Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_477/2024
Urteil vom 17. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichter Merz, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Herr Dr. Roland Gfeller und/oder Herr Thomas Grob, Rechtsanwälte,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand Forderung um Rückerstattung für zu viel bezogenes Honorar eines Fachmitglieds der ESchK 10,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Verwaltungskommission, vom 11. Juni 2024 (2021-288).
Sachverhalt:
A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (im Folgenden: ESchK 10) sind seit 1999 zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Fluglärmimmissionen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich hängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG (im Folgenden: FZAG) als Enteignerin auf. Für die eidgenössischen Schätzungskommissionen galt bis zum 1. Januar 2021 ein sogenanntes Sportelsystem, wonach ihr Personal aus den Gebühren der Enteigner entschädigt wurde (vgl. Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vom 13. Februar 2013 [AS 2013 735; im Folgenden: KostenV 2013] bzw. zuvor gleichnamige Verordnung vom 10. Juli 1968 [AS 1968 925; im Folgenden: KostenV 1968]). Am 11. November 2010 verlangte der damalige Präsident der ESchK 10 von der FZAG als Enteignerin einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.--. Dieser wurde von der FZAG am 20. Dezember 2010 einbezahlt. Mit Verfügung vom 15. April 2011 ordnete die damalige Präsidentin der ESchK 10 an, dass davon Fr. 150'652.85 für Personalkosten einzusetzen seien; verrechnet wurden u.a. Honorarforderungen des Fachmitglieds A.________, dies auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 285.--. Am 15. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der FZAG teilweise gut (Urteil A-3043/2011). Es entschied, dass Fachmitglieder ohne technischen Hintergrund gemäss KostenV 1968 lediglich einen Stundenansatz von Fr. 58.80 beanspruchen könnten, und wies die Sache an die ESchK 10 zurück, um die streitigen Honorarforderungen neu festzusetzen. Am 26. November 2014 erliess die ESchK 10 daraufhin einen "Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten", mit dem sie die angefochtene und weitere Rechnung durch eine neue Abrechnung ersetzte. Dieser Beschluss hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil A-193/2015). In der Folge gelangte A.________ an das Bundesgericht, das allerdings auf seine Beschwerde mit Urteil 1C_454/2015 vom 23. September 2015 nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte. In der Folge zahlte A.________ insgesamt Fr. 10'000.-- zurück. Für die Restforderung erhielt die FZAG am 24. November 2016 einen Verlustschein in der Höhe von Fr. 43'765.40, da bei A.________ kein pfändbares Vermögen oder Einkommen mehr vorhanden war. Mit E-Mail vom 29. November 2016 bat die FZAG das Bundesverwaltungsgericht um eine Bestätigung, dass es als Aufsichtsbehörde den ausstehenden Betrag übernehme. Nach einer abschlägigen Antwort beantragte sie am 19. Dezember 2017 förmlich die Zahlung der Ausfallkosten. Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz verlangte sie zudem zweimal den Erlass eines anfechtbaren Entscheids. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 teilte die Generalsekretärin der FZAG indessen mit, das Bundesverwaltungsgericht werde keinen solchen Entscheid fällen. Eine von der FZAG in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_50/2022 vom 7. März 2023 gut, soweit es darauf eintrat. Es lud das Bundesverwaltungsgericht ein, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Diese Verfügung habe die Frage zu beantworten, ob das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die ausstehende Forderung der FZAG gegen A.________ von Fr. 43'765.40 für zu viel bezogenes Honorar zu bezahlen. Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte daraufhin das Betreibungsamt Region Frick um Zustellung eines Betreibungsregisterauszugs über A.. Im zugestellten Auszug vom 30. November 2023 waren zwei Verlustscheine und mehrere offene Betreibungen vermerkt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wies die Verwaltungskommission das Gesuch der FZAG vom 19. Dezember 2017 ab, verzichtete jedoch darauf, Verfahrenskosten zu erheben. Sie hielt zusammenfassend fest, dass die FZAG keinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der ESchK 10 bzw. dem Bundesverwaltungsgericht habe. Die nach wie vor bestehende Zahlungsunfähigkeit von A. und mithin das Ausfallrisiko für die im Streit liegende Forderung habe somit die FZAG zu tragen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 16. August 2024 beantragt die FZAG, die Verfügung vom 11. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, die Rückerstattungsforderung über Fr. 43'765.40 zu begleichen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG; vgl. BGE 139 I 129 E. 1; Urteile 1C_50/2022 vom 7. März 2023 E. 1; 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 1.1; je mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin verfüge gegenüber der ESchK 10 grundsätzlich über einen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung analog Art. 62 Abs. 2 OR als allgemeinen Rechtsgrundsatz. A.________ habe das Honorar seinerseits von der ESchK 10 aufgrund des zu hoch angesetzten Taggeldansatzes ebenso aus einem nachträglich weggefallenen Grund erhalten. Dieses Honorar hätte die ESchK 10 zwar bei ihm geltend machen können. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen "Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten" habe sie jedoch darauf verzichtet und stattdessen in Anwendung von Art. 166 OR und Art. 114 EntG (SR 711) eine Forderungsabtretung an die Beschwerdeführerin verfügt. Die Forderung der ESchK 10 gegenüber A.________ aus ungerechtfertigter Bereicherung sei damit auf die Beschwerdeführerin übergegangen (sog. Direkt- oder Durchgriffskondiktion). Gegenüber der ESchK 10 oder dem Bundesverwaltungsgericht als deren Kasse stehe der Beschwerdeführerin der Anspruch zufolge der rechtskräftigen Forderungsabtretung nicht (mehr) zu.
