Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 21. Juni 2012 {720 12 101}
Invalidenversicherung
IV-Rente/Neuanmeldung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Olstein, Advokat, Gerbergasse 1 (Marktplatz), 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.4859.6900.25)
A.1 Die 1959 geborene A.___ stürzte am 28. August 2008 an ihrem Arbeitsplatz B.____ die Treppe hinunter. Sie zog sich hierbei verschiedene Verletzungen an der rechten Schulter, dem rechten Arm sowie an beiden Knien zu. Die SWICA als obligatorische Unfallversicherung er- brachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Taggelder) für die Folgen dieses Ereig- nisses.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Am 19. Februar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Unfallverlet- zungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei sie eine Rente beantragte. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitli- chen und die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 16%. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte sie - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 26. Januar 2010 das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Diese Verfü- gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.3 Am 17. November 2011 meldete sich A.____ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs- bezug an. Unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper (Kopf-, Nacken-, Rücken-, Bein- und Schulterschmerzen) und eine Depression ersuchte sie wiederum um Ausrichtung einer Rente. Mit Schreiben vom 21. November 2011 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin, dass die nochmalige Prüfung einer früher abgelehnten Leistung nur möglich sei, wenn glaubhaft darlegt werde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem ursprünglichen Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Dies müsse durch die Einreichung entspre- chender Unterlagen belegt werden. Die Versicherte liess der IV-Stelle in der Folge Berichte von Prof. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. November 2011, von ihrem Haus- arzt Dr. D., FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Dezember 2011 und vom behandeln- den Psychiater Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2011 zukommen. Nachdem die IV-Stelle beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel eine Stellungnahme zu diesen Berichten eingeholt hatte, trat sie mit Verfügung vom 16. Februar 2012 auf das Leistungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte habe in ihrem Gesuch vom 17. November 2011 nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der am 26. Januar 2010 verfügten Ablehnung des Leistungsbegehrens in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Daniel Olstein, am 20. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Darin beantragte sie unter o/e- Kostenfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen.
C. Mit Verfügung vom 22. März 2012 gewährte das Kantonsgericht der Beschwerdeführe- rin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Ver- beiständung mit Advokat Olstein.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die IV- Stelle auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug, welche die Beschwerdeführerin am 17. November 2011 einreichte, zu Recht nicht eingetreten ist. Die IV-Stelle weist nunmehr in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Prozesses keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen kann, gehört eine solche doch weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens. Aus diesem Grund kann auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten sei, nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihr Leistungs- begehren vom 17. November 2011 einzutreten, geht ihr Rechtsbegehren nicht über den Streit- gegenstand des vorliegenden Prozesses hinaus. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzu- treten.
2.1 Wurde ein Rentenanspruch der versicherten Person wegen eines zu geringen Invalidi- tätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person im Ge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prü- fung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 109 V 114 E. 2b).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozi- alversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wie das Bundesgericht im Entscheid 130 V 64 ff. bekräftigt hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwal- tung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberich- te, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen- falls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 mit Hinweisen). Wenn die der Neuanmeldung beiliegenden ärztliche Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung zwar unbenommen, entsprechende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern, eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64 ff.) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen ei- nes einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).
3.1 Wie bereits geschildert, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2010 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16% ab. Sie stützte sich damals bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2009 eine prolongierte Anpassungsstörung mit vorrangig depressiven Anteilen (ICD-10 F43.21), differentialdiagnostisch eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam Dr. F. zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuell leichtgradig ausge- prägten depressiven Symptomatik eine entsprechende Willensanstrengung zwar leicht er- schwert, aber keinesfalls verunmöglicht sei. Schritte in Richtung Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess seien aus psychiatrischer Sicht zumutbar und aus therapeutischer Sicht sinnvoll.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit.
3.2. Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 17. November 2011 sind nachfolgende Berichte zu berücksichtigen:
3.2.1 Prof. C.____ diagnostizierte am 21. November 2011 eine anhaltende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4), begleitet von einer zurzeit schweren depressiven Episode. Zusätzlich bestehe am ehesten eine grenzwertige intel- lektuelle Begabung oder allenfalls eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen infantilen Zügen. Diese Begabungsmängel respektive Persönlichkeitsstruktur würden die Krankheitsverarbeitung und Überwindung der Behinderung durch die Beschwerdeführerin erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Die Beschwerdeführerin scheine nach dem "Alles- oder Nichts"-Prinzip zu funktionieren, so dass sie sich jetzt auf die Rolle der Invaliden zurückziehe und sich entspre- chend von ihrer Tochter, ihrer Schwiegertochter und ihrem Ehemann sehr stark entlasten lasse. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht begehrlich, gäbe es doch keine Widersprüche zwischen ihren Klagen und ihrem Verhalten. Das Leiden habe sich als therapieresistent gezeigt, obwohl sie zuverlässig eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine regelmässige Betreuung durch den Hausarzt und eine Reihe von Selbstbehandlungen in Anspruch nehme. Es stelle sich aber die Frage, ob nicht noch einmal ein stationärer Behandlungsversuch sinnvoll wäre, um zu belegen, dass sie bereit sei, die ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen und ihr Leiden zu überwinden. Sie sei einer solchen Behandlung gegenüber jedoch negativ eingestellt. Zur Klärung des effektiven Intelligenz- und Bildungsniveaus wäre es aber sinnvoll, wenn der betreuende Psychiater mit ihr einen einfachen Intelligenztest durchführen würde oder sie allen- falls für eine Abklärung zu einer Psychologin schicke, die ihre Muttersprache spreche.
3.2.2 Der Hausarzt Dr. D.____ führte am 8. Dezember 2011 aus, dass es aus seiner Sicht keine wesentlichen neuen Aspekte gebe. Eine somatische Untersuchung sei wegen aktivem Entgegenhalten der Beschwerdeführerin nicht möglich. Unbeobachtet sei der Gang wesentlich lockerer. Es bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren, wobei letztere absolut nachvollziehbar seien. Die Enttäuschung und ein vielschichtiges Un- verständnis dem ganzen Geschehen gegenüber, verbunden mit ängstlichem Vermeidungsver- halten sowie sprachlich nur oberflächlichem Zugang, würden das seit dem Unfallereignis vor- handene Regressionsverhalten verstärken. Die einzige Massnahme, welche eine Entlastung bringe, seien Kuren im Heimatland, wo keine sprachlichen Barrieren bestünden. Alle übrigen Massnahmen (medikamentös und physikalisch) hätten - wenn überhaupt - dann nur tageweise Linderung gebracht. Zum Bericht von Prof. C.____ hielt Dr. D.____ fest, dass korrigierend er- wähnt werden müsse, dass die darin erwähnte "rasche Kündigung" erst ein Jahr nach dem Un- fall erfolgt sei, nachdem ein sachter Reintegrationsversuch trotz wohlwollender Offenheit der Chefin nach sehr kurzer Zeit von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden sei. Eine ängst- lich fixierte Schmerzvermeidung sei auch damals das Problem gewesen.
3.2.3 Schliesslich findet sich ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E.____ vom 14. Dezember 2011 in den Akten. Dieser führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit April
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 in seiner ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung stünde. Trotz der nach internationalen Leitlinien durchgeführten Behandlung - unterstützt mit Psycho- pharmaka - sei es zur Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen. Die medika- mentöse Compliance habe nachgewiesen werden können.
3.2.4 Die IV-Stelle holte in der Folge beim RAD eine Stellungnahme ein. Am 1. Februar 2012 führte Dr. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unter Hinweis auf die vorgenannten Berichte aus, dass ein kaum veränderter Gesundheitszustand vorliege.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Für das vorliegende Verfahren sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist an diese zurück- zuerstatten. Gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Parteikosten. Nachdem die Beschwerdeführerin vor- liegend obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Eingabe des Rechts- vertreters vom 23. Mai 2012 beläuft sich das geltend gemachten Honorar auf Fr. 1'210.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer), was angemessen erscheint. Die IV-Stelle hat der Be- schwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'210.70 (inkl. Ausla- gen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 wird gutgeheissen und die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. November 2011 einzutreten. Auf die darüber hinausgehenden Begehren wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'210.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.