Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-05-24_sv_2
Entscheidungsdatum
24.05.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 24. Mai 2012 (720 11 336)


Invalidenversicherung

Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Personen; offen- sichtliche Unrichtigkeit der Bemessungsmethode als Voraussetzung der Wiedererwä- gung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechts- anwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1970 geborene A.____ absolvierte zunächst eine Ausbildung als Hochbauzeichner und erwarb anschliessend ein Diplom als Arztsekretär. Bereits in seiner Kindheit hatte er an Stimmungsschwankungen, Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten in der Schule gelitten, weshalb er sich seit dem Jahre 2000 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung be- funden hatte. Am 6. Dezember 2006 meldete er sich unter Hinweis auf ein ADHS Aufmerksam- keitsdefizit und eine Hyperaktivitätsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Stadt in Anwendung der gemischten Methode der Inva- liditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von 71% bzw. ab September 2008 von 41%. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2009 rückwir- kend ab 1. März 2008 eine befristete ganze Rente und ab 1. Juli 2008 eine unbefristete Vier- telsrente der IV zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Im Dezember 2010 leitete die IV-Stelle Basel-Landschaft von Amtes wegen die Überprü- fung des laufenden Rentenanspruchs des Versicherten ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelang- te sie zur Auffassung, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos zu Unrecht erfolgt und die Verfügung vom 23. Februar 2009 deshalb in Wiedererwägung zu ziehen sei. Aus einer gesetzeskonformen Invaliditätsbemessung resultiere ab September 2008 ein Invaliditätsgrad von lediglich 28,10%. Die IV-Stelle hob deshalb die dem Versicherten bisher ausgerichtete Vier- telsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. August 2011 per Ende September 2011 auf.

C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 11. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung. Mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 21. September 2011 gewährte das Kantonsgericht aufgrund einer späten Mandatierung des Rechtsvertreters eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung einer er- gänzenden Beschwerdebegründung bis 11. Oktober 2011. Mit Eingabe vom 11. Oktober wurde die Beschwerde unter Aufrechterhaltung der bereits beantragten Rechtsbegehren ausführlich begründet.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2011 lehnte die Instruktionsrichterin des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bewilligte sie unter Auferlegung eines Selbstbehalts von Fr. 2'100.--. Eine dagegen am 21. Oktober 2011 erhobene Einsprache wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 unter Hinweis auf die fehlende prozessuale Bedürftigkeit des Versicherten ab.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist - soweit notwendig - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

  1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2011 hinaus Anspruch auf eine IV-Rente hat.

2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Per- son Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Ok- tober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er- werbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geisti- gen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, her- abzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei bilden Änderungen des Gesundheitszustandes den Regelfall einer Renten- anpassung (vgl. BGE 112 V 372). Eine Rente kann aber auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheb- lich verändert haben (vgl. BGE 109 V 116 E. 3b mit Hinweisen). So kann sich das Invalidenein- kommen deshalb verändern, weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht oder verringert hat. Ebenfalls Anlass zu einer Rentenrevision bieten kann die veränderte Methode der Invaliditätsbemessung, wenn also eine andere Art der Bemessung der Invalidität zu An- wendung gelangt (vgl. BGE 130 V 350). Die revisionsweise zu prüfende Statusfrage führt dies- falls deshalb zu einem veränderten Rentenanspruch, weil in dem für die Methodenwahl mass- gebenden hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 E. 3b). Die im Bereich der IV massgebende Frage, ob der IV-Grad unter Berücksichti- gung der Tätigkeit in der Haushaltführung oder in der Erwerbstätigkeit zu bemessen ist, kann demnach ebenfalls Auswirkungen auf die Rentenanpassung haben. Insbesondere kann eine Änderung der Bemessungsmethode auch bei gleich bleibendem Gesundheitsschaden und bei im Übrigen unveränderten erwerblichen Auswirkungen eine erhebliche Änderung des IV-Grads mit sich bringen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 Rz. 20).

2.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung aber auch befugt, ohne Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurückzukommen, sofern diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem Art. 53 Abs. 2 ATSG ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheent- scheid als Objekt der Wiedererwägung bezeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Ge- richts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet ha- ben.

