Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_600/2024
Urteil vom 17. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.
Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Nichtbestehen der praktischen Führerprüfung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. August 2024 (VB.2024.00035).
Sachverhalt:
A.
Nachdem A.________ im Kanton Luzern am 18. Juli 2023 zum ersten Mal die praktische Führerprüfung für die Kategorie B nicht bestanden hatte, absolvierte er am 24. August 2023 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zum zweiten Mal die praktische Führerprüfung, welche er ebenfalls nicht bestand. Am 27. September 2023 absolvierte A.________ zum dritten Mal die praktische Führerprüfung und bestand diese wiederum nicht. In der Folge ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die zweite und die dritte Führerprüfung.
B.
Am 3. Oktober 2023 verfügte das Strassenverkehrsamt, dass A.________ die praktische Führerprüfung vom 27. September 2023 nicht bestanden habe und verweigerte ihm die Erteilung des Führerausweises der Kategorie B. Hiergegen erhob A.________ am 5. Oktober 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Erteilung des Führerausweises der Kategorie B. Die Sicherheitsdirektion stellte fest, dass Gegenstand des Rekurses nur die praktische Führerprüfung vom 27. September 2023, nicht jedoch jene vom 24. August 2023 sei und wies den Rekurs am 11. Januar 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. August 2024 und betrachtete mit dem Endentscheid das prozessuale Begehren von A.________ um Gewährung der einstweiligen Erteilung des Führerausweises der Kategorie B als gegenstandslos.
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, ihm den Führerausweis der Kategorie B auszustellen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und sinngemäss um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wonach er bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der vorliegenden Sache ein Auto führen dürfe. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. A.________ holte die Sendung mit der Präsidialverfügung bei der Post nicht ab. Das Strassenverkehrsamt und das Verwaltungsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingaben wurden A.________ per Einschreiben zugestellt, von ihm jedoch ebenfalls nicht bei der Post abgeholt. In einer spontanen Eingabe ersucht A.________ erneut um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen.
Erwägungen:
Seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 462 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Verweigerung eines Führerausweises infolge nicht bestandener Führerprüfung. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zutreffende Rechtsmittel an das Bundesgericht darstellt (vgl. Art. 82 lit. a BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. In der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde beanstandete der Beschwerdeführer das negative Ergebnis der am 24. August und am 27. September 2023 absolvierten praktischen Führerprüfungen. Dabei handelt es sich um Fähigkeitsprüfungen im Sinne von Art. 83 lit. t BGG, weshalb deren Ergebnis nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (vgl. für Kontrollfahrten BGE 138 II 501 E. 1.1; 136 II 61 E. 1.1.; Urteil 1C_45/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.1; siehe auch Urteil 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nicht einzutreten.
1.2. Die Beschwerde kann jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG entgegengenommen werden, sofern die Sachurteilsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 114 BGG sowie Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Mit Blick auf das angefochtene Urteil bemängelt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um verfassungsmässige Individualrechte, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (Art. 116 BGG; vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; Urteile 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 3.5, zur Publikation vorgesehen; 2D_53/2020, 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3 f., nicht publ. in BGE 149 I 146). Der Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Da er zudem am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist er nach Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit einzutreten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung derartiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist klar und detailliert aufzuzeigen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; Urteile 1C_439/2024 vom 27. März 2025 E. 2.1; 1C_45/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 1 und 2 BGG).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb er die von ihm erst letztinstanzlich eingereichten Dokumente nicht bereits im Verfahren bei der Vorinstanz hätte einreichen können. Ebenso wenig wird von ihm erläutert, dass er sich erst wegen dem Inhalt des vorinstanzlichen Entscheides dazu veranlasst sah, diese Dokumente einzureichen. Die entsprechenden Noven sind daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.
2.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist mit den Anträgen und deren Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen nachträglichen Eingaben sind daher unbeachtlich, soweit sie über Stellungnahmen zu den Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten hinausgehen und eine Ergänzung oder Verbesserung der Beschwerde darstellen, welche innert der Beschwerdefrist hätte vorgenommen werden können (Urteil 1C_542/2021 vom 21. September 2023 E. 2.1). Soweit er in der nachträglichen spontanen Eingabe seinen Antrag auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen wiederholt, verkennt er, dass das Bundesgericht sein Gesuch bereits mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 abgewiesen hat und sich der Antrag mit der Beurteilung in der Hauptsache ohnehin erübrigen würde.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz über sein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht entschieden habe und rügt damit zusammenhängend eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.2. Die Vorinstanz behandelte das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers nicht vorgängig, sondern betrachtete dieses mit dem Erlass des Endentscheides als gegenstandslos (siehe E. 6 des angefochtenen Urteils). Grundsätzlich ist es zulässig und angebracht, anstelle der Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen umgehend die Hauptsache zu beurteilen (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 103 BGG). Ob bei der Zustellung des Endentscheides acht Monate nach Beschwerdeeinreichung noch von einem umgehenden Entscheid gesprochen werden kann, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. Denn mit dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme soll der Entscheid weder vorweggenommen noch präjudiziert werden. Gestützt auf ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann daher in der Regel nicht das zugesprochen werden, was in der Hauptsache erreicht werden soll (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3). Hinzu kommt, dass für die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahme, ohne bestandene Prüfung ein Motorfahrzeug zu lenken, schon mit Blick auf die Verkehrssicherheit kein Raum bestand. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen war daher ohnehin aussichtslos. Im Vorgehen der Vorinstanz, das Gesuch erst mit der Hauptsache aufzugreifen und als gegenstandslos zu betrachten, ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ersichtlich.
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, dass die Vorinstanzen auf seine Vorbringen gegen die zweite praktische Führerprüfung vom 24. August 2023 nicht eingegangen seien. Diese hätten fälschlicherweise angenommen, er habe bedingungslos auf das Recht verzichtet, das Ergebnis dieser Führerprüfung anzufechten. Indem die Vorinstanzen den Streitgegenstand auf die dritte praktische Führerprüfung vom 27. September 2023 beschränkten, hätten sie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.
4.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdeführer sei vom Strassenverkehrsamt darauf hingewiesen worden, dass er die dritte Führerprüfung im Kanton Zürich nicht ablegen könne, wenn er das Ergebnis der zweiten Führerprüfung anfechte. Er sei daraufhin aufgefordert worden mitzuteilen, ob er den Termin für die dritte Führerprüfung wahrnehmen oder den Rechtsmittelweg beschreiten wolle. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit "I will be taking the exams as scheduled" geantwortet. Damit habe er auf die Beschreitung des Rechtsweges gegen das Nichtbestehen der zweiten Führerprüfung verzichtet. Es widerspreche dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Beschwerdeführer vorbehaltslos auf die Beschreitung des Rechtswegs gegen die zweite, nicht bestandene Führerprüfung verzichte und abwarte, ob er die dritte Prüfung bestehe, um verneinendenfalls gleichwohl eine anfechtbare Verfügung betreffend das Nichtbestehen der zweiten Prüfung zu beantragen. Ein Rechtsmittelverzicht sei nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf sei nur zulässig, wenn nachgewiesen werde, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen sei. Solche Willensmängel würden vom Beschwerdeführer indes in keiner Weise geltend gemacht. Der negative Entscheid betreffend die zweite Führerprüfung könne daher nicht mehr angefochten werden.
4.3. Nach den Darlegungen des Strassenverkehrsamts war das Vorliegen einer nicht bestandenen zweiten Führerprüfung Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt zu einer dritten praktischen Führerprüfung zugelassen werden konnte. Die Durchführung einer dritten praktischen Prüfung wäre weder notwendig noch zulässig gewesen, wenn das Scheitern der zweiten praktischen Führerprüfung nicht festgestanden hätte. Dabei gilt insbesondere auch zu beachten, dass je nach Anzahl erfolgloser Versuche für die Zulassung zu einer weiteren Führerprüfung besondere Voraussetzungen erfüllt werden müssen. So wird diejenige Person, die die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Mit der Teilnahme an der dritten praktischen Führerprüfung hat der Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben, dass er das negative Resultat der zweiten praktischen Führerprüfung akzeptiert. Dass der damit einhergehende Verzicht darauf, für die praktische Führerprüfung vom 24. August 2023 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteile 2C_865/2017 vom 22. März 2019 E. 2.4; 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.4). Insofern verstösst es weder gegen Art. 9 und Art. 29a BV noch gegen Art. 6 EMRK, wenn die Vorinstanzen den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens auf die praktische Führerprüfung vom 27. September 2023 beschränkten.
5.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie sei nicht auf alle relevanten Fragen eingegangen. Insbesondere habe sie sich mit dem von ihm vorgebrachten Argument, er müsse in der Schweiz gar keinen schweizerischen Führerausweis erwerben, nicht auseinandergesetzt. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
5.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Verfügung vom 3. Oktober 2023 betreffend das Nichtbestehen der dritten Führerprüfung vom 27. September 2023. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, das von ihm vorgebrachte Argument sei gar nicht Verfahrensgegenstand. Dabei konnte die Vorinstanz auf frühere Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers beim Bundesgericht verweisen. Dort ist im Urteil 1C_424/2022 vom 7. März 2023 in E. 3.4 festgehalten, es sei nicht rechtsgenüglich vom Beschwerdeführer bestritten worden, dass der Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern, mit dem die Umschreibung des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Führerausweis verweigert wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Damit war jedoch diese Frage schon mit jenem Entscheid des Strassenverkehrsamtes Luzern abschliessend beantwortet worden. Für eine erneute Prüfung dieses Vorbringens blieb somit im vorinstanzlichen Verfahren kein Raum. Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht überhaupt den Begründungsanforderungen entspricht (vgl. E. 2.1 hiervor), kann eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte nicht ausgemacht werden.
6.1. Der Beschwerdeführer erachtet ferner die Feststellungen der Vorinstanz über die Prüfungsfahrt vom 27. September 2023 als willkürlich und macht geltend, die Begründung des Strassenverkehrsamtes über seinen negativen Entscheid sei ungenügend gewesen. Er rügt damit zusammenhängend insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
6.2. Die Vorinstanz legte ihren Feststellungen einerseits den Prüfbericht der Führerprüfung vom 27. September 2023 und andrerseits die Begründung der Verfügung betreffend Ergebnis praktische Führerprüfung/Verweigerung der Erteilung des Führerausweises vom 3. Oktober 2023 zugrunde.
6.3. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für Prüfungsexpertinnen und -experten die Pflicht, das Ergebnis der Führerprüfung in einer Weise zu begründen, die dem Betroffenen die sachgerechte Anfechtung ermöglicht (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c). Während der Prüfungsfahrt haben diese naturgemäss keine Zeit für eine eingehende Protokollierung des Verlaufs der Fahrt, müssen sie doch die Leistungen des Prüflings fortlaufend beurteilen und zudem stets bereit sein, bei sicherheitsrelevantem Fehlverhalten sofort einzugreifen (Urteil 1C_600/2012 vom 16. April 2013 E. 2.1). Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Fahrfehler des Prüflings zunächst bloss durch Ankreuzen auf dem vorgedruckten Formular "Prüfungsbericht Führerprüfung" (rudimentär) festzuhalten und dieses Protokoll anschliessend - wegen der mit dem Zeitablauf verbundenen Abnahme des Erinnerungsvermögens zeitnah, d.h. jedenfalls innert weniger Tage - durch einen schriftlichen "Bericht über die nicht bestandene praktische Führerprüfung" zu ergänzen (Urteile 1C_384/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3; 1C_600/2012 vom 16. April 2013 E. 2.1).
Auch im vorliegenden Fall hat der Experte die Fahrleistungen und -fehler des Beschwerdeführers während der Kontrollfahrt durch Ankreuzen der Felder auf dem vorgedruckten Formular "Prüfbericht Führerprüfung" festgehalten. Zusätzlich hat der Experte auf dem Formular verschiedene Bemerkungen angebracht und unter anderem darauf hingewiesen, dass ein verbaler Eingriff (EV) sowie Bremseingriffe (EB) notwendig waren. Dies wurde dann auch entsprechend in der Verfügung vom 3. Oktober 2023 festgehalten. Diese Angaben genügen für die Anfechtung der Prüfungsverfügung, ohne dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - noch jeweils die genaue Örtlichkeit angegeben wird, wo der Fahrfehler begangen wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun im Nachhinein geltend macht, die Fehler bei der Prüfungsfahrt seien erst im Nachhinein «fabriziert» worden, so vermag diese Behauptung die auf dem Prüfbericht und der Verfügung beruhenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer belegt denn auch seinen Vorwurf nicht mit konkreten Hinweisen, wo der Prüfbericht und die Verfügung einen falschen Inhalt haben sollen. Folglich erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber kann jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen