Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
St. Gallen
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
SG_VB_001
Gericht
Sg Publikationen
Geschaftszahlen
SG_VB_001, 20-128
Entscheidungsdatum
24.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

© Kanton St.Gallen 2021 Seite 1/15 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-128 Stelle: Generalsekretariat Baudepartement Instanz: Baudepartement Publikationsdatum: 08.12.2020 Entscheiddatum: 24.11.2020 BDE 2020 Nr. 112 Art. 99 PBG, Art. 108 PBG, Art. 11 NISV. Durch den Bau einer Mobilfunkanlage auf dem Dach eines bestehenden Mehrfamilienhauses findet weder eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten noch des archäologischen Schutzgebiets statt. Die Vorinstanz konnte die fragliche Antenne deshalb ohne Erteilung einer ausdrücklichen Ausnahmebewilligung bewilligen (Erw. 3). Die vom Balkon des Einfamilienhauses des Rekurrenten direkt einsehbare Antenne führt nicht zu einer unzulässigen Verunstaltung oder einer Verletzung der Grundsätze gemäss Baureglement (Erw. 4). Sodann sind sämtliche Anlagegrenzwerte gemäss NISV eingehalten (Erw. 5). BDE 2020 Nr. 112 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-128

Entscheid Nr. 112/2020 vom 24. November 2020 Rekurrent

A.___, vertreten durch Dr.iur. Karl Gehler, Rechtsanwalt, Lattenhofweg 4, 8645 Rapperswil-Jona

gegen

Vorinstanz Z.___ (Entscheid vom 16. Dezember 2019)

Rekursgegnerin

B.___, vertreten durch lic.iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Mühlebachstrasse 32, 8024 Zürich

Betreff Baubewilligung (Neubau Mobilfunk-Antennenanlage)

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 112/2020), Seite 2/14

Sachverhalt A. C.___ ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Z., an der Q.strasse in Z.. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Z. vom 9. März 2011 zur Hauptsache in der Wohnzone W3 und mit einem Streifen im nördlichen Teil in der Grünzone Erholung GE. Es ist mit einem Mehrfamilienhaus (Vers.-Nr. 002) überbaut. Das Grundstück Nr. 001 liegt gemäss der Natur- und Denkmalschutzverordnung der Stadt Z.___ vom 16. Juli 2010 (abge- kürzt SchV) in einem Archäologieschutzgebiet.

B. a) Mit Baugesuch vom 31. Mai 2018 beantragte die B.___ bei der Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennen- anlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses (Vers.-Nr. 002) auf Grundstück Nr. 001.

b) Innert der Auflagefrist vom 4. bis 17. September 2018 erhob A., vertreten durch Dr.iur. Karl Gehler, Rechtsanwalt, Jona, Ein- sprache gegen das Bauvorhaben. A. ist Grundeigentümer des nördlich und etwas erhöht vom Baugrundstück gelegenen Grund- stücks Nr. 003, welches mit einem gegen Süden ausgerichteten Ein- familienhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut ist. Er rügte insbesondere die Nichteinhaltung der Grenzwerte sowie die Berechnung einzelner Orte mit empfindlicher Nutzung (abgekürzt OMEN). Darüber hinaus ordne sich die Anlage nicht gut ein und eine zusätzliche Antenne sei den Anwohnern in diesem Gebiet nicht zuzumuten.

c) Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 erteilte die Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Ein- sprache von A.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vor- gebracht, dass die Mobilfunkanlage zonenkonform sei und als Anlage keiner Höhenbeschränkung unterliege. Eine Verunstaltung liege so- dann nicht vor. Auch eine Beeinträchtigung des archäologischen Schutzgebiets sowie der umliegenden Einzelschutzobjekte sei nicht erkennbar. Im Übrigen seien der Anlageperimeter korrekt gewählt und die Grenzwerte bei sämtlichen massgeblichen OMEN eingehalten. Schliesslich wurde unter anderem eine Auflage verfügt, wonach die Baugesuchstellerin vor Baubeginn eine geschlossene Beton- bzw. Metalldecke beim Gebäude (Vers.-Nr. 002) nachzuweisen habe.

C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Januar 2020 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:

  1. Der Einspracheentscheid bzw. die Baubewilligung vom 16. Dezember 2019 (Beschluss-Nr.: 2019-213) sei aufzuheben.

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  1. Es sei der Rekursgegnerin die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Wohnhaus Vers.- Nr. 002 auf dem Grundstück Nr. 001 an der Q.strasse 4 in Z. zu verweigern.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Rekursgegnerin.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die rund 5 m hohe Antenne sei in der Höhe zu reduzieren, da sie die Aussicht verschandle und sich nicht gut in die Umwelt einfüge. Weiter werden eine unabhängige Überprüfung sowie die Aufnahme von weiteren OMEN verlangt. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Lage im Archäologieschutzgebiet nicht berücksichtigt und keine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt.

Mit Rekursergänzung vom 21. Januar 2020 hält der Rekurrent an sei- nen Anträgen fest. Ergänzend wird geltend gemacht, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 SchV die Erstellung von Mobilfunkanlagen innerhalb von Schutzgebieten sowie im unmittelbaren Sichtfeld auf Schutzobjekte nicht zulässig sei. Ein Antrag auf Ausnahmebewilligung sei nicht ge- stellt und ein überwiegendes Interesse an einer Mobilfunkanlage an diesem Ort nicht ausgewiesen. Entsprechend hätte die Vorinstanz eine Ausnahmebewilligung auch nicht prüfen dürfen. Im Übrigen herr- sche eine direkte Sichtverbindung zwischen der Antenne und den Schutzobjekten an der C.___strasse. Weiter seien die Voraussetzun- gen für eine Verunstaltung in einer Schutzzone herabgesetzt. Schliesslich weise das betroffene Gebäude ein Oblicht aus, weshalb nicht von einer durchgehend geschlossenen Beton- bzw. Metalldecke gesprochen werden könne.

D. a) Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, sowohl die Schutzobjekte als auch das archäologische Schutzgebiet würden durch die Mobilfunkanlage in keiner Weise beeinträchtigt, weshalb eine Ausnahmebewilligung nicht notwendig sei. Auch eine Verunstaltung im Lichte der Schutzob- jekte erübrige sich. Der Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (abgekürzt OKA) Nr. 05b – im Entscheid fälschlicherweise als OMEN Nr. 05b be- zeichnet – halte die Grenzwerte ein. Sodann seien die unterschiedli- chen Feldstärken von OMEN Nrn. 09 und 02 auf unterschiedliche Hö- hen über Boden zurückzuführen. Schliesslich sei auch das Standort- datenblatt vollständig.

b) Mit Amtsbericht vom 4. März 2020 führt das Amt für Umwelt (ab- gekürzt AFU) aus, die Berechnung der Feldstärke bei den OMEN Nrn. 02 und 09 sei korrekt und die Abweichungen aufgrund der Hö- henunterschiede begründet. Auch wenn die geforderte Berechnung der OMEN beim Kinderspielplatz (Grundstück Nr. 005) sowie dem Vor- kindergarten (Grundstück Nr. 006) nicht notwendig seien, würden die

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Grenzwerte gemäss Berechnung eingehalten. Sofern der östliche Ge- bäudeteil (Vers.-Nr. 007) an der D.___strasse 1 nicht mehr als zwei- einhalb Tage in der Woche als Arbeitsplatz oder Wohnraum genutzt werde, sei er als OKA zu betrachten und der Grenzwert eingehalten.

c) Mit Amtsbericht vom 26. März 2020 teilt die kantonale Denkmalpflege (abgekürzt DMP) mit, dass sämtliche in der Umgebung liegenden Schutzobjekte gemäss provisorischer Einstufung von kantonaler Bedeutung seien und der zusätzlich geplante Mast auf dem bestehenden Wohnhaus diese Schutzobjekte nicht beeinträchtige.

E. a) Das Baudepartement führte am 25. Juni 2020 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AFU einen Au- genschein durch. Dabei wurde festgestellt, dass eine direkte Sichtver- bindung nur zu den Schutzobjekten C.___strasse 008 und 009 besteht und die geplante Antenne von öffentlichen Plätzen aus gesehen nicht im Sichtfeld auf die Schutzobjekte liegt. Vom Balkon des etwas erhöht gelegenen Wohnhauses (Vers.-Nr. 004) des Rekurrenten besteht so- dann direkter Sichtkontakt auf den geplanten Antennenstandort auf dem Flachdach des Wohnhauses (Vers.-Nr. 002) auf Grundstück Nr. 001. Ebenfalls bestätigte sich, dass der östliche Gebäudeteil an der D.___strasse 1 als Lagerraum genutzt wird und sich eine Glas- sammelstelle vor der östlichen Fassade des entsprechenden Gebäu- des befindet. Schliesslich bestätigte der Vertreter des AFU, dass die verfügte Auflage betreffend Oblicht mit entsprechenden Massnahmen umgesetzt werden könne, sofern dies aufgrund der Abnahmemessung dann überhaupt noch notwendig sei.

b) Mit Eingabe vom 11. August 2020 lässt sich der Rekurrent zum Augenscheinprotokoll vernehmen. Erneut wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung weder gegeben noch nachgewiesen seien. Bei der Glassammelstelle auf Grundstück Nr. 010 handle es sich sodann um ein OMEN.

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vor- genannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43 bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

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1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsent- scheid erging am 16. Dezember 2019. Mithin sind vorliegend grund- sätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilun- gen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Bauregle- ment zur Anwendung.

Der Rekurrent macht insbesondere geltend, die geplante Anlage sei im archäologischen Schutzgebiet nicht zulässig und beeinträchtige zu- dem weitere Schutzobjekte. Eine Ausnahmebewilligung sei sodann weder von der Rekursgegnerin beantragt, noch seien die Vorausset- zungen dafür nachgewiesen und von der Vorinstanz geprüft worden.

3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 SchV ist die Erstellung von Mobilfunkan- lagen innerhalb sowie im unmittelbaren Sichtfeld auf Schutzgebiete und Schutzobjekte grundsätzlich unzulässig. Nach Abs. 2 sind Aus- nahmen möglich, sofern die Schutzwürdigkeit und der Charakter der Schutzgegenstände durch die Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt werden, insbesondere wenn diese durch den Einbau in bestehende Anlagen nicht in Erscheinung tritt.

3.2 Die kantonale Fachstelle beim Amt für Kultur, die DMP, hält in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2020 fest, in der Umgebung der geplanten Anlage befänden sich vier Einzelschutzobjekte (C.strasse 008 und 009, X. sowie D.___strasse 011/012), wel- che gemäss provisorischer Einstufung kantonale Bedeutung hätten. Die geplante Anlage auf einem bestehenden Wohnhaus stelle für sämtliche Schutzobjekte keine Beeinträchtigung dar, zumal bereits zum am nächsten gelegenen Schutzobjekt ein Abstand von über 80 m bestehe. Zur Lage des Standorts innerhalb des archäologischen Schutzgebiets äussert sich die DMP nicht. Aus Sicht der Fachbehörde bestehen somit keine Einwände gegen den geplanten Standort. Ins- besondere liegt aus ihrer Sicht keine unzulässige Beeinträchtigung von Schutzgegenständen vor.

3.3 Auch anlässlich des Augenscheins konnte eine Beeinträchti- gung von Schutzgegenständen nicht festgestellt werden. Das nächst- gelegene, geschützte Kulturobjekt ist das rund 90 m über der Stras- senkreuzung C.___strasse/D.___strasse entfernt liegende Wohnhaus C.___strasse 008 (Vers.-Nr. 013). Gemäss Art. 9 Abs. 3 SchV sind

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Kulturobjekte in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, wobei der Schutzumfang im Zeitpunkt des Bauvorhabens am Schutzobjekt im Einzelfall festgelegt wird. Zwar ist die geplante Antenne vom Schutzobjekt aus sichtbar. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch das Schutzobjekt oder dessen relevante Umgebung in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden. Massgebend ist einzig, ob das Schutzobjekt in der Aussensicht beeinträchtigt wird. Schutzobjekt ist das Objekt selbst. Die Sicht vom Schutzgegenstand auf die Umge- bung kann hingegen nicht als geschütztes Objekt gelten, auch wenn seine Umgebung nicht bedeutungslos ist. Die Antenne wird ohne Frage nicht am Baudenkmal selbst, sondern in erheblicher Distanz da- von entfernt auf einem Flachdachbau, wie sie in der Umgebung mehr- fach zu finden sind, errichtet. Das Standortgebäude hat bereits auf- grund seiner Bauweise keinerlei Bezug zum Schutzobjekt und wird auch nicht als Teil von dessen Umgebung wahrgenommen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann daher nicht von einer unzuläs- sigen Beeinträchtigung dieses Schutzobjekts oder dessen Umgebung gesprochen werden. Ohnehin liegt die geplante Anlage gar nicht im unmittelbaren Sichtfeld auf das Schutzobjekt, weshalb Art. 6 SchV diesbezüglich keine Anwendung findet. Das Gleiche gilt offenkundig für das weiter entfernt liegende Schutzobjekt C.strasse 009 (Wohnhaus Vers.-Nr. 014) sowie die sich ausserhalb des Sichtfelds befindlichen Schutzobjekte X. (Vers.-Nr. 015) auf Grundstück Nr. 016 und das Doppelhaus D.___strasse 011/012 (Vers.-Nrn. 017 und 018) auf den Grundstücken Nrn. 019 und 020.

3.4 Weiter ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Antenne auf dem Dach eines bestehenden Wohnhauses eine unzulässige Beeinträchti- gung des archäologischen Schutzgebiets Y.___ bewirken könnte, auch wenn das Bauvorhaben innerhalb dieses Schutzgebiets liegt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 SchV sind Tätigkeiten und Massnahmen, die ein Gefährdung dieser Gebiete mit sich bringen können, wie das Er- stellen von Hoch- und Tiefbauten sowie von Anlagen, Geländeverän- derungen oder Aufforstungen durch die Kantonsarchäologie zu beur- teilen. Anders als beispielsweise bei Ortsbildschutzgebieten oder dem landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet geht es bei archäologi- schen Schutzgebieten nicht um die sorgfältige Einfügung oder die Be- einträchtigung eines sichtbaren Zustands oder Siedlungsbilds, wes- halb Art. 6 SchV auf solche Schutzgebiete nicht zugeschnitten ist. Durch die Errichtung einer Antenne auf dem Dach des Gebäudes Q.strasse 4 (Vers.-Nr. 002) können archäologisch wertvolle Ob- jekte gar nicht gefährdet werden, weil damit keine relevante Bautätig- keit im Erdreich verbunden ist. Da durch das vorliegende Bauvorhaben weder die Schutzwürdigkeit noch der Charakter des archäologischen Schutzgebiets Y. beeinträchtigt werden, kann von vornherein keine Verletzung dieser Bestimmung vorliegen und die Baubewilligung ist bei Erfüllung der übrigen massgeblichen Gesetzesvorschriften zu erteilen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist dafür die ausdrück- liche Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht notwendig. Sofern die Voraussetzungen nach Art. 6 SchV für eine Ausnahme erfüllt sind, be-

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steht ein Anspruch auf Erteilung der entsprechenden Bewilligung. An- dernfalls würde es im Belieben der Baubehörde liegen, ob die Erstel- lung von Mobilfunkanlagen in grossen Teilen des Gemeindegebiets bewilligt werden könnte oder nicht. Dies wäre auch mit Blick auf die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen an einer genügenden Mobilfunkversorgung problematisch (vgl. BGE 138 II 173 Erw. 6.3 mit Hinweisen).

3.5 Im Übrigen handelt es sich bei Art. 6 Abs. 2 SchV nicht um eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 108 PBG, wonach im Einzelfall von den Vorschriften des PBG oder des Baureglements abgewichen werden kann. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist jedoch selbst bei einer Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG ein ausdrücklicher Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht notwendig. Da ordentlich nicht realisierbare Bauvorhaben auch ohne Weiteres unter Bedingungen und Auflagen bewilligt werden kön- nen, müssen Bauherren im Rahmen ihres Baugesuchs nicht aus- drücklich um eine Ausnahmebewilligung nachsuchen. Liegen die er- forderlichen Voraussetzungen dafür vor, kann die Baubehörde eine Ausnahmebewilligung von sich aus erteilen (Urteil des Verwaltungs- gerichtes B 2017/243 vom 22. August 2019 Erw. 9).

3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch den Bau der Mobilfunkanlage weder eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten noch des archäologischen Schutzgebiets Y.___ stattfindet. Fehlt es an einer relevanten Beeinträchtigung, braucht es entgegen den Vorbringen des Rekurrenten auch kein gewichtiges Interesse auf Seiten der Rekursgegnerin, um die Erstellung der Mobilfunkantennen- anlage am vorgesehenen Standort zu rechtfertigen. Ebenso konnte die Vorinstanz ohne Erteilung einer ausdrücklichen Ausnahme- bewilligung die fragliche Antenne bewilligen.

Der Rekurrent rügt weiter eine Verletzung des Verunstaltungsverbots sowie von Art. 5 Bst. a und b des Baureglements der Stadt Z.___ vom 9. März 2011 (abgekürzt BauR).

4.1 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und vorlie- gend unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich der neue Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG. Nach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild ver- unstalten. Das kantonale Recht regelt die Frage der Ästhetik von Bau- ten und Anlagen, insbesondere den Begriff der Verunstaltung, ab- schliessend. Von einer Verunstaltung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG kann nach ständiger Lehre und Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BauG nur gesprochen werden, wenn etwas offensichtlich Unschönes geschaffen wird. Eine Verunstaltung darf nicht leichthin angenommen werden. Verunstaltung bedeutet eine schwerwiegende Verletzung äs- thetischer Werte. Gleichbedeutend ist die Bezeichnung schwere, grobe oder erhebliche Beeinträchtigung. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder Anlage von einem ästhetisch

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ansprechbaren Durchschnittsbürger zwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung aus- übt. Ein Bau oder eine Anlage muss sich als qualifiziert unschön be- zeichnen lassen (GVP 1998 Nr. 81; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.Gal- len 2001, S. 131). Eine Verunstaltung ist nur gegeben, wenn eine er- heblich ungünstige Wirkung auf das Landschafts- und Ortsbild vorliegt (BGE 97 I 642). Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der Umgebung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbeson- dere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvor- haben ist daher in ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurtei- len, sondern es muss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die Gesamtwirkung beurteilt werden (ZUMSTEIN, a.a.O., S. 105 und 109 f.). Nur ein Gegensatz zum Bestehenden, der erheb- lich stört, gilt demnach gemäss der Rechtsprechung als Verunstaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 Erw. 3.3.1; BDE Nr. 32/2018 vom 9. Juli 2018 Erw. 5). Gemäss Art. 5 Bst. a und b BauR sind bei der Projektierung von Bauten und Anlagen die Grundsätze der guten Einordung in die natürliche und gestaltete Umwelt sowie der sorgfältigen Gestaltung im Sichtbereich des öffent- lichen Raums zu berücksichtigen.

4.2 Im vorliegenden Fall wurde bereits ausgeführt, dass durch die Anlage weder Schutzgebiete noch –objekte in unzulässiger Weise be- einträchtigt werden (siehe vorstehende Erw. 3). In der näheren und weiteren Umgebung befinden sich zudem ebenfalls in Erscheinung tretende meist technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Kamine, Ab- luftrohre usw.) sowie Mobilfunkanlagen. Auch unterscheidet sich die vorliegende Antennenanlage weder in ihrer Materialisierung noch ho- rizontalen Ausdehnung von den üblichen, heute in praktisch jedem Ortsbild vorkommenden Mobilfunkanlagen. Die Grundsätze gemäss Art. 5 Bst. a und b BauR verlangen zudem gerade nicht eine allseits gute Einordnung und Gestaltung, sondern lediglich eine angemessene Berücksichtigung dieses Gebots. Wie bei anderen technischen Anla- gen stehen insbesondere bei einer Mobilfunkanlage in erster Linie ihr Gebrauchszweck und nicht ästhetische Gesichtspunkte im Vorder- grund, was ihre äusseren Gestaltungsmöglichkeiten von vornherein einschränkt. Auch der Rekurrent vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Anlage anders gestaltet werden könnte, ohne ihre Gebrauchsmög- lichkeiten zu beeinträchtigen. Es wäre deshalb unangemessen, eine gute Einordung und Gestaltung auch von einer Anlage zu verlangen, die bereits aufgrund ihrer Funktion nur sehr beschränkt einer guten äusseren Gestaltung zugänglich ist. Zudem hat sich am Augenschein gezeigt, dass die Umgebung der geplanten Anlage sehr heterogen mit Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern sowie Gewerbebauten über- baut ist und insgesamt ein uneinheitliches neuzeitliches Bauumfeld vorherrscht. Auch wenn die geplante Anlage aus gestalterischer Sicht sicherlich kein Gewinn für das Orts- und Landschaftsbild darstellt, kann gesamthaft gesehen nicht davon gesprochen werden, die Anlage

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trete qualifiziert unschön in Erscheinung und werde von einem Durch- schnittsbetrachter als schwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte wahrgenommen. Ebenfalls wird das Einordungs- und Gestaltungsge- bot von Art. 5 Bst. a und b BauR nicht in unangemessener Weise ver- letzt. Für die geforderte Höhenbeschränkung der geplanten Anlage besteht damit kein Raum.

4.3 Nachvollziehbar ist der Einwand des Rekurrenten, wonach die geplante Anlage seine Aussicht – insbesondere vom Südbalkon gese- hen – beeinträchtigt.

Wie sich am Augenschein gezeigt hat, ist die Antenne auf dem Dach des Wohnhauses zwischen den Bäumen sehr gut erkennbar. Die ge- plante Anlage verdeckt sodann zumindest teilweise die für den Durch- schnittsbetrachter zweifellos schöne Aussicht Richtung See und die dahinterliegenden Hügel. Allerdings kennt das öffentliche Recht kei- nen Anspruch auf ungeschmälerten Erhalt der Aussicht. Als Polizeibe- willigung ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn die massgebenden Gesetzesvorschriften eingehalten sind. Nach Art. 22 des eidgenössi- schen Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) wird zwi- schen Bauten und Anlagen unterschieden. Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine "eindimensionale" technische Infrastrukturein- richtung und somit um eine Anlage. Für diese sind in der Regel die Vorschriften für Bauten nicht anwendbar. Insbesondere macht es kei- nen Sinn, die Vorschriften über die Gebäudehöhe auf solche techni- schen Infrastrukturanlagen analog anzuwenden (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39). Sinn und Zweck von Vorschriften über die Gebäudehöhe ist der Schutz der Nachbarliegenschaften be- treffend Sonneneinstrahlung und Aussicht. Ist also die von einer vor- schriftsgemäss erstellten Baute verursachte Beschränkung der Aus- sicht hinzunehmen, muss dies erst recht für eine eindimensionale Mo- bilfunkanlage gelten, da mit ihr weder die Belichtung noch die Fern- sicht wesentlich tangiert werden. Eine direkte Einschränkung der Aus- sicht ergibt sich ohnehin nur auf Objekte, die in der Verlängerung der Achse zwischen dem Standort des Betrachters und der Mobilfunkan- lage liegen. Ändert der Betrachter seinen Standort, treten die zuvor von der Anlage verdeckten Landschaftsteile ohne weiteres hervor, wo- gegen andere verschwinden. Eine solche Beeinträchtigung hat ein Nachbar hinzunehmen und ist im Übrigen zwangsweise mit jedem Bauvorhaben verbunden, zu dem Sichtkontakt besteht. Auch wenn der Einwand des Rekurrenten aus persönlicher Sicht nachvollziehbar ist, kann vorliegend auch vor diesem Hintergrund insgesamt nicht von ei- ner Verunstaltung oder Verletzung der Grundsätze von Art. 5 BauR gesprochen werden.

Weiter beanstandet der Rekurrent eine Verletzung der Anlagegrenz- werte.

5.1 Der Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung wird im eidgenössischen Umweltschutzgesetz (SR 814.01; abgekürzt

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USG) und in der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) durch die festgelegten Grenzwerte abschliessend geregelt (BGE 126 II 399 Erw. 3). Dabei sollen Immissionsgrenzwerte für die Hochfrequenz- strahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen die Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schüt- zen. Die Immissionsgrenzwerte gelten für alle Orte, wo sich Menschen auch nur kurzfristig aufhalten können (sog. OKA, Art. 13 Abs. 1 NISV). Die im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten viel strengeren Anla- gegrenzwerte begrenzen die Emissionen vorsorglich. Sie gelten für die Strahlung einer Mobilfunkanlage an OMEN (Art. 3 Abs. 3 NISV). Die Immissionsgrenzwerte sind in Ziff. 11 f. Anhang 2 NISV und die Anla- gegrenzwerte in Ziff. 64 Anhang 1 NISV festgelegt.

5.2 Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen wor- den, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Be- rechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der An- lage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung mass- gebenden Orten enthält (Urteil des Bundesgerichtes 1A.116/2002 vom 17. November 2003 Erw. 3.1). Werden beim vorgesehenen Betrieb der Anlage die in der NISV vorgeschriebenen Grenzwerte gemäss rech- nerischer Prognose eingehalten, so ist die Baubewilligung – vorbehält- lich anderweitiger im öffentlichen Recht begründeter Hindernisse und allenfalls verbunden mit der Pflicht, nach Inbetriebnahme eine Abnah- memessung durchzuführen – zu erteilen.

5.3 Der Rekurrent bezweifelt die im Standortdatenblatt angegebe- nen unterschiedlichen Werte für die auf Grundstück Nr. 021 gelegenen OMEN Nrn. 02 und 09. Demnach liegt die elektrische Feldstärke der Anlage bei OMEN Nr. 02 bei 4,98 V/m und bei OMEN Nr. 09 bei 2,26 V/m. Dass der Grenzwert von 5,00 V/m gemäss Ziff. 64 von Anhang 1 NISV nicht eingehalten sei, macht der Rekurrent nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die unterschiedlichen Messergebnisse ergeben sich aus dem Höhenunterschied der beiden OMEN von 4,25 m. Wie das AFU im Amtsbericht vom 4. März 2020 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, ergibt sich aus den vertikalen Antennendia- grammen des Standortdatenblatts, dass die elektrische Feldstärke ausserhalb der Hauptstrahlungskeule deutlich geringer ist. Die unter- schiedliche Höhenlage bewirkt entsprechend eine wesentlich grössere Lagedämpfung bei OMEN Nr. 09, weshalb der entsprechende Wert klar unterhalb desjenigen von OMEN Nr. 02 liegt. Die unterschiedli- chen Messergebnisse auf Grundstück Nr. 021 sind folglich erklärbar und korrekt ausgewiesen. Eine Verletzung der Anlagegrenzwerte liegt nicht vor.

5.4 Weiter macht der Rekurrent geltend, der Kinderspielplatz S.___ auf Grundstück Nr. 005 sowie der Vorkindergarten auf Grundstück

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 112/2020), Seite 11/14

Nr. 006 seien zu Unrecht nicht als OMEN berechnet worden. Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt insbe- sondere Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN mit der stärksten Strahlung enthalten. Gemäss Standort- datenblatt hat die Rekursgegnerin vorliegend zur besseren Nachvoll- ziehbarkeit sogar zehn OMEN sowie zwei OKA berechnet. Aufgrund der Entfernung sowie der Abweichungen von den Hauptstrahlungs- richtungen der Antennen hat die Vorinstanz auf zusätzliche Berech- nung dieser Ort verzichtet (siehe Erwägung Ziff. 13 Bst. i) des ange- fochtenen Entscheids). Gemäss dem Amtsbericht AFU vom 4. März 2020 kann auf die Berechnung dieser OMEN verzichtet werden. Ge- mäss eigenen Berechnungen wäre zudem beim S.___ von einer elektrischen Feldstärke von 2,8 V/m sowie beim Vorkindergarten von einer elektrischen Feldstärke von 1,6 V/m auszugehen. Da die Grenz- werte an den geforderten Orten deutlich unterschritten werden und die Begründungen der Vorinstanz sowie der kantonalen NIS-Fachstelle zutreffend sind, kann auf die vom Rekurrenten beantragte (Neu-)Be- rechnung – ebenso wie bei den OMEN Nrn. 02 und 09 – verzichtet werden. Folglich ist der entsprechende Antrag des Rekurrenten abzu- lehnen. Auch diesbezüglich sind die Anlagegrenzwerte korrekt und vollständig ausgewiesen.

5.5 Schliesslich macht der Rekurrent geltend, der Grenzwert beim OMEN/OKA Nr. 05b auf Grundstück Nr. 010 werde überschritten. Zu- dem handle es sich bei der ebenfalls auf diesem Grundstück befindli- chen Glassammelstelle um ein OMEN, welches zu berechnen sei. Ge- mäss Standortdatenblatt handelt es sich beim westlichen Gebäudeteil (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 010 (Standort Nr. 05b) um ein La- ger bzw. OKA. Der östliche Gebäudeteil mit Wohnung wurde demge- genüber als OMEN Nr. 05a ausgewiesen. Im angefochtenen Ent- scheid vom 16. Dezember 2019 hat die Vorinstanz den Standort Nr. 05b aus Versehen als OMEN bezeichnet (siehe Erwägungen Ziff. 13 Bst. j). Wie sich am Augenschein vom 25. Juni 2020 bestätigt hat, wird der westliche Gebäudeteil tatsächlich als Lagerraum für den ehemaligen Stadtgärtner genutzt. Wohnungen oder ein mehr als zwei- einhalb Tage pro Woche benutzter Arbeitsplatz befinden sich dort nicht (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV Mobilfunk- und WLL- Basisstationen des BUWAL [heute: BAFU], Bern 2002, Ziff. 2.1.3, ab- rufbar unter C:/Users/iah5027/Downloads/mobilfunk-_und_wll-basis- stationenvollzugsempfehlungzurnisv%20(1).pdf). Folglich wurde der OKA Nr. 05b korrekt ausgewiesen und der massgebliche Immissions- grenzwert von rund 49 V/m ist klar eingehalten (vgl. Ziff. 2.2 Vollzugs- empfehlung sowie Amtsbericht AFU vom 4. März 2020). Bei der Glas- sammelstelle handelt es sich zudem gemäss Definition ebenfalls klar- erweise um ein OKA. Gemäss Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung han- delt es sich einzig bei raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinder- spielplätzen sowie Pausenplätzen von Schulhäusern um OMEN. Da der Aufenthalt an einer Glassammelstelle zur Entsorgung sehr kurz- fristig ist und dieser in der Regel von Erwachsenen frequentiert wird, schlägt ein Vergleich mit einem Kinderspielplatz oder Pausenplatz von

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vornherein fehl. Im Übrigen wäre der Grenzwert wohl selbst bei An- nahme eines OMEN eingehalten, da das danebenliegende Lager (OKA Nr. 05b) auf einer Höhe von 4,9 m berechnet wurde und die Glassammelstelle auf einer wesentlich tieferen Höhe (rund 1,9 m) zu berechnen wäre (vgl. vorstehende Erw. 5.3). Insgesamt ist die Berech- nung gemäss Standortdatenblatt auch diesbezüglich nicht zu bean- standen.

5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Mobilfunkanlage die vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte gemäss NISV an allen massge- blichen Orten einhält.

Schliesslich bringt der Rekurrent vor, durch das vorhandene Oblicht auf dem Dach des Standortgebäudes (Vers.-Nr. 002) könne der als Auflage verfügte Nachweis einer geschlossenen Beton- bzw. Metall- decke nicht erbracht werden.

6.1 Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 hat die Vorinstanz zur Einhaltung des Grenzwerts bei OMEN Nr. 01b als Auflage verfügt, dass vor Baubeginn eine geschlossene Beton- bzw. Metalldecke bei Gebäude Vers.-Nr. 002 nachzuweisen sei.

6.2 Am Augenschein vom 25. Juni 2020 hat sich bestätigt, dass das gemäss den Baugesuchsunterlagen und Geoportal (www.geopor- tal.ch/ktsg) ersichtliche Oblicht beim vorerwähnten Gebäude vorhan- den ist. Der Vertreter des AFU hat am Augenschein erläutert, dass in einem solchen Fall in der Regel zuerst mittels Abnahmemessung überprüft werde, ob die Grenzwerte tatsächlich nicht eingehalten seien. Erfahrungsgemäss werde die Strahlung unterhalb der Antenne nämlich überschätzt. Sofern die Grenzwerte überschritten seien, könn- ten entsprechende Massnahmen (z.B. Verhindern der Öffnung, Ab- schirmung) ergriffen werden.

6.3 Aufgrund der vorerwähnten Ausführungen der kantonalen Fach- stelle ist die Auflage mehr als ausreichend. Die diesbezüglichen Be- fürchtungen des Rekurrenten erweisen sich als unbegründet. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Beeinträchtigung eines Schutzgebiets oder von Schutzobjekten vorliegt, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auf eine Ausnahme gemäss Art. 6 Abs. 2 SchV erkannt hat. Ebenso bewirkt die Anlage keine Verunstal- tung oder eine Verletzung der Projektierungsgrundsätze des Baureg- lements. Im Übrigen ist auch die Berechnung der Anlagegrenzwerte vollständig und korrekt durchgeführt worden. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen

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8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

8.2 Der vom Rekurrenten am 15. Januar 2020 geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kos- ten. 9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und ange- messen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschä- digung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unter- liegen auferlegt (Art. 98 bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 ter VRP).

9.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.

b) Der am 15. Januar 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

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Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

Zitate

Gesetze

16

BauG

  • Art. 93 BauG

BauR

  • Art. 5 BauR

NISV

  • Art. 3 NISV
  • Art. 11 NISV
  • Art. 13 NISV

PBG

  • Art. 99 PBG
  • Art. 108 PBG
  • Art. 172 PBG

SchV

  • Art. 6 SchV
  • Art. 9 SchV
  • Art. 10 SchV

VRP

  • Art. 45 VRP
  • Art. 47 VRP
  • Art. 48 VRP
  • Art. 95 VRP
  • Art. 98 VRP

Gerichtsentscheide

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