Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_87/2025
Urteil vom 21. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel.
Gegenstand Sanierung und Umbau Mehrfamilienhaus mit Ausbau Dachgeschoss sowie Balkonersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 6. Januar 2025 (VD.2023.136, VD.2023.138).
Erwägungen:
Mit Baubegehren vom 11. Mai 2022 gelangte E.________ als Eigentümerin der Liegenschaft U.strasse xx in Basel an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und ersuchte um Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau des Mehrfamilienhauses mit Ausbau des Dachgeschosses sowie Balkonersatz. Gegen das Vorhaben erhoben unter anderem A., B., C., F.________ und G.________ teilweise gemeinsam Einsprache. Am 16. November 2022 wurde das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen bewilligt. Gleichentags wurden die Einsprachen abgewiesen. Dagegen gelangten die erwähnten Einsprechenden an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 31. Mai 2023 hiess diese den Rekurs im Sinne den Erwägungen gut, soweit sie darauf eintrat, hob die angefochtenen Entscheide auf und wies die Sache zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom 5. Juni 2013 des Kantons Basel-Stadt (WRFG/BS; SG 861.500; Stand 31. Mai 2023), an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurück.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie E.________ jeweils Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Verband D.________ auf sein Ersuchen hin in die Rekursverfahren beigeladen. G.________ und F.________ verzichteten im Unterschied zu A., B. und C.________ auf eine Beiladung. Mit Urteil vom 6. Januar 2025 vereinigte das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die beiden Rekursverfahren, hob den Entscheid der Baurekurskommission in teilweiser Gutheissung der Rekurse auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurück.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 erheben A., B., C.________ und der Verband D.________ beim Bundesgericht gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2025. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und die Zurückweisung der Sache an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen der Baurekurskommission in deren Entscheid vom 31. Mai 2023, insbesondere unter Berücksichtigung des WRFG/BS (Stand 31. Mai 2023). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission zurückgewiesen. Aus den Erwägungen geht dabei hervor, dass die Baurekurskommission die von ihr noch nicht behandelten Rügen der bei ihr Rekurrierenden zu prüfen hat, wobei diese Prüfung in Anwendung derjenigen Vorschriften des WRFG/BS zu erfolgen hat, die im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs galten, da die Vorinstanz im Unterschied zur Baurekurskommission diese Regelung und nicht die danach in Kraft getretenen geänderten Bestimmungen des WRFG/BS bzw. das neue Recht als massgebend beurteilt hat.
Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a oder b BGG, auch wenn damit über die umstrittene Teilfrage des anwendbaren Rechts befunden wird. Vielmehr handelt es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch klar nicht vor.
4.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, beantragen die Beschwerdeführenden doch die Bestätigung des Entscheids der Baurekurskommission bzw. die Rückweisung der Sache an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen der Baurekurskommission in deren Entscheid vom 31. Mai 2023. Inwiefern ihnen durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde, legen die Beschwerdeführerenden - die sich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussern - sodann nicht dar. Dies liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert die die Beschwerdeführenden belastende Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheids nichts, kann sie doch im Anschluss an den Endentscheid noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Damit ist eine Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids auch gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ausgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur