Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. Juni 2012 (720 11 261/1045, 720 12 21/180)
Invalidenversicherung
Beurteilung einer Rechtsverzögerung sowie der IV-Rente
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Andreas Noll, Advo- kat, Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rechtsverzögerung / IV-Rente
A. Der 1960 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 25. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 als Gipser bei der B.____ AG. Mit Gesuch vom 11. Juli 2003 meldete er sich bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf rezidivierende bronchopulmonale Infekte zum Leistungsbezug an und beantragte eine Berufsberatung sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Nach Durchführung beruflicher Massnahmen und nach Abklärung der erwerbli- chen und gesundheitlichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2005 bei einem IV-Grad von 10 % den Rentenanspruch des Versicherten ab. Mit Schreiben
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 20. September 2005 ersuchte der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatung der Lun- genliga beider Basel, die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche. Entsprechend sei- nem Gesuch wurden ihm berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zugespro- chen. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 erhob der Versicherte, nun vertreten durch Dr. Andre- as Noll, Advokat in Basel, Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2005. Mit Ver- fügung vom 6. Februar 2006 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, dass die Stellenvermittlung erst nach Vorliegen des definitiven Rentenentscheids erfolgen könne. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Noll, am 5. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Mit Urteil vom 27. Juni 2007 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid vom 4. August 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wur- de. Dabei stellte das Kantonsgericht unter anderem fest, dass der Gesundheitszustand und die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beein- trächtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, gestützt auf die vorhandene Aktenla- ge nicht entschieden werden könne. Dagegen erhob die IV-Stelle mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht und rügte den Kostenentscheid. Mit Urteil vom 19. Februar 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der IV-Stelle nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Noll, substi- tutionsweise vertreten durch Miriam Gantner, Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze IV-Rente auszurichten, zuzüglich Zins von 5 % mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten. Eventualiter sei durch das Gericht selbst ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der un- entgeltlichen Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter. In der Begründung führte er aus, dass die Abklärungen nun schon über acht Jahre lang dauern würden, weshalb er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Kantonsgericht gelange. Es würden genügend qualifizier- te medizinische Beurteilungen vorliegen, deshalb sei die Angelegenheit spruchreif. Das Gericht müsse einen reformatorischen Entscheid fällen und über den Rentenanspruch entscheiden. Ausserdem bestreite er die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der in regelmäs- sigen Abständen auftretenden rezidivierenden Infektexazerbationen, welche während der Dauer von ein bis zwei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, lasse sich im primären Arbeitsmarkt realistischerweise keine Arbeitsstelle mehr finden. Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Ver- beiständung zurück.
C. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie habe am 1. September 2011 einen Vorbescheid erlassen und dem Beschwer- deführer in Aussicht gestellt, dass er vom 1. April 2009 bis 31. März 2010 Anspruch auf eine
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Viertelsrente habe. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest.
D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. April 2009 bis 30. Juli 2010 eine befristete Viertels- rente bei einem IV-Grad von 46 % zu.
E. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Noll, substitutionsweise vertreten durch Miriam Gantner, mit Eingabe vom 20. Januar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er erneut, es sei ihm rückwirkend ab Juli 2003 eine ganze IV-Rente zu entrich- ten, zuzüglich Zins von 5 % mit Wirkung ab Fälligkeit der jeweiligen Renten. Eventualiter sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und in dessen sachgerechten Würdigung über die Rentenleistungen des Beschwerdeführers zu entscheiden; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren Nr. 720 11 261 (Rechtsverzögerung) zu vereinen. Ausserdem sei lediglich ein Gerichtskostenvorschuss im Um- fang von Fr. 400.-- zu erheben und es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen.
F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. Januar 2012 wurde die im Beschwerde- verfahren Nr. 720 11 261 bereits angesetzte Urteilsberatung abgeboten und die beiden Be- schwerdeverfahren Nr. 720 11 261 und 720 12 21 wurden zusammengelegt.
G. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zur Beschwerde vom 20. Januar 2012 und beantragte die Abweisung derselben.
H. Mit Telefax vom 27. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht von Prof. Dr. med. C., Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom 25. Mai 2012 sowie den Bericht von Dr. med. D., Spezialarzt für Innere Medizin spez. Lungen- krankheiten FMH, vom 27. Juni 2012 zu.
I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin M. Gantner sowie E.____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin teilnahmen, hielten die Parteien unter Hinweis auf die schriftlichen Eingaben an ihren Anträgen fest. Aus- serdem nahmen sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu den Berichten von Prof. C.____ und Dr. D.____.
Auf die in den Rechtsschriften und der Parteiverhandlung angeführten Begründungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof- fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderun- gen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra- che erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Einspracheent- scheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gegeben.
2.2 Art. 56 Abs. 2 ATSG hält fest, dass auch dann Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü- gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweige- rungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden – wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG – nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen).
3.1 Gemäss Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berech- tigt bzw. legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses stimmt materiell mit Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) überein, der die Voraussetzungen für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesge- richt umschreibt und dem bisherigen Erfordernis von Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG, in Kraft bis 31. Dezember 2006) entspricht (KARL SPÜHLER in: Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 89 Rz. 5). Der Begriff des schutzwür- digen Interesses ist folglich bei allen drei Gesetzesbestimmungen gleich auszulegen, weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art. 59 ATSG (vgl. dazu BGE 130 V 390 E. 2.2) und von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG Anwendung findet. Nach dieser Recht- sprechung muss die Beschwerde führende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Inte-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefoch- tenen Hoheitsaktes beseitigt würde (BGE 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). Fehlt ein sol- ches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungsbe- schwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 1993 S. 128 ff. E. 1; BGE 114 1a 90 E. 5b). Dies muss auch dann gelten, wenn der Entscheid nach der Einreichung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung ergeht.
3.2 Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsver- weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (BGE 118 Ib 7; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege , 2. Auflage, Bern 1983, S. 326).
