Entscheid der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung So- zialversicherungsrecht
vom 30. Mai 2012, 720 11 387 / 141
Invalidenversicherung
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André M. Brunner, Advo- kat, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Unentgeltliche Verbeiständung
A. Der 1969 geborene A.____ meldete sich am 12. August 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. April 2006 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2005 und auf Einsprache hin mit Entscheid vom 30. März 2009 vom 1. Juni 2004 bis 30. August 2008 eine befristete ganze Rente zu. Die gegen diesen Entscheid vom 30. März 2009 von der Berufsvorsorgeversicherung, der B., sowie von A., vertreten durch Ad- vokat André Brunner, erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 30. Juni 2010 insofern gut, als
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht es die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2010 liess die IV-Stelle beim Begutachtungsinstitut C.____ eine ergänzende Sachverhaltsabklärung durchführen. Ge- stützt auf die Abklärungsergebnisse vom 1. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicher- ten am 22. November 2010 den Vorbescheid zu. Gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für das Einwands- bzw. Anhörungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als unentgeltlichen Rechtsvertreter bewilligte.
C. Bereits am 15. Dezember 2009 ersuchte Advokat Brunner namens und im Auftrag des Versicherten die IV-Stelle um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im verwaltungsin- ternen Verfahren für die Zeit vom 15. Dezember 2009 bis 21. November 2010. Mit Verfügung vom 22. September 2011 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mit der Begründung ab, es fehle an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung.
D. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Brunner, am 27. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, es sei ihm - in Abweichung zu seinem ursprünglichen Gesuch vom 15. Dezember 2009 - nunmehr erst ab 31. August 2010 bis 22. November 2010 die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen; unter o/e- Kostenfolge. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, die Beschwerdegeg- nerin hätte ihm im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung Gelegenheit geben müs- sen, den Gutachtern Zusatzfragen zu stellen und vor Erlass des Vorbescheides vom 22. No- vember 2010 zum Abklärungsbericht vom 1. November 2010 Stellung zu nehmen, wofür der Beizug eines Anwaltes notwendig sei. Dies gelte auch für die notwendigen Vorkehrungen im weiteren Verfahren.
E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advo- kat Brunner als Rechtsvertreter bewilligt.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereich- te Beschwerde vom 27. Oktober 2011 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2011 ist einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall betreffend unentgeltliche Verbei-ständung liegt der Streitwert unter der erwähnten Grenze von Fr. 10'000.--, weshalb die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversiche- rungsrecht des Kantonsgerichts fällt.
3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungs- verfahren scheidet der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell aus (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). An die sachli- che Gebotenheit der Verbeiständung ist diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (AHI 2000 S. 162, I 69/99 E. 2b und 3a; Urteil vom 15. April 2010, 8C_892/2009, E. 3.2). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich hier nur in jenen Ausnah- mefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tat- sächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 2; Urteil vom 31. Mai 2010, 8C_243/2010, E.2).
3.2 Für die Beurteilung der streitigen Frage, ob bereits für das Verfahren vor Erlass des Vorbescheids vom 22. November 2010 eine Verbeiständung erforderlich ist, ist der IV-Stelle zwar insofern beizupflichten, als das Kantonsgericht im Rückweisungsentscheid vom 30. Juni 2010 das weitere Vorgehen resp. den Gegenstand der erforderlichen Abklärungen festlegte und dass nach bisheriger, hier anzuwendender Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch auf eine vorgängige Stellungnahme zu den Gutachterfragen oder auf eine Teilnahme des Parteiver- treters an der Begutachtung bestand (vgl. BGE 133 V 446, SZS 2008 S. 165, I 42/06 E. 4.3; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Vorliegend fallen aber die Dauer und der Verlauf des bisheri- gen Verfahrens ins Gewicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007, E. 2.2). Zu berücksichtigen ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2006 erstmals über den nach wie vor streitigen Rentenanspruch entschieden hat. Auf Einsprache hin führte sie weitere medizinische Abklärungen durch und gelangte hernach offensichtlich zur Auffassung, den Sachverhalt hinreichend abgeklärt zu haben. Der gut viereinhalb Jahre nach Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug erlassene Einspracheentscheid vom 30. März 2009 ba- sierte jedoch nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2010 auf unzureichenden me- dizinischen Abklärungen. So stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beurteilung der Arbeitsfä-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit in der Zeit vor Juni 2008 ohne ergänzende medizinische Abklärung nicht möglich sei. Wie aus diesem Ablauf deutlich wird, hat sich die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts bisher als ausserordentlich schwierig erwiesen, was auch die überdurchschnittliche Dauer des Verfahrens beweist. Unter diesen Umständen ist besonders wichtig, dass die im Rahmen der vom Kantonsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2010 als erforderlich erachtete ergänzende Abklä- rung rechtlich verwertbare Ergebnisse zeitigt. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, dass der Be- schwerdeführer frühzeitig Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten und allfällige Ein- wände - auch gegen die vorgesehenen Fragen der IV-Stelle an die Gutachterpersonen - vorzu- bringen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Versicherte selbst nicht auf- weist und welche ihm nur durch den Beizug eines Rechtsvertreters verschafft werden kann. Auch wenn die IV-Stelle im vorliegenden Fall die ergänzende Sachverhaltsabklärung ohne Mit- wirkung des Versicherten resp. dessen Rechtsvertreter in Auftrag gegeben hat, ändert dies nichts am Grundsatz, dass bei schwierigen und zeitlich aufwendigen Verfahren - in Nachach- tung des Urteils des Bundesgerichts vom 19. Juli 2007, 8C_48/2007 - und unabhängig davon, ob die Bemühungen eines Anwaltes auch tatsächlich zu besseren Abklärungsergebnissen füh- ren, die Notwendigkeit des Beizuges eines Anwaltes zu bejahen ist. Die Frage, ob die ergän- zenden Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle zu verwertbaren Ergebnissen geführt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Angesichts des langwierigen Verfahrens kann der Rechts- standpunkt des Beschwerdeführers überdies nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Nach- dem die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2010 für das Einwand- bzw. Anhörungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligte, ist aufgrund der vorlie- genden Unterlagen davon auszugehen, dass das Erfordernis der Bedürftigkeit, für welches die wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch massgebend sind (BGE 108 V 269 E. 4), ebenfalls zu bejahen ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzu- heissen, als dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 31. August 2010 bis 21. November 2010 die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter zu bewilligen ist.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungs- gericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Ver- waltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV- Stelle unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vor- instanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrens- kosten auferlegt werden. Aufgrund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Un- terliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Es werden deshalb keine Verfahrens- kosten erhoben.
4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerde- führer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 21. März 2012 für das vorliegende
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6,3 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 97.10 ausgewiesen, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschä- digen. Dem Beschwerdeführer ist demnach ein Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'805.85 (6,3 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 97.10 und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. September 2011 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit vom 31. August 2010 bis 21. No- vember 2010 Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Brunner als Rechtsvertreter hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'805.85 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.