Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 15. Februar 2012 (810 11 330)
Ausländerrecht
Aufenthaltsbewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1244 vom 06. September 2011)
A. B., geboren 1960, und ihr Ehemann, A., geboren 1959, beide Bürger der Republik Serbien und der Roma-Ethnie zugehörig, reisten im Jahr 2002 illegal in die Schweiz ein und stellten im selben Jahr Asylanträge. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte beide Asylgesuche mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 ab und ver- fügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens am 5. Januar 2004. Eine dagegen von B.____ und A.____ am 28. November 2003 erhobene Beschwerde wies die
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Schweizerische Asylrekurskommission (heute zuständige Beschwerdeinstanz: Bundesverwal- tungsgericht) mit Urteil vom 25. September 2006 ab. Gestützt auf diesen Entscheid setzte das BFM am 28. September 2006 B.____ und A.____ eine neue Frist bis zum 24. November 2006 um die Schweiz zu verlassen. Das von B.____ und A.____ am 10. November 2006 eingereichte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist wurde vom BFM am 29. November 2006 abgelehnt und die bestehende Ausreisefrist bestätigt. Schliesslich wurde das Gesuch von B., vertre- ten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat, vom 21. Dezember 2006 um Wiedererwägung der Weg- weisungsverfügung vom 30. Oktober 2003 durch das BFM mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 abgewiesen. Dagegen erhob B., vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, am 1. Februar 2007 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwi- schenverfügung vom 2. Februar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. Schliesslich wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 2. September 2010 ab.
Mit Gesuch vom 23. September 2008 beantragte B., vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf- grund einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, beziehungsweise diesen Antrag dem BFM zu unterbreiten. Das AfM teilte B. mit Schreiben vom 9. September 2010 mit, dass ihrem Gesuch nicht entsprochen werde.
Am 16. September 2010 reichten B.____ und A., vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Familie der Tochter C. ein. C.____ und ihr Ehemann D.____ sind seit dem Jahr 1995 in der Schweiz. Sie wur- den im Oktober 2006 nach zwei Asylverfahren vorläufig aufgenommen und erhielten im Juni 2008 im Rahmen einer Härtefallprüfung eine Aufenthaltsbewilligung. C.____ und D.____ haben drei Kinder, E., geboren 1995, F., geboren 1998, und G.____, geboren 2006. Alle Familienmitglieder sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
Das AfM verweigerte mit Verfügung vom 7. März 2011 die beantragten Aufenthaltsbewilligun- gen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich B.____ und A.____ weder auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN- Kinderrechtskonvention) vom 20. November 1989 berufen könnten, da sie nicht zur eigentlichen Kernfamilie gehören würden und auch nicht auf die Betreuung durch ihre Tochter angewiesen seien. Zudem könne auch B.____ aufgrund ihrer psychischen Verfassung ihre Tochter nicht unterstützen. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 wurde verneint, da von B.____ und A.____ keine eigentliche Notlage geltend gemacht worden sei. Einzig die finanzielle Unterstützung durch die Tochter sei angeführt wor- den, wobei eine solche Unterstützung auch im Heimatland weitergeführt werden könne. Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2010 wurde schliess- lich eine Rückkehr nach Serbien als zumutbar bezeichnet.
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B. Gegen die Verfügung des AfM erhoben B.____ und A.____, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, am 8. März 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, dass die Verfügung vom 7. März 2011 vollum- fänglich aufzuheben sei und dementsprechend der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde- führer der Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen sei; unter o/e-Kostenfolge, wo- bei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. In der Be- schwerdebegründung vom 5. Mai 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorausset- zungen gemäss Art. 8 EMRK sowie gemäss der UN-Kinderrechtskonvention erfüllt seien, da die Familie generationenübergreifend auf gegenseitige Unterstützung angewiesen sei. Zudem liege für die Beschwerdeführer ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vor, da die Beschwerdeführer bereits seit mehr als acht Jahren in der Schweiz leben würden und die Beschwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung sei. Letztlich habe sich die politische Situation im Heimatland während der letzten Jahre stark geändert, womit eine Rückkehr nach Serbien nicht zumutbar sei.
Mit Beschluss vom 6. September 2011 (RRB Nr. 1244) trat der Regierungsrat auf die Be- schwerde vom 8. März 2011 nicht ein und wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten könne, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung gemäss Art. 14 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, da sie nicht zur Kern- familie gehören würden und weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienmitglieder ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Gesetzgebung hätten. Somit hätten die Beschwerde- führer auch keinen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG. Auch der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG sei vorliegend nicht erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten somit keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren, da ihnen kein Antragsrecht zukomme und ihnen kein Anspruch zustehe, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.
C. Mit Eingabe vom 19. September 2011 erhoben B.____ und A.____ beim Kantons- gericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kan- tonsgericht), Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates. Es wurde beantragt, dass der Beschluss vom 6. September 2011 vollumfänglich aufzuheben sei und dementspre- chend der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer der Aufenthalt im Kanton Basel- Landschaft zu bewilligen sei, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Am 21. November 2011 wurde die Beschwerdebegründung dem Kantonsgericht eingereicht.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver- fahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
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Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbe- stand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden An- gelegenheit gegeben. Als Adressaten sind die Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abände- rung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsge- richt dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Be- schwerde vom 8. März 2011 eingetreten ist oder ob der Regierungsrat nicht richtigerweise auf letztere Beschwerde hätte eintreten und diese materiell behandeln müssen.
3.2 Soweit ein Prozessentscheid angefochten ist, bildet die Frage der fehlenden oder weg- gefallenen Prozessvoraussetzungen Gegenstand der materiellen Prüfung der Rechtsmit- telinstanz (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 210). Das Kan- tonsgericht hat mithin vorliegend zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Be- schwerde vom 8. März 2011 eingetreten ist.
4.1 Die Prozess- oder Verfahrensvoraussetzungen umschreiben die Umstände respektive Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in einem Verfahren vor einer be- stimmten Behörde materiell behandelt werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die Behörde auf das betreffende Begehren ein und spricht sich über dessen Begründetheit oder Unbegründetheit aus. Sind sie jedoch nicht erfüllt, fehlt es also an einer Verfahrensvorausset- zung, so tritt die Behörde auf ein privates Begehren nicht ein: Sie fällt einen Nichteintretensent- scheid und verzichtet damit auf die materielle Prüfung des Rechtsschutzanliegens. Mit dem Begriff des "Eintretens" wird also die Prüfung der massgeblichen Verfahrensvoraussetzungen umschrieben. Der Begriff "Verfahrensvoraussetzung" ist insofern ungenau und irreführend, als es auch beim Fehlen einer solchen zu einem Verfahren – wenigstens im Hinblick auf die Prü- fung der Verfahrensvoraussetzungen – kommt. Verfahrensvoraussetzungen sind deshalb im Grunde genommen Sachentscheidungsvoraussetzungen bzw. im gerichtlichen Verfahren Sachurteilsvoraussetzungen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS/DANIELA
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THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1035 ff.).
Zur Eintretensfrage zählt in Rechtsmittelverfahren namentlich auch die vorliegend im Streit lie- gende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
4.2 Im vorliegend angefochtenen Entscheid stützt sich der Regierungsrat zur Begründung seines Nichteintretens auf das AsylG, insbesondere auf Art. 14 AsylG, womit im Folgenden die Rechtmässigkeit dieser Vorgehensweise zu beurteilen ist.
4.3 Eine asylsuchende Person kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfah- ren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerbern gegenüber anderen Ausländern und eine Verschleppung des Verfahrens und des Wegwei- sungsvollzugs verhindern (BBl 1990 II 573, 623 f.). Da asylsuchende Personen dadurch auch vom ausländerrechtlichen Härtefallverfahren ausgeschlossen werden, statuiert das Asylgesetz ein eigenes Härtefallverfahren (Art. 14 Abs. 2−4 AsylG).
4.4 Reicht eine (abgewiesene) asylsuchende Person ein Gesuch um eine Aufenthaltsbe- willigung ein, haben die kantonalen Behörden in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten, wenn sie zum Schluss gelangen, die gesuchstellende Person besitze keinen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch. Dieser Nichteintretensentscheid kann von der gesuchstellenden Person mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden, soweit ge- rügt wird, die Behörden hätten den Bewilligungsanspruch zu Unrecht verneint. Ist hingegen ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung bzw. die materielle Prüfung, ob sich ein allfälliger grundrechtlich geschützter An- spruch gegenüber öffentlichen Interessen durchzusetzen vermag - und damit der Entscheid über die Wegweisung - in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen bzw. ausländerrechtlichen kantonalen Behörden (BVGE D-737/2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsge- richts Bern vom 29. Juni 2007 [VGE 22953]).