3.1 Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil J. des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifel- lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 E. 2; Urteil B. des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007, I 61/2007, E. 3). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (vgl. BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhe- bung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfol- gen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist diesfalls nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (vgl. Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und H. vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist demnach so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraus- setzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, da es nicht dem Sinn der Wiedererwä- gung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh- rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Das Erfordernis der zweifello- sen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Be- stimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wieder- erwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessens- züge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung dar- bot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache der IV-Stelle Basel-Stadt (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2009) beruhte in erwerblicher Hinsicht auf der Haushaltsabklärung vom 25. März 2008, anlässlich welcher der Versicherte angegeben hatte, dass er bei guter Gesundheit in ei- nem Pensum zwischen 60% bis 75% weiterhin als Arztsekretär tätig wäre. Diese Aussage be- stätigte er auf dem Fragebogen der IV-Stelle zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 25. März 2008. Trotz der auf diesen Angaben beruhenden gemischten Methode der Invaliditätsbemes- sung mit den Anteilen 70% Erwerb und 30% Haushalt zog die IV-Stelle bei der erstmaligen Festlegung des IV-Grads als Valideneinkommen aber jenes Einkommen heran, welches der Beschwerdeführer als Gesunder bei einem 100%-Pensum hätte verdienen können und ging damit in Anwendung der Lohnstrukturerhebung von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 60'174.-- aus. In ihrer nunmehr angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 stellt sich die IV-Stelle deshalb auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen nur im Rahmen eines Teilzeitpensums von 70% hätte berücksichtigt werden dürfen. Demgegenüber vertritt der Be- schwerdeführer die Auffassung, dass die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 23. Februar 2009 nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden könne. So sei äusserst umstritten, ob im Rahmen der gemischten Methode die Einschränkung im Erwerbsbereich unter Zugrundelegung eines auf ein vollzeitlich ausgeübtes Valideneinkommens zu ermitteln sei. Die Rechtsprechung hierzu sei nicht einheitlich; es existierten mehrere Urteile, in denen entgegen des Leiturteils in BGE 125 V 146 ff. entschieden worden sei. Dieser Leitentscheid werde im Üb- rigen auch von namhaften Vertretern der Lehre kritisiert. Es herrsche daher keine absolute Ei- nigkeit darüber, ob das Valideneinkommen auf 100% hochzurechnen sei oder nicht. In der von der IV-Stelle Basel-Stadt gewählten Methode könne daher auch keine zweifellose Unrichtigkeit erblickt werden, die eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Februar 2009 rechtfertigen würde.

4.2 Aufgrund der Akten zweifelsohne erstellt und deshalb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist zunächst, dass vorliegend kein Revisionsgrund vorliegt, welcher eine Aufhebung der ursprünglich verfügten Viertelsrente nach Massgabe von Art. 17 ATSG rechtfertigen würde. So können den Akten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 keiner- lei Hinweise entnommen werden, wonach sich insbesondere die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht verändert hätten. Der Versicherte selbst hat im Gegenteil deklariert, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei (vgl. Formular betref- fend Revision der IV-Rente, unterzeichnet vom 23. Dezember 2010). Nichts anderes ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. B.____, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. Januar 2011, wonach insgesamt ein stationärer Verlauf festzustellen und seit April 2008 keine gesundheitliche Verän- derung eingetreten sei. Ebenso wenig liegen veränderten Verhältnisse vor, welche beim Vali- den- oder beim Invalideneinkommen eine abweichende Bemessungsbasis rechtfertigen wür- den. Weder in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht noch in Bezug auf die Statusfrage hat sich somit seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 23. Februar 2009 eine Änderung ergeben, die eine revisionsweise Aufhebung der dazumal zugesprochenen Viertelsrente der IV rechtfertigen würde.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Strittig ist jedoch, ob die zugesprochene Rente zu Recht wiedererwägungsweise aufge- hoben worden ist. Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorlie- gend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt damit, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Un- richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 2009 gegeben ist.

