Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_590/2024
Urteil vom 23. Oktober 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
gegen
B.B.________ und C.B.________, Beschwerdegegnerschaft, beide vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,
Gemeinde Schiers, Bahnhofstrasse 3, 7220 Schiers,
Amt für Raumentwicklung Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur.
Gegenstand Baueinsprache, Bauen ausserhalb der Bauzone,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 27. August 2024 (R 23 3).
Sachverhalt:
A.
Die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle Nr. 2640 in der Gemeinde Schiers befindet sich im Eigentum von B.B.________ und C.B.. Auf diesem Grundstück liegen ein viergeschossiges Wohnhaus (Vers.-Nr. 319), ein daneben- und tiefer gelegener Stall (Vers.-Nr. 319-A) sowie eine 15 Meter östlich des Wohnhauses gelegene Remise (Vers.-Nr. 319-B). Die Parzelle Nr. 2640 grenzt nordwestlich an die Pussereinerstrasse (Kantonsstrasse). Auf der ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle Nr. 2641 rund 40 Meter nordwestlich vom Wohnhaus entfernt befindet sich eine ca. 21 m2 grosse Garage (Vers.-Nr. 319-C) von B.B. und C.B.. Diese dient dem Wohnhaus und grenzt ebenfalls an die Kantonsstrasse. Mit BAB-Bewilligung vom 25. August 2015 wurden die Erneuerung des Wohnhauses (Vers.-Nr. 319) sowie eine massvolle Erweiterung von rund 29 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) bewilligt. Am 12. November 2021 ersuchten B.B. und C.B.________ um Bewilligung für einen Garagenanbau mit Satteldach an der nordöstlichen Ecke ihres Wohnhauses. Der Garagenanbau im Ausmass von rund 50 m2 soll als Ersatz für die bestehende Garage auf der Parzelle Nr. 2641 dienen. Die Gemeinde Schiers stellte am 15. Dezember 2021 einen schriftlichen Antrag an das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE/GR) auf Bewilligung des vorgenannten Bauvorhabens. Gleichentags erhoben D.A.________ (sel.) und A.A., Eigentümer bzw. Eigentümerin der Parzelle Nr. 2420, Einsprache gegen das Baugesuch ausserhalb der Bauzone (BAB-Gesuch) von B.B. und C.B.. Das ARE/GR holte in der Folge bei der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG), beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) und beim Tiefbauamt (TBA) des Kantons Graubünden Stellungnahmen zum geplanten Bauvorhaben ein, wobei das ANU bestimmte Auflagen zur gesetzeskonformen Entwässerung beantragte. Nach einem Schriftenwechsel unter den Parteien überliess die Bauherrschaft dem ARE/GR auf Nachfrage hin Fotos vom Innern des Anbaus ihres Wohnhauses von vor dem Umbau im Jahr 2015 sowie eine aktuelle Zeichnung betreffend die Längsneigung der bestehenden Zufahrt zum Stall. Mit Entscheid vom 11. November 2022 erteilte das ARE/GR die BAB-Bewilligung für das Bauvorhaben von B.B. und C.B.________ ("Dauerwohnbaute [Anbau Garage auf Parzelle Nr. 2640]" und "Abbruch Garage auf Parzelle Nr. 2641") mit Auflagen und einer Empfehlung. Gleichzeitig wies es die Einsprache von D.A.________ (sel.) und A.A.________ ab, mit Ausnahme des Einwandes, wonach die Fläche des im Jahr 2015 realisierten Pellet-Bunkers als Erweiterung der Brutto-Nebenfläche (BNF) nach innen anzurechnen sei. Zusammen mit dem kommunalen Bauentscheid vom 22. November 2022 eröffnete die Gemeinde Schiers am 1. Dezember 2022 die BAB-Bewilligung des ARE/GR samt Einspracheentscheid vom 11. November 2022.
B.
Dagegen erhoben D.A.________ (sel.) und A.A.________ am 17. Januar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (seit dem 1. Januar 2025 neu: Obergericht) des Kantons Graubünden. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. August 2024 (zugestellt am 13. September 2024) ab.
C.
D.A.________ (sel.) und A.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Oktober 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung für die Erstellung einer Garage auf der Parzelle Nr. 2640 in der Gemeinde Schiers sei zu verweigern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B.B.________ und C.B.________ beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ARE/GR und das Verwaltungsgericht ersuchen - ohne weitere Ausführungen, unter Verweisung auf ihre Entscheide - um Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) kommt zum Schluss, dem Baugesuch sei im Lichte von Art. 24c Abs. 4 RPG zu entsprechen, weil es durch den auflagegemässen Abbruch der alten Garage auf der Parzelle Nr. 2641 und durch die Gestaltung und Materialisierung des neuen Anbaus dazu beitrage, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. D.A.________ (sel.) und A.A.________ halten in der Replik an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 24. September 2025 teilte A.A.________ unter Beilage der Erbenbescheinigung mit, dass ihr Ehemann (D.A.________) zwischenzeitlich verstorben sei, sie aber Alleinerbin sei und das Verfahren alleine weiterführen werde.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens ausserhalb der Bauzone. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2420, welches sich in unmittelbarer Umgebung zum geplanten Garagenanbau befindet, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids. Sie ist damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den geplanten Garagenanbau zu Unrecht gestützt auf Art. 24c RPG (SR 700) i.V.m. Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) als bewilligungsfähig erachtet.
2.1. Vorliegend hat die Vorinstanz verbindlich und insoweit unbestritten festgestellt, dass das in der Landwirtschaftszone gelegene Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2640, bestehend aus einem Haupttrakt und einem Anbau an dessen östlicher Seite, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG; AS 1972 950) am 1. Juli 1972 (erstmalige strikte Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet) rechtmässig erstellt worden ist. Es handelt sich somit um eine altrechtliche Baute, welche in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt (vgl. Art. 41 Abs. 1 RPV). Dasselbe gilt gemäss unbestritten gebliebener Annahme des ARE/GR in der BAB-Bewilligung vom 11. November 2022 für die bestehende Garage auf der Parzelle Nr. 2641.
Gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG können solche Bauten und Anlage mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Der Bundesrat hat in Art. 42 RPV die zulässigen Änderungen im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG weiter konkretisiert. Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 RPV). Art. 42 Abs. 4 RPV regelt den Wiederaufbau. Danach darf eine altrechtliche Baute oder Anlage nur wiederaufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Dabei darf das Gebäudevolumen massvoll erweitert werden; hierfür wird auf die Regelung für Erweiterungen in Abs. 3 verwiesen (ohne lit. a). Zudem darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen, sofern dies objektiv geboten erscheint.
2.2. Vorliegend soll die bestehende 21 m2 grosse Garage abgebrochen und in ca. 45 m Entfernung als Anbau an das Wohnhaus wiederaufgebaut werden. Bautechnisch gesehen liegt damit zwar ein (freiwilliger) Abbruch und ein Wiederaufbau (Ersatzneubau) der Garage vor. In rechtlicher Hinsicht erscheint es aber gerechtfertigt, das geplante Bauvorhaben - wie die Vorinstanzen - als (massvolle) Erweiterung des Wohnhauses und nicht als Wiederaufbau der Garage zu betrachten. Würde das Vorhaben unter die Variante des Wiederaufbaus subsumiert und die abzubrechende Garage als Grundlage bzw. Vergleichsobjekt zur Beurteilung der Identität bzw. Wesensgleichheit herangezogen, wären die höchstzulässigen Erweiterungsmasse gemäss Art. 42 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 4 RPV um ein Mehrfaches überschritten. Anstelle der maximal zulässigen Erweiterung um 30 % auf ca. 27 m2 würde der geplante rund 50 m2 grosse Garagenanbau die bestehende Garage um rund 147 % erweitern und wäre somit nicht bewilligungsfähig. Eine solche Betrachtungsweise wäre indes nicht sachgerecht:
Geniesst wie vorliegend auch das bestehende, ebenfalls vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellte Wohnhaus Besitzstandsgarantie, erscheint es daher angezeigt, das geplante Bauvorhaben als Erweiterung des Wohnhauses zu beurteilen und damit die Dauerwohnbaute als Basis bzw. Vergleichsobjekt für die Beurteilung der Identität heranzuziehen. Bestünde keine vorbestehende Garage, die abgebrochen werden könnte, beurteilte sich der Garagenanbau ohne Weiteres auf der Grundlage der bestehenden Wohnbaute. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Ersatzneubau für eine abzubrechende Garage gegenüber einem Garagenanbau an eine Wohnbaute ohne Abbruch einer vorbestehenden Garage schlechter gestellt werden sollte. Dass die Identität des bestehenden Wohnhauses durch den geplanten Garagenanbau nach Art. 42 Abs. 3 RPV gewahrt bleibt, wird von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt (zum Erfordernis der Identität bzw. Wesensgleichheit vgl. Urteil 1C_434/2022 vom 25. August 2023 E. 4.1.1 f.). Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt, dass der geplante Garagenanbau hinsichtlich Gebäudeform, Stil und Gestaltung nur unwesentlich vom bestehenden Wohnhaus abweiche und die in Art. 42 Abs. 3 lit. a und b RPV festgelegten quantitativen Obergrenzen selbst mit den im Jahr 2015 vorgenommenen Erweiterungen im (angebauten) Schopfteil bei Weitem nicht ausgeschöpft seien.
2.3. Streitig ist jedoch, ob die Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung ist zu prüfen, ob die Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild der altrechtlichen Baute oder Anlage für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.
2.3.1. Die Vorinstanz hält hierzu zusammengefasst fest, es bestehe im Sinne einer zeitgemässen Wohnnutzung ein Bedarf für den geplanten Garagenanbau, namentlich aufgrund der Höhenlage des Wohnhauses auf rund 950 m.ü.M. und der damit verbundenen Wetterverhältnisse im Winter. Für eine Garagierung im benachbarten Stall bzw. in der benachbarten Remise sei die Zufahrt zu steil (aktuell Steigung bis zu 18 %), was sich auch nicht hinreichend korrigieren lasse. Auch bei entsprechenden und sichtbaren Geländeanpassungen, welche die betreffende Landschaft unnötig belasten würden, müsste von einer verbleibenden Steigung von weit über 12 % ausgegangen werden.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen entgegen, aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 1C_102/2022 vom 9. Juli 2024 E. 7.2.2; 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 10.5 f. und E. 11.1; 1C_284/2017 vom 1. März 2018 E. 4) gehe klar hervor, dass ausserhalb der Bauzonen die Umnutzung und (sofern verhältnismässig) auch der Umbau bestehender Ökonomiebauten Vorrang vor Neubauten haben müssten. Sofern die Bauherrschaft also der Auffassung sei, dass ihr die Autoabstellplätze direkt vor dem Wohnhaus und die bestehende Garage auf der Parzelle Nr. 2641 nicht genügten, dann hätte sie die Unterbringung von Fahrzeugen im bestehenden Stall, im bestehenden Stallanbau oder in der bestehenden Remise ins Auge fassen müssen. Die Vorinstanz habe sich diesbezüglich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, die Zufahrt zu diesen bestehenden Ökonomiegebäuden sei zu steil. Vielmehr könne die Steigung mit moderaten Geländeanpassungen (inkl. einer Geländeabtragung im Bereich der geplanten Garage von lediglich rund 0,5 m Höhe und unter Einhaltung der VSS-Norm 640 291a) auf deutlich unter 10 % gesenkt werden. Diese Massnahmen seien immer noch deutlich landschaftsverträglicher als der Bau der geplanten Garage inkl. verbreiterter Zufahrt und entsprächen dem Trennungsgebot. Sodann sei der geplante Garagenanbau nicht erforderlich, um die Vermiet- und Verkaufbarkeit ihres Hauses bzw. eine zeitgemässe Wohnnutzung sicherzustellen; umso weniger angesichts des fortschreitenden Klimawandels, welcher dem Ortsteil Pusserein deutlich wärmere Temperaturen und deutlich weniger Schnee als früher bescheren werde.
2.4. Zunächst wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zudem in formeller Hinsicht eine Sachverhalts- sowie eine Gehörsverletzung vor, indem diese ihr Argument unberücksichtigt gelassen habe, mit einer moderaten Geländeabtragung im Bereich der geplanten Garage könne die Steigung der Zufahrt auf deutlich unter 10 % gesenkt werden. Entgegen der Vorinstanz sei die Zufahrt zu diesen bestehenden Ökonomiegebäuden (Stall und Remise) nicht zu steil, sodass Alternativen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens vorhanden seien, welche dem Garagenneubau vorzuziehen seien.
Es ist nicht als willkürlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid diesbezüglich im Wesentlichen auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme (Duplik) des ARE/GR vom 28. März 2023 gestützt hat, die auch aus Sicht des Bundesgerichts nachvollziehbar erscheint. Inwiefern sich an der vorinstanzlichen Beurteilung etwas ändern sollte, wenn die Geländeanpassungen - wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen - im oberen Bereich der Zufahrtsstrasse bzw. im Bereich der geplanten Garage vorgenommen würden, wird von ihr nicht plausibel aufgezeigt und liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand (zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3). Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine Abgrabung auf der Höhe der geplanten Garage zur Folge hätte, dass sich wiederum die Steigung im oberen Bereich der Zufahrt erhöhen würde. Die Vorinstanz durfte jedenfalls willkürfrei zum Schluss kommen, auch mit Geländeanpassungen könne keine Zufahrt zum Stall bzw. zur Remise erstellt werden, die auch bei winterlichen Verhältnissen gut befahrbar sei. Es erweist sich deshalb nicht als offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz den unterhalb des Wohnhauses befindlichen Stall sowie die ebenfalls tiefer gelegene Remise als mögliche Alternativen für den geplanten Garagenanbau ausgeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet.
2.5. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob das geplante Bauvorhaben für eine "zeitgemässe Wohnnutzung" im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG "nötig" ist.
2.5.1. Der Begriff der "zeitgemässen Wohnnutzung" findet sich bereits in Art. 42a Abs. 1 RPV im Zusammenhang mit der Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten im Sinne von Art. 24d Abs. 1 RPG. Erweiterungen sind dort nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung "unumgänglich" sind. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit der aktuelle Zustand der Wohnbaute deren Vermietung oder Verkauf nicht zulassen würde und die Voraussetzungen für ein zeitgemässes Wohnen nicht durch bauliche Vorkehren innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens geschaffen werden können (ARE, Erläuterungen zu Artikel 42a der Raumplanungsverordnung vom 23. August 2004, S. 3; vgl. auch RUDOLF MUGGLI, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 18 zu Art. 24d RPG; zur Vermiet- und Veräusserbarkeit vgl. Urteil 1C_618/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.4).
Entgegen der Beschwerdeführerin kann "nötig" im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG und "unumgänglich" im Sinne von Art. 42a Abs. 1 RPV i.V.m. Art. 24d Abs. 1 RPG jedoch nicht gleichgestellt werden. Die Absicht des Gesetzesgebers war es gerade, die Erweiterungsmöglichkeiten für die bisher unter Art. 24d Abs. 1 RPG fallenden Gebäude auszudehnen. Nicht nur die historische Auslegung, sondern auch die abweichenden Wortlaute ("nötig" im Gegensatz zu "unumgänglich") sprechen dafür, die beiden Bestimmungen nicht gleich zu verstehen und folglich die Praxis zu Art. 42a Abs. 1 RPV nicht unbesehen auf Art. 24c Abs. 4 RPG zu übertragen (vgl. RUDOLF MUGGLI/MICHAEL PFLÜGER, Bestehende Wohnbauten ausserhalb der Bauzone: Die Revision von Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 23. Dezember 2011, in: Raum & Umwelt 1/2013 [VLP-ASPAN Nr. 1/13], S. 18; JONAS ALIG/ KRISTIN HOFFMANN, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.212). Trotzdem ist eine restriktive Anwendung gerechtfertigt (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24c RPG; ALIG/ HOFFMANN, a.a.O., Rz. 3.212). Dies erscheint auch vor dem Hintergrund des Trennungsgrundsatzes geboten. Als "nötig" im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG sind jene baulichen Massnahmen zu betrachten, mit denen für eine altrechtliche Baute oder Anlage ein zeitgemässer Wohnstandard ermöglicht wird (MUGGLI/PFLÜGER, a.a.O., S. 18). So sollen beispielsweise die Raumhöhen, die Befensterung und Ähnliches den modernen Bedürfnissen angepasst (Urteil 1C_312/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis auf den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 22. August 2011, BBl 2011 7090) oder ein Anbau für eine Küche oder Sanitärräume erstellt werden können (vgl. MUGGLI/PFLÜGER, a.a.O., S. 18; ALIG/HOFFMANN, a.a.O., Rz. 3.212). Die Frage der Notwendigkeit ist dabei objektiv zu verstehen, d.h. auf die individuellen Wohnbedürfnisse kann es nicht ankommen (vgl. ALIG/HOFFMANN, a.a.O., Rz. 3.212). Es sollen keine grosszügigen und komfortablen Lösungen erlaubt werden, sondern bloss das tatsächlich objektiv Erforderliche (vgl. MUGGLI, a.a.O., N. 36 zu Art. 24c RPG). Die Vorschrift ist stets im Lichte des Identitätserfordernisses auszulegen: Aus einem bescheidenen Bauernhaus soll keine luxuriöse Villa werden können (vgl. MUGGLI/PFLÜGER, a.a.O., S. 18).
2.5.2. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 24c Abs. 4 RPG festgehalten, dass bei einem Geräteunterstand keine zeitgemässe Wohnnutzung vorliege, da dieser Unterstand dem Einstellen von Maschinen und nicht dem Wohnen diene. Daran ändere nichts, dass die Geräte, insbesondere mit Blick auf ihre Bedeutung für die Holzheizung, indirekt das Wohnen erleichtern oder unterstützen könnten, denn eine solche mittelbare Anknüpfung lasse sich bei fast jeder baulichen Veränderung herstellen, womit die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung jegliche Kontur verlöre (Urteil 1C_284/2017 vom 1. März 2018 E. 5.2). Im Urteil 1C_102/2022 vom 9. Juli 2024 E. 7.2.3 erachtete das Bundesgericht auch eine Remise insoweit nicht für das zeitgemässe Wohnen erforderlich, als diese neben dem Lagern von Holz auch zum Einstellen von Geräten verwendet werden sollte.
Diesen beiden Urteilen lag die Situation zugrunde, dass die Holzheizung während Jahren ohne Unterstand betrieben worden war und die Vorinstanz daher davon ausgehen durfte, der streitbetroffene Unterstand diene lediglich der Vereinfachung des Betriebs dieser Heizung, ohne dafür nötig zu sein. Abgesehen davon verfügten die damaligen Beschwerdeführenden - jedenfalls bezogen auf den Sachverhalt, der dem Urteil 1C_284/2017 vom 1. März 2018 zugrunde lag - über alternative Einstell- bzw. Lagerungsmöglichkeiten vor Ort.
2.5.3. Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegt allerdings eine andere Ausgangslage zugrunde: Bis anhin stand der Beschwerdegegnerschaft die Garage auf der Parzelle Nr. 2641 zur Unterstellung ihres Fahrzeugs zur Verfügung. Die bestehende Garage soll nun aus sicherheitstechnischen Gründen abgebrochen werden, da aufgrund eines Strassenkorrekturprojekts, anlässlich welchem die Kantonsstrasse (Pussereinerstrasse) verbreitert worden ist, die geltenden strassenrechtlichen Abstandsvorschriften und Sichtweiten für die Ein- und Ausfahrten nicht mehr eingehalten werden. Als Ersatz für den Abbruch der bestehenden Garage ist - mangels Alternativen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens - der projektierte Garagenanbau vorgesehen. Für eine solche Verlegung der Garage sprechen nicht nur Gründe der Bequemlichkeit, sondern sie erweist sich vielmehr als objektiv begründet. Im Sinne des Konzentrationsprinzips soll die geplante Garage lückenlos an das bestehende Wohnhaus angebaut werden, während die abzubrechende Garage - obschon in den Hang eingelassen - zwischen zwei unüberbauten landwirtschaftlichen Parzellen liegt. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, die angebaute Garage passe von der baulichen Gestaltung und der Materialwahl zum bestehenden Hauptgebäude. Für die Erstellung der neuen Garage würden rund 94 m2 landwirtschaftliches Land verwendet werden. Die benachbarte Parzelle Nr. 2641 (mit der abzubrechenden Garage) werde nach der Realisierung mit einer grösseren Fläche von 154 m2 neu wieder der Landwirtschaft zur Verfügung stehen. Trotz des Neubaus würde der Landwirtschaft somit unter dem Strich kein Land verloren gehen. Es besteht kein Anlass, von diesen schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz, welche auch vom ARE bestätigt werden, abzuweichen.
Darüber hinaus besteht vorliegend auch deshalb eine besondere Situation, weil es sich um Fahrzeugabstellplätze an einer abgelegenen Lage auf über 950 m.ü.M. handelt, wo insbesondere auch aufgrund der Wetterlage im Winter (Schnee und Eis) ein grösseres Bedürfnis nach einer geschlossenen Parkierungsmöglichkeit besteht als im Flachland. Angesichts der Grösse des Wohnhauses mit einer Gesamtfläche von 382,12 m2 (vor dem Umbau im Jahr 2015) bzw. 404,46 m2 (nach dem Umbau) erscheint eine Doppelgarage angemessen. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen zum Schluss kommen, das Vorhaben sei für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG "nötig". Zum selben Ergebnis gelangt auch das ARE in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2025. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Die erstmals vor Bundesgericht eingereichten Schneeberichte bzw. Angaben zu den Schneehöhen in Pusserein sind als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) aus dem Recht zu weisen.
2.5.4. Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, indem die Bauherrschaft beim Umbau im Jahr 2015 entschieden habe, im Schopf anstelle eines Autoeinstellplatzes eine Küche und Laube einzubauen, habe sie zu verstehen gegeben, dass (nebst der auf der Parzelle Nr. 2641 vorhandenen Garage) weitere Autoeinstellplätze für die zeitgemässe Wohnnutzung nicht notwendig seien. Damit übersieht sie, dass die bestehende Garage auf der Parzelle Nr. 2641 seit der Verbreiterung der Kantonsstrasse den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr entspricht und deshalb abgebrochen werden soll (vgl. dazu E. 2.5.3 hiervor). Das streitige Bauprojekt mit dem Abbruch der bestehenden Garage und der Errichtung des neuen Garagenanbaus trägt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei, was jedenfalls nicht zum Nachteil der Bauherrschaft gewertet, sondern zu ihren Gunsten berücksichtigt werden soll. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Sachverhalts- und Gehörsrüge erweist sich von vornherein als unbehelflich. Wie die Vorinstanz verbindlich und insoweit unbestritten festgestellt hat, würden mit dem geplanten Garagenanbau die Höchsterweiterungsmasse nach Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV gegenüber dem Referenzzustand 1972 selbst mit den im Jahr 2015 vorgenommenen Erweiterungen im (angebauten) Schopfteil bei Weitem nicht ausgeschöpft. Die Beschwerdegegnerschaft war auch nicht verpflichtet, im Rahmen des 2015 erfolgten Umbaus des Schopfs dort eine Garage einzubauen. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Abstellplätze hätten im Rahmen des Umbaus 2015 im Innern des Schopfs realisiert werden können bzw. müssen, ist auch deshalb unbeachtlich.
2.6. Schliesslich ist der geplante Garagenanbau auch mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar (Art. 24c Abs. 5 RPG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, findet dank des Abbruchs der freistehenden Garage auf der Parzelle Nr. 2641 und dem geplanten Anbau an das bestehende Wohnhaus eine sowohl unter dem raumplanungsrechtlichen Aspekt der haushälterischen Bodennutzung und des Trennungsanliegens (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 3 Abs. 2 RPG) als auch aus Landschafts- und Ortsbildschutzgründen (Art. 3 Abs. 2 RPG) wünschenswerte "Entrümpelung" der Landschaft statt. Die Bauherrschaft würde zwecks Erstellung der neuen Garage rund 94 m2 landwirtschaftliches Land von der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. 2070 erwerben; im Gegenzug dazu würde sie dieser aber die (mit der abzubrechenden Garage überbaute) Parzelle Nr. 2641 übertragen, welche zwischen deren landwirtschaftlichen Parzellen Nrn. 2073 und 2074 liege und eine Fläche von 154 m2 aufweise. Der Landwirtschaft bzw. der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ginge mit dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft somit kein Land verloren (vgl. E. 2.5.3 hiervor).
2.7. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung für den geplanten Garagenanbau aufgrund der hier zu beurteilenden besonderen Situation als bundesrechtskonform zu betrachten ist.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Schiers, dem Amt für Raumentwicklung Graubünden, dem Obergericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier