Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 29. März 2012 (720 11 405)
Invalidenversicherung
IV-Rente
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Philippe Zogg, Advokat, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.3938.2452.55)
A.1 A.____ ist gelernter Automechaniker. Am 26. Juli 1996 erlitt er bei einem Sturz aus drei Metern Höhe eine Leberruptur, eine Rippenfraktur rechts, einen Pneumothorax rechts und Ver- letzungen der Bursa praepatellaris links. Am 12. Dezember 2002 meldete er sich bei der IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV-Stelle die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 76% mit
Wirkung ab 1. Juli 1997 zu. Die ganze Invalidenrente wurde infolge einer Revision von Amtes wegen per Dezember 2005 mit Mitteilung der IV-Stelle vom 21. März 2006 bestätigt.
A.2 Im Jahr 2007 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision von Amtes wegen ein. Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2009 stellte sie, nach erneuten Abklärungen der erwerblichen und ge- sundheitlichen Verhältnisse sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, die Ausrich- tung der Invalidenrente per 31. März 2009 mit der Begründung ein, der Gesundheitszustand von A.____ habe sich verbessert. Die hiergegen durch den Versicherten am 10. März 2009 er- hobene Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsge- richt), wurde mit Urteil vom 20. August 2009 (KGSV 720 09 83) im Wesentlichen mit der Be- gründung gutgeheissen, dass sich im Bereich der psychiatrischen Beurteilungen erhebliche und unüberbrückbare Widersprüche ergeben würden. Es dränge sich daher für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine weitere, umfas- sende medizinische Abklärung hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes auf.
A.3 In Nachachtung dieses Urteils des Kantonsgerichts liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Aufgrund der Er- gebnisse, zu denen Dr. B. in seinem Bericht vom 24. Januar 2011 gelangte, bestätigte die Vorinstanz - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2011 ihren ursprünglichen Entscheid und hob die Rente auf.
B. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die A., vertreten durch Advokat Philipp Zogg, substituiert durch Rechtsanwältin Johanna Rausch, beim Kantonsgericht einreichte. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2011 aufzuheben sei und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm auch ab April 2009 die bis dahin gewährte ganze Rente auszu- richten; unter o/e- Kostenfolge. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die un- entgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichneten zu bewilligen. Weiter wurde in verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt, dass ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Obergutachten zum psychiatrisch-psychotherapeutischen Gesundheitszustand zu erstellen und eine Parteiverhand- lung durchzuführen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gutach- ten von Dr. B. vom 24. Januar 2011 konkrete Indizien aufweise, die gegen dessen Zuver- lässigkeit sprechen würden, weshalb das Kantonsgericht eine neuerliche Begutachtung anzu- ordnen habe.
C. Am 24. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Philipp Zogg bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. B._____ vom 24. Januar 2011 und erachtete eine Verbesserung des Gesundheitszustandes als erwiesen.
E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und Rechtsanwältin Rausch sowie C.____ als Vertreter der IV-Stelle teilnahmen, hielten die Partei- en unter Hinweis auf die schriftlichen Eingaben an ihren Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtliche zuständigen Gericht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerde- führer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. In diesem Zusammenhang hat das Kan- tonsgericht bereits in seinem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 19. August 2009 (KG SV 720 09 85 E. 2 ff.) die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine In- validenrente und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) sowie über deren revisionsweise Er- höhung, Herabsetzung oder Aufhebung infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrads (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und über den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (vorlie- gend: 19. Januar 2004 und 3. Oktober 2011; vgl. BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3) dargelegt. Ebenso wurde die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Be- lange der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen) dargetan. Darauf wird ver- wiesen.
Das Kantonsgericht hat in Erwägung 7.1 seines Urteils vom 19. August 2009 festge- stellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht einer adaptierten Verweistätigkeit in einem 100%igen Pensum nachgehen könne. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig ist hingegen der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Für die Beurteilung dieser Frage sind nachfolgende Unterlagen zu berücksichtigen:
3.1 Zunächst ist auf die im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprechung am 19. Januar 2004 eingeholten Berichte von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu ver- weisen. Dieser diagnostizierte am 25. August 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Beginn einer Persönlichkeitsstörung nach langjährigem Aethylabusus sowie eine lang anhal- tende somatoforme Schmerzstörung bei einer Persönlichkeit mit psychoneurotischen Zügen. Das Gutachten bestätigte die Diagnose, welche Dr. D. bereits am 1. März 2000 anlässlich einer polydisziplinären Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) gestellt hatte. Damals war der Beschwerdeführer gesamtmedizinisch als 50% arbeitsfähig angesehen
worden. Gemäss dem Gutachten von Dr. D.____ vom 25. August 2003 bestehe weiterhin ein chronischer Aethylabusus. Insgesamt gewinne man den Eindruck eines durch langjährigen Aethylabusus im Verhalten mehr im Kognitiven veränderten Menschen mit beginnender Entker- nung der Persönlichkeit und einer gewissen Ausgestaltungstendenz bei chronischer Schmerz- problematik. Es bestehe nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich in einer leichten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer leide wohl kaum unter vollständig reversiblen emotionalen/kognitiven Veränderungen seiner Persönlichkeit. Es zeige sich keinerlei Motivation zu einem Alkoholentzug. Die Prognose sei schlecht.
3.2 Im Rahmen der im Jahr 2007 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle bei Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein. Dr. E. diagnos- tizierte am 23. Juni 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Alkoholabhängigkeit, auf- grund welcher dem Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. So kon- sumiere dieser täglich mindestens drei, eher vier bis fünf Liter Bier, weshalb er praktisch den ganzen Tag leicht betrunken und daher nicht in der Lage sei, während 8 Stunden einer Arbeit nachzugehen. Dem Beschwerdeführer könne aus psychiatrischer Sicht jedoch zugemutet wer- den, Alkoholabstinenz vorausgesetzt, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ganztägigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es bestünden keine Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach langjähriger Alkoholabhängigkeit. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer - vorausgesetzt er verzichte auf den Konsum von Alkohol - ab Da- tum der Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit zu attestieren.
3.3 In Nachachtung des ersten zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Kantonsge- richts vom 19. August 2009 beauftragte die IV-Stelle Dr. B.____ mit der psychiatrischen Begut- achtung des Beschwerdeführers. Aufgrund der am 18. August 2010 durchgeführten Untersu- chung diagnostizierte dieser am 24. Januar 2011 eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD 10 F45.41) seit Arbeitsunfall im Juli 1996, ein Abhängig- keitssyndrom mit Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24 mit anamnestisch Verdacht auf Restzustand/Persönlichkeitsstörung durch Alkohol (ICD-10 F10.71), und ein Ab- hängigkeitssyndrom von Tabak mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestünden keine weiteren Diagnosen. In der Beurtei- lung kam Dr. B.____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an körperlichen Missempfin- dungen und Abhängigkeitssyndromen mit Alkohol und Tabak leide. Er selbst erachtete sich als weitgehend arbeitsunfähig. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 begründe beim Beschwerdeführer auch unter Berücksichti- gung der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die Abhängigkeitssyndrome von Alkohol und Tabak seien zu- dem weder Folge eines Gesundheitsschadens noch würden sie aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen versicherungsmedizi- nisch relevanten Gesundheitsschaden begründen.
3.4 Am 1. Februar 2011 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten von Dr. B.____ Stellung. Der RAD-Arzt Dr. med. F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl der IV-Stelle, ihren Entscheid auf dieses Gutachten abzustützen. An dieser Aussage hielt Dr. F. am 29. November 2011 im Rahmen der in der Beschwerde geäusserten Kritik fest.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2011 bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. B.____ in seinem Gutachten vom 24. Januar 2011 gelangte. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht die Ausübung einer körperlich adaptierten Tätigkeit in einem 100%igen Pensum zumutbar sei. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 125 V 256 E. 4) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Dr. B._____ hat den Beschwerdeführer eingehend untersucht, geht in seinem umfassenden Bericht einläss- lich auf dessen Beschwerden ein, setzt sich mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und vermitteln so ein umfassendes und einleuchtendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Insbesondere macht er deutlich, dass die diag- nostizierte chronische Schmerzstörung mangels Komorbidität und Erfüllung der Foerster- Kriterien nicht geeignet ist, die Arbeitfähigkeit zu beeinflussen. Insofern erweist sich auch die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als überzeugend.
4.2.1 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutach- tens von Dr. B.____ vom 24. Januar 2011 in Frage zu stellen. Anlässlich der Parteiverhandlung wurde geäussert, die Untersuchung durch Dr. B.____ habe lediglich 15 Minuten gedauert und danach sei der Beschwerdeführer alleine vor dem Computer gesessen. Es könne daher nicht von einer seriösen Abklärung ausgegangen werden. Hierzu ist festzuhalten, dass es praxisge- mäss für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollstän- dig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, wonach die behauptete kurze Untersuchungsdauer sich negativ auf die Qualität des Gutachtens ausgewirkt hat, geht diese Argument des Beschwerdeführers fehl.
