Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_660/2024
Urteil vom 27. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz, Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra,
gegen
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD), Postfach, 1701 Freiburg.
Gegenstand Forstwesen (Waldfeststellung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 10. Oktober 2024 (602 2023 135).
Sachverhalt:
A.
A.a.
A.________ ist Eigentümer der unüberbauten Parzelle Nr. 78 des Grundbuches (GB) von Fräschels, die gemäss dem im Jahr 1997 genehmigten Zonenplan zur Wohnzone gehört. Nördlich daran grenzt das 21'458 m2 grosse Grundstück Nr. 219 im Eigentum der Gemeinde Fräschels, auf dem sich früher eine Kiesgrube bzw. von 1973 bis 1995 (auch) eine Deponie des Typs B für weitgehend inertes Material befand. Die Bestockung der Böschung der ehemaligen Kiesgrube zieht sich über die gesamte Parzelle von der nördlichen zur südlichen Grundstücksgrenze. Die weiter nordöstlich gelegenen Parzellen sind bewaldet und liegen ausserhalb der Bauzone. Mit Verfügung vom 7. Mai 1996 entschied das damalige Kantonsforstamt (heute: Amt für Wald und Natur [WNA] des Kantons Freiburg) über die Waldfeststellung und setzte die statische Waldgrenze entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. 219 fest. Diese Parzelle befindet sich gemäss der Ortsplanung der Gemeinde Fräschels, welche am 3. September 1997 genehmigt wurde, in einer speziellen Bauzone ("Detailbebauungsplan Grube"). Ein eigentlicher Detailbebauungsplan wurde nie erstellt und die Parzelle auch nicht überbaut. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Fräschels ein zweites Mal öffentlich aufgelegt. Die Parzelle Nr. 78 liegt weiterhin in der Wohnzone. Während ein Grossteil des Grundstücks Nr. 219 neu der Landwirtschaftszone zugeteilt wird, werden 395 m2 des nordöstlichen Teils dieser Parzelle in die Kernzone umgezont. Ein Waldfeststellungsverfahren wurde nicht durchgeführt und auch keine statischen Waldgrenzen eingetragen. Das WNA erstattete am 9. August 2019 ein positives Gutachten mit Bedingungen. Darin hielt es fest, die im Jahr 1996 in verschiedenen Gebieten festgestellten Waldgrenzen seien weder im Zonennutzungsplan von 1997 eingetragen noch speziell vermerkt worden. Da es das Amt in seinem Schlussprüfungsgutachten vom 22. Mai 2015 unterlassen habe, die Eintragung zu fordern, stellte es insbesondere die Bedingung, die Waldgrenzen seien spätestens bei der nächsten Ortsplanungsrevision zwingend im Zonennutzungsplan einzutragen und speziell zu vermerken. Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) des Kantons Freiburg hat sich dieser Auffassung in seinem Gesamtgutachten zur Schlussprüfung vom 12. Oktober 2020 mit gleicher Begründung angeschlossen. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) des Kantons Freiburg genehmigte die Gesamtrevision der Ortsplanung mit Entscheid vom 17. Juli 2024 unter Vorbehalten und Bedingungen. Die Genehmigung umfasste insbesondere die (Teil-) Auszonung der Parzelle Nr. 219. Die vergessen gegangenen statischen Waldgrenzen, darunter jene für den Bereich "Grube", sollten entsprechend den vorerwähnten Gutachten erst im Rahmen der nächsten Ortsplanungsänderung eingetragen werden. Auch die weiterhin eingezeichneten Waldabstandslinien sollten erst im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision gelöscht werden, da es sich dabei nicht um einen reduzierten Abstand, sondern um den im kantonalen Gesetz vorgesehenen Abstand handle. Der Entscheid ist in diesen Punkten unangefochten geblieben.
A.b. Im Frühjahr 2021 erkundigte sich ein potenzieller Käufer des Grundstücks Nr. 78 beim WNA im Hinblick auf dessen Überbauung und den einzuhaltenden Abstand über die Qualifikation des Gehölzes auf der Parzelle Nr. 219. Das kantonale Amt nahm eine Waldfeststellung vor, die vom 14. Januar bis 14. Februar 2022 öffentlich aufgelegt wurde. Die Waldgrenze soll neu (soweit hier interessierend) nicht mehr auf der nördlichen Parzellengrenze zu liegen kommen, sondern auf einem Teil der südlichen Grenze der Parzelle Nr. 219 verlaufen, welcher gleichzeitig Teil der nördlichen Parzellengrenze des Grundstücks Nr. 78 ist.
A.c. Gegen die Waldfeststellung erhoben A.________ sowie die Gemeinde Fräschels Einsprache beim WNA und beantragten deren Aufhebung.
Mit Entscheid vom 21. September 2023 wies die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) des Kantons Freiburg die beiden Einsprachen ab. Als Begründung führte sie aus, die Nutzungspläne seien 2019 revidiert worden und die Verhältnisse hätten sich geändert (Änderung der Zonengrenzen; Parzelle Nr. 219 wurde umgenutzt, ausgeschieden und als Landwirtschaftszone definiert). Sie bejahte deshalb die Voraussetzungen für eine Waldfeststellung.
B.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 10. Oktober 2024 ab und bestätigte den Entscheid der ILFD.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Oktober 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: Der Entscheid der ILFD vom 21. September 2023 sei aufzuheben. Die Waldfeststellung vom 2. Dezember 2021 auf dem Gemeindegebiet Fräschels, Sektor "Gruebe", öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2022, sei aufzuheben. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen der vorangegangenen Verfahren seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die ILFD ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Schluss, die Waldfeststellung verletze weder das Waldgesetz noch das Umweltschutzgesetz. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hält fest, der angefochtene Entscheid sei aus Sicht des Raumplanungsrechts des Bundes nicht zu beanstanden. Im Übrigen werfe die Beschwerde aus der Sicht des Bundesrechts keine grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen auf, welche eine Stellungnahme des Amtes als notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid des Kantonsgerichts betreffend eine Waldfeststellung (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümer des Grundstücks Nr. 78, das an die von der Waldfeststellung betroffene Parzelle Nr. 219 angrenzt, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und damit zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem dynamischen Waldbegriff ausgegangen. Vielmehr finde im zu beurteilenden Fall der statische Waldbegriff Anwendung, weshalb die Bestockung auf dem Grundstück Nr. 219 nicht als Wald hätte bezeichnet werden dürfen.
2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (lit. a) oder ausserhalb der Bauzone, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (lit. b). Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG). Waldgrenzen können im Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Art. 13 Abs. 3 WaG).
2.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, die nach Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellten Waldgrenzen müssten beim Erlass bzw. bei der Revision vom Zonennutzungsplan dort in den Plan eingetragen werden, wo sie an Bauzonen angrenzten. Solange die Waldgrenzen nicht im Zonennutzungsplan eingetragen worden seien, gelte der dynamische Waldbegriff uneingeschränkt und der Wald könne sich zum Nachteil der Bauzone ausdehnen (ALAIN MAUNOIR/GAËTAN BLASER-SUAREZ, in: Kommentar zum Waldgesetz, 2022, N. 19 zu Art. 13; Urteil 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 3.2).
Im zu beurteilenden Fall sei im Jahr 1996 ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Die festgestellte statische Waldgrenze sei im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgenommen worden. Allerdings sei die Waldgrenze, entlang der damaligen Bauzone, nie in den Zonenplan der Gemeinde eingetragen worden. Genauso wenig scheine eine Rodungsbewilligung erteilt worden zu sein. Jedenfalls werde Gegenteiliges weder geltend gemacht noch könne es den Akten entnommen werden. Das Waldareal sei somit trotz Waldfeststellungsverfahren nicht verbindlich eingegrenzt und es gelte nach wie vor der dynamische Waldbegriff.
2.3. Vor Bundesgericht nicht (mehr) bestritten wird, dass die bereits seit Jahrzehnten (nach Angabe des WNA bereits seit 1975) vorhandene streitbetroffene Bestockung die qualitativen und quantitativen Kriterien für die Qualifikation als Wald erfüllt (vgl. Art. 2 WaG, Art. 1-3 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 [Waldverordnung, WaV; SR 921.01] i.V.m. kantonalem Ausführungsrecht). Einigkeit besteht auch darüber, dass im Jahr 1996 insbesondere im Bereich "Grube" eine Waldfeststellung gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG durchgeführt und mit Waldfeststellungsentscheid vom 7. Mai 1996 die statische Waldgrenze rechtskräftig festgelegt worden ist.
Streitig ist jedoch, ob die vom damals zuständigen Kantonsforstamt im Jahr 1996 festgestellte (statische) Waldgrenze - wie in Art. 13 Abs. 1 WaG vorgeschrieben - im kommunalen Nutzungsplan eingetragen wurde (vgl. E. 2.4 hiernach). Zu prüfen ist weiter, ob die Waldfeststellung von 1996 überprüft bzw. eine neue Waldfeststellung durchgeführt werden durfte (vgl. E. 3 hiernach).
2.4. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung sei die Waldgrenze sehr wohl im Zonenplan der Gemeinde Fräschels (genehmigt am 3. September 1997) eingetragen worden. Sie sei zwar weder im Zonennutzungsplan noch im Baugrenzenplan oder im damaligen Planungs- und Baureglement als statische Waldgrenze bezeichnet worden, allerdings ergebe sich diese aus der Waldfeststellung von 1996 und der Tatsache, dass die festgestellte statische Waldgrenze im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufgenommen worden sei. Sodann würde ohne die statische Waldgrenze auch die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie keinen Sinn ergeben.
2.4.1. Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch die mit der vorliegenden Angelegenheit befassten kantonalen Behörden (WNA, BRPA und RIMU) sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die vom kantonalen Amt mit Waldfeststellungsverfügung vom 7. Mai 1996 festgestellte statische Waldgrenze von der Gemeinde Fräschels nicht in den kommunalen Zonenplan übertragen worden sei. Daran ändern nach der Auffassung der Vorinstanz auch die Umstände nichts, dass eine (grün markierte) Waldfläche und eine Waldabstandslinie im Zonenplan eingetragen sowie eine Waldgrenze im (kantonalen) Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) aufgenommen worden sei. Indem die Vorinstanz - gemäss Kritik des Beschwerdeführers erstmals und als einzige Behörde - daraus schliesst, es komme der dynamische Waldbegriff zur Anwendung, betrifft dies ausschliesslich die rechtliche Würdigung. Die vom Beschwerdeführer erhobene Gehörsrüge in ihrer Ausgestaltung als Recht auf vorgängige Äusserung erweist sich somit als unbegründet (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2; 132 II 257 E. 4.2; 131 V 9 E. 5.4.1).
Auch das BAFU geht in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 gestützt auf die Akten davon aus, nach dem Waldfeststellungsentscheid vom 7. Mai 1996 sei keine statische Waldgrenze im Zonenplan der Gemeinde Fräschels eingetragen worden. Es hält fest, zwar sei im Zonenplan eine Waldabstandslinie im Sinne von Art. 17 WaG eingetragen. Dabei handle es sich jedoch um etwas anderes als eine Waldgrenze nach Art. 10 und 13 WaG, auch wenn ein gewisser Zusammenhang bestehe. Bei der Waldabstandslinie handle es sich um eine festgelegte Linie oder Grenze, die den gesetzlichen Mindestabstand zwischen einem Bauvorhaben und dem Wald festhalte. Der gesetzliche Waldabstand gelte sowohl beim statischen als auch beim dynamischen Waldbegriff. Die Eintragung einer Waldabstandslinie im Zonenplan bedeute daher nicht automatisch, dass in diesem Bereich eine statische Waldgrenze bestehe.
2.4.2. Wie es sich damit konkret verhält bzw. ob tatsächlich eine statische Waldgrenze im Zonennutzungsplan der Gemeinde Fräschels eingetragen worden ist, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht vertieft zu werden.
Selbst wenn die statische Waldgrenze im kommunalen Nutzungsplan - wie in Art. 13 Abs. 1 WaG vorgeschrieben - eingetragen worden wäre und damit ein statischer Waldbegriff anstelle des dynamischen gegolten hätte (Art. 13 Abs. 2 WaG), wäre diese Waldgrenze nicht unveränderlich.
3.1. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, in der kürzlich genehmigten Ortsplanungsrevision seien die Bauzonen verschoben worden. Die Parzelle Nr. 219 sei grösstenteils aus der Bauzone entlassen worden. Damit sei die Frage, ob es sich bei der Bestockung auf diesem Grundstück um Wald handle, ohnehin nach dem dynamischen Waldbegriff zu bestimmen. Die Waldfeststellung von 1996 habe keine Gültigkeit mehr. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehe es vorliegend somit nicht um eine Überprüfung dieser statischen Waldgrenze nach Art. 13 Abs. 3 WaG, sondern um eine (neue) Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG.
3.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG gelange ausschliesslich bei einer erstmaligen Waldfeststellung zur Anwendung. Soweit es - wie vorliegend - um eine Überprüfung von rechtskräftig festgestellten Waldgrenzen gehe, finde Art. 13 Abs. 3 WaG Anwendung. Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 3 WaG seien hier aber nicht erfüllt, weshalb keine neue Waldfeststellung hätte vorgenommen werden dürfen.
3.3. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG dienen dazu, den dynamischen Waldbegriff, der im Waldgesetz von 1991 grundsätzlich beibehalten wurde (vgl. Art. 2 WaG), in beschränktem Umfang durch einen statischen Waldbegriff zu ersetzen. Diese gegenüber dem früheren Forstpolizeirecht neue Regelung sollte der Rechtssicherheit dienen und die Überbaubarkeit von Bauzonenland sicherstellen (Urteil 1A.8/2004 vom 17. Dezember 2004 E. 3, in: ZBl 107/2006 S. 50; RDAF 2007 I S. 475). Mit der Revision der Waldgesetzgebung, die am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, wurde der dynamische Waldbegriff weiter eingeschränkt, indem die Möglichkeit geschaffen wurde, feste Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzone festzulegen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Die Gebiete sind gemäss Art. 12a WaV im kantonalen Richtplan zu bezeichnen (vgl. Parlamentarische Initiative Flexibilisierung der Waldflächenpolitik, Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3. Februar 2011 [nachfolgend: Bericht Flexibilisierung der Waldflächenpolitik], BBl 2011 4397, insbes. S. 4410 f. Ziff. 3.7.1 und 3.7.2 sowie S. 4418 f. ad Art. 10 und 13 WaG).
Im Zuge dieser Änderung der Waldgesetzgebung wurde auch Art. 13 Abs. 3 WaG angepasst: aArt. 13 Abs. 3 WaG (in der Fassung vor der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision) lautete wie folgt: "Waldgrenzen sind im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 dieses Gesetzes zu überprüfen, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus der Bauzone entlassen werden." Nach der neuen, seit dem 1. Juli 2013 geltenden Fassung von Art. 13 Abs. 3 WaG sollen Waldgrenzen bei der Änderung von Nutzungsplänen überprüft werden können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll mit dieser Regelung verhindert werden, dass Waldgrenzen und faktische Waldverhältnisse über lange Zeit voneinander abweichen (vgl. Bericht Flexibilisierung der Waldflächenpolitik, BBl 2011 4397, S. 4419 ad Art. 13 WaG).
3.3.1. In der Rechtsprechung und Literatur zur alten Bestimmung (aArt. 13 Abs. 3 WaG) bestand grundsätzlich Einigkeit darüber, dass bei der Auszonung eines Grundstücks aus der Bauzone - ohne zusätzliche Voraussetzungen - eine neue Waldfeststellung zu erfolgen hatte, d.h. in diesem Fall wieder der dynamische Waldbegriff gelten sollte (vgl. Urteile 1C_222/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1; 1A.136/2006 vom 6. Dezember 2007 E. 3.2, in: RtiD 2008 II S. 315; 1A.107/1993 vom 6. Dezember 1994 E. 4; 1A.224/1992 vom 6. April 1993 E. 3b; HANS-PETER JENNI, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, BUWAL [Hrsg.], Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, 1993, S. 48; PETER M. KELLER, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 1993, S. 145 f.; VERA SONANINI, Das neue Waldgesetz und die Raumplanung, Baurecht [BR] 4/1992, S. 84; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, 2006, N. 54 zu Art. 18 RPG; RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltschutzrecht, 2004, § 10 Rz. 466; ZEN-RUFFINEN/GUY-ECABERT, Aménagement du territoire, construction, expropriation, 2001, Rz. 400 f.). Es lag somit in den Händen der Planungsbehörden, mittels Auszonungen über den Schutz eingewachsener Bestockung mitzubestimmen (vgl. PETER KARLEN, Neue Entwicklungen in der Nutzungsplanung im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesgerichts, AJP 1997, S. 253; STEFAN JAISSLE, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, 1994, S. 238). Die Beschränkung der Walddynamik galt nur, solange die Parzelle, auf der die Bestockung entstanden ist, der Bauzone angehörte (JAISSLE, a.a.O., S. 107).
3.3.2. Mit der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision der Waldgesetzgebung wird zwar der dynamische Waldbegriff von Art. 2 Abs. 1 WaG insoweit weiter eingeschränkt, als den Kantonen die Möglichkeit geboten wird, auch in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, statische Waldgrenzen festzulegen (Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass mit der gleichzeitigen Neufassung von Art. 13 Abs. 3 WaG der Grundsatz des dynamischen Waldbegriffs darüber hinaus eingeschränkt werden sollte. Vor der Gesetzesänderung wurden statische Grenzen nur entlang von Bauzonen festgesetzt, d.h. der dynamische Waldbegriff wurde nur gegenüber den Bauzonen beschränkt. Wurde eine bestockte, an den Wald anschliessende Parzelle ausgezont, grenzte der Wald nicht mehr an eine Bauzone. Folglich musste in Anwendung von aArt. 10 Abs. 2 WaG eine neue statische Grenze entlang der neuen Bauzonengrenze festgelegt werden. Der statische Waldbegriff sollte nur solange Platz greifen, als das bestockte Grundstück überhaupt der Bauzone zugeordnet blieb. Mit der Entlassung aus der Bauzone verlor die statische Waldgrenze ihre Gültigkeit und es kam (automatisch) wieder der dynamische Waldbegriff zur Anwendung.
Dass sich an diesem Verständnis des dynamischen Waldbegriffs mit der Neufassung von Art. 13 Abs. 3 WaG etwas ändern sollte, geht aus den Materialien nicht hervor. Vielmehr sollte mit der neuen Regelung die Möglichkeit geschaffen werden, ganz allgemein bei der Revision von Nutzungsplänen die festgestellten (nach wie vor gültigen) statischen Grenzen (sowohl entlang der Bauzonen als auch in gewissem Umfang ausserhalb der Bauzone) zu überprüfen und an erheblich geänderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen und damit - unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen der Planbeständigkeit - Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen (vgl. Bericht Flexibilisierung der Waldflächenpolitik, BBl 2011 4397, S. 4419 ad Art. 13 WaG; Urteil 1C_645/2018 vom 21. November 2019 E. 3, in: URP 2020 S. 161). Dieses Überprüfungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 WaG ist von der im Falle einer Auszonung erforderlichen Neufestsetzung der statischen Waldgrenzen zu unterscheiden.
3.4. Liegt - wie vorliegend - eine altrechtliche Waldfeststellung im Streit, die (nach damaligem Recht) ausschliesslich gegenüber Bauzonen statische Waldgrenzen festlegen konnte, führt die Entlassung aus der Bauzone ohne Weiteres dazu, dass wiederum der dynamische Waldbegriff zur Anwendung gelangt. Eine Überprüfung statischer Waldgrenzen scheidet von vornherein aus, da solche zufolge der Auszonung weggefallen sind bzw. ihre Geltung verloren haben. Es ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 WaG, dass auch im Fall einer solchen Entlassung aus der Bauzone zusätzliche Voraussetzungen gelten sollten bzw. neu eine Interessenabwägung verlangt werden müsste (zu den Voraussetzungen des Überprüfungsverfahrens nach Art. 13 Abs. 3 WaG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG analog vgl. Urteil 1C_645/2018 vom 21. November 2019 E. 3). Dieser Sichtweise hat sich auch das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 angeschlossen. Der Beschwerdeführer übersieht diesbezüglich, dass sich der Verweis auf Art. 13 Abs. 3 WaG in der vom BAFU zitierten Literaturstelle (RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, a.a.O., § 10 Rz. 466) auf die alte Fassung der Bestimmung bezieht, wonach Waldgrenzen im Waldfeststellungsverfahren (ohne Weiteres) zu überprüfen waren, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus der Bauzone entlassen wurden.
3.5. Vorliegend gilt die Parzelle Nr. 219 mit der ehemaligen Kiesgrube nach der (Teil-) Auszonung (grösstenteils) nicht mehr als Bauzone, weshalb - ungeachtet der Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 3 WaG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG - gestützt auf Art. 10 WaG eine (neue) statische Grenze entlang der neuen Bauzonengrenze festzulegen ist. Diese Parzelle ist denn auch im kantonalen Richtplan nicht als Gebiet vermerkt, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern wollte (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG i.V.m. Art. 12a WaV). Wie die Vorinstanz richtig erwägt, geht es nicht um eine Überprüfung der 1996 festgestellten statischen Waldgrenze nach Art. 13 Abs. 3 WaG, sondern um eine (neue) Waldfeststellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn dem (alten) Zonennutzungsplan von 1997 statische Waldgrenzen zu entnehmen wären, wie der Beschwerdeführer meint, hätten diese mit der (Teil-) Auszonung des Grundstücks Nr. 219 ihre Gültigkeit verloren, da in diesem Fall wiederum der dynamische Waldbegriff greift.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Koordinationsgebots gemäss Art. 25a RPG, insbesondere weil das streitbetroffene Waldfeststellungsverfahren ausserhalb der Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgt sei.
4.1. Die Vorinstanz erwägt hierzu, dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass die Waldfeststellung im Rahmen der Ortsplanungsrevision hätte vorgenommen werden sollen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG). Damit wäre die Koordination der verschiedenen Verfahren sowie die Gültigkeit der festgestellten Waldgrenze durch deren Eintragung im Zonennutzungsplan gewährleistet gewesen. Einer späteren Waldfeststellung, wie sie vorliegend durch einen potenziellen Käufer der benachbarten Parzelle ausgelöst worden sei, stehe diese Unterlassung jedoch nicht im Wege (vgl. Art. 10 Abs. 1 WaG).
4.2. Wird die Nutzungsplanung revidiert, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen in Gebieten, in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen (Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG). Insoweit besteht grundsätzlich eine Bestimmung, die ein koordiniertes Verfahren vorschreibt. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass eine Waldfeststellung auch ausserhalb einer Ortsplanungsrevision vorgenommen werden kann. So kann grundsätzlich jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse nachweist, eine Waldfeststellung verlangen (Art. 10 Abs. 1 WaG; Art. 21 f. des kantonalen Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen [WSG/FR; SGF 921.1] und Art. 22 Abs. 5 des kantonalen Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen [WSR/FR; SGF 921.11]). Zudem kann auch ein Baugesuch Anlass für ein Waldfeststellungsverfahren bilden (vgl. dazu Urteil 1C_379/2017 vom 15. März 2018).
