Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 7. Juni 2012 (720 12 107 / 152)
Invalidenversicherung
Nichteintreten auf ein neues Leistungsbegehren
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Michael Guex, Kantons- richterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1959 geborene A.____ meldete sich am 25. Januar 2008 unter Hinweis auf ver- schiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Rente beantragte. Nachdem die IV-Stelle Basel- Landschaft die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten abgeklärt hatte, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 10 %. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV- Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 23. Februar 2010
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte die behandelnde Ärztin des Versicherten, Frau Dr. med. B., Innere Medizin FMH, der IV-Stelle mit, dass sich dessen Gesundheitszustand ver- schlechtert habe. Sie ersuchte die IV-Stelle deshalb um eine “Überprüfung“ des ablehnenden Rentenentscheides. Nachdem die IV-Stelle Frau Dr. B. darauf hingewiesen hatte, dass eine Neuanmeldung durch den Versicherten selber oder aber durch einen bevollmächtigten Vertreter zu erfolgen habe, liess sich A.____ am 21. September 2011 durch Dr. Heiner Schär- rer, Advokat, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug anmelden, wobei er wiederum um Ausrichtung einer Rente ersuchte. In der Folge holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel eine Stellungnahme zum Bericht von Frau Dr. B.____ vom 11. Juli 2011 ein. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass dieser Bericht der behandelnden Ärztin nach Auffassung des RAD nicht ausreiche, um auf das Gesuch einzutreten. Er habe deshalb (zusätzliche) medizinische Unterlagen vorzulegen, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen würden; an- dernfalls könne auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. A.____ liess der IV-Stelle in der Folge ein weiteres Schreiben von Frau Dr. B.____ vom 30. Januar 2012 zukommen. Nachdem sie auch zu diesem Bericht eine RAD-Stellungnahme eingeholt hatte, trat die IV- Stelle mit Verfügung vom 8. März 2012 auf das Leistungsbegehren von A.____ nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe in seinem Gesuch nicht glaubhaft darge- legt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der am 23. Februar 2010 verfügten Ableh- nung seines Rentenbegehrens in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, am 23. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten und eine Revisi- onsprüfung durchzuführen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen sei.
C. Mit Verfügung vom 28. März 2012 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Heiner Schärrer als Rechtsvertreter.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 23. März 2012 ist demnach einzutreten.
2.1 Wurde ein Rentenanspruch der versicherten Person wegen eines zu geringen Invalidi- tätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person im Ge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prü- fung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 109 V 114 E. 2b).
2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforderun- gen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozial- versicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wie das Bundesgericht im Ent- scheid 130 V 64 ff. bekräftigt hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal- tes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht. Wird
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicher- ten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nicht- eintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 mit Hinweisen). Wenn die der Neuanmel- dung beiliegenden ärztliche Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung zwar unbenommen, entsprechende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Bele- ge nachzufordern, eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64 ff.) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaub- haftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wo- nach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vor- liegt. Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen eines einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).
3.1 Wie eingangs geschildert, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Februar 2010 ei- nen Anspruch des Versicherten auf eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % ab. Die IV-Stelle stützte sich damals bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes im Wesentlichen auf ein polydisziplinäres Gutachten der Klinik C.____ vom 12. Januar 2009. Darin hatte das Expertenteam folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest- gehalten: (1) Schmerzen in Nacken und Schultern sowie in der Kreuzregion mit/bei (1.1) diskre- ter thorakal rechts-, lumbal linkskonvexer Skoliose, Streckhaltung zervikal, leicht vermehrter thorakaler Kyphose und mässiger degenerativer Veränderung und (1.2) nach ventral ausladen- dem Acromion beidseits, prädisponierend für Impingement, sowie (2) eine leichtgradige depres- sive Episode (ICD-10 F32.00). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit waren die Gutachter damals zur Auffassung gelangt, dass der Versicherte aus gesamtmedizinischer Sicht körperlich schwe- re Arbeiten nicht mehr werde ausüben können. In allen anderen Tätigkeiten, welche nicht zu starken Belastungen des Schultergürtels führen würden und die nicht mit einer höheren kogniti- ven Beanspruchung verbunden seien, bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit.
