Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_339/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_339/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_339/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiber Vonlanthen.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 28. April 2025 (V 2024 15).

Sachverhalt:

A.

Am 19. März 2022 um 14.43 Uhr überschritt A.________ auf der Bundesautobahn 5 bei Bad Bellingen (Deutschland) als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 44 km/h. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verurteilte ihn deshalb mit Entscheid vom 1. Juni 2022 zu einer Busse von 320 Euro und auferlegte ihm für Deutschland ein Fahrverbot von einem Monat. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob A.________ am 22. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 2. April 2024, wonach zusammengefasst die Fahreignung von A.________ aktuell aus verkehrspsychologischer Sicht und ohne Auflagen bejaht werden könne, erteilte das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 11. April 2024 die aufschiebende Wirkung. In der Hauptsache wurde die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2025 abgewiesen.

B.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2025 an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil vom 28. April 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt und das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hält in einer Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als vom Führerausweisentzug Betroffener besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er ist somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

Der Beschwerdeführer rügt einzig, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgewiesen und damit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Er macht konkret geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen handle es sich beim verfügten Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht um einen Sicherungs-, sondern einen Warnungsentzug. Die Fahreignung des Beschwerdeführers sei mit verkehrspsychologischem Gutachten vom 2. April 2024 bejaht worden und gestützt darauf seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. April 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt worden. Damit sei evident, dass vorliegend nicht mehr der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, sondern nur noch die sogenannte Sperrfrist von 24 Monaten strittig sei, die gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG die Mindestdauer des Warnungsentzugs abbilde. Es handle sich somit um einen Warnungsentzug, woraus sich ein Anspruch des Betroffenen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ergebe.

3.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Der Warnungsentzug des Führerausweises ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, woraus sich unter anderem ein Anspruch des Betroffenen auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ergibt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 121 II 22 E. 3). Im Unterschied dazu verleiht der Sicherungsentzug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, ausser wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeurinnen und -chauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist ("inhérente à l'exercice de cette profession") und somit zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Diskussion stehen (vgl. BGE 122 II 464 E. 3c; Urteile 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2; 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E. 7.4.2, nicht publ. in: BGE 129 II 82).

3.2. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

Beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung um einen Sicherungsentzug. Dieser beruht auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung (Fiktion) der fehlenden charakterlichen Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.2; 139 II 95 E. 3.4.1 und 3.4.2; Urteil 1C_381/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1 und 4.2).

3.3. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 2.2 hiervor) und vom Beschwerdeführer auch nicht mehr bestritten wird, hat dieser auf der Bundesautobahn in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 44 km/h überschritten. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar, und zwar auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalles (BGE 132 II 234 E. 3.1; Urteile 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Damit liegt eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, die zu einem Entzug des Führerausweises führt (vgl. Art. 16c bis Abs. 1 SVG). Nachdem dem Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen worden ist, besteht ihn betreffend die unwiderlegbare Vermutung fehlender Fahreignung (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG); eine Abklärung der Fahreignung hat in diesem Fall nicht zu erfolgen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Tatort Strasse - Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 396). Dementsprechend kann der Beschwerdeführer die fehlende Fahreignung auch nicht mit einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten umstossen. Das Vorliegen eines Warnungsentzugs, der die nötige Fahreignung voraussetzt (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.2 131 II 248 E. 4.2; Urteil 1C_158/2024 vom 14. März 2025 E. 5.5.3 mit weiteren Hinweisen), fällt bereits deshalb ausser Betracht. Streitgegenstand ist vorliegend ein Sicherungsentzug, mit dem die gesetzlich fingierte zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden soll (vgl. BGE 150 II 537 E. 2.2; 141 II 220 E. 3.1.1; 133 II 331 E. 9.1). Inwieweit der Sicherungsentzug dennoch allein durch das Vorliegen eines verkehrspsychologischen Gutachtens zu einem Warnungsentzug mutieren sollte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.

Das Vorgehen der Vorinstanz mag dabei insofern widersprüchlich erscheinen, als sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund des Vorliegens des verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt hat, diesem Gutachten in der Hauptsache bei der Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG anschliessend jedoch keine Bedeutung zumisst. Die Vorinstanz ignorierte dabei, dass Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wird, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a; Urteile 1C_536/2022 vom 25. Juli 2023 E. 5.1; 1C_557/2016 vom 24. März 2017 E. 3.4; je mit Hinweisen). Angesichts dessen und aufgrund der unwiderlegbaren Vermutung von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wäre die aufschiebende Wirkung wohl zu verweigern gewesen. Daraus vermag der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren betreffend Sicherungsentzug jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ein entsprechendes verkehrspsychologisches Gutachten wird alsdann mit Blick auf die Wiederaushändigung des Ausweises nach Ablauf der Sperrfrist zu berücksichtigen sein, wie dies das Strassenverkehrsamt in seinen Auflagen festgehalten hat (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 SVG).

3.4. Da es sich bei dem durch das Strassenverkehrsamt verfügten und durch die Vorinstanz bestätigten Führerausweisentzug somit um einen Sicherungsentzug handelt, war die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss nicht verpflichtet, gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche und mündliche Gerichtsverhandlung durchzuführen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

Zitate

Gesetze

14

Gerichtsentscheide

18