Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. Mai 2012 (810 11 396)
Ausländerrecht
Widerruf Aufenthaltbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin i.V. Eleonor Gyr
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advoka- tin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1508 vom 1. November 2011)
A. Die 1987 geborene türkische Staatsangehörige A.____ heiratete am 19. Juli 2007 in der Türkei den Schweizer B.____. Im Rahmen des Familiennachzuges reiste sie am 26. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo ihr durch das Amt für Migration (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mehrere Vorwürfe der Scheinehe veranlassten das AfM dazu, Nachforschungen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Ehe anzustellen. Am 8. September 2010 teilte B.____ im Rahmen des recht- lichen Gehörs dem AfM mit, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen möchte, es sich aber nicht um eine Scheinehe gehandelt habe. Er wohne seit dem 1. August 2010 bei seiner Ex- Freundin C.____ in D.____.
Am 5. Dezember 2011 nahm A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, dieser substitu- iert durch Dr. iur. Ali Civi, Stellung zur drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Sie gab an, dass sie seit mehr als drei Jahren in der Schweiz wohne und sich gut integriert habe. Sie besuche bereits den dritten Deutschkurs, sei berufstätig und habe ein soziales Netzwerk. Eine Rückkehr sei unvorstellbar. Ausserdem hand- le es sich bei ihrer Ehe nicht um eine Scheinehe. Eine Möglichkeit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei ein weiterer Grund für einen Aufenthalt in der Schweiz.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und veranlasste deren Wegweisung aus der Schweiz per 18. März 2011. Zur Begründung wur- de im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe als gescheitert zu betrachten sei, längstens 2 Jahre und einen Monat gedauert habe und somit weder ein Anspruch aus Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorhanden sei. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen, da der Ehemann bereits wieder mit seiner Ex-Freundin zu- sammenwohne und sich scheiden lassen wolle.
B. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Marco Albrecht, dieser substitu- iert durch lic. iur. Bhuvan Singh, am 31. Januar 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kan- tons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In der Beschwerdebegründung vom 21. März 2011 wurde beantragt, dass die Verfügung des AfM aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gegeben seien, da A. gut integriert sei, was die Vorinstanz auch nicht bestreite. Bezüglich der Dauer der ehelichen Gemeinschaft habe sich das AfM auf wider- sprüchliche Aussagen des Ehemannes sowie ein anonymes, türkenfeindliches Schreiben ge- stützt, was nicht haltbar sei.
Mit Vernehmlassung vom 14. April 2011 beantragte das AfM die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Begründung der Verfügung vom 18. Januar 2011. Zusätz- lich erwähnte das AfM, dass die Tatsache, dass der Ehemann wieder mit seiner Ex-Freundin liiert sei und einen Anwalt für die Einleitung der Scheidung beigezogen habe, ein hinlänglicher Beleg für die Unwahrscheinlichkeit einer ehelichen Versöhnung sei.
Der Regierungsrat wies mit Beschluss Nr. 660 vom 10. Mai 2011 die Beschwerde ab und wies A.____ per 15. Juni 2011 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, dass es vorliegend keine Rolle spiele, wann der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, da die gesetzlich erforderlichen drei Jahre nicht erreicht würden. Die Vorin-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht stanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass A.____ kein Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG zukomme.
C. Am 6. Juni 2011 beantragte A.____, vertreten durch Marco Albrecht, beim AfM die Ver- längerung der Ausreisefrist bis Oktober 2011. Sie befinde sich in einem festen Anstellungsver- hältnis und die Kündigungsfrist der Wohnung müsse sie ebenfalls respektieren. Ausserdem brauche sie Vorbereitungszeit, um ordnungsgemäss allen Verpflichtungen nachzukommen und sich von ihren Freunden zu verabschieden. Des Weiteren wolle sie eine Scheidungsklage ein- reichen und die ersten Schritte noch in der Schweiz einleiten.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 teilte das AfM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass der Regierungsratbeschluss vom 10. Mai 2011 bereits in Rechtskraft erwachsen sei und die Verlängerung der Ausreisefrist nicht in der Kompetenz des AfM liege. Zudem wäre das AfM auch nicht dazu bereit, da es sich bei den vorgebrachten Argumenten nicht um aussergewöhn- liche Umstände handle.
