Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-06-07_sv_8
Entscheidungsdatum
07.06.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 7. Juni 2012 (720 11 341 / 156)


Invalidenversicherung

Kinderrente: Voraussetzung der Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung i.S.v. Art. 25 Abs. 5 AHVG

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Laura Manz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Kinderrente

A. Dem 1955 geborenen A.____ wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und eine Kinderrente für seine 1993 geborene Tochter B.____ zugesprochen. Im Jahr 2011 wurde B.____ 18 Jahre alt, weshalb die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel-Stadt A.____ aufforderte, eine Ausbildungsbestätigung der Tochter einzurei- chen, damit die Kinderrente weiterhin ausbezahlt werden könne. Nachdem A.____ dieser Auf- forderung nicht nachgekommen war, wurde die Kinderrente per 31. Juli 2011 eingestellt. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 reichte A.____ einen Praktikumsvertrag der C.____ AG vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 25. Juli 2011 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein, wonach B.____ ab dem

  1. August 2011 eine Praktikumsstelle bei der Boutique D.____ in E.____ antrete und stellte da- mit implizit den Antrag auf eine Wiederausrichtung der Kinderrente ab dem 1. August 2011. Mit Verfügung vom 23. August 2011 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Wiederausrichtung einer Kinderrente für B.____ ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Carole Held Lüthi, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 23. September 2011 Beschwerde am Kantonsgericht des Kantons Ba- sel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 23. August 2011 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin die Kinderrente für die Tochter B. auszurichten und dies rück- wirkend ab dem 1. August 2011; alles unter o/e-Kostenfolge. Des Weiteren beantragte der Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung- und verbeiständung. Zur Begründung wurde dabei geltend gemacht, das Praktikum sei für den weiteren beruflichen Weg der Tochter not- wendig, weshalb es als Ausbildung zu gelten habe.

C. Mit Verfügung vom 26. September 2011 bewilligte das instruierende Präsidium die un- entgeltliche Prozessführung.

D. Die Rechtvertreterin des Beschwerdeführers legte ihr Mandat mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 nieder.

E. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, dass das von B.____ absolvierte Praktikum nicht als Ausbildung gewertet werden könne.

F. Mit amtlicher Erkundigung vom 16. Februar 2012 befragte die instruierende Gerichts- schreiberin die Arbeitgeberin bezüglich der Notwendigkeit und dem Ziel des von B.____ absol- vierten Praktikums. Mit Eingabe vom 15. März 2012 beantwortete die C.____ AG diese Fragen, worauf sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 18. April 2012 dazu vernehmen liess.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versi- cherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2011 hinaus Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B.____ hat.

2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 4 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (und damit auf die Kinderrente) mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Über das 18. Altersjahr hin- aus besteht der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV-Rente nur für Kinder, die noch in der Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben. In Wahrnehmung dieser Kompetenz hat der Bundesrat Art. 49 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Ok- tober 1947 erlassen. Art. 49 bis Abs. 1 AHVV bestimmt, dass ein Kind in Ausbildung ist, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkann- ten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsab- schluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt oder die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf die Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätig- keit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher die betroffene Person – mit Rücksicht auf den vorherrschen- den Ausbildungscharakter – ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Er- werbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (Lehr- lingslohn, Entschädigung für Volontariate; vgl. Wegleitung über die Renten [RWL], Stand:

  1. Januar 2012 Rz. 3358 ff.). Das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige einer voll ausgebildeten Person, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25% unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der ent- sprechenden Branche liegt (vgl. BGE 108 V 54 ff.; 109 V 105 E. 1a). Ausbildungen sind insbe- sondere anerkannte Berufslehren und Studiengänge an Hochschulen, an deren Ende ein Dip- lom erworben wird. Von einer Ausbildung kann aber auch gesprochen werden, wenn "kein spe- zieller Berufsabschluss beabsichtigt oder nur die Ausübung des betreffenden Berufes ange- strebt wird" (vgl. BGE 108 V 56 E. 1c). Nicht als in Ausbildung begriffen gelten dagegen Perso- nen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besu- chen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind.

2.3 Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. RWL Rz. 3361). Ist dies nicht der Fall, wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schrift-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstel- le im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma wurde nicht als Ausbil- dung anerkannt, vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtes 9C_223/2008 vom 1. April 2008 und RWL Rz. 3362).

  1. Vorliegend ist nach dem Gesagten entscheidend, ob sich die Tochter des Beschwerde- führers seit dem 1. August 2011 in Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG befindet.

3.1 Die IV-Stelle macht geltend, das absolvierte Praktikum sei keine Voraussetzung für einen Lehrvertrag im entsprechenden Gewerbe, zudem liege keine Zusicherung für eine darauf- folgende Lehrstelle bei erfolgreichem Abschluss vor. Der Beschwerdeführer führt seinerseits aus, dass das Praktikum für seine Tochter dringend notwendig sei, um danach eine Lehrstelle zu erhalten, weshalb es ein Teil ihrer Ausbildung darstelle.

3.2 Wie aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. März 2012 hervorgeht, sei ein ab- solviertes Praktikum keine Bedingung, jedoch eine ideale Voraussetzung für einen Lehrvertrag in ihrem Betrieb. Im Praktikumsvertrag vom 25. Juli 2011 vereinbarte die Arbeitgeberin mit B.____ allerdings Folgendes: "Wie mit Ihnen besprochen, werden Sie nach erfolgreicher Tätig- keit als Praktikantin eine Verkaufslehre bei uns absolvieren." Damit liegt zweifellos eine Zusi- cherung vor, wonach das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält. Somit ist erwiesen, dass vorliegend das Praktikum eine systemati- sche Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit darstellt, weshalb der Ausbildungsbegriff im Sinne der Konkretisierung in Rz. 3361.1 der RWL erfüllt ist. Dass die Tochter aufgrund des nunmehr erfolgreich verlaufenen Praktikums eine Lehrstelle ab 1. August 2012 im gleichen Be- trieb antreten kann, rundet den vorliegenden Fall ab, ist jedoch letztlich unbeachtlich. Da die Tochter sich ab dem 1. August 2011 in Ausbildung befand, hat der Beschwerdeführer ab die- sem Zeitpunkt Anspruch auf Wiederausrichtung der Kinderrente für seine Tochter B.____.

3.3 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ergänzung bezüglich der Zusicherung einer Lehrstelle in Rz. 3361.1 der RWL erst in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung der RWL erscheint. Da die Ergänzung auf derselben Gesetzesnorm – namentlich Art 49 bis Abs. 1 AHHV – beruht, ist nicht etwa von einer Abänderung des Ausbildungsbegriffs auszugehen, sondern vielmehr von einer – intertemporalrechtlich unbeachtlichen – Präzisie- rung. Damit ist vorliegend ohne Weiteres auf die Fassung vom 1. Januar 2012 abzustellen.

3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2011 Anspruch auf Wiederausrichtung der Kinderrente für seine Tochter B.____, da sich diese seit dem 1. August 2011 in Ausbildung befindet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt, gegenüber der Vorinstanz beziehungsweise den kan- tonalen Behörden werden indes keine Verfahrenskosten erhoben. Da vorliegend die Vorinstanz unterlegen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

4.2 Gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandat mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 niedergelegt hatte, reichte sie keine Honorarnote ein. Unter Berücksichti- gung der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erachtet das Gericht eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) für angemes- sen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft vom 23. August 2011 aufgehoben und es wird festge- stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B.____ hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentli- chen Kosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde durch die IV-Stelle Basel-Landschaft am 5. September 2012 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_682/2012) erhoben.

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