3.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin während der Rechtshängigkeit des Rechtsver- zögerungsverfahrens am 1. September 2011 den Vorbescheid erlassen und mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Unter die- sen Umständen muss das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Über- prüfung des von ihm in der Beschwerde vom 21. Juli 2011 geltend gemachten Tatbestands der Rechtsverzögerung verneint werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung kann demnach als gegenstandslos abgeschrieben werden.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde die Zuspre- chung einer Rente beantragt, hätte im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden können. Wie bereits dargelegt (vgl. Erwägung 2.2 hiervor), bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten Streitgegenstand des Verfahrens, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Aus diesem Grund schreibt § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 vor, dass das Kantonsgericht bei Rechtsverweigerungen oder Rechtsverzögerungen nur auf Rückweisung entscheiden kann. Daran vermag auch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung in BGE 137 V 210 (Urteil vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010) zur Frage der Begutachtung durch die MEDAS-Abklärungsstellen nichts zu ändern. Darin stellte das Bundesgericht zwar unter anderem fest, dass die kantonalen Versicherungsgerichte bei unklarer medizinischer Aktenlage aufgrund der Gewährleistung der Waffengleichheit im Pro- zess und des Beschleunigungsgebots die Sache nicht mehr an die IV-Stellen zurückweisen sollten. Stattdessen komme den Gerichten die Aufgabe zu, den unklaren Sachverhalt selbst zu ergänzen und medizinische Abklärungen vorzunehmen, um anschliessend einen reformatori- schen Entscheid zu fällen (BGE 137 V 201 E. 4.4). Diese Konstellation unterscheidet sich we- sentlich von der vorliegend zu beurteilenden, denn dort hat die Verwaltungsinstanz bereits ma-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teriell über den Rentenanspruch entschieden. Es liegt – im Gegensatz zu einem Rechtsverzö- gerungsverfahren – ein Anfechtungsobjekt vor. Es besteht daher kein Anlass, von § 17 Abs. 2 VPO abzuweichen und den Instanzenzug zu verkürzen.
4.1 Es bleibt über die im Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren entstandenen ordentli- chen und ausserordentlichen Kosten zu befinden.
4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung seiner Ver- tretungskosten zu verpflichten. Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hält fest, dass die obsiegende Be- schwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. In ständiger Rechtspre- chung (SVR 2004 AIV Nr. 8 S. 21 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2007, 9C_190/2007, E. 3) hat das Bundesgericht auch bei Gegenstandslo- sigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens einen bundesrechtlichen Entschädigungsan- spruch der Beschwerde führenden Partei bejaht, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2010, 8C_652/2009, E. 2.1). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Über den Weg des Kostenentscheids soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzu- greifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Art. 61 lit. g ATSG, vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juni 2010, 8C_652/2009, E. 2.2, und vom 24. September 2007, 9C_190/2007, E. 3.2). Ein Abweichen vom (mutmasslichen) Prozessausgang ist möglich, wenn eine Partei sich in guten Treuen veranlasst gesehen hat, das Rechtsmittel einzureichen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2010, 8C_652/2009, E. 2.3).
4.2.2 Zu klären ist somit aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage, ob der Be- schwerdeführer mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde obsiegt hätte.
4.2.3 Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung. Eine unzu- lässige Rechtsverzögerung liegt unter anderem dann vor, wenn der zuständige Versicherungs- träger zwar zu erkennen gibt, dass er die Sache bearbeiten will, die Behandlung aber in unge- rechtfertigter Weise über Gebühr verzögert, d.h. den Entscheid nicht binnen der Frist trifft, wel- che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes- sen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1, 130 I 312 E. 5.1, 103 V 194 E. 3c; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 1658). Für die rechtsuchende Person ist im Übrigen unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht gehandelt hat (BGE 108 V 20 E. 4c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens und der Aufwand, der zu betreiben ist, um den Fall zu erledigen; dabei fallen insbesondere die Schwierigkeit der Materie und die Zahl der zu beantwortenden Fragen ins Gewicht. Weiter zu berücksichtigen sind das Verhalten der Beteiligten und die Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtsuchenden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008, 9C_624/2008, E. 5.2.1; BGE 130 I 312 E. 5.2, 125 V 188 E. 2a, 119 Ib 311 E. 5b; vgl. auch UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 510). Ein vollständiges, ob- jektiv nicht begründbares Untätigsein des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Mo- naten erfüllt den Tatbestand der Rechtsverzögerung (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f.).
4.2.4 Vorliegend dauerte das Verfahren von der Einreichung des Gesuchs am 11. Juni 2003 bis zur Eingabe der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 21. Juli 2011 rund acht Jahre. Dieser Zeitraum wäre zu überprüfen gewesen, wobei drei Phasen hätten unterschieden werden müs- sen. Eine erste Phase, die von der Einreichung des Gesuchs am 11. Juni 2003 bis zur Einrei- chung der Beschwerde beim Kantonsgericht am 5. September 2006 dauerte, eine zweite Phase von der Zustellung des Urteils des Kantonsgerichts bis zur Einreichung der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde am 21. Juli 2011 und die letzte Phase bis zum Erlass der Verfügung am 19. Dezember 2011. Die summarische Beurteilung der Aktenlage zeigt, dass die Beschwerdegeg- nerin in den einzelnen Phasen immer wieder Handlungen getätigt hat, um die Abklärung des Sachverhalts voranzutreiben. In der ersten Phase führte die Beschwerdegegnerin zuerst beruf- liche Massnahmen durch. Danach klärte sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab, wobei sie eine externe polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag gab. Mit Verfügung vom 12. September 2005 lehnte sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 34), wo- gegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2005 (IV-Akte 34) und mit ergän- zender Begründung vom 30. Dezember 2005 (IV-Akte 37) Einsprache erhoben hatte. Mit Ein- spracheentscheid vom 4. August 2006 lehnte die Beschwerdegegnerin diese ab (IV-Akte 49). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2006 Beschwerde beim Kantonsgericht. Auch in der zweiten Phase wurden die vom Gericht angeordneten Abklärungen rasch in die Wege geleitet. Da das Gericht die Abklärung des medizinischen Sachverhalts we- gen mehrerer Gründe rügte, ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Begutachtung in die Wege geleitet hat. Beide Parteien nahmen sich anschliessend Zeit, das Gutachten zu würdigen. Ein Umstand, der zu Lasten keiner der Parteien geht. Ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich ist, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem der ärztliche Dienst in Bezug auf die Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit Unklarhei- ten ausgemacht hatte, erneute medizinische Abklärung angeordnet hat. Der Beschwerdeführer selbst rügte in seiner Stellungnahme vom 14. August 2008, dass das Gutachten des Begutach- tungsinstituts G.____ vom 25. Februar 2008 in Bezug auf die Frage der Auswirkungen des de- pressiven Zustandsbilds mangelhaft sei. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der RAD weitere Abklärungen veranlasst hatte, um die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und die Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers zu eruieren (vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2009 zuhanden des Rechtsvertreters, IV-Akte 111). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass es zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen ist, der ebenfalls weitere medizinische Abklärungen erforderlich machte. Im Zeitpunkt der Einreichung der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde lag das dritte Gutachten des Begutachtungsinstituts G.____ zwar bereits vor, doch hatte der Rechtsvertreter davon keine Kenntnis. Hier hätte die Be- schwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mitteilen können, dass das Gutachten erstellt ist, es aber zuerst intern gewürdigt werde.
4.2.5 Zusammenfassend fördert eine summarische Betrachtung des Verfahrens keine untäti- gen Phasen ans Licht. In diesen acht Jahren wurden berufliche Massnahmen durchgeführt, die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgeklärt, ärztliche Berichte und Stellung- nahmen bei den behandelnden Ärzten eingeholt, dreimal eine externe polydisziplinäre Begut- achtung angeordnet und ein Verfahren vor Kantonsgericht durchgeführt. Dabei hielt die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer, wenn auch oftmals erst auf Rückfrage von dessen Rechtsvertreter hin, über den aktuellen Verfahrensstand auf dem Laufenden. Die Vorkehren, die die Beschwerdegegnerin ergriffen hat, sind alle dokumentiert und als solche nachvollzieh- bar. In keinem der drei Verfahrensabschnitte ist es zu ungerechtfertigten oder unnötigen Ver- fahrensverzögerungen von Seiten der Beschwerdegegnerin gekommen. Es lassen sich keine untätigen Phasen finden, während denen über Monate hinweg nichts passiert wäre. Auch ein Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen zeigt, dass ein Verwaltungsverfahren, das rund drei Jahre bis zur Einreichung der Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht ge- dauert hat, und dann nach der Rückweisung nochmals rund vier Jahre in Anspruch nimmt, durchaus noch als durchschnittlich lang bezeichnet werden kann. Aus der Gerichtspraxis zu ähnlichen Fällen ergibt sich weiter, dass eine reine Untätigkeit des Versicherungsträgers wäh- rend neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde, eine Rechtsverzögerung dagegen abgelehnt wurde, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2010, KV.2010.00001, E. 3.3). Gewisse Längen in der Bearbeitungsdauer sind im vorliegenden Fall zwar nicht zu verkennen, indessen liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung in Form einer Verfahrensverlängerung durch unnötige Beweis- massnahmen oder die Einräumung langer Fristen vor. Im Lichte dieser Praxis und unter Be- rücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles wäre das Verhalten der Beschwerdegeg- nerin nicht als rechtsverzögernd eingestuft worden. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre wahrscheinlich abgewiesen worden, wenn das Gericht darüber unmittelbar vor Eintritt der Ge- genstandslosigkeit materiell zu entscheiden gehabt hätte. In Anbetracht dieses mutmasslichen Prozessausgangs hat der Beschwerdeführer, als unterliegende Partei, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.2.6 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Wird ein Verfahren nachträglich gegenstandslos, wird
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch die Verlegung der ordentlichen Kosten nach dem mutmasslichen Prozessausgang beur- teilt. Vorliegend wäre der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde unter- legen, weshalb ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
5.1 In einem zweiten Schritt ist das Beschwerdeverfahren betreffend IV-Rente (720 12 21) und damit die Beschwerde vom 20. Januar 2012 zu beurteilen.
5.2 Da die Beschwerde beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten.
5.3 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. April 2009 bis 30. Juli 2010 befristete Viertelsrente zugesprochen hat oder ob dem Beschwerdeführer seit Juli 2003 eine ganze IV-Rente zusteht.
6.1 Am 1. Januar 2008 sind die vom Gesetzgeber am 6. Oktober 2006 beschlossenen Än- derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und die vom Bundesrat am 28. September 2007 verordneten Anpassungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (5. IV-Revision) in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit dieser neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hin- sicht – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ord- nung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver- wirklicht hat (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegt eine Dauerleistung der IV – wie etwa der Anspruch auf eine IV-Rente – im Streit, deren Beginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2007) fällt, und erging die Verfügung der IV-Stelle nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, sind demnach der Beurteilung des strittigen Leistungsbegehrens bis 31. Dezember 2007 das alte Recht und ab 1. Januar 2008 die im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.). Vorliegend liegt eine Dauerleistung im Streit, deren Beginn in den Geltungs- raum des alten Rechts fallen könnte. Deshalb sind der Beurteilung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 die bis dahin geltenden Bestim- mungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 ist der Anspruch hingegen anhand der im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu beurteilen.
6.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versi- cherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bun-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000).
6.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]).
6.4 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Weiteren ist es Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).
6.5 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ges- tatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro- zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an- zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsicht- lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahl- reichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati- entinnen und Patienten aussagen. Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschät- zung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein un- beachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander- seits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan- delnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringender – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
6.6 Schliesslich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch darauf zu verweisen, dass der So- zialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weite- ren Hinweisen). Wegen der Massgeblichkeit des Untersuchungsgrundsatzes entfällt im Sozial- versicherungsrecht eine Beweisführungslast. Immerhin tragen die Parteien im Sozialversiche- rungsverfahren eine dahingehende Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 121 V 208 E. 6a, 115 V 133 E. 8a sowie KIESER, a.a.O, Rz. 39 zu Art. 43 m.w.H.).