5.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich fest- zulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; Art. 28 Abs. 3 IVG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]). Ist bei diesen Versicherten anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung aus- schliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (vgl. Art. 27 bis der Verord- nung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich nach konstan- ter Rechtsprechung des (vormals) Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) aus der Prüfung, was die Person bei im Üb- rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsauf- gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge- übten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil M. des EVG vom 13. November 2002, I 58/02, E. 1.2).

5.2 Bereits nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode gemäss Art. 27 bis IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung entsprach der Anteil der Erwerbs- tätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beein- trächtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Der Anteil des Aufgabenbereichs ergab und ergibt sich auch heute noch gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG aus der Differenz zwischen dem so erhaltenen Anteil der Erwerbs- tätigkeit und einem Vollpensum. Die Gesamtinvalidität entspricht somit der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade (vgl. BGE 125 V 149, E. 2b, mit Hinweisen).

5.3 Anlässlich der 4. IV-Revision wurde die bisherige Verordnungsbestimmung zur gemisch- ten Methode (vgl. Art. 27 bis IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassung) auf Gesetzes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stufe gehoben (vgl. Art. 28 Abs. 2 ter IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und schliesslich im Rahmen der 5. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in die heute geltende Fassung von Art. 28a Abs. 3 IVG überführt. Wie der bundesrätlichen Botschaft bereits zur 4. IV- Revision zu entnehmen war, sollte sich dadurch bei der Methode der Invaliditätsbemessung im Vergleich zur geltenden Regelung materiell jedoch nichts ändern (vgl. Botschaft vom 21. Feb- ruar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in: Bun- desblatt 2001 S. 3267 und 3287). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkte keine Modi- fizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten. Im Urteil M. vom 6. September 2004 (I 249/04) hatte das EVG deshalb festgehalten, dass in Bezug auf die Vornahme der Invaliditätsbemessung durch einen Betätigungsvergleich nach der spezifischen Methode mit dem In-Kraft-Treten des ATSG und dessen Ausführungs- verordnungen keine Änderung eingetreten ist (E. 4). In BGE 130 V 393 ist das EVG schliesslich zum Ergebnis gelangt, dass seine zur Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbe- messung entwickelte ständige Praxis, die es insbesondere in BGE 125 V 146 ff. ausführlich dargelegt und bekräftigt hatte, und an der es auch in neuester Zeit trotz Kritik in der Lehre und in der kantonalen Rechtsprechung (vgl. u.a BGE 125 V 152 f. E. 4) ausdrücklich festgehalten hatte (vgl. u.a. Urteile M. S. und F. vom 23. Februar 2004, I 399/01, vom 23. Februar 2004, I 219/02, und vom 17. Februar 2004, I 473/03), mit In-Kraft-Treten des ATSG ebenfalls keine Änderung erfahren sollte. Daran hat das Bundesgericht weiterhin (vgl. BGE 131 V 51 ff.) und auch unlängst festgehalten (vgl. neuerdings noch einmal im Grundsatz insbesondere BGE 137 V 334 ff.).

5.4.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, ver- kennt der Beschwerdeführer, dass bei der Anwendung der gemischten Methode die Invalidität im erwerblichen Bereich rechtsprechungsgemäss somit nicht bezogen auf ein Vollzeitpensum, sondern offenkundig bezogen auf die hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu bemessen ist. Auch wenn die Frage einer modifizierten Anwendung der gemischten Methode in jenem Sinne, dass die Einschränkung im erwerblichen Bereich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln sei, schon mehrfach zur Diskussion gestanden hat, kann keineswegs gesagt wer- den, es bestehe keine einheitliche, höchstrichterliche Praxis. Das EVG hat eine solche modifi- zierte Anwendung letztlich in BGE 125 V 153, E. 5. klar abgelehnt. Daran hat das EVG bzw. das Bundesgericht entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung seither klar festgehalten (vgl. oben, Erwägung 5.3) und dabei unmissverständlich erwogen, dass sich die Invalidität bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, alleine nach der Erwerbsunfähigkeit bemesse. Umgekehrt sei bei Versicherten, welchen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, allein die durch einen Betäti- gungsvergleich ermittelte Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, massgebend. Diese Normierung habe der Verordnungsgeber in analoger Weise auf den Fall der Teilerwerbstätigkeit übertragen, weshalb bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich die Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich, namentlich eine dadurch bewirkte Leis- tungseinbusse, unerheblich sei. Die mittlerweile in das IVG übernommene Formulierung von Art. 28 Abs. 2 ter IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) bzw. von Art. 28 Abs. 3 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) kann daher nur in dem Sinne verstanden wer- den, dass die Invalidität bei Teilerwerbstätigen ungeachtet, ob sie daneben in einem anderen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind, stets nur bezogen auf die tatsächlich oder hypothetisch ausgeübte Teilerwerbstätigkeit zu ermitteln ist. Das Kantonsgericht verkennt nicht, dass der Hauptgrund für die vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an der gemischten Me- thode gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG im Umstand zu suchen ist, dass bei der Ermittlung der Behin- derung im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG aufgrund eines Betätigungsvergleichs im Vergleich zur Bemessung im Rahmen eines Einkom- mensvergleichs im erwerblichen Bereich in der Regel ein tieferer Invaliditätsgrad resultiert. Dass sich die Grundlagen der Invaliditätsschätzung für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige massgebend unterscheiden, entspricht indessen dem gesetzgeberischen Willen. Für eine modi- fizierte Anwendung der gemischten Methode, wonach die Einschränkung im erwerblichen Be- reich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit zu ermitteln wäre, besteht daher auch in casu of- fensichtlich kein Raum (vgl. BGE 125 V 161 E. 5c a.E.; Urteile M. des EVG vom 23. Februar 2004, I 399/01, vom 23. Februar 2004, I 219/02, und F. vom 17. Februar 2004, I 473/03). An dieser Sichtweise hat sich bis heute nichts geändert. In seinem neuesten Grundsatzurteil vom 8. Juli 2011 hat das Bundesgericht denn auch erneut festgehalten, dass die erwähnte Recht- sprechung die konsequente Folge der vom Gesetzgeber von Anfang an angestrebten Dualität sei. Es sei deshalb Aufgabe des Gesetzgebers, eine Lösung vorzuschlagen, welche der Situati- on teilzeitlich erwerbstätiger Personen besser Rechnung trage (vgl. BGE 137 V 334 ff., E. 7.2 a. E., übersetzt in Praxis Nr. 23/2012). Die Argumentation, wonach bei Anwendung der erwähn- ten Grundsätze eine doppelte Gewichtung des Erwerbsbereichs erfolge, muss daher zurückge- wiesen werden. Es ist vielmehr so, dass in einem ersten Schritt der effektive Invaliditätsgrad der versicherten Person unter Berücksichtigung der invalidenversicherungsrechtlichen Zielsetzung zu berechnen ist und erst in einem zweiten Schritt eine Gewichtung der verschiedenen Tätig- keitsbereiche erfolgt (vgl. BGE 137 V 334 ff., E. 5.5.5, übersetzt in Praxis Nr. 23/2012).

5.4.2 Für die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Invaliditätsermittlung war in casu nicht die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode, sondern die unzutreffende Bestimmung des Valideneinkommens nach Massgabe einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten vollen Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. Trotz eines aktenkundig klar ausgewiesenen Erwerbspen- sums von durchschnittlich 70%, welches der Versicherte seinen unbestritten gebliebenen und schlüssigen Aussagen zufolge als Gesunder absolviert hätte (vgl. unterschriftlich bestätigter Fragebogen des Versicherten zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 25. März 2008), stützte sich die IV-Stelle bei der konkreten Berechnung in ihrer ursprünglichen Rentenzusprache vom 23. Februar 2009 in widersprüchlicher Weise auf ein Vollzeitpensum ab. Dass es sich dabei um ein offensichtliches Versehen und mithin um eine zweifellos falsche Berechnung gehandelt hat, geht aus dem Textteil der fraglichen Verfügung selbst hervor. Darin wird das Valideneinkom- men entsprechend der aufgezeigten Rechtsprechung zwar auf der Basis eines Teilzeitpensums von 70% bestimmt und zutreffenderweise mit Fr. 42'122.-- beziffert. In den nachfolgenden Be- rechnungstabellen wird jedoch ohne weitere Erläuterung von diesem soweit korrekt festgeleg- ten Valideneinkommen abgewichen und der entsprechende Verdienst bezogen auf eine volle Erwerbstätigkeit festgesetzt. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, erweist es sich somit geradezu als offensichtlich, dass dieser bei ihrer ursprünglichen Ver- fügung vom 23. Februar 2009 ein grober Berechnungsfehler unterlaufen ist. Dagegen vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Judikatur nichts zu ändern. Das von ihm zitierte

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil des EVG I 583/02 vom 2. Mai 2003, E. 3, bezieht sich nicht etwa auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich als solches, sondern auf die - letztlich offen gelassene - Ge- wichtung der Anteile Erwerb und Haushalt. Im ebenfalls zitierten Urteil I 406/02 vom 20. Februar 2003, E. 3.2, hat das EVG sodann nicht etwa gegen seine Praxis entschieden, sondern diese vielmehr bestätigt. Ebenso wenig lässt sich schliesslich aus den übrigen, zitierten Entscheiden eine Praxisänderung oder dergleichen ableiten. An dieser Stelle kann vielmehr an das neueste Grundsatzurteil des Bundesgerichts in BGE 137 V 334 ff. verwiesen werden (vgl. Praxis Nr. 23/2012). Es muss daher sein Bewenden damit haben, dass die fehlerhafte Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich durch die IV-Stelle in deren Verfügung vom 23. Februar 2009 eine zweifellos unzutreffende Rechtsanwendung darstellt.

5.4.3 Ausgehend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit des Versicherten im Umfang von 70% wäre dem Valideneinkommen für die Berechnung des IV-Grads im erwerblichen Bereich somit ein Betrag von Fr. 42'122.-- zugrunde zu legen gewesen (Fr. 60'174.-- x 70%). Setzt man zur Berechnung des IV-Grads im erwerblichen Bereich dem zu Recht unbestrittenen Invaliden- einkommen von Fr. 25'574.-- das bei korrekter Rechtsanwendung massgebende Validenein- kommen von Fr. 42'122.-- gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'548.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 39.23%. Ausgehend von einer Gewichtung zwischen Erwerbstä- tigkeit (70%) und Aufgabenbereich (30%) ergibt sich damit folgende Aufstellung:

Erwerbstätigkeit 70%-Pensum 39.23 % Einschränkung 27.46 % IV-Grad Aufgabenbereich 30%-Pensum 2.00 % Einschränkung 0.6 % IV-Grad TOTAL 100%-Pensum 28.1 % IV-Grad

Damit aber ist erstellt, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des fraglichen Leis- tungsanspruches zu einem offensichtlich abweichenden Ergebnis geführt hätte, da bei korrekter Rechtsanwendung ab September 2008 letztlich ein IV-Grad von weniger als 40% resultiert hät- te. Die Bemessung des Valideneinkommens bezogen auf ein Ganztagespensum in der ur- sprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009 erweist sich bei diesem Ergebnis als zweifellos falsch, weshalb sie gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise berich- tigt werden muss.

6.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Februar 2009 somit fest und ist deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, sind in einem nächsten Schritt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prü- fen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der strei- tigen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (vgl. Urteile S. des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen).

6.2 In Bezug auf die dem Beschwerdeführer noch verbleibende Arbeitsfähigkeit haben die gesundheitlichen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2009 keine Veränderung erfahren. Es kann in dieser Hinsicht auf das bereits oben

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesagte verwiesen werden (vgl. oben, Erwägung 4.2). Ebenso wenig ist seither eine allfällige Veränderung bezüglich der Statusfrage eingetreten. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der erneuten Abklärung der haushalterischen Verhältnisse angegeben, als Gesunder - wie auch seine Ehefrau - teilzeitlich zu arbeiten, um den Haushalt und die Betreuung der mittlerweile vier Kinder untereinander aufteilen zu können; diesfalls würde er aus finanziellen und persönlichen Gründen bei guter Gesundheit an seiner letzten Arbeitsstelle weiterhin als Arztsekretär im Um- fang von 50% tätig sein, wobei die Möglichkeit bestanden hätte, dieses Pensum auf bis 70% zu erhöhen (vgl. Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit vom 5. April 2011, IV-Akt 61). Diese Angaben sind unbestritten. Sie erweisen sich mit Blick auf die familiären Verhältnisse einerseits und den seitens des Beschwerdeführers bereits in einem früheren Zeitpunkt geäus- serten Wunsch andererseits, die haushalterischen Belange zwischen beiden Eltern aufteilen zu wollen, auch als schlüssig (vgl. Bestätigung des Versicherten vom 25. März 2008, IV-Akt 16). Ein Statuswechsel steht deshalb nicht zur Diskussion. Leicht erhöht hat sich indessen die Ein- schränkung der dem Beschwerdeführer im Haushalt noch verbleibenden Leistungsfähigkeit. Diese beläuft sich dem detaillierten und nachvollziehbaren Abklärungsbericht Haushalt vom 14. April 2011 zufolge nunmehr auf insgesamt 3,95%. Die mittlerweile leicht höhere Einschrän- kung resultiert insbesondere aus der Überforderung des Versicherten, die mittlerweile vier Kin- der mittags zu ernähren, da seine Ehefrau infolge ihrer vollzeitlichen Tätigkeit bei der Ernährung nicht mehr mit zu helfen in der Lage ist. Keine wesentlichen Änderungen haben sich schliess- lich betreffend die erwerblichen Auswirkungen ergeben. Mit Ausnahme der per 2011 an die Nominallohnentwicklung anzupassenden Vergleichseinkommen ist weiterhin von denselben hypothetischen Vergleichseinkommen wie bisher auszugehen. Es kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in deren Vernehmlassung verwiesen werden.

6.3 Setzt man zur Berechnung des IV-Grads ex nunc et pro futuro im erwerblichen Bereich dem zu Recht unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 26'111.-- ein bei einem Pensum von 60% massgebendes Valideneinkommen von Fr. 37'657.-- gegenüber, so ergibt sich eine Er- werbseinbusse von Fr. 11'546.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 30.66% resultiert. Ausgehend von einer Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit (60%) und Aufgabenbereich (40%) ergibt sich demnach folgende Aufstellung:

Erwerbstätigkeit 60%-Pensum 30.66 % Einschränkung 18.39 % IV-Grad Aufgabenbereich 40%-Pensum 3.95 % Einschränkung 1.58 % IV-Grad TOTAL 100%-Pensum 19.97 % IV-Grad

  1. Es resultiert somit ein IV-Grad von gesamthaft 20%. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Gewichtung zwischen Erwerbstätigkeit (70%) und Aufgabenbereich (30%) der IV-Grad sich nur unwesentlich (30%) verändert. Der massge- bende Schwellenwert von 40% (vgl. oben, Erwägung 2.1) wird jedenfalls so oder anders nicht erreicht. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente des Versicherten zu Recht per Ende September 2011 aufgehoben hat (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV). Die angefochtene Verfügung 22. August 2011 ist demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewil- ligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in ange- messenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Die Verfahrenskosten inklusive die aus dem Einspracheverfahren betreffend unentgeltliche Rechts- pflege resultierenden Gerichtskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen.

8.2 Hinsichtlich der ausserordentlichen Kosten wurde dem Beschwerdeführer mit prozess- leitender Verfügung vom 19. Oktober 2011 - bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2011 - die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter unter Aufer- legung eines Selbstbehalts von Fr. 2'100.-- teilweise bewilligt. Seine um diesen Betrag über- steigenden Parteikosten gehen demnach zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers hat in seiner Honorarnote vom 2. Mai 2012 einen Zeitaufwand für das vorstehende Verfah- ren inklusive Einspracheverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege von insgesamt 13 Stunden sowie Spesen von Fr. 98.35 geltend gemacht, was umfangmässig nicht zu beanstan- den ist. Nach Abzug des vom Beschwerdeführer zu tragenden Selbstbehalts von Fr. 2'100.-- ist dessen Parteivertreter deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 533.40 (13 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 98.35 sowie 8% Mehrwertsteuer, abzüglich Selbstbehalt von Fr. 2'100.--) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Abzug von dessen Selbstbehalt im Umfang von Fr. 2'100.-- ein Honorar in der Höhe von Fr. 533.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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