3.2 Im Zuge seiner Neuanmeldung vom 21. September 2011 reichte der Versicherte der IV- Stelle zwei Berichte von Frau Dr. B.____ vom 11. Juli 2011 und vom 30. Januar 2012 ein. Strei- tig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit diesen Berichten glaubhaft machen kann, dass sich sein Gesundheitszustand und - damit zusammenhängend - der Umfang der Arbeits- fähigkeit seit Erlass der einen Rentenanspruch ablehnenden Verfügung vom 23. Februar 2010 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.3 In den genannten beiden Schreiben weist Frau Dr. B.____ darauf hin, dass die Abklä- rung einer vom Patienten zunehmend beklagten Tagesmüdigkeit das Vorliegen eines Schlafap- noesyndroms ergeben habe. Die behandelnde Ärztin legte ihren Ausführungen einen Bericht von Dr. med. D.____, Neurologie FMH, vom 1. Juni 2011 bei, in welchem die Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoesyndroms bestätigt wird. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass durch diese neue Diagnose eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen sei, habe dieses Leiden doch keinen Eingang in die frühere gutachterliche Beurteilung gefunden. Dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die IV- Stelle weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die vom Versicherten beklagte ausgeprägte Tagesmüdigkeit sowie dessen Schlafstörungen bereits zum Zeitpunkt der Begut- achtung in der Klinik C.____ vorgelegen hätten. So habe Dr. med. E., Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, im psychiatrischen Fachteil des Gutachtens der Klinik C. festgehalten, dass der Explorand unter Durchschlafstörungen leide und dass er sehr müde sowie langsam, unkonzentriert und vergesslich sei. Diese zutreffenden Hinweise der IV-Stelle machen deutlich, dass die Beschwerden des Versicherten, welche Frau Dr. B.____ in ihren neuen Berichten auf das Schlafapnoesyndrom zurückführt, bereits im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Diagnose eines Schlafapnoesyndroms selber erst in einem späteren Zeitpunkt gestellt worden ist. Was die Auswirkungen des Schlafapnoesyndroms auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, rät die behandelnde Ärztin dem Versicherten im Übrigen lediglich davon ab, Tätigkeiten mit einer er- höhten Unfallneigung auszuüben. Da dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der gutachterli- chen Zumutbarkeitsbeurteilung ohnehin eine breite Palette an möglichen (Verweis-) Tätigkeiten offen steht, bei denen nicht von einer (erhöhten) Unfallneigung auszugehen ist, wirkt sich diese Empfehlung der Hausärztin nicht weiter auf die massgebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachärzte der Klinik C.____ aus. Dem Beschwerdeführer gelingt es deshalb - wie die IV-Stelle ebenfalls zutreffend festgehalten hat - auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht, eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen. Auf Grund des Gesagten ist die IV- Stelle, welche bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen ohnehin über einen gewissen Spielraum verfügt (vgl. E. 2.1 hiervor), demnach zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die bei- den Berichte von Frau Dr. B.____ nicht geeignet sind, eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
3.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass die IV-Stelle beim RAD zwei kurze Stellungnahmen (vom 17. November 2011 und 6. März 2012) zu den beiden Berichten von Frau Dr. B.____ eingeholt hat. Wie oben auf- gezeigt (vgl. E. 2.3 hiervor), stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vornahme blosser Abklärungen durch die Verwaltung - wie etwa das Einholen eines einfachen Arztberich- tes oder einer kurzen Stellungnahme des RAD - allein noch kein materielles Eintreten auf ein neues Leistungsbegehren dar (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3).
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun aller- dings mit Verfügung vom 28. März 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 28. März 2012 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 9. Mai 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und Auslagen von Fr. 19.-- geltend gemacht. Die detaillierte Abrechnung beinhaltet nun allerdings auch Be- mühungen von 3 Stunden und Auslagen von Fr. 8.--, die im Rahmen des Verwaltungsverfah- rens bis zum Erlass der Rentenverfügung erbracht worden bzw. angefallen sind. Bei der Be- messung des Honorars für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rah- men des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Verfügung ent- standene Aufwand berücksichtigt werden. Für die Festsetzung des Honorars können somit aus der Honorarnote vom 9. Mai 2012 lediglich der für den Zeitraum nach dem 12. März 2012 (Zu- stellung der Verfügung) ausgewiesene Aufwand von 5 Stunden, der sich umfangmässig in An- betracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt entstandenen Auslagen von Fr. 11.-- berücksichtigt werden. Dem Rechts- vertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 983.90 (5 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 11.-- + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 983.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.