7.1 Für die Beurteilung der Frage der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers liegen die folgenden medizinischen Berichte vor:
7.2 Gemäss Bericht des Kantonsspitals F., Abteilung Pneumologie, vom 19. Mai 2003, musste sich der Beschwerdeführer im Mai 1992 einer Lobektomie des Unterlappens links und einer Wedge-Resektion der Lingula unterziehen. Aufgrund der rezidivierenden Infekte hielt er sich vom 22. bis 24. April 2003 im Kantonsspital F. auf. Dabei diagnostizieren die untersu- chenden Ärzte rezidivierende bronchopulmonale Infekte mit Leistungseinschränkungen, eine reaktive Depression und eine monoklonale Erhöhung der Immunglobuline A (IgA) unklarer Sig- nifikanz. Als Nebendiagnosen wurden eine leichte zytolytische Hepatopathie, ein Pankreas divi- sum und ein Status nach laparoskopischer Appendektomie festgehalten. Aufgrund der rezidivie- renden Infekte und der postoperativen Belastungsdyspnoe sei der Patient in seiner Arbeitsfä- higkeit zunehmend eingeschränkt. Potentielle Arbeitgeber würden angesichts dieser Erkran- kung eine Anstellung ablehnen. Die Chronifizierung der Krankheit hätte zu einer reaktiven De-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht pression geführt. Psychosomatisch liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % vor. Aus pneumologischer Sicht sei der Patient bei körperlichen Arbeiten oder Arbeiten in Exposition mit Kälte, Staub oder Chemikalien zu 100 % arbeitsunfähig. Für leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit, welche jedoch durch die mangelhafte Ausbildung eingeschränkt sei.
7.3 Im Arztbericht vom 8. August 2003 führt Dr. H.____, Facharzt FMH für Innere Medizin und FMH für Pneumologie, die gleichen Diagnosen auf wie die begutachtenden Ärzte des Kan- tonsspitals. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stellt er sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass sein Patient für leichte Tätigkeiten noch arbeitsfähig sei, sofern eine Exposition mit Kälte, Staub und Chemikalien vermieden würde. Er sei zwar für eine Umschulung sehr motiviert, seine mangel- haften Deutschkenntnisse und fehlende Schulbildung würden aber deren Durchführung er- schweren.
7.4 Dem Eingliederungsbericht des Spitals I.____ vom 2. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem 50 %-Pensum an klare körperliche und psychische Belas- tungsgrenzen gelange. Trotz regelmässiger Anwesenheit und konstanter Arbeitsweise könne er quantitativ nur wenig leisten. Er verfüge somit über eine geringe Leistungsfähigkeit, welche der- zeit in der freien Marktwirtschaft nicht verwertbar wäre. In der praktischen Arbeit zeige er eine gute Auffassungsgabe. Im Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 19. März 2004 wird festgehalten, dass eine Präsenz von 50 % in einer staubfreien Umgebung möglich wäre, eine “brauchbare“ Leistung könne er aber nicht erbringen.
7.5 Dr. H.____ bestätigt am 23. April 2004, dass der Patient für leichtere Arbeiten (Bürotä- tigkeit, Hausbote) zu 100 % arbeitsfähig sei, sofern diese Tätigkeiten ohne Exposition mit Kälte, Staub oder Chemikalien stattfinden würden. Zudem erwähnt Dr. H.____, dass auch bei einer solchen Tätigkeit mit wiederholten infektiösen Exazerbationen seiner Bronchiektasen bzw. mit entsprechenden Absenzen gerechnet werden müsse.
7.6 Aufgrund der divergierenden Berichte der Ärzte und der beruflichen Abklärungspersonen beauftragte die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2004 das Begutachtungsinstitut G.____ mit der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dabei wurde er in internis- tischer, psychiatrischer und pneumologischer Hinsicht untersucht. Im Gutachten vom 7. März 2005 führten die untersuchenden Fachpersonen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen an:
"1. Bronchiektasen vorwiegend im dorsalen Oberlappensegment links bei
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Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die leichte Anpassungsstörung, der Status nach laparoskopischer Appendektomie und des Pankreatis divisum. In der Beurteilung führte das Gutachterteam aus, dass im Vordergrund anamnestisch eine verminderte Belastbarkeit, die sich einerseits durch eine Dyspnoe und Hustenreiz und andererseits durch eine allgemeine Kraftlosigkeit und Belastungsintoleranz äussere. Die psychiatrische Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. In der pneumologischen Standortbe- stimmung mit Spiroergometrie würden sich keine Befunde erheben lassen, die den Versicherten in einer körperlich leichten Arbeit einschränken würden. Er sei deshalb in einer leichten körper- lichen Tätigkeit unter Vermeidung von Exposition mit Kälte, Staub und Chemikaliendämpfen zu 100 % arbeitsfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht würden infolge der zunehmenden Dekondi- tionierung entsprechende Rekonditionierungsmassnahmen empfohlen. Berufliche Massnahmen seien rein medizinisch möglich und indiziert. Die bisherigen Erfahrungen würden jedoch von einer geringen psychischen und körperlichen Belastbarkeit sprechen. Die mangelnde Schulbil- dung sei invaliditätsfremd.
7.7 Der Beschwerdeführer unterbreitete das Gutachten des Begutachtungsinstituts G.____ Dr. J.____, FMH Innere Medizin/Lungenkrankheiten. Dieser führt am 23. November 2005 aus, dass der Beschwerdeführer aus rein lungenfunktioneller Sicht eine leichte körperliche Arbeit ausführen könne. Aber auch bei einer leichten körperlichen Arbeit ohne Exposition mit Kälte, Staub oder Chemikalien würden Einschränkungen bestehen. Der Versicherte sei aufgrund der noch vorhandenen sacculären Bronchiektasen und Pseudomonasbesiedlung der Atemwege wiederholt nicht arbeitsfähig, da es zu Infekten komme und eine Antibiotikatherapie durchge- führt werden müsse. Pulmonale Rehabilitationsmassnahmen hätten nur beschränkte Er- folgsaussichten. Theoretisch empfehle sich eine Resektion des verbleibenden linken Oberlap- pens, was auf die Arbeitsfähigkeit insofern einen Einfluss hätte, als weniger Infekt- Exazerbationen zu erwarten seien. Ein erneuter operativer Eingriff hätte aber wegen der nur noch rechtsseitig vorhandenen Lunge keinen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit.
