Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_393/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_393/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
19.08.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_393/2025

Urteil vom 19. August 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Generalsekretariat, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand Gesuch um diplomatischen Schutz; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesrats vom 13. Juni 2025 (BJ-D-65FE3401/200, WKM) und die Zwischenverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Februar 2025 (361-3770/1).

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 13. Mai 2024 gelangte A.________ an die Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und ersuchte um Unterstützung im Zusammenhang mit Vorfällen, die sich anschliessend an eine Auseinandersetzung vom 6. Juni 2023 auf einem Privatgrundstück in U.________ in Thailand ereignet und ihn betroffen hatten (Handgreiflichkeiten, Festnahme, Aufenthalt und Verhör auf Polizeistation, Verfahren gegen Polizeibehörde). Mit Eingabe vom 26. August 2024, bezeichnet als Beschwerde an den Bundesrat betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung, ersuchte er - nach verschiedenen vorausgegangenen Zwischenschritten - um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Verweigerung des diplomatischen Schutzes. In der Sache beantragte er die Erhebung einer Beschwerde beim UN-Menschenrechtsausschuss in Genf durch das EDA. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) leitete seine Eingabe an das EDA weiter. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wies das EDA das Gesuch um Gewährung von diplomatischem Schutz ab; die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde schrieb es ab. Im Weiteren auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 100.--.

Gegen die Verfügung des EDA vom 20. Dezember 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesrat. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2025 forderte das EJPD ihn unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert einer Frist von 20 Tagen auf. Am 7. Februar 2025 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2025 wies das EJPD das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. Zugleich forderte es A.________ unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, innert der neu angesetzten Frist den Kostenvorschuss zu leisten. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat der Bundesrat gestützt auf Art. 77 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 4 VwVG (SR 172.021) auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesrats vom 13. Juni 2025 und die Zwischenverfügung des EJPD vom 27. Februar 2025. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). Soweit das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, obliegt es aufgrund der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aber der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass sie erfüllt sind (vgl. BGE 145 I 121 E. 1; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 1C_17/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1).

4.2. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen den Entscheid des Bundesrats vom 13. Juni 2025, mit dem dieser auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des EDA vom 20. Dezember 2024 betreffend Gesuch um diplomatischen Schutz sowie Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, und zum anderen gegen die Zwischenverfügung des EJPD vom 27. Februar 2025 im betreffenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine erneute Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war.

Gemäss Art. 82 BGG, der im Sinne eines Grundsatzes den Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG absteckt, beurteilt das Bundesgericht unter anderem Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Art. 83 BGG enthält eine Liste von Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach Art. 83 lit. a BGG ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des diplomatischen Schutzes, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Der gleiche Ausschlussgrund gilt gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG (SR 173.32), in Verbindung mit Art. 72 lit. a VwVG, für die Beschwerde gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 VGG). Der Ausschluss der Beschwerde gilt für sämtliche Entscheide, die in einer unter eine Ausnahme nach Art. 83 BGG fallenden Sache ergehen, mithin auch für Nichteintretensentscheide und für Zwischenentscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 2D_51/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3). Inwiefern vor dem Hintergrund von Art. 83 lit. a BGG gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid des Bundesrats und die angefochtene Zwischenverfügung des EJPD die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig wäre, obschon dem Entscheid des Bundesrats eine Verfügung des EDA zugrunde liegt, mit der ein Gesuch um diplomatischen Schutz abgewiesen wurde, und die Zwischenverfügung des EJPD im diese Verfügung des EDA betreffenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat erging, legt der Beschwerdeführer nicht und schon gar nicht substanziiert dar, obschon dies offenkundig nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern gegen den Entscheid des Bundesrats und die Zwischenverfügung des EJPD die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht käme, obschon mit dieser gemäss Art. 113 BGG nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen angefochten werden können. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Da für die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit Art. 32 Abs. 1 lit. a VGG eine Art. 83 lit. a BGG entsprechende Ausnahmeregelung gilt, können ferner weitere Vorkehrungen in Bezug auf die Beschwerde unterbleiben.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

Zitate

Gesetze

13

BGG

  • Art. 29 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 108 BGG
  • Art. 113 BGG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 72 VwVG

Gerichtsentscheide

5