht als unfallkausal im rechtlichen Sinne gelten würden. Die Leiden der Beschwerdeführerin seien in der Vergangenheit durch die Gutachter bagatellisiert worden. Im Anschluss an die Begutachtungen habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt, die offenen Fragen zu klären und den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen. Die bestehenden Fehler seien daher zu korrigieren. Die anwaltliche Vertretung sei deshalb vorlie- gend weiterhin dringend angezeigt.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 schloss die Solida, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, unter Hinweis auf die prozessleitende Verfügung vom 18. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass vorliegend die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren unter Berück- sichtigung des durch die Rechtsprechung statuierten strengen Massstabes nicht ausgewiesen sei.
F. In der Eingabe vom 6. Januar 2012 bestritt Advokat Brunner die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und betonte sinngemäss erneut, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch durch die Beschwerdegegnerin nicht habe widerlegt werden können.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozess- voraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit zur Begründetheit oder Unbegründet- heit der Rechtsbegehren Stellung genommen werden kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Legitimation und die Beschwer der Beschwerde führenden Partei (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.).
1.2 Die vorliegende Verfügung der Solida vom 18. August 2011 ist als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren, da sie nicht die materielle Regelung endgültig ordnet, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellt (RHI- NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, § 17 Rn 1070). Verfügungen über die unentgeltliche Vertretung sind mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht anzufechten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2003, Art. 37 N 28). Sie gelten als taugliche Anfechtungsobjekte gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, soweit sie die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllen (KIESER, a.a.O., Art. 56 N 10). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1). Die durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile erlauben es somit, die vorliegende Verfügung der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdegegnerin als taugliches Anfechtungsobjekt anzusehen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsge- richts Beschwerden gegen selbstständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfü- gungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Über die Beschwerde ist somit präsidial zu entscheiden.
2.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E. 2b und 3a; Urteil vom 15. April 2010, 8C_892/2009, E. 3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in jenen Ausnahmefällen auf, in denen eine Rechtsvertre- tung beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 2, und vom 31. Mai 2010, 8C_243/2010, E.2).
2.2 Die streitige Frage ist vorliegend unter Einhaltung der vorstehend genannten strengen Voraussetzungen zu beurteilen. Diese sind nachfolgend zu prüfen.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren mit Hinweis auf zwei Unfälle vom 2. Juni 1996 und vom 20. Januar 2009 sowie der Tatsache, dass die UVG-Versicherung die Beeinträchtigungen der Unfälle nicht als unfallkausal bezeichnet habe. Aufgrund des komplexen medizinischen Sachverhaltes sei eine rechtliche Vertretung bereits im verwaltungsinternen Ver- fahren notwendig. Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, die ausführt, dass die Be- urteilung der medizinischen Aktenlage eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend notwendig mache.
2.2.2 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Rückfallmeldung der Beschwerde- führerin vom 3. Dezember 2008 bei der B.. Am 14. August 2009 ging sodann bei der Soli- da ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit welchem diese aufgefordert wurde, aufgrund des im Dezember 2008 gemeldeten Rückfalls das Dossier zu behandeln und ihr eine Rente auszurichten. Die Solida teilte am 22. Oktober 2009 mit, dass sie erst durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2009 vom Rückfall Kenntnis erhalten habe. In einem wei- teren Schreiben vom 5. November 2009 führte die Solida aus, dass sie in der Zwischenzeit über sämtliche Akten der B. verfüge. Aus der rechtskräftigen Verfügung vom 1. September
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2008 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zu 100% als Herrencoiffeuse arbeitsfähig sei. Unter diesen Umständen erübrige es sich für die Solida die Rentenfrage zu prüfen und es wür- den deshalb auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Am 5. Dezember 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Verfügung vom 1. September 2008 deshalb nicht ange- fochten habe, weil ein Anspruch auf UVG-Taggelder erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25% bestehe. Hingegen entstehe der Rentenanspruch bereits bei einer Einschränkung ab 10%, wes- halb die Solida die Rentenfrage zu prüfen habe. Gleichzeitig beantragte die Versicherte für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter.
2.2.3 Aufgrund dieser Ausführungen erscheint in formell-rechtlicher Hinsicht die Sachlage nicht als ganz einfach. Es ist insbesondere fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Absicht der Solida, auf das Gesuch nicht einzutreten und das Verfahren abzuschliessen, ohne rechtliche Vertretung hätte erkennen können. Der Schriftenwechsel zwischen der Solida und dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin zeigt, dass es sich hierbei letztlich doch um relativ komplexe verfahrensrechtliche Fragen handelte, welche nicht ohne weiteres von einer juristischen Laiin hätten beantwortet werden können. Materiell-rechtlich handelt es sich vorliegend jedoch - ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht um einen ungewöhnlichen oder mit besonderen Schwierigkeiten verbundenen Sachverhalt (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichtsge- richt vom 15. Dezember 2011, 720 11 172, E.3.2). So stellt die Meldung eines Rückfalls im Be- reich der Unfallversicherung eine alltägliche Handlung dar, für welche keine anwaltliche Vertre- tung notwendig ist. Letztlich kann aber aus nachfolgenden Gründen offen gelassen werden, ob die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung bereits im verwaltungsinternen Verfahren gege- ben war.
2.3.1 Neben der Notwendigkeit und der finanziellen Bedürftigkeit gilt als weitere Vorausset- zung der unentgeltlichen Verbeiständung die fehlende Aussichtslosigkeit. Diese Voraussetzung untersteht nicht einer strengeren Prüfung als derjenigen, die in Gerichtsverfahren vorgenom- men wird (vgl. KIESER, a.a.O., N. 23). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustge- fahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Ver- hältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3).
2.3.2 Die B.____ verfügte am 1. September 2008 definitiv die Einstellung der Taggeldleis- tungen und der Heilbehandlungskosten. Sie stützte sich hierbei auf das durch die IV-Stelle ein- geholte Gutachten des D.____ vom 29. August 2006 und kam zum Schluss, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Herrencoiffeuse zu 25% in der Arbeitsfähigkeit einge-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkt sei, sofern sie diese Arbeit stehend ausübe; sitzend sei ihr die Ausübung dieser Arbeit hingegen ganztags zumutbar. Dem Gutachten ist auf Seite 15 zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin angeben habe, dass das Hauptproblem ein stechender Schmerz (im rechten Knie) sei, der eindeutig belastungsabhängig auftrete. Diese Verfügung ist rechtskräftig gewor- den. Drei Monate nach Erlass der Verfügung der B.____ meldete die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2008 einen Rückfall. Hierzu war sie freilich ohne weiteres berechtigt, steht es doch der versicherten Person jederzeit frei, einen Rückfall eines rechtskräftig beurteilten Unfalls geltend zu machen und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] vom 20. Dezember 1982; RKUV 1994 Nr. U 189 S. 139 E. 3a). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeint- lich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weite- rer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E. 2c). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rückfallmeldung vom 3. Dezember 2008 fest, dass die Beschwerden sich in belastungsabhängigen stechenden Schmerzen im rechten Knie äussern würden. Das Knie sacke manchmal weg. Dieselben Aus- führungen machte sie bereits im Rahmen der Untersuchung durch das D.____ im August 2006, weshalb aber das Vorliegen eines Rückfalls höchst fraglich ist. Die Kniebeschwerde bestanden
2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Bedürf- tigkeit der gesuchstellenden Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und sachli- che Gebotenheit des Anwaltsbeizugs) nicht erfüllt. Aus diesem Grund wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter im verwaltungsinternen Verfahren zu Recht verweigert. Die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung der Soli- da vom 18. August 2011 ist daher abzuweisen.
3.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb vorliegend zu verzichten.
3.2 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit (§ 22 Abs. 1 VPO). Unter
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Als Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit hat die Beschwerdeführerin eine Verfü- gung betreffend den Bezug von Ergänzungsleistungen sowie ein Berechnungsblatt aus dem Jahre 2009 eingereicht. Im Zusammenhang mit dem kürzlich ergangenen Präsidialentscheid vom 15. Dezember 2011, KG SV 720 11 170, E. 4, wurde von der zuständige Kasse bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Ergänzungsleistungen bezieht, so dass ihre prozes- suale Bedürftigkeit belegt ist. Des Weiteren kann die Beschwerde auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage der Aus- sichtslosigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vor dem Kantonsgericht insofern anders stellt als in der Hauptsache, als nicht die Prozessaussichten der Einsprache in der Sache massgebend sind, sondern diejenigen des Begehrens um unentgeltliche Verbeistän- dung. Weil diesem je nach dem entsprochen werden kann, selbst wenn in der Sache ein ableh- nender Entscheid ergeht (vgl. oben E. 2.3), kann von der Aussichtslosigkeit in der Sache nicht auf die Aussichtslosigkeit im Verfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung geschlossen werden. Gemäss Art. 61 lit. f. ATSG ist der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Im Gegensatz zu den Erwä- gungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsver- fahren wird im gerichtlichen Verfahren ein weniger strenger Massstab angelegt, weshalb dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestimmt werden kann, dass im Rahmen des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens der Beizug eines Anwaltes notwendig war. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Advokaten vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgelt- licher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb gemäss der Ho- norarnote vom 6. Januar 2012 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'264.90 (5.45 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen à Fr. 136.20 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegen- den Verfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in Höhe von Fr. 1'264.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Gegen diesen Entscheid wurde von A.____ am 29.08.2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_706/2012) erhoben.