Soweit die Beschwerdeführerin zur Stütze ihres Standpunkts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 1.3 verweise, übersehe sie, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem sieben Monate später ergangenen Urteil A-193/2015 vom 8. Juli 2015 insofern gegenteilig entschieden habe, als es die Rückerstattungspflicht von A.________ für das zu viel bezogene Honorar bestätigt und in E. 7.2 ausdrücklich festgehalten habe, dass eine Rückerstattung des zu viel bezogenen Honorars durch das Bundesverwaltungsgericht ausser Betracht falle. Eine Rückzahlungspflicht, so die Vorinstanz weiter, ergebe sich zudem auch nicht aus der hier anwendbaren KostenV 2013. Schliesslich seien die Hinweise der Beschwerdeführerin auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts nicht stichhaltig. Im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 gehe es nicht um die Rückerstattung zu viel bezahlter Kosten. Zudem habe hier der Präsident der ESchK 10 mit dem "Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten" persönlich keine Risiken für die Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs getragen. Es verhalte sich damit anders als in BGE 144 II 167. Das Urteil 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 sei ebenso wenig einschlägig. So habe die Konstellation gemäss diesem Urteil zufolge einer verjährten Forderung (gegenüber der Präsidentin als damaliger Aktuarin) auf einer fehlerhaften Verfügung der ESchK 10 beruht, derweil die massgebende Verfügung der ESchK 10 im vorliegenden Fall eine rechtsgültige (und rechtskräftig gewordene) Verfügung darstelle.
2.2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Honorarzahlungen aus dem Kostenvorschuss erfolgt seien, ohne dass die entsprechenden Rechnungen ihr (als Zahlungspflichtiger) gegenüber vorab rechtskräftig verfügt worden wären. Der Kostenvorschuss diene allgemein als Sicherheit für die im Rahmen eines Rechtsstreits entstehenden Kosten. Werde der Vorschuss nicht vollständig ausgeschöpft, habe die den Vorschuss leistende Partei einen Rückforderungsanspruch. Dieser richte sich gegen den Empfänger des Vorschusses, hier die Vorinstanz in ihrer Kassenfunktion. Aus schuldrechtlicher Sicht gehe das Forderungsverhältnis ohne entsprechende Abrede nicht auf Dritte über. Daran ändere nichts, dass sie den Rechnungsbeschluss nicht angefochten habe. In dessen Erwägungen sei denn auch darauf hingewiesen worden, dass den Parteien durch den Forderungsübergang kein Nachteil entstehe und dass die direkte Rückerstattung aus rein verfahrensökonomischen Gründen erfolge. Entsprechend werde im Dispositiv des Rechnungsbeschlusses ausdrücklich festgehalten, dass "mit der Zahlung" durch A.________ die entsprechende Gutschrift an den Kostenvorschuss der FZAG insoweit abgegolten sei. Dies bedeute also gerade keine Überwälzung des Ausfallrisikos. Der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ergebe sich schliesslich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, insbesondere aus den Urteilen 1C_224/2012 vom 6. September 2012 und 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017.
2.3. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, dass gemäss der hier anwendbaren alten Kostenverordnung ein Fachrichter wie A.________ keinen Anspruch auf Ersatz von allgemeinen Auslagen gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Mitgliedern der ESchK zu keinem Zeitpunkt Taggelder oder andere verfahrensbezogene Entschädigungen oder Vorschüsse geleistet. Der Systemwechsel zu einer "Kasse", die Vorschüsse an die Mitglieder erbringe und bei den Enteignern die Gebühren einfordere, sei erst mit der anfangs 2021 in Kraft getretenen Revision des Enteignungsgesetzes erfolgt. Der Rückforderungsanspruch habe sich somit gegen die ESchK 10 und nicht gegen das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Zudem sei die Rückforderung der Beschwerdeführerin auf den Schuldner übergegangen.
3.1. Bevor am 1. Januar 2021 die von der Vorinstanz erwähnte Revision des Enteignungsgesetzes und die darauf gestützte Verordnung vom 19. August 2020 über die Entschädigungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.4) in Kraft trat, wurde das Personal der ESchK 10, wie eingangs erwähnt, aus den bei den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). Im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 5-7 (publ. in: ZBl 114/2013 S. 165) legte das Bundesgericht jedoch dar, dass damit bzw. mit dem Milizsystem Massenverfahren, wie sie bei der ESchK 10 anzutreffen seien, nicht mehr innert nützlicher Frist und ohne unzumutbare finanzielle Risiken für das Präsidium der ESchK abgeschlossen werden könnten. Bis die Anpassung der Kostenverordnung erfolgt sei, müsse das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung trage und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermögliche. Letztere müsse in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben nach dem Enteignungsgesetz seriös, unabhängig und korrekt wahrzunehmen und die hängigen Entschädigungsgesuche innert angemessener Frist zu beurteilen (Art. 29 Abs. 1 BV), ansonsten eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Eigentumsgarantie der Enteigneten im Kreis 10 drohe. Gestützt hierauf hielt das Bundesgericht fest, dass für alle nicht mit einem Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung zu stellen sei. Der Bund habe alle Kosten zu übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden könnten, und diejenigen Beträge vorzufinanzieren, die den Enteignern erst später auferlegt werden könnten, wie beispielsweise die Anschaffungskosten für IT und Büromöbel.
Gestützt auf eine Aufsichtsanzeige des damaligen Präsidenten der ESchK 10 erwog die Verwaltungskommission des Bundesgerichts in einem etwa fünf Jahre später getroffenen Entscheid, es sei nun dringend, dass der rechtsstaatlich erforderliche Zustand ohne weitere Verzögerungen hergestellt werde (BGE 144 II 167 E. 2.3). In diesem Zusammenhang befasste sie sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 7, worin behauptet wurde, das Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 lasse sich nicht verallgemeinern. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts mahnte, das Bundesverwaltungsgericht trage der allgemeinen administrativen Tragweite der Erwägung 7 des bundesgerichtlichen Urteils nicht Rechnung (BGE 144 II 167 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits entschieden habe, müssten Aufwendungen, die nicht einzelnen Verfahren zugerechnet werden könnten, vom Bund, d.h. zunächst von der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts, übernommen werden. Der Bund habe alle Kosten zu übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden könnten. Das sei gestützt auf die geltende Rechtslage und insbesondere die Aufsichtsfunktion des Bundesverwaltungsgerichts möglich und notwendig (a.a.O., E. 2.5 mit Hinweisen). Die Bestimmungen der Kostenverordnung stünden einer allgemeinen Kassenfunktion des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (a.a.O., E. 2.6). Im fast zeitgleich ergangenen Urteil 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 hatte das Bundesgericht zwei Rechnungsbeschlüsse der ESchK 10 zu beurteilen, mit denen die frühere Präsidentin der ESchK 10 wegen zu hoher Entschädigungen zur Rückerstattung des Differenzbetrags verpflichtet worden war. Das Bundesgericht unterschied, ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht im damals angefochtenen Urteil, zwischen Innenverhältnis (Honoraranspruch) und Aussenverhältnis (Verfahrenskosten; a.a.O., E. 3.2). Hinsichtlich des zweiten Rechnungsbeschlusses kam es zum Ergebnis, die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der beschwerdeführenden ehemaligen Präsidentin sei verjährt. Es erwog, die Verjährung sei im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu beachten, soweit es um Forderungen des Staates gehe. Die FZAG werde sich somit an den Bund (d.h. die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts) halten müssen, um die zu viel bezahlten Verfahrenskosten zurückzuerhalten (a.a.O., E. 5.3 mit Hinweisen).
4.1. Es ist unbestritten und angesichts der zitierten Erwägungen im Urteil 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 auch nicht weiter zu erörtern, dass dem Bund gegenüber A.________ ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu hoher Honorare zustand. Diese Forderung betrifft das Innenverhältnis zwischen der ESchK 10 und ihrem Personal. Ebenso unbestritten ist, dass die FZAG gegenüber dem Bund einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen eines die Verfahrenskosten übersteigenden Kostenvorschusses hatte. Diese Forderung betrifft das Aussenverhältnis zwischen der ESchK 10 und der FZAG als Enteignerin. Strittig ist dagegen, welche Auswirkungen der "Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten" vom 26. November 2014 auf die genannten Forderungen hatte und welche finanziellen Pflichten insofern dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die ESchK 10 zukommen.