4.3. Vorliegend scheint das Verfahren bis anhin sehr unkoordiniert abgelaufen zu sein. Folgt man der Ansicht der Behörden und der Vorinstanz, die vom Beschwerdeführer bestritten wird, sind bereits die 1996 rechtskräftig festgestellten (statischen) Waldgrenzen nicht im Zonennutzungsplan der Gemeinde Fräschels eingetragen worden, was auf eine fehlende Koordination der beiden Verfahren hindeutet. Auch anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung (genehmigt am 17. Juli 2024) wurde wiederum keine verfahrensmässige bzw. zeitliche Koordination mit der Waldfeststellung vorgenommen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG hätte das streitbetroffene Waldfeststellungsverfahren von Amtes wegen anlässlich der Gesamtrevision der Nutzungsplanung durchgeführt werden müssen, was auch die Vorinstanz anerkennt. Die zuständige kantonale Forstbehörde (WNA) wurde zwar im Rahmen der Ortsplanungsrevision betreffend die waldrechtlichen Aspekte beigezogen (vgl. Gutachten WNA vom 22. Mai 2015 und vom 9. August 2019). Da es das Amt in seinem Schlussprüfungsgutachten vom 22. Mai 2015 unterlassen hatte, die Eintragung der statischen Waldgrenzen zu fordern, stellte es im Gutachten vom August 2019 - mithin nachdem die Gesamtrevision der Ortsplanung bereits zum zweiten Mal öffentlich aufgelegt wurde - unter anderem die Bedingung auf, die Waldgrenzen seien spätestens bei der nächsten Ortsplanungsrevision zwingend im Zonennutzungsplan einzutragen und speziell zu vermerken. Der gesamtrevidierte Nutzungsplan, insbesondere die (Teil-) Auszonung der Parzelle Nr. 219, wurde mit Entscheid der RIMU vom 17. Juli 2024 unter anderem unter folgendem Vorbehalt genehmigt: Die vergessen gegangenen statischen Waldgrenzen, darunter jene für den Bereich "Grube", sollten erst im Rahmen der nächsten Ortsplanänderung eingetragen werden. Diesbezüglich blieb der Genehmigungsentscheid unangefochten; er bildet sodann nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4.4. Die Unterlassung bzw. das Versäumnis der Behörden zum koordinierten Vorgehen hat aber im vorliegenden Fall nicht zur Folge, dass die (gestützt auf Art. 10 Abs. 1 WaG separat durchgeführte) Waldfeststellung aufgehoben werden muss. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass mit einer Aufhebung der streitigen Waldfeststellung nicht der Waldfeststellungsentscheid von 7. Mai 1996 wiederaufleben würde. Vielmehr gilt angesichts der mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung genehmigten (Teil-) Auszonung in Bezug auf das streitbetroffene Grundstück Nr. 219 wieder der dynamische Waldbegriff. Eine (statische) Waldgrenze müsste gegenüber der neuen Bauzonengrenze neu festgesetzt werden. Die Unterlassung einer koordinierten Durchführung der Waldfeststellung anlässlich der Gesamtrevision der Ortsplanung Fräschels führt zwar dazu, dass bis zur nächsten Revision der Nutzungsplanung nach wie vor der dynamische Waldbegriff gilt und sich der Wald weiter ausdehnen könnte. Dies kann aber mit der beantragten Aufhebung des Waldfeststellungsentscheids nicht rückgängig gemacht werden. Es liegt im Interesse des Beschwerdeführers, dass die Waldfeststellung zeitnah abgeschlossen und vor allem rechtsgültig im Zonennutzungsplan eingetragen wird.
Eine Aufhebung mit dem alleinigen Zweck, das formelle Versäumnis der Behörden ungeschehen zu machen und ein unkoordiniertes Vorgehen der Behörden festzustellen, käme hier einem formalistischen Leerlauf gleich und wäre auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und aufgrund der weiteren Verfahrensverzögerung nicht angezeigt, zumal eine Gefahr inhaltlich nicht abgestimmter bzw. widersprüchlicher Entscheide nicht erkennbar ist. Die Verfahrenskoordination ist nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck, nämlich ein Mittel zur Erreichung der materiellen Harmonisierung der einzelnen Entscheide (vgl. Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.3.2), die im Waldfeststellungsverfahren mangels Erfordernis einer Interessenabwägung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteil 1P.482/1999 vom 9. Juni 2000 E. 2c). Das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine Koordination umso mehr angezeigt gewesen wäre, als es sich vorliegend um einen belasteten Standort und um ein Richtplangebiet handle, weshalb auch (andere) umweltrechtliche Interessen sowie Interessen der Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen gewesen wären, verfängt nicht. Entgegen seinem Einwand ist gerade nicht zu beanstanden, dass das WNA keine Interessenabwägung unter Einbezug bzw. Einholung von Stellungnahmen des BRPA, der RIMU bzw. des Amts für Umwelt (AfU) vorgenommen hat. In einem Waldfeststellungsverfahren ist auf die tatsächlichen Verhältnisse, den bundesrechtlichen Waldbegriff (Art. 2 WaG i.V.m. Art. 1-3 WaV) und die durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen und keine umfassende Interessenabwägung (wie im Überprüfungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 WaG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 RPG analog) vorzunehmen, die wiederum erforderte, materiellrechtliche Vorschriften des Bundes über die Raumplanung oder den Umweltschutz mitzuberücksichtigen; eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist im Waldfeststellungsverfahren somit ausgeschlossen (vgl. BGE 124 II 85 E. 3e; 122 II 274 E. 2b; 118 Ib 433 E. 3a; Urteil 1C_114/2019 vom 19. Juli 2019 E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt unabhängig davon, ob das Waldfeststellungsverfahren gestützt auf Art. 10 Abs. 1 WaG (hier ausgelöst durch einen potenziellen Käufer der benachbarten Parzelle) oder gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG (im Rahmen einer Nutzungsplanrevision) durchgeführt wird. Einer Interessenabwägung bedarf es - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - erst in einem (allenfalls) nachfolgenden Rodungsverfahren (vgl. Art. 5 WaG), welches mit jenem der Nutzungsplangenehmigung und -änderung zu koordinieren wäre.
Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, eine Verletzung von Art. 32c-32e und Art. 34 Abs. 3 USG (SR 814.01) sowie der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltV; SR 814.680) begangen zu haben. Eine Waldfeststellung verhindere eine altlastenrechtliche Sanierung. Zudem sei der belastete Standort als Waldboden ungeeignet und die Voraussetzungen für einen gesunden Wald seien damit vorliegend nicht gegeben. Aus diesen Gründen dürfe dort kein Wald festgestellt werden.
5.1. Nach Art. 32c Abs. 1 lit. a USG sorgen die Kantone dafür, dass unter anderem Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
Die Kantone ordnen Massnahmen an, mit denen die Bodenbelastung mindestens so weit vermindert wird, dass eine ungefährliche Bewirtschaftung möglich ist, wenn der Boden gartenbaulich, land- oder waldwirtschaftlich genutzt werden soll und eine standortübliche Bewirtschaftung ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht möglich ist (Art. 34 Abs. 3 USG).
5.2. Wie das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 zutreffend ausführt, handelt es sich beim Grundstück Nr. 219 gemäss Eintrag im Kataster der belasteten Standorte nur um einen belasteten Ablagerungsstandort, bei welchem "keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten" sind. Damit sind auf diesem Grundstück weder weitere Untersuchungen noch eine altlastenrechtliche Sanierung erforderlich (vgl. Art. 5 Abs. 4 AltV). Hinzu kommt, dass bei einer Waldfeststellung einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse (Wuchs, Dichte, Alter, Ausmasse und Funktion der Bestockung), den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls nach Art. 2 Abs. 4 WaG durch kantonales Ausführungsrecht bestimmten Waldkriterien abzustellen ist (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Qualifikation des Bodens aus altlastenrechtlicher Sicht und dem Gesundheitszustand der Bestockung kommt im Rahmen der Waldfeststellung grundsätzlich keine Bedeutung zu. Diesen Aspekten ist erst in einem allfälligen Rodungsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein Gutachten des kantonalen AfU, insbesondere zur Durchführung einer Bodenuntersuchung und Prüfung von Massnahmen nach Art. 34 Abs. 3 USG, eingeholt hat. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sind als unbegründet.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Es sei an der Waldfeststellung von 7. Mai 1996 festzuhalten, wie es das WNA im Rahmen der Ortsplanungsrevision verlangt habe.
6.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, die Tatsache, dass das WNA im Gutachten vom 9. August 2019 anlässlich der Ortsplanungsrevision fälschlicherweise erklärt habe, die im Jahr 1996 festgestellten statischen Waldgrenzen seien spätestens in der nächsten Ortsplanungsrevision einzutragen, bleibe ohne Konsequenz. Eine spätere Eintragung könne nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im gegebenen Zeitpunkt (noch) gegeben seien, was vorliegend bereits aufgrund der (Teil-) Auszonung des Grundstücks nicht der Fall sei. Die 1996 festgestellte Waldgrenze könne nicht mehr der Abgrenzung der Bauzone dienen. Ausserhalb von Bauzonen könnten statische Waldgrenzen nur dort gezogen werden, wo Entsprechendes im kantonalen Richtplan vorgesehen sei. Das Grundstück Nr. 219 sei im kantonalen Richtplan nicht als Gebiet vermerkt, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern wolle. Vielmehr sei die Grubenböschung dort als Wald erfasst.
6.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, die Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die die Rechtsuchenden aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für behördliche Handlungen, die bei der Bürgerin bzw. beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1; 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; je mit Hinweisen).
6.3. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert hier bereits an einer tragfähigen Vertrauensgrundlage:
Dass der ursprüngliche Feststellungsentscheid von 7. Mai 1996 als Vertrauensgrundlage ausscheidet, liegt bereits deshalb auf der Hand, weil aArt. 13 Abs. 3 WaG, wonach im Falle einer Auszonung ohne Weiteres ein neues Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 WaG durchzuführen war, damals in Kraft war und sich diesbezüglich mit der Änderung des Waldgesetzes per 1. Juli 2013 für die hier zu beurteilende Fallkonstellation nichts geändert hat. Der Beschwerdeführer durfte angesichts der im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision beschlossenen (Teil-) Auszonung des Grundstücks Nr. 219 nicht darauf vertrauen, es gälte nach wie vor die 1996 festgestellte statische Waldgrenze. Er erblickt auch nicht in dieser Verfügung aus dem Jahr 1996 eine Vertrauensgrundlage, sondern stellt sich auf den Standpunkt, das Gutachten des WNA vom 9. August 2019 bzw. der am 17. Juli 2024 genehmigte Zonennutzungsplan seien als Vertrauensgrundlagen dafür heranzuziehen, dass an der Waldfeststellung von 1996 festgehalten werden solle. Vom Gutachten des WNA vom 9. August 2019 (sowie vom Gesamtgutachten des BRPA vom 2. Oktober 2020) hat der Beschwerdeführer (nach eigenen Angaben) erst im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens Kenntnis erlangt. Es ist ihm zwar einzuräumen, dass das zunächst versehentliche Festhalten des WNA an der ursprünglichen Waldfeststellung 1996 im Widerspruch zur späteren (ausserhalb des Ortsplanungsverfahrens durchgeführten), hier streitbetroffenen Waldfeststellung steht, in der aufgrund der Auszonung eine neue statische Waldgrenze gegenüber der neuen Bauzone festgelegt worden ist. Seine Argumentation, wonach das WNA die Konsequenzen dieses Versehens zu tragen hätte und nicht der Beschwerdeführer, der sich nach Treu und Glauben auf den öffentlich aufgelegten und mittlerweile genehmigten Zonennutzungsplan gestützt habe, verfängt jedoch nicht. Aufgrund der verschiedenen, sich widersprechenden Äusserungen des kantonalen Amtes durfte der Beschwerdeführer nicht gutgläubig von einer Zusicherung ausgehen, dass die Waldfeststellung aus dem Jahr 1996 nach wie vor Geltung beanspruchen sollte. Ihm war bekannt, dass sich der potenzielle Käufer seines Grundstücks beim WNA Anfang 2021 über die Qualifikation des Gehölzes auf der benachbarten Parzelle erkundigt hat. Im Antwort-E-Mail vom 21. Mai 2021 hat das WNA auf die unklare Situation hingewiesen. Dass sich dieses E-Mail nicht an den Beschwerdeführer richtete, ist entgegen seinem Einwand nicht ausschlaggebend, zumal dieser unstreitig Kenntnis davon erhalten hat und diese Mitteilung geeignet war, seinen allfälligen guten Glauben zu zerstören. Mit der Vorinstanz durfte der Beschwerdeführer auch die Genehmigung des Zonennutzungsplans nicht als Zusicherung der kantonalen Direktion (RIMU) auffassen, sein Grundstück bis zur nächsten Zonenplanrevision ohne einzuhaltenden Waldabstand zu nutzen. Selbst wenn dem (alten) Zonenplan statische Waldgrenzen zu entnehmen gewesen wären (worüber keine Einigkeit besteht), hätten diese mit der (Teil-) Auszonung des Grundstücks Nr. 219 ihre Gültigkeit verloren, da in einem solchen Fall wiederum der dynamische Waldbegriff greift (vgl. E. 3.3-3.5 hiervor).
6.4. Sodann ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein Vertrauen auf das Gutachten des WNA vom 9. August 2019 bzw. den am 17. Juli 2024 genehmigten Zonennutzungsplan irgendwelche Dispositionen getroffen hätte, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück bei Weitergeltung der 1996 festgestellten statischen Waldgrenzen voraussichtlich hätte verkaufen können, der Verkauf aber aufgrund des hier zu beurteilenden Feststellungsverfahrens nicht zu Stande gekommen ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die streitige Waldfeststellung die Bebaubarkeit und damit den Wert sowie die Verkäuflichkeit seines Grundstücks erheblich beschränken soll. Wie bereits mehrfach dargelegt (E. 4.4 und 5.2 hiervor), ist im Waldfeststellungsverfahren einzig zu klären, ob eine bestimmte Bestockung jene gesetzlichen Eigenschaften erfüllt, welche Voraussetzungen dafür sind, dass von Wald im Sinne der Waldgesetzgebung zu sprechen ist (Art. 2 WaG, Art. 1-3 WaV und kantonales Ausführungsrecht). Für den Einbezug weiterer Rechtsfragen - insbesondere Beschränkung der Eigentumsrechte des Waldnachbars zufolge der Pflicht, Waldabstandsvorschriften einzuhalten - ist das Verfahren der Waldfeststellung grundsätzlich nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (BGE 124 II 85 E. 3e; 122 II 274 E. 2b; 118 Ib 433 E. 3a). Ob der Beschwerdeführer sein Grundstück trotz des auf der Nachbarparzelle bestehenden Waldes weiter überbauen kann oder nicht, ist nicht Gegenstand eines Waldfeststellungsverfahrens; diese Frage ist in erster Linie in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren (Ausnahmebewilligung für eine Unterschreitung des Waldabstands), allenfalls in einem Rodungsbewilligungsverfahren zu entscheiden (Urteile 1C_118/2019 vom 19. Juli 2019 E. 10; 1A.224/1992 vom 6. April 1993 E. 3a).
Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren die Besitzstandsgarantie anruft, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden, da sein Grundstück unüberbaut ist und damit keinen Schutz bereits getätigter Investitionen geniessen kann.
6.5. Inwiefern der (selbständig erhobenen) Rüge des Beschwerdeführers der Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) eine über den Vertrauensschutz hinausgehende Bedeutung zukommen soll, ist weder nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes sehr wohl zu den widersprüchlichen Ausführungen des WNA geäussert, daraus aber zu Recht keine Vertrauensgrundlage abgeleitet. Der Beschwerdeführer kann sich in die sem Zusammenhang somit auch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) berufen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier