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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_446/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_446/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
29.08.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_446/2025

Urteil vom 29. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte Verband A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel, Beschwerdegegner,

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel,

B.________ AG.

Gegenstand Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern und Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern und drei Reiheneinfamilienhäusern,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. Juni 2025 (VD.2024.107, VD.2024.109).

Erwägungen:

Im September 2022 ersuchte die B.________ AG das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Kantons Basel-Stadt (BGI) um Erteilung einer Bewilligung für den Abbruch von zwei Doppelmehrfamilienhäusern mit acht Garagenboxen sowie den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage und drei Reiheneinfamilienhäusern an der U.allee in der Gemeinde Riehen. Gegen das Vorhaben erhob unter anderem der Verband A. Einsprache. Am 9. August 2023 erteilte das BGI die Bewilligung für das Projekt unter Auflagen und Bedingungen; gleichentags wies es die Einsprache des Verbands A.________ ab. Gegen den Einspracheentscheid und den Entscheid der kantonalen Wohnschutzkommission vom 16. Mai 2023 betreffend Festlegung der Nettomietzinse gelangte der Verband A.________ an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 24. April 2024 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das BGI zurück.

Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhoben sowohl das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt als auch der Verband A.________ Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 19. Juni 2025 hiess das Gericht den Rekurs des Bau- und Verkehrsdepartements gut, hob den Entscheid der Baurekurskommission auf und bestätigte den Bauentscheid des BGI vom 9. August 2023. Den Rekurs des Verbands A.________ wies es ab. Zudem auferlegte es diesem die Gerichtskosten seines Verfahrens von Fr. 2'500.--.

Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhebt der Verband A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 19. Juni 2025. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Abbruch- und Baubewilligung zu verweigern. Weiter sei die Sache zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen der Baurekurskommission in deren Entscheid vom 24. April 2024 an das BGI zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).

4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts, mit dem die unter Auflagen und Bedingungen erteilte Abbruch- und Baubewilligung für ein Bauvorhaben unter Aufhebung des entgegengesetzten Rechtsmittelentscheids der ersten Rechtsmittelinstanz bestätigt wird. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Zur Beschwerde befugt sind ferner u.a. Organisationen, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; sog. ideelle Verbandsbeschwerde).

Verbände, denen nur auf kantonaler Ebene ein ideelles Beschwerderecht zusteht und die auch nach dem allgemeinen Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG in der Hauptsache nicht beschwerdeberechtigt sind, sind nach dieser Bestimmung befugt, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend zu machen, sie seien im kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten verletzt worden (vgl. Urteile 1C_28/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.4; 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 1.3.1, in: ZBl 123/2022 430; 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2). Sie können namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen. Dagegen können sie auf diesem Weg keine (indirekte) Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache erlangen. Nicht einzutreten ist daher auf formelle Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden kann, wie etwa der Vorwurf, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonstwie willkürlich abgeklärt worden oder die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert (zitiertes Urteil 1C_92/2021 E. 1.3.1 mit Hinweisen), analog zur sog. Star-Praxis (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2 mit Hinweisen). Verbände, denen die Legitimation in der Hauptsache fehlt, können nach Art. 89 Abs. 1 BGG ausserdem einen sie belastenden Kostenentscheid anfechten (vgl. Urteile 1C_195/2011 vom 27. Juli 2011 E. 1.2; 1C_367/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 3). Sie können dabei allerdings nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass sie in der Hauptsache unterlegen sind, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (BGE 109 Ia 90). Die Belastung mit Kosten verschafft ihnen somit keine Möglichkeit, indirekt, über den Kostenentscheid, eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen (BGE 100 Ia 298 E. 4; Urteile 1B_451/2016 vom 3. März 2017 E. 1.4; 1C_180/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 3.1; zitiertes Urteil 1C_367/2009 E. 3).

4.2.2. Dem als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konstituierten Beschwerdeführer wird in § 21 Abs. 4 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG/BS; SG 861.500) ein (kantonales) ideelles Verbandsbeschwerderecht eingeräumt. Nach dem Bundesrecht steht ihm kein solches Recht zu. Der Beschwerdeführer kann sich für seine Beschwerdeberechtigung daher nicht auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG berufen. Er macht solches denn auch nicht geltend. Er bringt zur Begründung seiner Legitimation vielmehr vor, der angefochtene Entscheid sei in willkürlicher Auslegung kantonalen Rechts erfolgt. Als Folge davon enthalte er schlicht keine taugliche Begründung, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Im Weiteren sei zu seinen Lasten ein Urteil ergangen, das mangels Passivlegitimation und mangels schutzwürdigen Interesses der Baugesuchstellerin im Entscheidzeitpunkt gar nicht hätte ergehen dürfen. Es seien somit mit Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsmässige Rechte und Parteirechte von ihm verletzt worden.

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach Art. 89 Abs. 1 BGG nicht geeignet, seine Legitimation in der Hauptsache zu begründen, folgt aus ihnen doch nicht, dass er durch den Entscheid in der Hauptsache im Sinne dieser Bestimmung in seinen eigenen Interessen betroffen ist. Es handelt sich im Weiteren nicht um zulässige Vorbringen gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis zur Beschwerdeberechtigung bei Fehlen der Legitimation in der Hauptsache. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Verletzungen seiner Parteirechte rügt, zielt er auf eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache ab, was gemäss dieser Praxis gerade nicht in Frage kommt. Rügen hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid erfolgten Kostenauflage erhebt er zudem keine. Damit ist die Beschwerde unabhängig davon, wie die Vorbringen des Beschwerdeführers genau zu verstehen sind, offensichtlich unzulässig, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfüllt wären. Auf die Beschwerde - und entsprechend auch auf sämtliche Rechtsbegehren in der Hauptsache (inkl. des als "Verfahrensantrag" bezeichneten Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen formeller Mängel) - ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, der B.________ AG und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

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Gesetze

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BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 108 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 29a BV

ZGB

  • Art. 60 ZGB

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