7.8 Mit Arztbericht vom 23. März 2007 hält Dr. H.____ fest, dass in den letzten Monaten eine Häufung der infektiösen Exazerbationen habe festgestellt werden können. Insbesondere habe deren Häufung im Vergleich zu den Jahren 2003 und 2004 so zugenommen, dass sich der Patient alle paar Wochen einer antibiotischen Behandlung unterziehen müsse, die jeweils mit entsprechender Bettlägerigkeit und demzufolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit verbunden sei. Im Vergleich zur Beurteilung des Begutachtungsinstituts G.____ handle es sich um eine neue Situation. Es dränge sich deshalb eine Neubeurteilung auf, zumal sich beim heutigen Zu- standsbild realistischerweise kaum ein Arbeitgeber finden lassen würde, der den Patienten trotz häufigen krankheitsbedingten Arbeitsausfällen dauerhaft beschäftigen werde. Ausserdem habe
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht er eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Verfassung des Patienten feststellen können, weshalb neue Abklärungen indiziert wären. Mit Bericht vom 19. Juni 2007 weist Dr. H.____ auf weitere infektiöse Exazerbationen hin.
7.9 Nachdem das Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2007 weitere medizinische Abklä- rungen angeordnet hatte, beauftragte die Beschwerdegegnerin das Begutachtungsinstitut G.____ mit der Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers. Dieses hält mit polydisziplinärem Gutachten (Innere Medizin, Pneumologie und Psychiatrie) vom 25. Februar 2008 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Bronchiektasen, vorwiegend im dorsalen Oberlap- pensegment links (ICD-10 J47) bei Status nach Lobektomie des linken Unterlappens und Wed- ge-Resektion der Lingula 05/1992 bei zystischen Bronchiektasen, rezidivierende bronchopul- monale Infekte mit intermittierender Hämoptoe, aktuell leichte restriktive Ventilationsstörung, keine Obstruktion, ergospirometrisch: formal leicht eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Nachweis von masshaft Pseudomonas aeruginosa und Hypoplasie des linken Hauptbronchus (Bron- choskopie vom 23. April 2003) fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe eine mittelgra- dige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Für körperlich schwere sowie anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe bleibend eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Exposition zu Reizstoffen, zu extremer Kälte und Nässe, mit häufigem Wechsel des Klimas, mit Exposition zu Staub und Dreck. Ungeeignet seien Tätigkeiten in lebensmittelverarbeitenden Betrieben infolge der Hustensymptomatik und der Besiedelung mit Pseudomonas aeruginosa. Ungünstig seien ebenfalls Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt. Möglich seien Tätigkeiten, die diesen Einschränkungen Rechnung tragen würden und körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer seien. Für solchermassen angepasste Tätigkeiten sei eine 90 %-ige Präsenzzeit mit dabei voller Leistungsfähigkeit zumutbar. Die 10 %-ige Einschränkung ergebe sich daraus, dass der Explorand sekretmobilisierende Massnahmen erlernen sollte, welche er dann regel- mässig und selbständig durchführen sollte. Da diese Massnahmen mit einem gewissen Zeit- aufwand verbunden seien, sei von einer Einschränkung von 10 % auszugehen. Bei der aktuel- len Häufigkeit der Infektexazerbationen sei fünf- bis sechsmal pro Jahr während drei bis fünf Tagen mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Man gehe von einer weitgehend unver- änderten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Vorgutachten aus dem Jahr 2005 aus. In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. November 2008 nimmt das Begutachtungsin- situt G.____ Stellung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden, hält jedoch an ihrer Beurteilung fest.
7.10 Mit Bericht vom 3. Juli 2009 diagnostiziert Dr. med. L., Fachärztin FMH für Psychi- atrie und Psychotherapie, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres- sive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F 33.01/11 seit ca. 2005. Sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 7. April 2009. In der Tä- tigkeit als Gipser bestehe seit dem 7. April 2009 bis auf weiteres eine 40 %-ige Arbeitsunfähig- keit. Die Einschränkungen zeigten sich in einer reduzierten Belastbarkeit, schnell auftretender Müdigkeit und Erschöpfung, Reizbarkeit und Ängstlichkeit, einem verminderten Arbeitstempo und einer reduzierten Arbeitsqualität. Mit Verlaufsbericht vom 30. April 2010 hält Dr. L. als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somati- schem Syndrom (ICD F33.01) fest. Als Gipser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 %
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 22. April 2010 bis auf weiteres.
7.11 Dr. H.____ diagnostiziert im Arztbericht vom 3. August 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende bronchopulmonale Infekte bei Status nach Lobektomie des lin- ken Unterlappens und nach Resektion der Lingula im Mai 1992 bei zystischen Bronchiektasen. Aktuell bestehe eine Kolonisation mit Pseudomonas aeruginosa. Im CT vom April 2003 hätten sich sakuläre Bronchiektasen im linken Oberlappen gezeigt. Seit 2003 bestehe eine depressive Verstimmung. Seit seinem letzten Bericht vom 8. August 2003 sei der Verlauf von rezidivieren- den infektiösen Exazerbationen mit Beeinträchtigung des Allgemeinzustands und damit der Ar- beitsfähigkeit geprägt gewesen. Im November 2009 sei es zu einer schweren Exazerbation mit Hämoptoe und Hospitalisation gekommen. Während der Exazerbationen bestehe jeweils eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Ausserhalb der Exazerbationen bestehe eine deutliche Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Beeinträchtigung des Allgemeinzustands und der depressiven Verstimmung im Ausmass von mindestens 50 %.
7.12 In der Folge liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut durch das Be- gutachtungsinstitut G.____ polydisziplinär begutachten. Mit Gutachten vom 20. Juni 2011 halten Dr. med. K., Dr. med. N. und Dr. med. M.____ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
"1. Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
In der Gesamtbeurteilung halten die Fachärzte fest, dass es aus pneumologischer Sicht zu ei-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner geringen Verschlechterung der Situation gekommen sei, die sich aber nicht gravierend auf die somatisch begründbare Arbeitsunfähigkeit auswirke. Eine Verschlechterung sei jedoch aus psychiatrischer Sicht vorhanden. So werde aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episo- de mit somatischem Syndrom ausgegangen. Diese habe sich nach heutiger Ansicht auf dem Boden einer Anpassungsstörung ein Stück weit chronifiziert und sei möglicherweise auch auf dem Hintergrund des schon in der Jugend beschriebenen oppositionellen Verhaltens zu inter- pretieren. Die persönlichen und beruflich-schulischen Ressourcen würden als eingeschränkt erscheinen, was wohl dazu beigetragen habe, dass der Explorand nach dem subjektiv erlebten Verlust der körperlichen Leistungsfähigkeit nach 1992 in eine gewisse Verbissenheit und Starre verfallen sei und sich ausschliesslich über die Krankenrolle definiere. Von einer Verschlechte- rung der Situation werde seit 2006 ausgegangen. Für körperlich schwere Tätigkeiten wie die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser/Bauarbeiter bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähig- keit/Leistungsfähigkeit von 70 %. Die Reduktion ergebe sich vor allem aus psychiatrischer Sicht und lasse genügend Zeit für die aus pneumologischer Sicht indizierte regelmässige Inhalations- therapie und die sekretmobilisierenden Massnahmen. Aus pneumologischer Sicht müsse es sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln, ohne direkten Kundenkontakt (in Anbet- racht der mit den Bronchiektasen einhergehenden Hustensymptomatik), keine Tätigkeiten in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb oder Betrieb mit entsprechenden Hygienerichtlinien (eine Ansteckungsgefahr bestehe allerdings nicht). keine Arbeit in Konditionen die zu einer Atemswegreizung führen könnten wie Staub, Reizgase, Feuchtigkeit oder extreme Kälte. Zu denken sei dabei an einfache Montagearbeiten. Im Moment komme es pro Jahr zum Auftreten von etwa sechs Episoden mit Infektexazerbationen. Während dieser Zeit sei von einer drei- bis fünftägigen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkungen würden seit ca. April 2010 (IV-Bericht von Dr. L.____) bestehen, wo von der behandelnden Psychiaterin eine redu- zierte Belastbarkeit attestiert worden sei.
7.13 Prof. C.____ hält in seinem Schreiben vom 25. Mai 2012 fest, dass der Patient aufgrund intrafamiliärer Spannungen und eines depressiven Zustandsbilds (depressive Stimmung, Durchschlafstörungen und zeitweise Suizidgedanken) an ihn überwiesen worden sei. Es hätten bisher drei Behandlungstermine stattgefunden.
7.14 Mit Bericht vom 27. Juni 2012 diagnostiziert Dr. D.____ Bronchiektasen, eine anhalten- de leichte bis mittelschwere depressive Störung, Hydrocelen bds. mit rec. Hodenbeschwerden, Libidoabnahme (wahrscheinlich multifaktoriell), Hypercholesterinaemie sowie colon irritabile. In einer Zeitspanne von 11 Monaten seien insgesamt vier protrahierte respiratorische Infekte auf- getreten, zeitweise sei die Behandlung mit peroralen Corticosteroiden notwendig gewesen. Die medizinische theoretische Ateminvalidität sei irreversibel mit 40 % festzusetzen. Der Patient sei für körperliche Arbeiten ungeeignet. Für leichtere Arbeiten egal welcher Art müsse jährlich mit 4-6 längeren Unterbrüchen infolge der Infekte gerechnet werden (jeweils mehrere Wochen). Im weiteren sei die psychiatrische Situation einzubeziehen. Die Depression sei bereits 2008 als anhaltend leicht bis mittelschwer beurteilt worden.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung insbesondere auf die beiden Gutachten des Begutachtungsinstituts G.____ vom 25. Februar 2008 und vom 20. Juni 2011 sowie auf den Arztbericht von Dr. L.____ vom 3. Juli 2009. Gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht bis April 2009 die Ausübung einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 90 % mit voller Leistungsfähigkeit zumutbar gewesen sei. Ab April 2009 sei von einer Leistungseinschränkung von 40 % und ab April 2010 von einer solchen von 30 % auszu- gehen.
8.2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus beweisrechtlicher Sicht zu Recht auf die Beurteilungen des Begutachtungsinstituts G.____ vom 20. Juni 2011 und vom 25. Februar 2008 abgestellt hat oder ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit dieser Gutachten sprechen, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig wären (vgl. dazu Erwägung 6.5 hiervor).
8.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beurteilung von Dr. H.____ auch im neuesten Gut- achten des Begutachtungsinstituts G.____ vom 20. Juni 2011 nicht berücksichtigt worden sei. Infolgedessen sei dieses zufolge mangelnder Schlüssigkeit nicht verwertbar. Dr. H.____ halte fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren während den Infektexazerbationen jeweils zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ausserhalb derselben zeige er eine deutlich eingeschränkte Leis- tungsfähigkeit von 50 %.
Die Rüge, die Infektexazerbationen seien bei der Begutachtung im Rahmen der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Sowohl im pneumologischen Teil des Gutachtens vom 20. Juni 2011 als auch im Rahmen der Gesamtbeurteilung halten die Fachärzte fest, dass es pro Jahr zu ca. sechs Infektexazerbationen komme. Während dieser Zeit sei jeweils von einer drei- bis fünftägigen vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch im Gutachten vom 25. Februar 2008 wird anlässlich der Konsensbesprechung ausdrücklich fest- gehalten, dass von fünf Infektexazerbationen pro Jahr auszugehen sei, während denen es wäh- rend drei bis fünf Tagen zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit komme. Insofern stimmt die Beurtei- lung der Gutachter mit derjenigen von Dr. H.____ überein. Dr. H.____ geht mit Bericht vom 3. August 2010 sodann davon aus, dass ausserhalb der Exazerbationen eine Einschränkung in einem Ausmass von mindestens 50 % bestehe, die er insbesondere mit der depressiven Ver- stimmung begründet. In dieser Hinsicht kann ihm nicht gefolgt werden, denn sowohl der psychi- atrische Gutachter des Begutachtungsinstituts G., Dr. N., als auch die behandelnde Psychiaterin Dr. L.____ attestieren dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Leis- tungsfähigkeit von 70 %. Die Beurteilungen von Dr. H.____ vermögen daher den Beweiswert der Gutachten nicht in Frage zu stellen.
8.2.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass bereits der Abschlussbericht des im Spital I.____ durchgeführten Arbeitsversuches zeige, dass er beim vereinbarten 50 %-igen Ar- beitspensum an klare körperliche und psychische Belastungsgrenzen gelange, was gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung spreche.
Zur Zeit des Eingliederungsversuchs liegen zwei echtzeitliche fachärztliche Einschätzungen vor,
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht die dem Beschwerdeführer eine höhere Leistungsfähigkeit als 50 % attestieren. Dr. H.____ mit Berichten vom 8. August 2003 und vom 23. April 2004 und Dr. J.____ mit Bericht vom 23. No- vember 2005 gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten kör- perlichen Arbeit – unter Berücksichtigung der Infektexazerbationen – zu 100 % zuzumuten sei. Aus diesem Grund vermag die Beurteilung der Eingliederungsfachpersonen vom 2. Juli 2004 die fachärztlichen Einschätzungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen.
8.2.4 Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. D.____ vom 27. Juni 2012 und von Prof. C.____ vom 25. Mai 2012 können die Beweiskraft der Gutachten des Begutachtungsinstituts G.____ nicht in Zweifel ziehen. Die beiden Ärzte setzen sich nicht mit der Beurteilung der Fachärzte auseinan- der oder legen Gründe dar, weshalb nicht auf die Gutachten abgestellt werden könnte. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zeigen die Berichte zudem keine Entwick- lungen auf, die von den Gutachtern nicht bereits berücksichtigt worden wären. Ausserdem äus- sern sie sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
8.3 Somit kann zu den Gutachten des Begutachtungsinstituts G.____ abschliessend fest- gehalten werden, dass sie den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, also auf vollstän- digen medizinischen Unterlagen bezüglich der Krankengeschichte und umfassenden eigenen Untersuchungen beruhen, alle vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigen, widerspruchsfrei sind und einleuchtende Schlussfolgerungen gezogen werden. Insbesondere stellen die Gutachten den gesamten Gesundheitszustand dar und erklären schlüssig die Aus- wirkungen der gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht. Die behandelnden Ärzte nennen keine Aspekte, die die Fachärzte in ihrer Begutach- tung nicht erkannt oder nicht gewürdigt hätten. Indizien, die gegen die volle Beweiskraft des Gutachtens sprechen, liegen somit keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beurteilung des vorliegenden Rentengesuch zu Recht auf diese beiden Gutachten abgestellt. Weitere me- dizinische Abklärungen erweisen sich als nicht notwendig.
9.1 Damit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Beginn ei- nes allfälligen Rentenanspruchs eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätig- keit bei voller Leistungsfähigkeit in einem Pensum von 90 % hätte zugemutet werden können. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- stands eingetreten ist. Zu klären bleibt der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands.
9.2 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf den Bericht von Dr. L.____ vom 3. Juli 2009 davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab April 2009 nur noch 60 % betragen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dr. L.____ diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode mit somati- schem Syndrom, und begründet die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit Konzentrati- ons- und Merkfähigkeitsstörungen, mit reduziertem Antrieb, Müdigkeit, Erschöpfung, Reizbar- keit und Ängstlichkeit. Da sie sich aber lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Gipser äussert, zu einer allfälligen Verweistätigkeit aber keine Stellung bezieht, kann
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden.
9.3 Die Gutachter des Begutachtungsinstituts G.____ gehen im Gutachten vom 20. Juni 2011 davon aus, dass die 70 %-ige Einschränkung in der Verweistätigkeit seit April 2010 beste- he. Sie begründen ihre Auffassung mit einem Verweis auf den Bericht von Dr. L.____ vom 30. April 2010 (IV-Akte 138, S. 24/60). Dr. L.____ hält in diesem Bericht fest, dass es beim Be- schwerdeführer in psychischer Hinsicht seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlungs- massnahmen zu einer Besserung des Gesundheitszustands gekommen sei. Im November 2009 habe er aber wegen einer erneuten Lungenentzündung mit Bluterbrechen notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Dieser erneute Rückfall habe beim Patienten wieder Todesangst mit Ersticken ausgelöst, was zu einer psychischen Zustandsverschlechterung geführt habe. Auch Dr. H.____ weist in seinem Bericht vom 3. August 2010 darauf hin, dass sich der Be- schwerdeführer vom 12. - 21. November 2009 stationär im Spital X.____ befunden habe, nach- dem es zu einer schweren Exazerbation mit Hämoptoe gekommen sei. Insofern ist das Gutach- ten, wenn es für den Eintritt der Verschlechterung auf den Bericht von Dr. L.____ vom 30. April 2010 verweist und von einer Verschlechterung ab April 2010 ausgeht, nicht ganz schlüssig nachvollziehbar, weshalb in diesem Punkt nicht darauf abgestellt werden kann. Stattdessen ist davon auszugehen, dass es im November 2009 zu einer Verschlechterung gekommen ist und dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zugemutet werden kann, eine körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeit mit einer 70 %-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszuüben.
10.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Restarbeitsfähigkeit lasse sich nicht mehr verwerten.
10.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2010, 8C_231/2010, E. 3.1; BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Vor- aussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die un- ter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht mass- geblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt wer- den kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen wür- den (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007, 9C_95/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, E. 3.3 mit Hinweisen).
10.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht von einem IV-rechtlich erheblichen feh- lenden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 16 ATSG ab No- vember 2009 gesprochen werden. Gemäss Gutachten vom 20. Juni 2011 sind dem Beschwer- deführer körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne direkten Kundenkontakt mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zuzumuten. Ausgenommen sind Tätigkeiten in einem le- bensmittelverarbeitenden Betrieb oder einem Betrieb mit entsprechenden Hygienevorschriften und Tätigkeiten, die zu einer Atemswegreizung führen könnten, weil der Beschwerdeführer Staub, Reizgasen, Feuchtigkeit oder extremer Kälte ausgesetzt wäre. Es gibt verschiedene ein- fache Hilfstätigkeiten, die den medizinischen Anforderungen genügen würden. Zu denken ist dabei an Kontroll-, Sortier-, Verpackungs- oder Montagearbeiten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer pro Jahr ca. sechsmal aufgrund einer Exazerbation des Infektes während drei bis fünf Tagen vollständig arbeitsunfähig ist, liegen keine multiplen krankheitsbedingten sachlichen und zeitlichen Limitierungen der Leistungsfähigkeit vor, die da- gegen sprechen würden, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finden könnte. Auch das Alter des Beschwerdeführers spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, E. 4.1).
11.1 Es bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrads. Wie bereits ausgeführt, ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).
11.2 Ohne Gesundheitsschaden könnte der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit als Hilfsar- beiter im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2002 ein Jahreseinkommen von Fr. 57'008.-- erzielen (Valideneinkommen). Grundlage dafür bildet die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2002, Tabelle TA1, privater Sektor total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'557.-- monatlich, basie- rend auf 40 Wochenstunden. Nach Anpassung dieses Betrags an die betriebsübliche wöchent- liche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz, BFS, S. 200, T3.2.3.5, Total) x 12 Monate ergibt sich das vorstehend erwähnte jährliche Einkommen.
Im Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustands könnte der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter ein Valideneinkommen von Fr. 61'380.-- erzielen. Grundlage dafür bildet die LSE
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2008, Tabelle TA1, privater Sektor total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Män- ner, Fr. 4'806.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Angepasst an die Nominallohn- entwicklung von 2,1% im Jahr 2008 (vgl. BFS T1.1.93 Nominallohnindex Männer 1993-2009) und eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich das vorstehend genannte Jahresein- kommen.
11.3.1 In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens ist gestützt auf die gutachterli- chen Abklärungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Ver- schlechterung des Gesundheitszustands im November 2009 die Ausübung einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit zu 90 % mit voller Leistungsfähigkeit zuge- mutet werden kann. Dabei könnte er ein jährliches Einkommen von Fr. 51'307.-- erzielen. Grundlage dafür bildet ebenfalls die LSE 2002, Tabelle TA1, privater Sektor total, Anforde- rungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'557.-- monatlich, basierend auf 40 Wo- chenstunden. Nach Anpassung dieses Betrags an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz, BFS, S. 200, T3.2.3.5, Total) x 12 Mo- nate und unter Berücksichtigung der 90 %-igen Leistungsfähigkeit ergibt sich das vorstehend erwähnte jährliche Einkommen.
Nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im November 2009 ist dem Beschwerde- führer die Verweistätigkeit lediglich noch im Umfang von 70 % zumutbar. Dabei könnte er ein jährliches Einkommen von Fr. 42'970.-- erzielen. Grundlage dafür bildet die LSE 2008, Tabelle TA1, privater Sektor total, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Männer, Fr. 4'806.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,1% im Jahr 2008 (vgl. BFS T1.1.93 Nominallohnindex Männer 1993-2009) und eine betriebs- übliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 90 Tabelle B9.2) und bei einem zumutbaren Pensum von 70% resultiert das vorstehend er- wähnte Jahreseinkommen.
11.3.2 Gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, haben erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. Aus diesem Grund sind von einem anhand der Tabellenlöhne der LSE erhobenen Invalideneinkommen pra- xisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 ff. hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (BGE 126 V 80 E. 5b).
11.3.3 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich ein Abzug von 10 % für die invalidi- tätsbedingte Beeinträchtigung rechtfertige. In der Vernehmlassung führte sie im Zusammen-
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht hang mit der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ca. sechsmal pro Jahr während drei bis fünf Tagen zu 100 % ausfalle, mit der Vereinbarung eines um 10 % tieferen Lohnes Rechnung getragen werden könne. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe des leidensbedingten Abzugs.
11.3.4 Der Beschwerdeführer kann nur noch eine sitzende Tätigkeit ausüben, an einem Ar- beitsplatz, bei dem er weder Kälte noch Staub noch Feuchtigkeit oder Reizgasen ausgesetzt ist, und muss aufgrund der schleimlösenden Massnahmen und der Inhalationen Pausen machen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese gesundheitlichen Einschränkungen zu einer Reduk- tion des üblichen Lohnansatzes führen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ca. sechsmal pro Jahr während mehreren Tagen komplett arbeitsunfähig wird. Diese Exazerbationen bewir- ken zwar keine Verminderung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und führen auch nicht dazu, dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden müsste. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Umstand den Beschwerdeführer im Vergleich zu voll leis- tungsfähigen Arbeitnehmenden lohnmässig benachteiligen wird. Es bestehen somit wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen leidensbedingten Einschränkungen seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Er- folg verwerten kann. Bei gesamthafter Berücksichtigung all dieser Umstände gebietet sich da- her ein Abzug von mindestens 20 %.
11.3.5 Unter Berücksichtigung des 20%-igen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn erge- ben sich für die weitere Berechnung die folgenden Invalideneinkommen: Im Zeitpunkt des frü- hestmöglichen Rentenbeginns ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 41'045.-- (Fr. 51'307.-
11.4 Stellt man im Einkommensvergleich die Invalideneinkommen dem jeweiligen Validenein- kommen gegenüber, so resultiert daraus für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ein IV-Grad von 28 %. Ein Rentenanspruch ist daher für diese Zeitspanne abzulehnen. Ab Eintritt der Ver- schlechterung im November 2009 ergibt der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 44 %, weshalb der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Anzu- fügen bleibt, dass auch bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen würde (IV-Grad: 47 %).
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeit der jeweiligen Renten.
12.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ab- lauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.3 Der Anspruch der monatlichen Viertelsrente ist am 1. November 2009 entstanden. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 Verzugszinsen von 5 % auf den jeweiligen Renten- betreffnissen schuldet.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 20. Januar 2012 teilweise gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 19. Dezember 2011 wird aufgehoben und es wird festge- stellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden Rentenleistungen.
Es verbleibt, über die Kosten im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers hat am 21. Juli 2011 eine Honorarnote für Bemühungen vom
Juli 2011 bis 21. Juli 2011 eingereicht. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte sie eine wei- tere Honorarnote für Bemühungen vom 12. September 2011 bis 26. Januar 2012 ein. Aus der Deservitenkarte geht hervor, dass es sich dabei ausschliesslich um Aufwand handelt, der im Rahmen des Rechtsverzögerungsverfahrens entstanden ist. Wie bereits hiervor in Erwägung 4.7f. dargelegt, ist diesbezüglich der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. In Bezug auf das Verfahren 720 12 21 fehlt aber eine aktualisierte Honorarnote, weshalb anläss- lich der heutigen Parteiverhandlung die Höhe der Parteientschädigung nicht eruiert werden kann. Aus diesem Grund ist der Kostenentscheid auszustellen.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 21. Juli 2011 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2012 wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2011 aufgeho- ben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat zuzüglich Zins von 5 % ab 1. Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Renten- leistungen.
Der Kostenentscheid wird ausgestellt.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 14. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahrensnummer 9C_941/2012) erho- ben.