Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-03-20_zr_5
Entscheidungsdatum
20.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. März 2012 (400 2011 364)


Zivilgesetzbuch

Mündigenunterhalt

Besetzung Vorsitzender Richter René Borer, Richter Edgar Schürmann (Referent), Richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Noll

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, Postfach, 4001 Basel, Kläger und Berufungskläger

gegen B.____ Beklagter und Berufungsbeklagter

Gegenstand Mündigenunterhalt Berufung vom 09. Dezember 2011 gegen den Entscheid der Bezirksge- richtspräsidentin Arlesheim vom 03. November 2011

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Im Rahmen des vom mündigen Sohn A.____ gegen seinen Vater B.____ angehobenen Verfahrens auf Leistung von Unterhaltszahlungen wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arles- heim die Klage mit Entscheid vom 03. November 2011 ab, auferlegte dem Kläger die ordentli- chen Kosten und schlug die ausserordentlichen Kosten wett, wobei die Gerichtskosten sowie die Parteikosten des Klägers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gingen. Zur Begründung des Urteils wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt mündiger Kinder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung nur soweit verpflichtet seien, als es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden dürfe, wobei sich die Zumutbarkeit nicht nur nach den wirtschaftlichen Verhält- nissen der Eltern sondern auch nach den persönlichen Beziehungen zwischen diesen und ihren Kindern richte. Eine fehlende oder gestörte persönliche Beziehung hebe jedoch die elterliche Unterhaltspflicht nur dann auf, wenn das Kind mehrheitlich die Verantwortung für diesen Zu- stand trage. Im vorliegenden Falle sei es zwar nachvollziehbar, dass der Kläger als Kind und in der Pubertät von der schwierigen Scheidungssituation stark geprägt worden sei und sich des- halb dem persönlichen Verkehr mit seinem Vater entzogen habe. Vom inzwischen 22-jährigen Kläger könne indessen nunmehr erwartet werden, dass er seine stark ablehnende Haltung ge- genüber seinem Vater überdenke und zumindest einen Versuch unternehme, in eine einiger- massen erträgliche Beziehung zu ihm zu treten. Die totale Kontaktverweigerung seitens des Klägers nebst gleichzeitiger Forderung von Unterhaltsbeiträgen degradiere jedoch den Beklag- ten zur blossen Zahlstelle und lasse eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem mün- digen Kläger als unzumutbar erscheinen. Im Übrigen richte sich der Beklagte in seiner zweiten Ehe seit Jahren nach dem Lebensplan, als Hausmann tätig zu sein, während seine Ehefrau für das eheliche Einkommen besorgt sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände kön- ne dem Beklagten diese Lebensweise nicht abgesprochen werden.

B. Gegen dieses Urteil erklärte der Rechtsvertreter des Klägers mit Eingabe vom 09. De- zember 2011 Berufung mit den Begehren, der Berufungsbeklagte sei in Gutheissung der Beru- fung und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen, dem Berufungskläger gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbei- trag von CHF 750.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge nach der gerichtsüblichen For- mel zu indexieren seien; ferner seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten beider Instanzen dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, ausserdem sei dem Berufungskläger die un- entgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich das Verhältnis zwischen den Parteien nach der Scheidung aufgrund des seltsamen Verhaltens des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Söhnen laufend verschlechtert habe. Mit den Jahren sei die Belastung des Berufungsklägers während der Besuchsrechtstage derart unerträglich geworden, dass er psychotherapeutische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Wie der als Novum eingelegten Bestätigung des be- handelnden Psychologen entnommen werden könne, seien zwischen dem 13. und 18. Alters- jahr 78 Therapiestunden notwendig gewesen, um die durch die Beziehungsstörungen zum Va- ter verursachten, gravierenden schulischen Schwierigkeiten zu verarbeiten. Daran, dass die Beziehungen zum Berufungsbeklagten nachhaltig gestört worden und folglich vollends zum

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erliegen gekommen seien, treffe den Berufungskläger kein Verschulden. Vielmehr sei der Beru- fungsbeklagte für diese Entwicklung verantwortlich, so dass seine Haltung, ihm sei die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht deswegen nicht zumutbar, offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Ge- mäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis sei die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündi- gen Kindern bedingungsfeindlich, weshalb die Unterhaltsansprüche von in Ausbildung befindli- chen Kindern nur dann abgelehnt werden könnten, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber dem pflichtigen Elternteil offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalte. Ein derartiges Verhalten könne dem Berufungskläger aber nicht angelastet werden. Was den Umfang der Un- terhaltsbeiträge angehe, so würden sich alleine die monatlichen Schulkosten und Krankenkas- senprämien des Berufungsklägers auf insgesamt CHF 1'536.40 belaufen, so dass der einge- klagte Betrag von monatlich CHF 750.00 begründet sei. Schliesslich sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten zu bejahen. Sein Einwand, er erziele als Hausmann kein Einkommen, könne nicht gehört werden. Vielmehr sei ihm ein entsprechendes hypotheti- sches Einkommen anzurechnen.

C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 bewilligte das instruierende Kantonsgerichtsprä- sidium dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren, worauf der Berufungsbeklagte mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2012 ebenfalls die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren beantragte und seine ma- terielle Stellungnahme mündlich anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Aus- sicht stellte. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 wiederholte der Berufungsbeklagte sein Begeh- ren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung abzubieten, da er gemäss dem angefochtenen Urteil keine Unterhaltsbeiträ- ge mehr leisten müsse. Für den Fall der Durchführung einer Berufungsverhandlung sei genü- gend Zeit für seine Stellungnahme einzuplanen. Was das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung angehe, so mache er geltend, dass er in Gütertrennung lebe. Es ge- he daher niemanden etwas an, was seine Frau verdiene. Im Übrigen kenne seine Frau den Be- rufungskläger nicht und habe auch keinen persönlichen Kontakt zu ihm.

D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 hat das instruierende Kantonsgerichtspräsidium dem Berufungsbeklagten im Hinblick darauf, dass die eingeforderten Unterlagen zum Einkom- men und Vermögen der Ehefrau nicht beigebracht wurden, die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.

E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, zu welcher der Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter sowie der Berufungsbeklagte er- schienen sind, hat keine der Parteien neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Im An- schluss an eine ausführliche Befragung der Parteien zur Sache - namentlich zur Entwicklung der persönlichen Beziehung - gelangten der Vertreter des Berufungsklägers sowie der Beru- fungsbeklagte zu ihren Schlussvorträgen. Während der Rechtsvertreter des Berufungsklägers an den bereits schriftlich gestellten Begehren festhielt und im Wesentlich die bereits schriftlich geäusserten Argumente wiederholte, beantragte der Berufungsbeklagte sinngemäss die Abwei- sung der Berufung und verwies zur Begründung auf die schriftlichen Motive des angefochtenen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheids. Auf die Aussagen und Vorbringen der Parteien im Einzelnen ist - soweit erforderlich

  • im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

  1. Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ergangen, so dass diese zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zur Anwendung gelangt (Art. 405 Abs.1 ZPO). Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Beru- fung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts ist gemäss Art. 91 ZPO das Rechtsbegehren massgeblich, wobei bei wieder- kehrenden Leistungen gemäss Art. 92 ZPO der Kapitalwert zu veranschlagen ist. Der Beru- fungskläger verlangt für die Dauer seiner Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00. Ausgehend davon, dass der Berufungskläger die Matur frühestens im Sommer 2013 absolvieren wird und in Bezug auf das anschliessende geplante Wirtschaftsstudium ein Bachelor-Abschluss eine Mindeststudiendauer von 6 Semestern voraussetzt, beläuft sich der Streitwert somit auf mehr als CHF 40'000.00, so dass die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 bei weitem erreicht ist. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und be- gründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Be- gründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am

  2. November 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 09. Dezember 2011 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsi- dien der Bezirksgerichte, die nicht im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zustän- dig. Der Berufungskläger rügt einerseits eine vorinstanzliche Missachtung der bundesgerichtli- chen Praxis zum Mündigenunterhalt und wendet andererseits ein, die Vorinstanz habe das Hauptverschulden am anhaltenden persönlichen Zerwürfnis zwischen den Parteien zu Unrecht dem Berufungskläger angelastet. Damit macht er eine unrichtige Rechtsanwendung wie auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und somit zulässige Berufungsgründe im Sinne von Art. 310 ZPO geltend. Auf die vorliegende Berufung ist daher einzutreten.

  3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger als neues Beweismittel ein vom 28. November 2011 datierendes Bestätigungsschreiben von C.____, dem früheren Therapeuten des Berufungsklägers, ins Recht gelegt, so dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist, ob das neue Beweismittel im Rahmen der kantonsgerichtlichen Beweis- würdigung berücksichtigt werden muss.

Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Rahmen des Berufungsverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Diese strenge Novenregelung im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich unbeschränkt in Verfahren, in wel-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen die Verhandlungsmaxime oder die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (vgl. P. REETZ / S. HILBER, in: Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, N 13 zu Art. 317, S. 2032; Urteil des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2011, publ. in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 2011 Nr. 96). Im vorliegenden Fall betrifft das neu ein- gelegte Bestätigungsschreiben Therapiesitzungen, welche vom 14. November 2002 bis zum 16. März 2007 durchgeführt worden waren, so dass es dem Berufungskläger grundsätzlich möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben bereits im Rahmen des bezirksge- richtlichen Verfahrens einzureichen. Nach einhelliger Ansicht der Doktrin findet Art. 317 Abs. 1 ZPO indessen keine Anwendung in Prozessen, die dem unbeschränkten Untersuchungsgrund- satz unterliegen. In diesen Verfahren sind neue Tatsachen und/oder Beweismittel von der Beru- fungsinstanz bis zum Beginn der Urteilsberatung von Amtes wegen zu berücksichtigen (P. REETZ / S. HILBER, a.a.O., N 14 zu Art. 317, S. 2032; P. VOLKART, in: A. Brunner / D. Gasser / I. Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 317, S, 1804; B. SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2011, N 1264, S. 515 f.). Das vorliegende Verfahren betrifft Kinderbelange in einer famili- enrechtlichen Angelegenheit und unterliegt deshalb gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO dem Untersu- chungsgrundsatz. Während auf Verfahren mit Beteiligung von unmündigen Kindern einhellig die Anwendung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime - sowohl zu Gunsten des Kindes wie auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen - befürwortet wird (BGer. 5C.247/2004 vom 10. Feb- ruar 2005, BGE 128 III 412 ff.), sind die Meinungen in Bezug auf Unterhaltsklagen mündiger Kinder geteilt. Während SCHWEIGHAUSER aus gesetzessystematischen Überlegungen die An- wendung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime auch auf Unterhaltsklagen mündiger Un- terhaltsberechtigter postuliert (vgl. J. SCHWEIGHAUSER, in Th. Sutter-Somm / F. Hasenböhler / Ch. Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, N 4 zu Art. 296, S. 1728), lehnen STAEHELIN / STAEHELIN / GROLIMUND unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 118 II 95) die Anwendung der Offizialmaxime im Pro- zess eines volljährigen Unterhaltsberechtigten ab, schliessen aber die Anwendung der be- schränkten Untersuchungsmaxime nicht aus (A. STAEHELIN / D. STAEHELIN / P. GROLIMUND, Zi- vilprozessrecht, Zürich / Basel / Genf 2008, § 10 N 32, S. 124). Angesichts der Gesetzessyste- matik und im Hinblick darauf, dass der fragliche Bundesgerichtsentscheid bereits über 20 Jahre alt ist, vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass der unbeschränkte Untersuchungs- grundsatz auch im Unterhaltsverfahren mündiger Kinder zur Anwendung gelangt, so dass das Bestätigungsschreiben vom 28. November im Rahmen der kantonsgerichtlichen Beweiswürdi- gung als Novum zu berücksichtigen ist.

3.1 Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben Eltern, deren Kinder bei Eintritt der Mündigkeit noch keine ordentliche Ausbildung haben, für den Unterhalt der Kinder - soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zumutbar ist - aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordent- licherweise abgeschlossen werden kann. Bei der Bestimmung der Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem mündigen Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, muss ein gerechter Ausgleich gefunden werden zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel bei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht trägt (Bger 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1). Die Unterhaltspflicht findet ihre Grenze bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Einem Elternteil können Unterhaltsleistun- gen an ein mündiges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigt (BGE 118 II 97 ff.). Ausserdem ist Mündigenunterhalt nur soweit geschuldet, als die Finanzierung der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung nicht dem Kind selber zugemutet werden kann. Abgesehen vom eigenen Vermögen und dessen Ertrag sowie von Dritteinkommen ist insbesondere auch ein zumutbarer Teilarbeitserwerb zu berücksichtigen (vgl. H. HAUSHEER / A. SPYCHER, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, S. 418 f., Rz 06.107). Schliesslich ist auch das persönliche Eltern-Kind-Verhältnis als massgebliches Kriterium für eine mögliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mündigen Kind zu beachten. Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hin- sicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten dann zu würdigen, wenn die Pflichten gegen- über der Familie im Sinne von Art. 272 ZGB schuldhaft grob verletzt werden (H. HAUSHEER / A. SPYCHER, a.a.O., S. 422, Rz 06.115).

3.2 Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgerichtspräsidium eine Unterhaltspflicht des Beru- fungsbeklagten aufgrund des persönlichen Verhältnisses zum Berufungskläger verneint. Der Berufungsbeklagte macht auch im Berufungsverfahren geltend, dass der Berufungskläger jegli- chen persönlichen Kontakt zu ihm verweigere, weshalb ihm schon aus diesem Grund keine Unterhaltsleistungen zumutbar seien. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, dass der feh- lende Kontakt vom Berufungsbeklagten verschuldet sei, so dass keine Unzumutbarkeit vorliege.

Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, sondern auch die persönlichen Beziehungen zwischen ihnen und ihrem Kind zu beach- ten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Dabei kommt jüngster bundesgerichtlicher Praxis zufolge (vgl. Bger 5A.806/2011 vom 26. Januar 2012) dem Alter des Kindes grosse Bedeutung zu: Je älter es ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsunterhalt angewiesen und um- so eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen den nötigen Abstand zu gewin- nen (BGE 129 III 375 E. 3.4 S. 378). Unzumutbar wird der Mündigenunterhalt erst dann, wenn das Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie bzw. dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber nicht nachkommt, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr entzieht (BGer 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2; BGer 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1). Das Kind muss mithin die alleinige Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Diese Beurteilung kann sich insbesondere dann als heikel erweisen, wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung und den Jahren unmittelbar danach den persönlichen Kontakt ablehnt. Die heftigen Emotionen, welche eine Scheidung der Eltern beim Kind vielfach auslöst, und die Spannungen, die in der Scheidungssituation normalerweise entstehen, schliessen zumeist eine Verantwortlichkeit des Kindes dafür aus, dass es die persönliche Beziehung zu einem Elternteil abgebrochen hat. Ein Schuldvorwurf ist hier erst dann gerechtfertigt, wenn das Kind auch nach Erreichen der Mündig- keit auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff.; 120 II 177 E. 3c und E. 4a S. 179 ff.).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Schilderungen des Berufungsbeklagten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, namentlich aber auch aufgrund des Berichts des Psy- chologen C.____ vom 28. November 2011 offensichtlich, dass der Berufungskläger durch die Scheidungssituation nachhaltig traumatisiert und in seinen schulischen Leistungen beeinträch- tigt wurde. Dass sich der Berufungskläger als Jugendlicher von seinem Vater distanziert und schliesslich auch den Kontakt zu ihm verweigert hat, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Situation ist heute insofern unverändert, als nach wie vor keinerlei Kontakte zwischen den Parteien bestehen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, dass er lange Zeit grosse Angst vor seinem Vater gehabt habe. Nun habe er zwar keine Angst mehr, die heutige Gegenwart seines Vaters im Gerichtssaal sei ihm aber noch immer sehr unangenehm, und er könne nicht sagen, ob er bereit sei, künftig einen Kontakt zu seinem Vater aufzubauen. Ob dieses Verhalten des Berufungsklägers als "Beharren auf einer ablehnenden Haltung" gegenüber seinem Vater zu qualifizieren ist, erscheint dem Kantonsgericht fraglich, kann aber letztlich offen bleiben, da ein allfälliges Beharren auf einer ablehnenden Haltung gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe nur dann zu einem Verlust des Un- terhaltsanspruchs führt, wenn sich der unterhaltspflichtige Elternteil korrekt verhält. Von einem korrekten Verhalten kann nach Dafürhalten des Kantonsgerichts nur dann die Rede sein, wenn auf Seiten des pflichtigen Elternteils die grundsätzliche Bereitschaft erkennbar ist, den Kontakt zum Kind wieder aufzunehmen. Diese Bereitschaft ist indessen beim Berufungsbeklagten er- klärtermassen nicht vorhanden. Wie der Berufungsbeklagte an der heutigen Hauptverhandlung zu Protokoll gab, sei eine Beziehung zum Berufungskläger von seiner Seite her "völlig undenk- bar". Damit fehlt es klarerweise am vorausgesetzten korrekten Verhalten des unterhaltspflichti- gen Elternteils, so dass es dem Berufungsbeklagten trotz des distanzierten Verhaltens seines Sohnes grundsätzlich nicht unzumutbar ist, Unterhalt zu leisten.

3.3 Nachdem die Vorinstanz die Leistungspflicht aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien verneint hatte, sah sie sich nicht veranlasst, die Zumutbarkeit der Unter- haltspflicht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vertieft zu prüfen. Im Sinne einer Eventualerwägung beschränkte sie sich auf die Feststellung, dass sich der Beklagte in seiner zweiten Ehe seit Jahren nach dem Lebensplan richte, als Hausmann tätig zu sein, wäh- rend seine Ehefrau für das eheliche Einkommen besorgt sei, wobei ihm diese Lebensweise unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht abzusprechen sei. Soweit damit die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht aus wirtschaftlichen Gründen implizit verneint wird, vermag das Kantonsgericht indes die Auffassung der Vorinstanz nicht zu teilen. Gemäss bundesgericht- licher Praxis ist nämlich zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhalts- pflichtigen der Einbezug der finanziellen Mittel der zweiten Ehegattin des Unterhaltspflichtigen aufgrund ihrer ehelichen Beistandspflicht nur dann unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige auch ohne Wiederverheiratung seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllen könnte (vgl. H. HAUSHEER / A. SPYCHER, a.a.O., S. 126, Rz 03.126 f. m.w.H.). Eben dies trifft aber auf den Be- rufungsbeklagten offensichtlich nicht zu, zumal gerade die Wiederverheiratung zur neuen Rolle des Berufungsbeklagten als Hausmann und zur nachhaltigen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht geführt hat. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Berufungsbeklagte selbst kein Einkom- men erzielt, darf seine Unterhaltspflicht somit noch nicht verneint werden.

3.4 Zur Beurteilung der Frage, ob dem Berufungsbeklagten Unterhaltsleistungen zumutbar sind, ist eine vertiefte Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der Ehefrau des Berufungsbeklagten unverzichtbar. Nachdem die Vorinstanz diese Abklärungen nicht vor- genommen hat, liegt ein Anwendungsfall von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO vor. Folglich ist die Vorinstanz in Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids anzuweisen, die erforderlichen Beweise zu erheben und alsdann die Frage zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten auf- grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu bejahen ist.

  1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungsbeklagten in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine Parteientschädigung zu Gunsten des Berufungsklägers aufzuerlegen. Ferner ist die Vorin- stanz anzuweisen, die bisher entstandenen bezirksgerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Rahmen des Endentscheids neu zu verlegen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Berufung und in Aufhebung des Entscheids der Be- zirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 03. November 2011 wird festge- stellt, dass dem Berufungsbeklagten die Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen an den Berufungskläger aufgrund des persönlichen Verhältnisses zwischen den Parteien grundsätzlich zumutbar ist.

  1. In Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO wird das Verfahren an die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim zurückgewiesen zwecks Beurtei- lung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Unter- haltspflicht des Berufungsbeklagten aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Parteien zu bejahen ist, sowie zwecks Erhebung der dafür erforderlichen Beweise.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Entschei d- gebühr von CHF 2'000.00, werden dem Berufungsbeklagten auferlegt.

Dem Berufungskläger wird für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'860.00 zuzüglich Auslagen von CHF 57.75 und Mehrwertsteuer von CHF 153.40, total somit CHF 2'071.15 zu Lasten des Berufungsbeklagten zugesprochen.

  1. Die Vorinstanz wird angewiesen, die bisher entstandenen bezirksge- richtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Rah- men des Endentscheids neu zu verlegen.

Vorsitzender Richter

René Borer Gerichtsschreiber

Daniel Noll

Zitate

Gesetze

12

Abs.1

  • Art. 405 Abs.1

EG

  • § 6 EG

i.V

  • Art. 106 i.V

ZGB

  • Art. 272 ZGB
  • Art. 277 ZGB

ZPO

  • Art. 91 ZPO
  • Art. 92 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 310 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 317 ZPO
  • Art. 318 ZPO

Gerichtsentscheide

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