4.5 Beim Entscheid darüber, ob ein grundsätzlicher Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung besteht, handelt es sich um ei- nen anfechtbaren Hoheitsakt, zumal bei einem solchen Entscheid die Rechtsstellung der ge- suchstellenden Personen berührt und über den Bestand eines - potentiellen - Rechts entschie- den wird, auch wenn in der Folge kein Verfahren zur materiellrechtlichen Frage, ob auch die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs erfüllt sind, eröffnet wird (BGE 2A_8/2005 vom 30. Juni 2005 E. 1.1). Macht die gesuchstellende Person einen Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung geltend, hat die fremdenpolizeiliche Behörde demnach zumindest vorfragewei- se zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch auf die anbegehrte Bewilligung besteht. Fehlt es dage- gen an einem solchen Anspruch, so wird die fremdenpolizeiliche Behörde einen formellen
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Nichteintretensentscheid fällen müssen und es ist mit Blick auf Art. 14 AsylG zudem sogar ge- boten, dass die materielle Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung von der vorgängi- gen Wiederausreise des Gesuchstellers abhängig gemacht wird (BGE 2A.2/2005 vom 4. Mai 2005 E. 1.3; BGE 2A_256/2002 vom 30. August 2001 E. 1.3 mit Hinweisen).
5.1 Die Beschwerdeführer sind abgewiesene Asylbewerber und eine vorläufige Aufnahme wurde im Asylverfahren nicht angeordnet. Gegen die Beschwerdeführer wurde die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist angesetzt. Anschliessend reichten sie am 16. September 2010 beim AfM je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Das AfM verweigerte ihnen jedoch mit Verfügung vom 7. März 2011 die beantragten Bewilligungen und führte zur Begründung insbesondere aus, dass den Beschwerdeführern kein Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung zustehe. Diese Verfügung stellt somit einen anfechtbaren Hoheitsakt dar, in- dem dadurch ihre Rechtsstellung berührt und über den Bestand bzw. Nichtbestand eines - po- tentiellen - Rechts entschieden worden ist. Infolgedessen waren die Beschwerdeführer berech- tigt, die Verfügung des AfM mit Verwaltungsbeschwerde gemäss § 27 ff. des Verwaltungsver- fahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 beim Regierungsrat anzu- fechten, soweit ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung verneint wurde und die übrigen formel- len Voraussetzungen gemäss VwVG BL gegeben waren (vgl. E. 4.5 hiervor).
5.2 Gemäss § 29 Abs. 1 lit. b VwVG BL beurteilt der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Dienststellen und ihrer Ämter. Zu dieser Be- schwerde befugt, ist gemäss § 31 lit. a VwVG BL wer durch die angefochtene Verfügung be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Inte- resse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 1771). Das schutzwürdige Interesse besteht laut Bundesgericht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N 10). Ein solches Interesse weisen ohne Weiteres die mate- riellen Verfügungsadressaten auf, d.h. diejenigen natürlichen Personen des Privatrechts, deren Rechte oder Pflichten die betreffende Verfügung regeln soll (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 6 N 7 und Art. 48 N 10).
5.3 Durch das ursprüngliche Anfechtungsobjekt, die Verfügung des AfM vom 7. März 2011, mit welcher den Beschwerdeführern die beantragte Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, sind diese in ihrer Rechtsstellung berührt und hatten als materielle Verfügungsadressaten somit ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Demzufolge waren die Beschwerdeführer gemäss § 31 lit. a VwVG BL zur Verwaltungsbeschwerde an den Regie- rungsrat legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt waren, hätte der Regierungsrat aufgrund der vorstehenden Ausführungen gestützt auf das VwVG BL auf die Be- schwerde vom 8. März 2011 eintreten und sich über deren Begründetheit oder Unbegründetheit aussprechen müssen.
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5.4 Der Regierungsrat hat sich in seinem Entscheid im Rahmen seiner Ausführungen zur Eintretensfrage jedoch ausführlich mit der strittigen und angefochtenen Frage in der Hauptsa- che materiell auseinandergesetzt (vgl. E. 2.aa des RRB). Die möglichen Ansprüche der Be- schwerdeführer auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AsylG wurden aufgezeigt und eingehend beurteilt. Diese Prüfung möglicher Ansprüche hätte in ver- gleichbarer Weise und dem selben Umfang auch erfolgen müssen, wäre der Regierungsrat auf die Beschwerde eingetreten und hätte einen Sachentscheid gefällt. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Regierungsrat in diesem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal Art. 14 Abs. 1 AsylG in casu lediglich für die Beurteilung derjenigen Ansprüche Raum lässt, welche vom Regierungsrat auch geprüft wurden. Insofern liegt eine umfassende Beurteilung der materiellen Streitfrage durch die Vorinstanz vor, womit es sich vorliegend recht- fertigt, von einer Rückweisung zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat aus prozess- ökonomischen Gründen abzusehen.
6.1 Einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Rechtsprechung haben zudem Ausländer, die nahe Verwandte (die soge- nannte Kernfamilie) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, einen völker- rechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, wer die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, innehat (BGE 130 II 281 E. 3.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 7c/bb S. 174).
6.2 Vorliegend fällt insofern einzig ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in Betracht. Das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens kann zwar verletzt sein, wenn ausländischen Personen, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 129 II 11 E. 2). Der Europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in verschiedenen Entscheiden jedoch fest- gehalten, dass auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein kann; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die jungen Erwachsenen noch keine eigene Familie gegründet haben (Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 Rz. 62). Daneben erfasst Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen übrigen nahen Verwandten, die in der Familie eine we- sentliche Rolle spielen können. Die Strassburger Organe haben in diesem Zusammenhang un- ter anderem die Beziehungen zwischen Grosseltern sowie Enkeln respektive Enkelinnen als relevant anerkannt. In Bezug auf ausserhalb der Kernfamilie stehende, nahe Verwandte setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit jedoch voraus, dass nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 2A.145/2002 vom 24. Oktober 2002 E. 3.2 - 3.5). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selb-
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ständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 115 Ib 1).
6.3 Bei den Verwandten, auf welche sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde be- ziehen, handelt es sich den Akten zufolge um die volljährige verheiratete Tochter und ihre Fami- lie. Da diese den vorstehenden Erwägungen zufolge nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie voraus, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter sowie deren Fami- lie besteht. Der Nachweis für ein derartiges, besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch nicht erbracht und ein solches ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Be- schwerdeführer sind den Akten zufolge im heutigen Zeitpunkt 51 und 52 Jahre alt und verfügen über normale geistige und körperliche Fähigkeiten. Die Beschwerdeführer machen weder gel- tend noch muss aus den Akten geschlossen werden, dass sie auf die Betreuung oder Pflege durch ihre Tochter und deren Familie angewiesen sind. Es wird einzig vorgebracht, die Tochter sei bei der Betreuung ihrer Kinder auf die Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen und umgekehrt sei die Beschwerdeführerin in verschiedenen Situationen auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen, da sie weder lesen noch schreiben könne. Diese Umstände begründen jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, zumal die Beschwerdeführerin wie auch ihre Tochter für derartige Dienstleistungen und Hilfestellungen auch die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen könnten. Im Übrigen verfügen die volljährige Tochter der Beschwerdeführer sowie ihre Familie nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im oben be- schriebenen Sinn (vgl. E. 6.1). Der Regierungsrat ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Konstellation die Beziehung zu der erwachsenen Tochter und ihrer Familie nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt. Aus dem ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2.c; 120 Ib 16 E. 3.b). Angesichts der Vorbringen der Parteien sowie den vorliegenden Akten, sind solche qualifizierten Bindungen der Beschwerdeführer zur Schweiz nicht zu erkennen.
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ergibt sich aus dieser Regelung, dass die an einer Bewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG interessierte ausländische Person erst ab jenem Moment Parteistellung erwirbt, in wel- chem die zuständige kantonale Behörde das Bundesamt für Migration um Zustimmung zur Er- teilung einer solchen Bewilligung ersucht. Es steht der kantonalen Behörde frei, sich zum vorn- herein gegen die Bewilligungserteilung auszusprechen und folglich darauf zu verzichten, ein entsprechendes Ersuchen beim Bundesamt einzureichen; der ausländischen Person steht in diesem Fall kein Recht zu, selbst einen Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren zu beantragen und zu durchlaufen (KGE VV vom 13. September 2012 [810 2010 418]). Vorliegend wurde davon abgesehen, im Fall der Beschwerdeführer beim Bun- desamt für Migration gestützt auf Art. 14 Abs. 3 AsylG um Zustimmung zur Erteilung einer Här- tefallbewilligung zu ersuchen. Den Beschwerdeführern kommt somit im vorliegenden Verfahren von Bundesrechts wegen keine Parteistellung zu, womit die von ihnen vorgebrachte Rüge, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vor, unbeachtlich ist.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der un- terliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden demzufolge den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten jedoch zu Lasten der Gerichtskasse.
7.2 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 776.47 (3,5 Stunden à Fr. 180.-- inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausge- richtet.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 776.47 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
Das Schweizerische Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2012 (Verfahrensnummer: 2C_430/2012) nicht eingetreten.