4.2.2 Weiter wird geltend gemacht, Dr. B.____ habe es entgegen der "Empfehlung zur Zu- sammenarbeit zwischen Psychiaterinnen/Psychiatern in der Basel-Stadt und dem RAD sowie
der IV-Stelle Basel-Stadt/Konsenspapier" (nachfolgend: Konsenspapier) versäumt, mit den vor- behandelnden Ärzten Kontakt aufzunehmen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Kon- senspapier lediglich Empfehlungen enthält, die keinesfalls bindende Wirkung für die Arbeit der in einem IV-Verfahren involvierten Psychiaterinnen und Psychiater darstellen. Dr. B.____ musste sich deshalb bereits aus diesem Grund nicht auf diese Ausführungen beziehen. Weiter ist zu beachten, dass das Konsenspapier erst am 28. Februar 2011 erlassen wurde und des- halb im Zeitpunkt seiner Untersuchung im August 2010 noch gar nicht existierte.
4.2.3 Auch der Einwand, Dr. B.____ habe sich nicht detailliert mit den Gutachten von Dr. D.____ vom 1. März 2000 und 25. August 2003 sowie von Dr. E.____ vom 23. Juni 2007 auseinandergesetzt, ist unzutreffend. Dr. B.____ nahm in seinem Gutachten auf über fünf Sei- ten Bezug auf die Ausführungen von Dr. D.____ aus den Jahren 2000 und 2003 und jene von Dr. E.____ aus dem Jahr 2007. Hierbei setzte er sich nachvollziehbar und überzeugend mit den divergierenden Meinungen auseinander und hielt fest, dass die von Dr. D.____ gestellten Diag- nosen unklar seien und nicht einem gängigen Klassifikationssystem entsprechen würden. Dies sei letztlich wohl auch die Ursache für die durch das Kantonsgericht im Urteil vom 19. August 2009 festgestellten Widersprüche zwischen Dr. D.____ und Dr. E.. Es stehe fest, dass insofern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, als die von Dr. D. genannten psychopathologischen Befunde anlässlich der aktuellen Untersuchungen nicht mehr erkennbar seien. In Bezug auf das Gutachten von Dr. E.____ führte Dr. B.____ aus, dass sich dessen Diagnosen auch heute noch ausreichend erklären und bestätigen lassen wür- den. Auch die Tatsache, dass Dr. B.____ auf eine Kontaktaufnahme mit Dr. D.____ verzichtete, kann - wie bereits die IV-Stelle richtig ausführt - nicht als Mangel seiner Begutachtung bezeich- net werden. So sind fremdanamnestische Erhebungen nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2007, I 305/06, E. 3.2). So sind Anfragen beim behandelnden Arzt u.a. zwar wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2011, 8C_668/2010, vom E. 6.2). Solche Umstände liegen hier nicht vor, fand doch die letzte psychiatrische Unter- suchung bei Dr. D.____ vor 8 Jahren statt.
4.2.4 Weiter wird beanstandet, Dr. B.____ erkenne nicht, dass der Beschwerdeführer den enormen Aethylabusus bagatellisiere. So lasse er sämtliche ärztlichen Berichte seit 1998 bis einschliesslich 2008 unbeachtet, in welchen der regelmässige übermässige Alkoholkonsum erwähnt werde. Gemäss der Einschätzung von Dr. med. G., FMH Chirurgie, vom 4. November 2011, und auch derjenigen von Personen, die mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, liege eine Persönlichkeitsveränderung vor, welche durch den Alkoholabusus hervorge- rufen werde. Gemäss Dr. G. habe der Beschwerdeführer Mühe mit der Selbsteinschät- zung, er sei fahrig und unkonzentriert, äussere sich unpräzis und wiederhole sich ständig. Ent- gegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beschäftigte sich Dr. B.____ jedoch ausgie- big mit den vorhandenen medizinischen Berichten. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. G.____ ist zunächst festzustellen, dass es sich bei ihm um den behandelnden Arzt des Be-
schwerdeführers handelt. Seine Berichte haben daher nicht den Zweck, hinsichtlich des ab- schliessenden Entscheids über die Versicherungsansprüche eine objektive Beurteilung zu er- möglichen. Der Beweiswert seines Berichts ist deshalb rechtsprechungsgemäss eingeschränkt, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2010, 8C_176/2010, E. 6.2.3). Weiter ist aber zu beachten, dass Dr. G.____ als Chi- rurg grundsätzlich nicht für die Beurteilung des geistigen Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers zuständig ist. Seine Ausführungen können daher die fachärztlichen Feststellungen von Dr. B.____ und auch von Dr. F.____ nicht schmälern. Mit Dr. F.____ ist davon auszugehen, dass das Bagatellisieren der Alkoholsucht nicht ein untrügliches Zeichen für das Vorliegen einer alkoholbedingten Wesens- oder Persönlichkeitsveränderung ist, sondern vielmehr eine Form der Verleugnung der Alkoholsucht darstellt, die bei sehr vielen von Sucht betroffenen Menschen mehr oder weniger stark ausgeprägt ist.
4.2.5 Ein weiterer Mangel des Gutachtens von Dr. B.____ sei darin zu erblicken, so der Be- schwerdeführer weiter, dass dieser in der Zusammenfassung ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, gegenwärtiger Substanzgebrauch mit Verdacht ein Restzustand/Persönlichkeitsstörung durch Alkohol verneine. Bei der Aufzählung der Diagnosen würde dieser Befund aber wieder genannt. Hierzu ist mit Dr. F.____ festzuhalten, dass Dr. B.____ diese Diagnose als „anam- nestisch“ bezeichnet. Dies bedeutet, wie auch Dr. F.____ bereits ausgeführt hat, dass die Diag- nose in der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers gestellt wurde, die Kriterien heute aber aus seiner Sicht nicht mehr erfüllt seien.
4.2.6 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass auf das Gutachten von Dr. B.____ auch deshalb nicht abgestellt werden könne, weil er keinerlei Zusatzuntersuchungen vorgenommen habe, um den Grad der Alkohol- und Nikotinabhängigkeit zu bestimmen. Mit dem Beschwerde- führer ist zwar davon auszugehen, dass im Rahmen der Begutachtung durch Dr. B._____ auf labormässige Blutuntersuchungen verzichtet wurde. Da der Beschwerdeführer aber (auch an- lässlich der Befragung in der Parteiverhandlung) bereitwillig Auskunft über seine Alkoholabhän- gigkeit gibt, sind von einer Blutuntersuchung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dr. B.___ hat den Beschwerdeführer jedoch mehreren psychologischen Zusatzuntersuchungen unterzo- gen (vgl. Gutachten Seite 19 ff.; Verbaler Kurzintelligenztest, Form A [VKI-A]; Symptom- Checkliste [90 SCL-90-R]; Montgomery and Asberg Depression Rating Scale [MADRS]; Scree- ning für somatoforme Störungen [SOMS-7T]; Schmerzempfindungsskala [SES]; Lübecker Alko- holabhängigkeits- und Alkoholmissbrauchs-Screening-Test [LAST] und Aufmerksamkeits- Belastungs-Test), weshalb auch dieser Vorwurf fehlt geht.
4.2.7 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, Dr. B.____ mache ungenaue Angaben in Be- zug auf die Frage, ob eine sekundäre Alkoholsucht vorliege. Zudem gebe er zu, dass er zu den somatischen Befunden, Diagnosen, Therapien und zur Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht nicht abschliessend Stellung nehmen könne. Zum letztgenannten Argument ist festzuhalten, dass es die Aufgabe von Dr. B.____ war, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu untersuchen.
In dieser Funktion oblag es ihm nicht, sich zu den somatischen Beschwerden zu äussern. Hier- zu hat sich Dr. med. H., FMH Rheumatologie und Innere Medizin, mit Bericht vom 22. August 2007 abschliessend geäussert. Demnach leide der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit/bei Chondrose L3/4, Retrolisthesis L4/S1 um 3 mm, Anthelisthesis L5/S1 um 3 mm, einer erheblichen Diskrepanz zwischen subjektiven Klagen und objektivem Befund und einer Epicondylitis ulnaris rechts fest. Die Arbeitsfähigkeit als selbst- ständiger Automechaniker und Garagist sei aufgrund der körperlichen Befunde eingeschränkt. Für eine Verweistätigkeit attestierte Dr. H. dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die Frage, ob beim Beschwerde- führer eine primäre oder eine sekundäre Alkoholsucht vorliegt, ist unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts festzuhalten, dass die Drogensucht (wozu auch die Alkoholsucht zählt) und Medikamentenabhängigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesge- richt, sozialrechtliche Abteilungen]) vom 5. April 2006, I 750/04, E. 1.2 mit Hinweisen), die Er- werbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist oder wenn die Abhän- gigkeit selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c, 102 V 167, 99 V 28 f. E. 2; AHI 2002 S. 29 f. E. 2; Urteil des Bundesgericht vom 23. Oktober 2007, I 50/07, E. 5.1). Vorliegend äusserte Dr. B., dass keine die Alkoholstörung bahnende und zwangsläufig verursachende primäre psychische Erkrankung vorausgegangen sei. Diese Auffassung bestätigt auch ein Blick in die Anamnese. Darin lassen sich beim Beschwerdeführer vor Beginn der Alkoholsucht keine invali- disierenden körperlichen oder psychischen Störungen entnehmen, welche die Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusst hätten. Zudem sind gemäss den Ausführungen von Dr. B. keine irreversiblen Schäden durch den Alkoholkonsum nachweisbar. Aus diesem Grund weist das beim Beschwerdeführer diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom von Alkohol keinen invalidisie- renden Charakter auf.
4.2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Gutachten von Dr. B.____ problematisch sei, weil zwischen der Begutachtung des Beschwerdeführers im August 2010 und der Erstellung des Gutachtens im Januar 2011 fünf Monate vergangen seien. Das Kon- senspapier sehe vor, dass das Gutachten innert Monatsfrist nach der Begutachtung vorliegen solle. Wie bereits oben unter E. 4.2.1 ausgeführt, lag Dr. B.____ das Konsenspapier nicht vor. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er ein sehr detailliertes, 35-seitiges Gutachten erstellte, wel- ches unter anderem auch die Auswertung der 7 Persönlichkeitstest beinhaltet. Der Beschwer- deführer verzichtet sodann auf eine substantiierte Begründung, weshalb die Dauer zwischen Begutachtung und Erstellung des Gutachtens einen Einfluss auf dessen Qualität haben soll, weshalb auch diese Argumentation fehl geht.
4.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Gutachten von Dr. B.____ eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erlaubt. Es ist demnach davon auszuge- hen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der gestellten Diagnosen die Ausübung einer adap- tierten Tätigkeit zu 100% zumutbar ist. Es besteht daher in antizipierte Beweiswürdigung kein Grund, weitere (fach-)ärztliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, 9C_561/2007, E. 5.2.1 und BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).
4.4 Beim Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahr 2011 mit demjenigen im Jahr 2003 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dahingehend eine wesentli- che Veränderung festzustellen, als die ursprünglich diagnostizierte alkoholbedingte Persönlich- keitsstörung nicht mehr besteht. Die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind damit erfüllt.
5.1 Die IV-Stelle hat gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. B.____ vom 24. Januar 2011 einen Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invalidi- tätsgrad von 30% ermittelt. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre und die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich auch nicht bestrei- tet, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem durch die IV-Stelle angestellten Einkommensvergleich. Demnach verneinte die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers und durfte die ganze Rente (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961) aufheben.
5.2 Eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung setzt aber auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend ist der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision oder Wiedererwägung in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abzuklären. Wie das Bundesgericht erkannte, ist diese Praxis jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010, E. 3 vom 26. April 2011).
5.3 Der Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr überschritten, weshalb grundsätzlich nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähig- keit auf dem Wege der Selbsteingliederung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2011, 9C_68/2011, E. 3.3). Da bei ihm aber vorgängig bereits berufliche Massnahmen scheiterten und er im Rahmen der medizinischen Untersuchung bei Dr. B.____ ausführte, dass
er sich für weitgehend arbeitsunfähig halte, durfte die Verwaltung auf die nochmalige Durchfüh- rung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung verzichten.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 24. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer ebenfalls mit Verfügung vom 24. November 2011 die unentgelt- liche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist sein Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das vorliegende Ver- fahren (inkl. Parteiverhandlung) einen Zeitaufwand von insgesamt 15,08 Stunden geltend ge- macht, was nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls nicht zu bemängeln sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 59.30. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'995.60 (11.58 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 47.40 und 8% Mehrwerst- steuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'995.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht