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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_406/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_406/2024, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
17.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_406/2024

Urteil 17. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merz, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, Gerichtsschreiberin Trutmann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 29. Mai 2024 (F-4872/2021).

Sachverhalt:

A.

Der ägyptische Staatsangehörige A.________ (geb. 1978) reiste im Oktober 2002 zum ersten Mal und im Februar 2007 erneut zwecks Vorbereitung einer Ehe in die Schweiz ein. Im März 2007 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige (geb. 1957). Die Ehe endete im Juni 2011, woraufhin sich A.________ im August 2011 mit der Schweizerin B.________ (geb. 1963) verheiraten liess. Am 8. Juli 2016 ersuchte A.________ gestützt auf diese Ehe um erleichterte Einbürgerung. Ebenfalls am 8. Juli 2016 und 8. September 2017 unterzeichneten die Ehegatten eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft ohne Trennungs- und Scheidungsabsichten lebten. A.________ wurde am 27. November 2017 - und rechtskräftig am 14. Januar 2018 - erleichtert eingebürgert.

B.

Die Ehe von A.________ und B.________ wurde am 25. Februar 2020 geschieden. Daraufhin ersuchte das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht des Kantons St. Gallen am 14. Dezember 2020 um Prüfung einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, worauf das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein entsprechendes Verfahren eröffnete. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig und entzog ihm die Schweizer Ausweise. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2024 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2024 gelangt A.________ ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Mai 2024 sowie der Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2021. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des umfassenden rechtlichen Gehörs und zur willkürfreien neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario; Urteil 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 sei aufzuheben. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_331/2023 vom 25. April 2025 E. 1.3).

2.1. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG; SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziffer I des Anhangs). Nach Art. 50 BüG hat das neue Gesetz allerdings keine Rückwirkung. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand (Art. 50 Abs. 1 BüG). Nach der Rechtsprechung ist demzufolge jenes Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung gilt bzw. galt (vgl. Urteile 1C_619/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.1; 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Vorliegend unterzeichneten die früheren Ehegatten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft am 8. Juli 2016 sowie am 8. September 2017 und wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2017 erleichtert eingebürgert. Damit sind hier die Bestimmungen des aBüG massgebend, wie dies auch die Vorinstanz erkannt hat. Da die in Art. 36 Abs. 1 BüG aufgestellten materiellen Voraussetzungen denjenigen in Art. 41 Abs. 1 aBüG entsprechen, bleibt dies jedoch letztlich ohne Belang. Nach ständiger Praxis ist das neue Recht jedoch in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, und damit Art. 36 Abs. 1 BüG, sofort anwendbar (vgl. Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (lit. c). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die von einem intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt für die erleichterte Einbürgerung ferner voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 mit Hinweis).

2.3. Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom SEM für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f.).

2.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die eingebürgerte Person mitwirkungspflichtig ist. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der beweisbelasteten Behörde oft nicht bekannt und nur schwer zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die eingebürgerte Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Ehepartner bzw. der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass die eingebürgerte Person die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im massgeblichen Zeitpunkt den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, nach einer umfassenden Würdigung der Sachlage überwiege für das Gericht der Eindruck, dass zumindest beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe vom 8. Juli 2016 sowie vom 8. September 2017 bzw. der Einbürgerung der Wille zur Fortführung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten spirituellen Verbindung mit seiner Ex-Frau gefehlt habe. So sei unglaubhaft, dass die Ehe, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, bloss aufgrund seines Stellenverlustes Ende Mai 2019 zerfiel. Im Rahmen ihrer Begründung stützt sich die Vorinstanz u.a. auf den Umstand, dass die Ehegatten aufgrund der wechselnden Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers im Niedriglohnsegment sowie seinen regelmässigen (Sozial-) Versicherungsbezügen über einen längeren Zeitraum finanzielle Schwierigkeiten hatten und der Beschwerdeführer bereits im Juni 2019 eine Scheidungsvereinbarung ausarbeiten liess. Auch die Ausführungen der Ex-Frau im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens, wonach sich der Beschwerdeführer nach der Einbürgerung zum Negativen verändert habe, sie unter Druck gesetzt und ihr weibliche Kontakte verschwiegen habe, erachtet die Vorinstanz als weiteres Indiz für einen fehlenden zukunftsgerichteten Ehewillen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Schliesslich erblickt die Vorinstanz namentlich auch Anhaltspunkte im grossen Altersunterschied der Ehegatten und der raschen Wiederverheiratung mit B.________ - eineinhalb Monate nach der Scheidung von seiner 20 Jahre älteren österreichischen Ex-Frau sowie dem von seiner früheren Wohngemeinde geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe - für die (rein) bürgerrechtlichen Motive des Beschwerdeführers am Erhalt der Schweizer Ausweise.

3.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, zwischen der erleichterten Einbürgerung und der räumlichen Trennung der Ehegatten seien bereits 21 Monate verstrichen. Seiner Ansicht nach könne aus der Beendigung der Beziehung mit B.________ am 8. August 2019 daher gar nicht die Vermutung abgeleitet werden, dass die eheliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei.

Rechtsprechungsgemäss sind Zweifel bezüglich eines intakten gemeinsamen Willens zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft u.a. dann angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (vgl. Urteile 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 3.1; 1C_520/2020 vom 5. Juli 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Ehegatten nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil 1C_10/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, die Trennung ist innert der Zeitspanne erfolgt, welche die erwähnte tatsächliche Vermutung begründet.

3.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die eheliche Beziehung auch nach der Einbürgerung gelebt worden. Ausschlaggebend für die Trennung sei der Verlust seiner Arbeitsstelle per Ende Mai 2019 gewesen. Damit habe er im vorinstanzlichen Verfahren einen plausiblen Grund nennen können, der nach seiner Einbürgerung zum raschen Zerfall der Ehe geführt habe. Ihm sei es gelungen, die Kausalkette zwischen der Vermutungsbasis - d.h. der Trennung im August 2019 - und der Vermutungsfolge - der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft bereits am 27. November 2017 - zu unterbrechen. Indem die Vorinstanz dennoch davon ausgehe, die Ehe sei bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, wende sie Art. 41 Abs. 1 aBÜG unrichtig an und verfalle in Willkür.

Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers per Ende Mai 2019 als ein für die eheliche Beziehung einschneidendes Ereignis anerkennt. Nach der vorinstanzlichen Auffassung handelt es sich dabei aber bloss um eine weitere Episode in einer über einen längeren Zeitraum schwelenden Diskussion um den finanziellen Beitrag des Beschwerdeführers an seine Ex-Frau und nicht um den Ausgangspunkt einer raschen Zerrüttung der Ehe. Zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die Ehegatten bereits lange vor der Trennung finanzielle Probleme hatten, welche durch die Kündigung bloss noch befeuert wurden, äussert sich der Beschwerdeführer nicht und zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 41 Abs. 1 aBüG bzw. Art. 36 BüG unrichtig angewendet haben oder gar in Willkür verfallen sein soll.

3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, Art. 41 aBüG sei auch deshalb verletzt, weil er mit den von ihm eingereichten Fotos ein intaktes Eheleben nach der Einbürgerung habe beweisen können. Die Vorinstanz erachte diese aber als wenig beweiskräftig. Unter Verweis auf die Beweislastverteilung vertritt er die Auffassung, nicht er, sondern die Behörden hätte einen fehlenden Ehewillen beweisen müssen.

Diese Annahme trifft vorliegend nicht zu. Die Vorinstanz hat umfassend dargelegt, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Einbürgerung und der Trennung das Fehlen eines zukunftsgerichteten Ehewillens beim Beschwerdeführer zum massgebenden Zeitpunkt vermutet wird. Den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen folgend gaben zudem beide Ehegatten an, eine Trennung regelmässig, d.h. zwei bis drei Mal pro Jahr thematisiert zu haben. Es hätte demnach dem Beschwerdeführer oblegen, konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Ehegatten Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. E. 3.1 hiervor). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Behauptung nicht, er habe eine gelebte eheliche Beziehung nach der Einbürgerung nachgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, reichte er namentlich weder Aussagen von Familienangehörigen oder Freunden zum Verlauf der Ehe, noch Belege oder (datierte) Fotos von gemeinsamen Erlebnissen zu den Akten.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine offensichtlich einseitige und willkürliche Aktenwürdigung rügt, weil die Vorinstanz gemeinsame Freizeitaktivitäten mit seiner Ex-Frau nach der Einbürgerung negiere, kommt er mit dem Verweis auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für seine Kritik an den vorintanzlichen Ausführungen zur zeitlichen Abfolge seiner Scheidung im Juni 2011, seiner Heirat mit seiner Ex-Frau im August 2011 sowie den Feststellungen zur Ausarbeitung der Scheidungsvereinbarung.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Trutmann

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Gesetze

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aBüG

  • Art. 26 aBüG
  • Art. 27 aBüG
  • Art. 41 aBüG

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 90 BGG
  • Art. 100 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BüG

  • Art. 36 BüG
  • Art. 49 BüG
  • Art. 50 BüG

VwVG

  • Art. 12 VwVG

Gerichtsentscheide

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