Am 10. Juni 2011 beantragte der Rechtsvertreter beim Regierungsrat die Verlängerung der Ausreisefrist.
D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 wandte sich A.____, vertreten durch Marco Albrecht, dieser substituiert durch Bhuvan Singh, an den Regierungsrat mit dem Begehren um Revision des Entscheides vom 10. Mai 2011. Zusätzlich beantragte sie, es sei die Ausreisefrist bis zum Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich erst im Hinblick auf die angeordnete Ausweisung gegenüber ihren Rechtsvertretern geöffnet habe und ihnen erzählt habe, dass sie während ihrer Ehe psychische Gewalt erlebt habe. Unterdes- sen habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben, da sie von der aktuellen Situation überfordert sei. Sie habe ihren Mann aus Liebe geheiratet und sich auf die Ehe gefreut. Nach- dem sie in die Schweiz gekommen sei, habe sich dieser jedoch jeglicher Intimität verweigert und ihre Annäherungsversuche seien mit bösartigen Beschimpfungen und Wutausbrüchen quit- tiert worden. Zudem habe er sie massiv damit bedroht, er schicke sie zurück in die Türkei und würde ihr Leben ruinieren, sollte sie jemandem von der ehelichen Situation erzählen.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Regierungsrates vom 20. Juni 2011 wurde der Antrag, die Ausreisefrist sei für die Dauer des Verfahrens aufzuheben, abgewiesen und das AfM wurde aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass nicht ersichtlich sei, weshalb A.____ durch das Abwarten des Entscheides im Heimatland einen irreparablen Schaden erleiden würde. Sie müsse zwar ihre Arbeitsstelle und Wohnung kündi- gen, könne aber bei einer Gutheissung problemlos in die Schweiz zurückkehren. Dass sie dann eine neue Wohnung und Arbeitsstelle finden müsse, sei zwar bedauerlich, könne aber nicht dazu führen, ausnahmsweise eine vorsorgliche Massnahme zu verfügen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2011 zeigte Elisabeth Maier, Advokatin, dem AfM an, dass sie die neu mandatierte Rechtsvertreterin von A.____ sei und ersuchte darum, vorübergehend von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
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E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, gegen die verfahrensleitende Anordnung des Regierungsrates vom 20. Juni 2011 Beschwerde bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
Mit Verfügung Nr. 42 vom 19. Juli 2011 wies die VGD die Beschwerde ab. Sie führte im We- sentlichen aus, dass A.____ kein wesentlicher Nachteil erwachse, wenn sie das Beschwerde- verfahren in ihrem Heimatland abwarten müsse.
F. Gegen die Verfügung der VGD erhob A., vertreten durch Elisabeth Maier, am 29. Juli 2011 Beschwerde beim Gesamtregierungsrat Basel-Landschaft. Sie beantragte, die Verfügung der VGD vom 19. Juli 2011 sei aufzuheben und A. sei für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu erlauben. Die Beschwerde sei ausserdem als Sprungbeschwerde an das Kantonsgericht zu überweisen. Begründet wurden die Anträge damit, dass die Rechtsvertreterin bis anhin noch keine Gelegenheit erhalten habe, das vom vormaligen Rechtsvertreter eingereichte Revisionsgesuch vom 15. Juni 2011 ergänzend zu begründen. Des Weiteren habe A.____ bis anhin nicht richtig ihre rechtlichen Interessen wahr- nehmen können. Ihr vormaliger Rechtsvertreter, Dr. iur. Ali Civi, verfüge nicht über ein Anwalts- patent und sei öfters landesabwesend gewesen. Ausserdem sei A.____ der Regierungsratbe- schluss vom 10. Mai 2011 erst nach Ablauf der 10-tägigen Rechtmittelfrist im Juni 2011 zur Kenntnis gebracht worden. Zu Marco Albrecht, auf den die Anwaltsvollmacht laute, habe sie nie Kontakt gehabt. Zusätzlich liege nun ein ärztlicher Bericht von Dr. med. E._____, F.-Klinik, vor, welche bei A. eine mittelgradige Depression diagnostiziere. Aufgrund ihrer psychi- schen Verfassung sei ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in ihrem Heimatland abzuwarten. Auch werde es nicht einfach, als türkische Hilfsarbeiterin bei einer Wiedereinreise in die Schweiz einen neuen Job zu finden und eine Wiedereingliederung als geschiedene Frau in der Türkei würde sich als sehr schwierig gestalten.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2011 beantragte das AfM eine vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, da keine Revisionsgründe ersichtlich seien. Von Vollzugsmassnahmen werde bis zum regierungsrätlichen Entscheid abgesehen.
Mit ergänzender Begründung vom 12. September 2011 zum Revisionsgesuch vom 15. Juni 2011 führte die Rechtsvertreterin von A.____ aus, dass zwei Komponenten dazu geführt hätten, dass A.____ sich dem vormaligen Rechtsvertreter nicht habe öffnen können. Dies sei einerseits gewesen, dass sich durch die eheliche Konfliktsituation eine depressive Episode mit einherge- hender Rat- und Hoffnungslosigkeit entwickelt habe und dass bezüglich der vormaligen rechtli- chen Vertretung Probleme entstanden seien. Der Rechtsvertreter habe A.____ den Regierungs- ratbeschluss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Kenntnis gebracht. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sich im Beschwerdeverfahren adäquat zur Wehr zu setzen. Die lang dauernde Konfliktsituation in der Ehe habe zu psychosomatischen Reaktionen (nächtliches Bettnässen) geführt. Das stelle psychische Gewalt dar, was mit den psychiatrischen Berichten hinlänglich belegt sei. Zudem wäre sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf Freibeute für alle Männer. Schutz von ihrer Familie sei nicht zu erwarten, da eine Frau selber schuld sei, wenn
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie sexuell belästigt werde. Auch könne sie in ihrem Heimatdorf keiner Arbeit mehr nachgehen, da ihre Familie ihr das nicht zugestehen würde. Es lägen kumulativ eheliche Gewalt sowie Un- zumutbarkeit einer Rückkehr vor. Eventualiter sei ihr eine Härtefallbewilligung zu erteilen, da sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in ein ländliches Gebiet zurück kehren würde, wo sie mit ihrer Erkrankung alleine gelassen würde.
Am 24. Oktober 2011 erstattete A.____ bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft Anzeige wegen der Mandatsführung von Marco Albrecht und Dr. iur. Ali Civi.
Der Regierungsrat trat mit Beschluss Nr. 1508 vom 1. November 2011 auf das Revisionsge- such nicht ein und schrieb die Verfahren, die mit Beschwerden vom 1. und 29. Juli 2011 einge- leitet wurden, ab. Im Wesentlichen wurde es damit begründet, dass es A.____ aufgrund der Ernsthaftigkeit ihrer Situation möglich gewesen sei, rechtzeitig alle wesentlichen Tatsachen gel- tend zu machen. Der Druck, die Schweiz zu verlassen, habe bereits bei Erlass der Verfügung durch das AfM bestanden und nicht erst durch den Regierungsratbeschluss vom 10. Mai 2011. Daher sei kein Revisionsgrund gemäss § 42 Abs. 2 lit. c Verwaltungsverfahrensgesetz Basel- Landschaft (VwVG BL) gegeben.
