Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2012-03-14_vv_1
Entscheidungsdatum
14.03.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. März 2012 (810 11 251)


Soziale Sicherheit

Kantonale Zuständigkeit im Rahmen des ZUG

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien Kanton St. Gallen, Departement des Innern Amt für Soziales, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer

gegen

Kantonales Sozialamt, Gestadeckplatz 8, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Quartalsabrechnung (1. März 2010 bis 31. Mai 2010) des Kantons Basel-Landschaft betreffend A.____ (Entscheid des Kantonalen Sozialamtes vom 16. Juni 2011)

A. Mit Verfügung der Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde) vom 30. März 2010 wurde festgehalten, dass A.____ weder über ein Einkommen noch über Vermö- gen verfüge und somit als notleidend im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 gelte. Ge- stützt auf diese Begründung wurde A.____ ab März 2010 eine monatliche Unterstützung von CHF 1'100.-- zugesprochen.

Nach Erlass dieser Unterstützungsverfügung leitete die Sozialhilfebehörde gemäss § 27 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 die Grundmeldung über A.____ an das Kantonale Sozialamt des Kantons Basel-Landschaft (Kantonales Sozialamt) weiter.

Das Kantonale Sozialamt erhielt die Grundmeldung am 21. April 2010 und leitete diese als Un- terstützungsmeldung im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 am 28. Mai 2010 wiederum an das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen (Amt für Soziales St. Gallen) weiter.

Mit Beendigungsverfügung der Sozialhilfebehörde vom 14. Mai 2010 wurde die Unterstützung von A.____ per Ende Mai 2010 eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ auf den 1. Mai 2010 eine eigene Wohnung in C.____ im Kanton St. Gallen gefunden habe und folg- lich die Unterstützung durch die Gemeinde B.____ gemäss § 39 Abs. 1 SHG beendet werde.

Am 30. Mai 2011 erhielt das Amt für Soziales St. Gallen die Quartalsabrechnung des Kantona- len Sozialamtes gemäss welcher A.____ durch die Sozialhilfebehörde vom 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 mit insgesamt CHF 3'062.75 unterstützt worden sei.

B. Gegen diese Quartalsabrechnung erhob der Kanton St. Gallen, handelnd durch das Departement des Inneren, handelnd durch das Amt für Soziales, am 10. Juni 2011 vorsorglich Einsprache gemäss Art. 33 Abs. 1 ZUG. Zur Einsprachebegründung bezog sich das Amt für Soziales St. Gallen auf eine E-Mail vom 9. Juni 2010, in welcher das Kantonale Sozialamt fest- hielt, dass sich A.____ vom 1. Oktober 1985 bis 1. März 2010 in Kalifornien USA aufgehalten habe und somit die ersten drei Monate des Aufenthaltes in der Schweiz, d.h. bis 31. Mai 2010 mit dem Bund abgerechnet werden würden. Das Bundesamt für Justiz habe jedoch mit Schrei- ben vom 18. März 2011 festgehalten, dass der ununterbrochene Aufenthalt für die Zeit vom 2. März 2007 bis 24. Januar 2010 nicht nachgewiesen werden könne.

Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2011 wies das Kantonale Sozialamt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 18. März 2011 habe der ununterbrochene Auslandsaufenthalt für die Zeit vom 2. März 2007 bis 24. Januar 2010 nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund der Ablehnung der Kostentra- gung durch den Bund, müsse somit der Heimatkanton für die Kosten aufkommen. Der Kanton St. Gallen habe folglich dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der Unterstützung vom

  1. März 2010 bis 31. Mai 2010 zu erstatten.

C. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 erhob der Kanton St. Gallen, handelnd durch das De- partement des Inneren, handelnd durch das Amt für Soziales, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, dass der Abweisungsbeschluss des Kantonalen Sozialamtes vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Juni 2011 aufzuheben sei; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kantonale Sozialamt den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht genü- gend abgeklärt habe, was einer Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bund gleichkommen würde und die Unterstützung von A.____ während der Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31. Mai 2010 somit zulasten des unterstützenden Wohnsitzkantons gehen müsse. Zudem habe das Kantonale Sozialamt im Abweisungsentscheid vom 16. Juni 2011 ausdrücklich bestä- tigt, dass es den ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von A.____ nicht bestreite.

Das Kantonale Sozialamt ersuchte das Kantonsgericht in seiner Eingabe vom 3. August 2011 um Sistierung des Verfahrens, da die vorgeworfene ungenügende Abklärung des Auslandsauf- enthalts von der Sozialhilfebehörde nachgeholt werde.

Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2011 wurde das Verfahren bis 31. Oktober 2011 oder bis zum Widerruf durch eine Partei sistiert. Der Beschwerdeführer wurde zudem ersucht, das Kantonsgericht bis 31. Oktober 2011 schriftlich über den Stand der Angelegenheit zu orientie- ren und Anträge bezüglich des weiteren Vorgehens zu stellen.

Der Beschwerdeführer teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 mit, dass das Kantonale Sozialamt von A.____ zusätzliche Belege über dessen Auslandsaufenthalt erhal- ten habe, welche nun an den zuständigen Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen des Bundesamtes für Justiz zur erneuten Überprüfung weitergeleitet worden seien. Es habe sich somit gezeigt, dass der dem Abweisungsbeschluss des Kantonalen Sozialamtes vom 16. Juni 2011 zugrundeliegenden Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Unabhängig vom Ergebnis der Überprüfung durch den Bund habe das Kantonale Sozialamt aufgrund der neuen Tatsachen einen neuen Entscheid über die Einsprache vom 10. Juni 2011 zu fällen. Ent- sprechend wurde dem Kantonsgericht die Rückweisung des angefochtenen Abweisungsbe- schlusses vom 16. Juni 2011 zur Neubeurteilung beantragt.

In der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 18. November 2011 wurde festgehalten, dass der Bund auch die neu eingereichten Beweise für den Auslandsaufenthalt von A.____ nicht habe berücksichtigen können. Der Bund lehne aus diesem Grund die Übernahme der Kosten weiterhin ab. Dieses Ergebnis stütze die Abweisungsverfügung vom 16. Juni 2011, wo- mit eine Rückweisung zur Neubeurteilung abgelehnt werde, da auch eine Neubeurteilung zum selben Ergebnis führen würde.

Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 23. November 2011 vernehmen und hielt fest, dass es nichts anzufügen gebe.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Insbesondere prüft es, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 43 Abs. 1 VPO ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsge- richt zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder durch ein anderes Gesetz entzo- gen ist. Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behör- den und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen (Abs. 2).

  1. Das ZUG bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 ZUG kann der Kanton, dessen Kostenersatzforderung durch rechtzeitige Einsprache abgelehnt worden ist, und der auf seine Forderung nicht oder nur teilweise verzichten will oder auf Richtigstellung beharrt, zunächst versuchen, sich mit dem Einsprecher zu verständigen und ihn zum Rückzug der Einsprache zu bewegen. Gelingt dies nicht, so muss er gemäss Art. 34 Abs. 1 ZUG die Einsprache mit einem formellen Abweisungsbeschluss oder Einspracheentscheid abweisen. Der Einspracheentscheid ist dem einsprechenden Kanton schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Wie die Einsprache, so muss auch der Einspracheentscheid begründet erfolgen. Ausserdem ist im Einspracheentscheid ausdrücklich auf Art. 34 Abs. 1 ZUG zu verweisen und festzuhalten, dass es sich um einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung handelt. Des Weiteren hält das ZUG in Art. 34 Abs. 2 fest, dass ein formrichtiger Einspracheentscheid rechtskräftig wird, falls der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterli- chen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt.

  2. Nach § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom

  3. Juni 1988 unterliegen erstinstanzliche Verfügungen, Verfügungen letztinstanzlicher Ge- meindebehörden und Verfügungen der Schulräte des Kantons und der Einwohnergemeinden der Verwaltungsbeschwerde. Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, so unterliegt erst der Einspracheentscheid der Beschwerde (vgl. § 27 VwVG BL). Gemäss § 29 VwVG BL ist der Regierungsrat die Beschwerdeinstanz, welche Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter beurteilt (lit. e).

  4. Es stellt sich die Frage, ob die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ans Kantonsgericht zulässig ist und das Kantonsgericht darauf einzutreten hat.

4.1. Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungsobjekt um den Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamtes vom 16. Juni 2011. Das Schreiben ist als Verfügung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ging aufgrund der Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung davon aus, dass das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Der Beschwerdegeg- ner nahm zur Frage der Zuständigkeit nicht Stellung.

Da es sich vorliegend aber nicht um ein Anfechtungsobjekt im Sinne von § 43 VPO handelt, ist die Beschwerde ans Kantonsgericht gestützt auf die VPO nicht vorgesehen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamtes stellt eine Verfügung im Sinne von § 27 Abs. 2 VwVG BL dar. Es handelt sich weiter um eine Verfü- gung eines kantonalen Amtes und diese unterliegt gemäss § 29 Abs. 1 lit. e VwVG BL der Ver- waltungsbeschwerde an den Regierungsrat. Dies hat zur Folge, dass der Regierungsrat ge- mäss VwVG BL zuständig ist für die Überprüfung des Einspracheentscheides des Kantonalen Sozialamtes.

4.3 Es ist nun zu prüfen, ob eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid des Kan- tonalen Sozialamtes gestützt auf das ZUG direkt ans Kantonsgericht zulässig ist. Im Entscheid des Bundesgerichts 8C.115/2007, E.1.2.1 vom 23. Januar 2008 wurde ausgeführt, dass durch Art. 34 Abs. 2 ZUG seit dem 1. Januar 2007 die Beschwerdemöglichkeit an eine kantonale rich- terliche Behörde vorgesehen ist. Durch die neue Regelung werde sichergestellt, dass eine letz- te kantonale Gerichtsinstanz als Vorinstanz des Bundesgerichts entscheidet und damit den An- forderungen von Art. 86 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 entsprochen werde. Demzufolge ist es nicht Sinn und Zweck des ZUG in die innerkanto- nale Zuständigkeit einzugreifen und die Regelung schliesst eine innerkantonale Vorinstanz zum Kantonsgericht nicht aus. Die interne Regelung wird somit den Kantonen überlassen. Deshalb ist vorliegend der Instanzenzug gemäss VwVG BL massgebend.

  1. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass weder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen der VPO und des ZUG noch gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtssprechung eine Zuständigkeit des Kantonsgerichts bejaht werden kann. Vielmehr ergibt sich, dass gestützt auf das VwVG BL der Regierungsrat zur Behandlung der Beschwerde zu- ständig ist. Demzufolge kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden und die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft überwiesen.

  2. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Da der angefochtene Einspracheentscheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen war, werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt. Gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO werden auch der Vorinstanz keine Kosten auferlegt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft überwiesen.

  1. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Zitate

Gesetze

8

SHG

  • § 39 SHG

VPO

  • § 20 VPO
  • § 43 VPO

VwVG

ZUG

Gerichtsentscheide

1
  • 8C.115/2007