Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_634/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mike Gessner,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,
Politische Gemeinde Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon.
Gegenstand Baubewilligung, Einsprachelegitimation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2025 (VG.2025.45/E).
Erwägungen:
Mit Entscheid vom 17. September 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Departements für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau vom 13. März 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.________ nicht ein, da dieser innert Frist den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Das Departement hatte mit seinem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Entscheid den Rekurs von A.________ gegen den Entscheid der politischen Gemeinde Arbon vom 18. März 2024 abgewiesen, mit dem diese der B.________ AG die Baubewilligung für die Erstellung dreier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage auf den Liegenschaften Nrn. 4194, 4366 und 4367 (Grundbuch Arbon) erteilt und die gegen das Bauvorhaben gerichtete Einsprache von A.________ abgewiesen hatte, soweit sie auf diese eingetreten war.
Am 24. Oktober 2025 erhebt A.________ mittels Beilage einer gleichentags beim Verwaltungsgericht und offenbar auch bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell eingereichten Eingabe, mit der namentlich um "Wiedererwägung" des erwähnten Entscheids des Verwaltungsgerichts ersucht wird, beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen diesen Entscheid. Am 29. Oktober 2025 lässt das Verwaltungsgericht dem Bundesgericht unter anderem eine Kopie der bei ihm eingegangenen Eingabe zukommen, unter Hinweis darauf, dass es diese als Revisionsgesuch bezüglich seines erwähnten Entscheids entgegengenommen habe. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit sich seine Beschwerde überhaupt auf den angefochtenen Entscheid bezieht, genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Durch dieses Prozessurteil wird das vor der Vorinstanz bezüglich des angefochtenen Entscheids hängige Revisionsverfahren nicht tangiert, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach Art. 125 BGG bereits aus diesem Grund unterbleiben kann (vgl. Urteil 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E. 3.3).
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wäre damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, der Politischen Gemeinde Arbon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur