Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_494/2024
Urteil vom 23. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Müller, Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Schütz,
gegen
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Antonio Frigerio,
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Rechtsabteilung, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich.
Gegenstand Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 11. April 2024 (VB.2023.00203) und den Bauentscheid des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 15. Juli 2024 (1311/24).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 bewilligte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der B.________ AG Abänderungspläne zum mit Beschluss vom 7. Juli 2020 bewilligten Neubau von vier Mehrfamilienhäusern auf den Parzellen Kat.-Nrn. FL1604, FL1605, FL1416 und FL2940 in Zürich (neu: Kat.-Nr. FL3629). In Dispositivziffer I.1.b der Bewilligung vom 17. Oktober 2022 wurde festgehalten, vor Baubeginn seien abgeänderte Pläne über die Erfüllung der Auflagen gemäss Dispositivziffern I.13 und I.14 (Überdachung Containerabstellplätze) einzureichen und bewilligen zu lassen. Gegen den Beschluss vom 17. Oktober 2022 gelangte die A.________ AG - Eigentümerin der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 1243, die nur durch den Maienburgweg von den Häusern 1 bis 3 des Bauvorhabens getrennt ist - an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte den Beschluss im Wesentlichen dergestalt abzuändern, dass die Containerabstellplätze gegenüber ihrem Grundstück zwingend zu verlegen seien. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 3. März 2023 ab. Den Entscheid des Baurekursgerichts focht die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abänderung des Bauentscheids vom 17. Oktober 2022. Die Containerabstellplätze (Kehricht und Grüngut) der Häuser 1, 2 und 3 seien in die Tiefgarage zu verlegen. Eventualiter seien sie in einem überdachten, allseitig geschlossenen Gebäude unterzubringen, das den Mindestabstand gegenüber dem Maienburgweg von 6 m einhalte; subeventualiter neben der Tiefgarageneinfahrt an der Krönleinstrasse zu platzieren. Im Falle der Verlegung in die Tiefgarage seien entsprechend geänderte Pläne der Tiefgarage und deren Entlüftung zur Bewilligung einzureichen. Eventualiter sei die Sache an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2024 ab.
B.
In der Folge reichte die B.________ AG beim Amt für Baubewilligungen einen Abänderungsplan ein, gemäss dem sie auf die im Baulinienbereich der Susenbergstrasse und im Abstandsbereich des Maienburgwegs liegenden Überdachungen der Containerabstellplätze verzichtete. Diese Abänderungseingabe bewilligte das Amt für Baubewilligungen mit Beschluss vom 15. Juli 2024.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. August 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 11. April 2024, der Dispositivziffern I.1.b und I.14 des Beschlusses des Amtes für Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 sowie des Beschlusses des Amtes für Baubewilligungen vom 15. Juli 2024. Stattdessen sei die Bewilligung vom 17. Oktober 2022 mit folgender Auflage zu ergänzen:
"Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligungen geänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen, aus denen sich ergibt, dass sich die Containerabstellplätze (Kehricht und Grüngut) von Haus 1, 2 und 3 in der Tiefgarage befinden oder in einem oder mehreren überdachten allseitig geschlossenen Gebäuden im Sinne von § 2 ABV untergebracht sind, die den Strassenabstandsbereich gegenüber dem Maienburgweg von 6.0 m einhalten."
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht oder an das Amt für Baubewilligungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Anordnung eines teilweisen Baustopps. Zudem sei das Amt für Baubewilligungen zur Stellungnahme aufzufordern, weshalb im Stammbaubewilligungsverfahren kein "Auflagenbereinigungsentscheid" bezüglich der vor Baubeginn zu erledigenden Auflagen gefällt worden sei. Das Verwaltungsgericht und die B.________ AG beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit separaten Eingaben informierten die Parteien das Bundesgericht darüber, dass das Baurekursgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2025 auf einen von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 15. Juli 2024 erhobenen Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung nicht eingetreten sei, es seien gegenüber dem früheren Rekurs keine neuen materiellen Einwände vorgebracht worden.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 566 E. 2 mit Hinweis).
1.1. Streitig ist vorliegend nicht das Bauvorhaben als solches, also der Neubau der vier Mehrfamilienhäuser, sondern allein die Situierung der Containerabstellplätze. Diesbezüglich liess das städtische Baubewilligungsamt in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin die Wahl, die geplanten Containerabstellplätze, die an den vorgesehenen Standorten den Strassenabstand unterschritten bzw. im Baulinienbereich zu liegen kamen, entweder zu verschieben oder auf die Überdachungen zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen diese Nebenbestimmung erfolglos vor dem Baurekurs- und dem Verwaltungsgericht. An das Bundesgericht gelangte sie erst, nachdem feststand, dass sich die Beschwerdegegnerin dagegen entschied, die Containerabstellplätze zu verschieben.
Beim (mit-) angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2024 handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um einen anderen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht geltend macht, bestand für die Beschwerdegegnerin ein Spielraum bei der Umsetzung der hiervor erwähnten, vor Baubeginn zu erfüllenden Nebenbestimmung (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6). Das Ende des Streits um die Containerabstellplätze markiert somit erst der Beschluss des Amtes für Baubewilligungen vom 15. Juli 2024, mit dem die von der Beschwerdegegnerin gewählte Lösung - Beibehaltung der ursprünglich geplanten Containerstandorte mit Drahtgeflecht bzw. Rankgerüst statt Überdachung - genehmigt wurde. Das Urteil vom 11. April 2024 wirkt sich insofern auf diesen Bewilligungsentscheid aus, als die damit bewilligte Variante vom Verwaltungsgericht bereits für rechtskonform befunden wurde und im kantonalen Verfahren somit nicht mehr darauf zurückzukommen war (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Da sich die Rügen der Beschwerdeführerin einzig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten, ist sie praxisgemäss befugt, hiergegen nach Eröffnung des Beschlusses vom 15. Juli 2024, mit dem die nachzureichenden Pläne genehmigt worden sind, direkt an das Bundesgericht zu gelangen (Urteil 1C_492/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 1C_254/2022 vom 29. August 2023 E. 1.4 f. mit Hinweisen).
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Damit erübrigt es sich, das Amt für Baubewilligungen zur Stellungnahme aufzufordern, weshalb kein "Auflagenbereinigungsentscheid" gefällt worden sei.
Das Verwaltungsgericht erwägt im angefochtenen Entscheid, vorliegend sei nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen zu rechnen. Der Kehricht sei in der Regel in Plastiksäcke verpackt. Auch im Fall von nicht verpackten Grüngutabfällen seien aufgrund der mit Deckeln verschlossenen Container keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten. Die Emissionen seien vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre unverhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung des Standplatzes zu versagen. Das Verwaltungsgericht habe die von einzelnen Kehrichtcontainern ausgehenden Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen Entscheiden als typisches Beispiel für einen umweltrechtlichen Bagatellfall bezeichnet. Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten sei, habe das Bundesgericht offengelassen. In einem unlängst ergangenen Entscheid habe es lediglich festgehalten, es bestehe kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsse, weshalb eine geringfügige Belastung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar sei. Bei solchen umweltrechtlichen Bagatellfällen seien Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, selbst wenn bei umweltrechtlichen Bagatellfällen von der Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips auszugehen wäre, würde sich vorliegend keine abweichende Regelung rechtfertigen. Bei einer Verschiebung der Containerstandorte in die Tiefgarage bzw. mit der Erstellung eigener besonderer Gebäude für die Container wären Planungsmassnahmen und Änderungen am Bauprojekt sowie zusätzliche Ausgaben notwendig, welche sich auch angesichts der Grösse des Bauprojekts in Anbetracht der geringfügigen Emissionen als unverhältnismässig erwiesen. Dies in Bezug auf den (wenn überhaupt) kaum vorhandenen Nutzen, den sie allenfalls bringen könnten. Sodann erweise sich auch eine Verschiebung der Abfallcontainer neben die Tiefgarageneinfahrt als untauglich und damit unverhältnismässig, da dadurch zwar die Beschwerdeführerin nicht mehr direkt von den Containern betroffen wäre, dafür jedoch andere Nachbarn, wodurch ebenfalls keine umweltrechtlich bessere Lösung gefunden wäre, mit der weniger Personen durch allfällige Geruchsimmissionen betroffen wären. Zudem würde sich der Weg zu den Abfallcontainern für die Häuser 2 und 3 stark verlängern.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01). Sie ist der Auffassung, die Bagatellfallpraxis des Verwaltungsgerichts Zürich, wonach bei Bagatellfällen jegliche Emissionsbegrenzung zu verneinen sei, verstosse gegen Bundesrecht. Zudem habe die Vorinstanz aufgrund dieser Bagatellfallpraxis jegliche Sachverhaltsabklärung unterlassen, weshalb als Folge der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht der Sachverhalt zu den Emissionen und (vermeintlichen) Mehrkosten der von der Beschwerdeführerin verlangten Containerstandorte überhaupt nicht und damit offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei.
3.1. Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 USG und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Im Bereich der Luftreinhaltung hat der Bundesrat das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen für zahlreiche Schadstoffe und Anlagetypen durch Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) festgeschrieben (BGE 124 II 517 E. 4b). Da für die durch die Zwischenlagerung von Hauskehricht und Grünabfällen verursachten Gerüche solche Begrenzungen fehlen, sind diese Emissionen von der Behörde gemäss Art. 4 Abs. 1 LRV einzelfallweise soweit vorsorglich zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. auch Urteile 1C_37/2023 vom 1. Juli 2024 E. 4.2 und 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.5 betreffend durch Küchenanlagen verursachte Dämpfe und Gerüche).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein Recht darauf, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktioniert, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar ist. Bei solchen sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfällen sind Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern lassen (BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweisen; zit. Urteile 1C_37/2023 E. 4.2; 1C_373/2022 E. 2.5; vgl. auch Urteil 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 II 33 betreffend Lichtemissionen).
3.2. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit emissionsbegrenzender Massnahmen wie dargelegt nicht nur gestützt auf seine Bagatellfallpraxis verneint, sondern ist darüber hinaus zum Schluss gelangt, die Anordnung von Emissionsbegrenzungen erweise sich auch im Sinne des Vorsorgeprinzips als unverhältnismässig (vgl. vorne E. 2). Weiterungen zur Kritik der Beschwerdeführerin an der Zürcher Bagatellfallpraxis erübrigen sich daher.
3.3. Bei den vorinstanzlichen Ausführungen zu den zu erwartenden Geruchsemissionen und den mutmasslichen Mehrkosten einer Verschiebung der Containerabstellplätze handelt es sich um die Beurteilung einer hypothetischen Situation, die selbst dann eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatsachenfeststellung darstellt, wenn sie auf Schlussfolgerungen der allgemeinen Lebenserfahrung beruht (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 1C_4/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Feststellung, dass vorliegend nur mit geringfügigen Geruchseinwirkungen zu rechnen sei, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Der diesbezügliche Schluss der Vorinstanz überzeugt denn auch, handelt es sich bei den strittigen Containerabstellplätzen doch um umfriedete Anlagen mit Platz für je einen Kehricht- und Grüngutcontainer, die zudem durch eine Strasse vom Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. den übrigen Nachbargrundstücken getrennt sind. Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Auffassung, bei den Emissionen, die von "üblichen" Kehricht- und Grüngutcontainern ausgingen, handle es sich nicht um einen umweltrechtlichen Bagatellfall. Selbst wenn von einem solchen auszugehen sei, könne eine Emissionsbegrenzung im Sinne des Vorsorgeprinzips mit den vorgeschlagenen Alternativstandorten erreicht werden, die mit keinen oder höchstens geringfügigen Mehrkosten für die Beschwerdegegnerin verbunden seien.
3.4. Hat es mit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass vorliegend nur geringfügige Geruchseinwirkungen zu erwarten seien, sein Bewenden, ist die Qualifikation als umweltrechtlicher Bagatellfall nicht zu beanstanden. Das bedeutet zwar nicht, dass das Vorsorgeprinzip von vornherein keine Anwendung fände (vgl. BGE 133 II 169 E. 3.2). Jedoch können zusätzliche Massnahmen bei der Quelle bei geringfügigen Geruchsbelästigungen wie dargelegt nur dann verlangt werden, wenn sich die Emissionen mit kleinem Aufwanderheblich verringern lassen (vorne E. 3.1). Mit anderen Worten muss im Bagatellbereich der Nutzen einer Massnahme deren Aufwand deutlich überwiegen. Konsequenz daraus ist, dass sich besondere Anordnungen im Sinne der Vorsorge in diesen Fällen in der Regel nicht rechtfertigen (BGE 133 II 169 E. 3.2 mit Hinweis). Ähnlich ist die Rechtslage bei Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Planungswerte: Grundsätzlich entbindet die Einhaltung der Planungswerte nicht von der Pflicht, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu prüfen und anzuordnen (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 124 II 517 E. 4b; je mit Hinweisen). Weitergehende Emissionsbeschränkungen fallen diesfalls aber nur in Betracht, wenn sich mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a mit Hinweis; Urteil 1C_392/2024 vom 10. Februar 2025 E. 4.1).
Die von der Beschwerdeführerin geforderte Verschiebung der Containerabstellplätze kommt einer alternativen Neuplanung gleich, die gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG nicht ohne Weiteres verlangt werden kann (vgl. BGE 124 II 517 E. 5d; Urteile 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.3 und 5.6; 1C_219/2018 vom 9. November 2018 E. 9.4; 1C_162/2015 vom 15. Juli 2016 E. 6.2). Jedenfalls stünde der damit einhergehende Eingriff vorliegend offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zur Geringfügigkeit der zu erwartenden Geruchsemissionen (vgl. auch BGE 133 II 169 E. 3.4), ohne dass es hierzu weiterer Sachverhaltsabklärungen bedurft hätte. Eine Verletzung von Bundesrecht ist daher zu verneinen.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), die der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Poffet