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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1F_10/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1F_10/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
07.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1F_10/2025

Urteil vom 7. Mai 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, nebenamtlicher Bundesrichter Mecca, Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchstellerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Februar 2025 (1C_228/2024).

Sachverhalt:

A.

A.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2024 betreffend einen kantonalen Waldgrenzenplan Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht mit Urteil 1C_228/2024 vom 10. Februar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Revisionsgesuch vom 2. April 2025 beantragt A.________ sinngemäss, das Urteil 1C_228/2024 vom 10. Februar 2025 aufzuheben und in der Sache gesetzeskonform neu zu entscheiden. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteil 1F_19/2024 vom 19. September 2024 E. 1). Zuständig für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist die Abteilung des Bundesgerichts, die schon den Sachentscheid fällte (Urteil 1F_33/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 1).

1.2. Revisionsgesuche haben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, weshalb im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern die behaupteten Revisionsgründe vorliegen sollen (Urteil 1F_6/2024 vom 1. Juli 2024 E. 1). Auf Revisionsgesuche, die keine rechtsgenügliche Begründung eines Revisionsgrunds enthalten, tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1F_12/2018 vom 23. Mai 2018 E. 4.1).

2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, der gegeben ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Zur Begründung bringt die Gesuchstellerin sinngemäss vor, die Annahme des Bundesgerichts, beim Entscheid des Regierungsrats im kantonalen Beschwerdeverfahren handle es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid, sei aktenwidrig. So ergebe sich aus den Akten, dass das aargauische Departement Bau-, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Wald, mit der Wiedererwägung seines ersten Waldfeststellungsplans einen zweiten erstinstanzlichen Entscheid getroffen habe.

Diese Ausführungen stossen ins Leere, da das Bundesgericht in E. 2.2 des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils mit der Vorinstanz davon ausging, die vom BVU vorgenommene Wiedererwägung ihres ersten Waldfeststellungsplans habe einen erstinstanzlichen Entscheid und keinen Rechtsmittelentscheid im Sinne von Art. 39 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 (VRPG/AG; SAR 271 200) betroffen. Inwiefern das Bundesgericht dabei in den Akten liegende Tatsachen übersehen haben soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar.

2.2. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, das Bundesgericht habe § 39 VRPG/AG willkürlich angewandt und zu Unrecht angenommen, eine Rüge der Verletzung des Beweisführungs- bzw. Akteneinsichtsrechs sei nicht rechtsgenüglich begründet worden. Sodann habe das Bundesgericht dem Schreiben des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 17. November 2020 eine unzutreffende Bedeutung beigemessen.

Mit diesen Ausführungen übt die Gesuchstellerin Kritik an der Rechtsanwendung des Bundesgerichts, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieses im Sinne von Art. 121 lit. d BGG in den Akten liegende Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt haben soll. Auf diese Kritik ist inhaltlich nicht einzugehen, da die unzutreffende Rechtsanwendung keinen Revisionsgrund darstellt (Urteil 1F_6/2024 vom 1. Juli 2024 E. 2.1).

2.3. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, das Bundesgericht habe im Sinne von Art. 121 lit. c BGG einzelne Anträge unbeurteilt gelassen. Sollte sie vorbringen wollen, das Bundesgericht habe sich mit Sachverhaltsrügen nicht auseinandergesetzt, könnte sie damit keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG begründen (Urteil 1F_14/2024 vom 26. August 2024 E. 5).

Nach dem Gesagten hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb darauf ohne weitere Prüfung und ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist (Urteil 1F_12/2024 vom 9. Juli 2024 E. 3.2). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteile 1F_12/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4; 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 9). In Beantwortung einer von der Gesuchstellerin im Revisionsgesuch gestellten Frage wird mitgeteilt, dass das vom Revisionsgesuch betroffene Urteil in Vertretung des Präsidenten vom mitwirkenden Bundesrichter Kneubühler unterzeichnet wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

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