G. Gegen diesen Regierungsratbeschluss erhob A., vertreten durch Elisabeth Maier, am 17. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verwal- tungs- und Verfassungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates sowie eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, resp. eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin zu gestatten, den Entscheid des Kantonsgerichtes in der Schweiz abzuwarten. In der Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2012 wurde ausge- führt, dass mit Regierungsratbeschluss vom 10. Mai 2011 eine erhebliche Tatsache unberück- sichtigt geblieben sei. Dies sei das Erleiden von psychischer ehelicher Gewalt. Diese Gewalt habe sich entwickelt, nachdem sie ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt sei und dieser weder an einer gelebten Ehe, noch an der Person der Beschwerdeführerin oder an jeglichen körperli- chen Kontakten zu ihr interessiert gewesen sei. Die Motivation des Ehemannes für die Ehe- schliessung könne nicht nachvollzogen werden. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin schikaniert und gedroht, sie in die Türkei zurück zu schicken. Er habe ihr auch verbieten wollen deutsch zu lernen und arbeiten zu gehen. Es müsse von einem ehelichen Unterdrückungssys- tem ausgegangen werden. Die psychische Gewalt des Ehemannes sei durch die Arztberichte von Dr. med. E. belegt. Auch sei die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark ge- fährdet, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Krankheit aufgrund der kulturellen Umstände allei- ne gelassen und keinen Schutz der Familie vor erwarteten Übergriffen erhalten würde. Durch die Abhängigkeit der Familie dürfte sie auch nicht mehr Arbeiten gehen. Die Beschwerdeführe- rin habe diese Umstände nicht früher geltend machen können, da sie einerseits mangelhaft juristisch beraten gewesen sei und sich erst gegenüber Drittpersonen habe öffnen können, nachdem sie einen Zusammenbruch im Juni 2011 erlitten habe. Die behandelnde Ärztin sehe eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich der ehelichen Situation. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin denn auch wegen der depressiven Erkrankung eine Härtefallbewil- ligung aufgrund einer Notlage zu erteilen.
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Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 beantragte der Regierungsrates die Abweisung des Verfahrensantrages der aufschiebenden Wirkung, resp. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht um eine Frage der aufschiebenden Wirkung, sondern einer vorsorglichen Massnahme handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einen irreparablen Schaden erleide, wenn sie den Entscheid des Kantonsgerichtes in ihrem Heimatland abwarten müsste. Dies auch angesichts der ungewissen Aussichten einer Gutheissung des Revisionsgesuches.
Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2011 wurde das AfM angewiesen, für die Dauer des Verfahrens vor Kantonsgericht von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2012 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Tatsachen im Zusammenhang mit ihrer Ehe könnten allenfalls als erheblich im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hätte diese Tatsache jedoch bereits früher geltend machen können. Es sei nicht Aufgabe der Revision, allfällige Fehler der Rechtsvertreter auszubessern. Fehler der Rechtsvertretung seien der vertretenden Person zuzurechnen. Die psychologischen Probleme scheinen vor diesem Hintergrund vorgeschoben. Ein Härtefall sei bereits im Regie- rungsratsbeschluss vom 10. Mai 2011 rechtskräftig verneint worden.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO, noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbe- stand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden An- gelegenheit gegeben. Zulässiges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Re- gierungsratsbeschluss Nr. 1508 vom 1. November 2011. Die Beschwerdeführerin ist vom ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Be- schwerde eingetreten werden.
1.2 Gemäss § 39 Abs. 1 VwVG BL richtet sich das ausserordentliche Rechtsmittel der Re- vision gegen rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide. Das Revisionsgesuch vom 15. Juni 2011 richtet sich gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 660 vom 10. Mai 2011. Dieser blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision ist demzufolge zulässig. Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlen- den oder weggefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmittelinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Das Kantonsgericht hat daher vorliegend zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht auf das Re- visionsgesuch vom 15. Juni 2011 nicht eingetreten ist. Eine materielle Prüfung eines allfälligen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsge- richt dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
§ 16 Abs. 2 VPO statuiert den Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Am- tes wegen. Das Gericht ist somit verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt den richtigen Rechtssatz anzuwenden. Dies bedeutet, dass es einerseits überprüfen muss, ob es zu Verfah- rensfehlern gekommen ist und andererseits, ob das richtige Recht inhaltlich richtig angewendet worden ist, d.h. die an sich gültigen, zutreffenden Rechtssätze richtig ausgelegt, konkretisiert und auf den Sachverhalt bezogen worden sind. Gemäss § 12 Abs. 1 VPO hat das Gericht so- dann von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen festzustellen. Es ist je- doch nicht verpflichtet, von sich aus über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollständig neu zu erforschen. Es kann sich somit in der Regel damit begnügen, die Stichhaltigkeit der Vorbringen zu überprüfen. Der Untersuchungsgrundsatz bringt es daher mit sich, dass das Gericht den ihm vorgelegten Sachverhalt berichtigen oder ergänzen kann. Es muss ihn aber nicht weiter erforschen, wenn keine besonderen Umstände dies nahe legen (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 268 ff.).
Im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen ist, ob der Regierungsrat zu Recht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2011 nicht eingetreten ist.
4.1 In Rechtsprechung und Lehre ist allgemein anerkannt, dass eine Verfügung (oder ein Entscheid), die unangefochten geblieben ist, formelle Rechtskraft erlangt und zwar ohne Rück- sicht darauf, ob sie materiell richtig ist. Auf eine Verfügung oder einen Entscheid kann deshalb nur ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. der Revision erfüllt sind. Wiedererwägungs- und Revisionsersuchen im Verwaltungsverfahrensrecht sind Gesuche an eine Behörde, eine rechtskräftige Verfügung oder Entscheid aufzuheben oder abzuändern (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.). Die Terminologie in Gesetzgebung, Lehre und Praxis ist nicht einheitlich, und oftmals wird nur unscharf zwischen Wiedererwägung und Revision unterschieden. Wünschbar wäre es, bei erst- instanzlichen Verfügungen von Wiedererwägung, bei Beschwerdeentscheiden und Urteilen von Revision zu sprechen (§ 39 Abs. 2 VwVG BL, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.o, N. 428 ff.).
4.2 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmit- telbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteil des Bundesge-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009). Nach § 40 Abs. 2 VwVG BL tritt die Beschwerdein- stanz auf ein Revisionsbegehren ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Ver- fügung beeinflusst hat (lit. a); bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften ver- letzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b); erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c); die Verfügung mit einem schweren und offen- sichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Aus dem Verbot der formellen Rechtsverweige- rung wird im Übrigen ein bundesrechtlicher Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Ge- suchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2007 vom 17. April 2008, E. 4.2; BGE 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a). Allerdings ist die Wieder- erwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig zuläs- sig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 100 Ib 368 E. 3, 109 Ib 246 E. 4a, 120 Ib 42 E. 2b, 127 I 133 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009, E. 2.1 je mit Hinweisen). Gemäss § 40 Abs. 3 VwVG BL müssen Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass weder ein Verbrechen oder Vergehen den Regie- rungsratbeschluss beeinflusst hat noch eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt wurde oder aktenkundige Tatsachen unberücksichtigt worden sind. Auch haftet dem Regierungsrats- beschluss kein schwerer und offensichtlicher Rechtsmangel an. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, dass eine erhebliche Tatsache unberücksichtigt geblieben sei. Es handle sich dabei um die Tatsache des Erleidens von psychischer ehelicher Gewalt. Sie sei an der Gel- tendmachung dieser Tatsache im Vorverfahren ohne Verschulden verhindert gewesen. Un- bestritten ist, dass die Frist für die Geltendmachung des Revisionsgrundes vorliegend eingehal- ten wurde.
5.1 Beim Vorbringen von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln muss es sich im Verwaltungsverfahren grundsätzlich um unechte Noven handeln. Vorgebracht werden kön- nen daher nur Tatsachen, die zur Zeit des Beschwerdeverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht wurden. Die Tatsachen und Beweismittel bedürfen einer gewissen Erheblichkeit. Neue Tatsachen sind nur dann erheblich, wenn sie das Revisionsverfahren effektiv zu beeinflussen vermögen. Das Vorbringen dieser neuen Tatsachen oder Beweismittel muss der Partei bei zumutbarer Sorgfalt im Beschwerdeverfahren nicht mög- lich gewesen sein (AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 66, RN 15 ff.). Nachträglich geltend gemachte neue Tatsachen dürfen nicht auf unsorgfältige Prozessfüh- rung zurückzuführen sein, sie müssen vielmehr unverschuldet nicht eingebracht worden sein
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht (KARIN SCHERRER in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG Praxiskommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 66, N. 28).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim Erleiden von psychischer Gewalt um eine erhebliche Tatsache im Sinne des Gesetzes handle. Das Erleiden psychischer Gewalt spiele bezüglich des Anspruches auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine wichtige Rolle. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG stelle dies einen wichtigen persönlichen Grund dar, der einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschaffen könne. Sie habe die Tatsache, dass sie während ihrer Ehe psychische Gewalt erlitten habe, nicht schon früher geltend machen können. Nachdem sie im Juni 2011 von dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Regierungs- ratsbeschluss erfahren und aufgrund dessen einen Zusammenbruch erlitten habe, sei sie in der Lage gewesen, sich Hilfe zu holen. Sie habe sich in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.____ begeben. Dr. med. E.____ schrieb in ihrem Abklärungsbericht vom 15. Juli 2011, dass das Verlassenwerden durch den Ehemann für die Beschwerdeführerin in Rücksicht auf ihren soziokulturellen Hintergrund eine erhebliche Beschämung und Bedrohung ihres sozialen Status darstelle. Wegen Schuldgefühlen und der Angst, niemand würde ihr glauben und man vielmehr sie für die Trennung verantwortlich machen würde und dass sie durch die Familie des Eheman- nes in Bedrängnis geraten könne, habe sie über lange Zeit keine Hilfe geholt. Die lang andau- ernde Konfliktsituation habe mittlerweile zu einer depressiven Entwicklung geführt, mit auffal- lend ausgeprägten und unbegründeten Schuldzuweisungen an sich selber. Der unterschiedli- che kulturelle und religiöse Hintergrund und das daraus begründete Verständnis der weiblichen Rolle würden mit sich bringen, dass es der Beschwerdeführerin auch weiterhin kaum gelingen würde, sich in der ihr wenig vertrauten Schweiz mit ihren Problemen aktiv auseinanderzuset- zen. Die vergeblichen Bemühungen, mit Unterstützung eines türkisch sprechenden, allerdings nicht zugelassenen Anwalts zu ihrem Recht zu kommen, habe zu einer Zuspitzung der schwie- rigen psychosozialen Situation und zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zu- standes beigetragen. Das Ausmass der depressiven Stimmungslage mit permanentem Gedan- kenkreisen und konsekutiven Problemen, den Alltag zu bewältigen, begründe die Diagnose ei- ner mittelgradig depressiven Episode. Es bestehe keine akute Suizidgefahr. Mit Stellungnahme vom 2. September 2011 hielt Dr. med. E.____ des Weiteren fest, dass durchaus eine gewisse Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich der ehelichen Situation anzunehmen sei, die durch die mit der depressiven Episode einhergehende Rat- und Hoffnungslosigkeit und Minderung des Antriebs noch verstärkt worden sei.
Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass zu der obgenannten Situation hinzuge- kommen sei, dass sie vormals mangelhaft juristisch vertreten gewesen sei. Der ehemalige Rechtsvertreter habe ihr den Regierungsratbeschluss erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu Kenntnis gebracht und es müsse auch von einer mangelhaften Instruktion ausgegangen wer- den. Überdies müsse die besondere Situation im Ausländerrecht beachtet werden, da es dort keine Möglichkeit gebe, sich bei mangelhafter Vertretung schadlos halten zu können.
5.3 Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ge- wesen wäre, die vorgebrachten Tatsachen bei ausreichender Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Der Druck, die Schweiz verlassen zu müssen, habe bereits seit
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Erlass der Verfügung des AfM vom 18. Januar 2011 bestanden. Die Beschwerdeführerin sei eine mündige und handlungsfähige Person, der es auch schon zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine andere Rechtsvertretung zu suchen, zu der sie Vertrauen gehabt hätte. Die Ernsthaftigkeit der Situation habe verlangt, dass sie rechtzeitig alle wesentlichen Tatsachen geltend zu machen habe. Es sei denn auch aus den Berichten der F.____-Klinik nicht ersicht- lich, dass es ihr vor Eintritt der Rechtskraft des Regierungsratbeschlusses vom 10. Mai 2011 nicht möglich gewesen wäre, auf die vorgebrachte häusliche Gewalt aufmerksam zu machen. Die Revision dürfe auch nicht dazu führen, Fehler von früheren Rechtsvertreter nachträglich zu korrigieren.
5.4 Psychische Gewalt stellt an sich eine erhebliche Tatsache im Sinne des Gesetzes dar. Ob die psychische Gewalt tatsächlich bestanden hat, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Zu prüfen ist einzig, ob diese Tatsache nicht bereits im Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können. Die eheliche Situation und die daraus geltend gemachte ehe- liche Gewalt bestand zur Zeit des Vorverfahrens. Fraglich ist, ob sie diese unverschuldet nicht geltend machen konnte. Aus den Berichten von Dr. med. E.____ geht hervor, dass die ausge- prägten Scham- und Schuldgefühle der Beschwerdeführerin sie über längere Zeit gehindert hätten, sich Hilfe zu holen. Daher sei eine gewisse Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich der ehelichen Situation anzunehmen. Aus den Arztberichten geht jedoch nicht her- vor, dass die Beschwerdeführerin generell in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt war oder dass sie zum Zeitpunkt der Verfügung des AfM oder beim Beschwerdeverfahren vor dem Re- gierungsrat in ihrer Handlungsunfähigkeit beeinträchtigt war. Entscheidend ist jedoch die Situa- tion zur Zeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat. Die Beschwerdeführerin ist eine mündige und handlungsfähige Person. Sie geht einer täglichen Arbeit nach und war fähig, bei der drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung durch das AfM einen Rechtsvertreter auszuwählen und zu mandatieren. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern sie in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll, zumal sie sich im Bewusstsein ihrer Situation Hilfe bei einem Anwalt holte. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es ihr auch möglich gewesen, einen anderen Rechtsvertreter zu suchen, dem sie hätte vertrauen können oder zumindest bei Unzufriedenheit den Rechtsver- treter zu wechseln. Aus dem Abklärungsbericht vom 15. Juli 2011 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin nach Kenntnis des Regierungsratbeschlusses einen Zusammenbruch erlitten hat. Zeitlich betrachtet scheint es so, als ob die Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit und die depressive Episode erst nach Erlass des Beschlusses des Regierungsrats aufgetreten oder gar durch diesen ausgelöst worden ist. Vorher wäre es der Beschwerdeführerin demzufolge zumutbar gewesen, alle erheblichen Tatsachen rechtzeitig geltend zu machen.
Was die behauptete mangelhafte juristische Vertretung anbelangt, so muss festgehalten wer- den, dass Fehler der Rechtsvertretung grundsätzlich der Partei zuzurechnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_691/2011 vom 18. September 2011, E. 2). Ein Anwalt, der seine Klien- tin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist über die Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsmittels informiert, begeht zweifelsohne eine Verletzung der Berufsregeln. Es wäre auch möglich, dass eine bessere Instruktion der Beschwerdeführerin dazu geführt hätte, die erheblichen Tatsachen früher geltend zu machen. Diese Fehler sind jedoch der Rechtsvertretung zuzurechnen. Eine
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Revision darf nicht dazu dienen, allfällige Fehler von früheren Rechtsvertretern zu korrigieren oder auszubessern. Die behaupteten Fehler der Rechtsvertretung sind denn auch nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens, sondern desjenigen vor der Anwaltsaufsichtskommissi- on.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen ist, die erheblichen Tatsachen bei ausreichender Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Der Regierungsrat ist daher zu Recht auf das Begehren um Revision nicht eingetre- ten.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden Verfahrens- kosten erhoben, die in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass aufer- legt werden. Die Urteilsgebühr von Fr. 1'400.-- ist demnach der Beschwerdeführerin aufzuerle- gen.
7.2 Nach § 21 Abs. 2 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bezug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Ge- genpartei zugesprochen werden, wobei dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.