4.2. Bei der Auslegung des Rechnungsbeschlusses der ESchK 10, der in Anwendung von Bundesrecht ergangen ist, handelt es sich um eine vom Bundesgericht mit freier Kognition zu prüfende Rechtsfrage (Urteile 1C_126/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.2; 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 4.2; 1C_613/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3. Während die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, die ESchK 10 habe in ihrem Rechnungsbeschluss das Honorar nicht bei A.________ eingefordert, sondern u.a. in Anwendung von Art. 166 OR eine Forderungsabtretung an die Beschwerdeführerin verfügt, führt sie in ihrer Beschwerdeantwort dagegen aus, eine Abtretung (Zession) sei nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Wie es sich mit diesen divergierenden Ausführungen verhält, kann offen bleiben. Entscheidend ist einzig, welche Bedeutung der Rechnungsbeschluss für die dem Aussenverhältnis zuzuordnende Forderung der FZAG gegenüber dem Staat hatte. Die Vorinstanz scheint insofern anzunehmen, dass diese Forderung durch die Verpflichtung A.________ s zur direkten Zahlung an die FZAG abgegolten bzw. erfüllt worden ist. Dies ist jedoch unzutreffend. Aus dem Wortlaut von Ziff. 2 des Dispositivs des Rechnungsbeschlusses geht hervor, dass erst die Zahlung selbst (und nicht bereits die Verpflichtung zur Zahlung) die Erfüllung der Forderung bewirkt und zwar nur im Umfang der Zahlung ("insoweit"). Dem entspricht, dass die ESchK 10 die FZAG in Ziff. 4 des Dispositivs verpflichtete, ihr über die Vollstreckung umgehend Mitteilung zu erstatten. Auf eine solche Mitteilung wäre sie kaum angewiesen gewesen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Forderung der FZAG gegenüber dem Bund aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits mit dem Rechnungsbeschluss erloschen sei. Im Einklang hiermit hielt sie zudem in ihren Erwägungen fest, aus dem Übergang der Forderung des Bundes auf Rückerstattung an die FZAG entstehe beiden Parteien (d.h. der FZAG und A.________) kein Nachteil. Indem die Vorinstanz den Rechnungsbeschluss im gegenteiligen Sinn auslegt und zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin trage gestützt darauf das Ausfallrisiko, verletzt sie vor diesem Hintergrund Bundesrecht.
4.4. Damit ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin aus ungerechtfertigter Bereicherung durch den "Rechnungsbeschluss Verfahrenskosten" vom 26. November 2014 nicht untergegangen ist. Dieser ist sodann nicht den Verfahrenskosten zuzurechnen und kann damit auch nicht der kostenpflichtigen Partei des Enteignungsverfahrens auferlegt werden, weshalb er sich gestützt auf die oben wiedergegebenen Entscheide des Bundesgerichts gegen den Bund richtet. Da die ESchK 10 nicht über eine eigene Kasse verfügt (s. Urteil 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 1.1), ist die Forderung aus der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts zu begleichen. Diese subsidiäre Kostentragungspflicht ergibt sich nach dem Ausgeführten aus einer verfassungskonformen Auslegung der anwendbaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen (vgl. dazu den oben zitierten Hinweis auf die allgemeine Kassenfunktion des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der ESchK 10 in BGE 144 II 167 E. 2.6). Die Beschwerdeführerin vergleicht den vorliegenden Fall im Übrigen zu Recht mit dem Urteil 1C_232/2017 vom 4. Dezember 2017, in dem das Bundesgericht in Bezug auf eine verjährte Forderung des Bundes auf Rückzahlung zu hoher Honorare festhielt, die FZAG müsse sich an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts wenden, um die zu viel bezahlten Verfahrenskosten zurückzuerhalten (E. 5.3). Dieser und der hier zu beurteilende Fall entsprechen sich in den wesentlichen Punkten: In beiden Fällen hatte die Enteignerin einen Kostenvorschuss bezahlt, der sich nachträglich als zu hoch erwiesen hatte (Aussenverhältnis), und in beiden Fällen scheiterte im Innenverhältnis die Vollstreckung der Forderung gegenüber dem betroffenen Mitglied der Schätzungskommission. Dass dies im erwähnten Urteil auf eine Forderungsverjährung zurückzuführen war, hier dagegen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, ist nicht massgeblich. Derartige Umstände betreffen das Innenverhältnis und können der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden.
4.5. Damit steht fest, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Bundesverwaltungsgericht für die Ausfallkosten aufzukommen hat. Deren Betrag beziffert die Vorinstanz auf Fr. 43'765.40. Diese Summe entspricht dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Sache zur Festlegung des zu bezahlenden Betrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr kann das Bundesgericht in der Sache selbst entscheiden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesverwaltungsgericht, zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 43'765.40 zu bezahlen. Da es um Vermögensinteressen geht, sind die Gerichtskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesverwaltungsgericht, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 aufgehoben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesverwaltungsgericht, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 43'765.40 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesverwaltungsgericht, auferlegt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesverwaltungsgericht, hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold