Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_249/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_249/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
06.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_249/2025

Urteil vom 6. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Gerichtsschreiber Vonlanthen.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Lienin,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Hager,

Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, 6340 Baar,

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug,

F.________,

Gegenstand Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Vorsitzender, vom 4. April 2025 (V 2024 47).

Sachverhalt:

A.

B., C., D.________ und E.________ ersuchten bei der Gemeinde Baar am 24. November 2022 um Erschliessungshilfe betreffend die Strassenparzelle Grundstück Nr. 551 am U.weg in Baar, welche im Eigentum von A. liegt. Am 16. Mai 2023 gewährte der Gemeinderat Baar die Erschliessungshilfe, worauf A.________ mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug gelangte. Dieser wies dessen Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2024 ab, soweit er darauf eintrat. Gegen diesen Regierungsratsentscheid reichte A.________ am 29. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein.

B.

Im Rahmen dieses Verwaltungsgerichtsverfahrens stellte A.________ am 25. März 2025 ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts, F.________. Das Verwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 4. April 2025 ab.

C.

Gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2025 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2025 an das Bundesgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner, das Verwaltungsgericht und F.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend ein Ausstandsbegehren in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Hiergegen ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 92 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Gesuch nicht durchgedrungen, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 l 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Ausstandsgesuch gegen F.. Sie ist als Gerichtsschreiberin für das beim Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffend Erschliessungshilfe zuständig. Bevor sie die Tätigkeit als Gerichtsschreiberin beim Verwaltungsgericht aufgenommen hat, war sie bis ins Jahr 2020 zunächst Anwältin in der Anwaltskanzlei G. und danach bis anfangs des Jahres 2025 Juristin im Rechtsdienst der Baudirektion des Kantons Zug.

Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Er kritisiert, die Vorinstanz habe weder F.________ noch die Beschwerdegegner formell zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch eingeladen. Die Vorinstanz könne das unbedingte Replikrecht nicht dadurch beschränken, indem sie einfach keine Stellungnahme einhole.

4.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, im vorliegend anwendbaren kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht sei eine Bestimmung enthalten, welche explizit die Einholung einer Stellungnahme zum Ausstandsgesuch bei der betroffenen Gerichtsperson vorsehen würde, so wie dies auf Bundesebene für den Ausstand im Zivil- und Strafverfahren (siehe Art. 49 Abs. 2 ZPO und Art. 58 Abs. 2 StPO) vorgesehen ist. Ebenso wenig ergibt sich eine Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme unmittelbar aus Art. 30 Abs. 1 BV, wo der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht verankert ist. Das Bundesgericht hat zwar in einer strafprozessualen Angelegenheit entschieden, dass einer Partei vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist, wenn das eine Richterin oder einen Richter betreffende Ausstandsgesuch eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen wird (vgl. BGE 149 I 153 E. 2.2). Vorliegend wurde jedoch weder das Ausstandsgesuch gutgeheissen noch haben die Beschwerdegegner, die vom Bundesgericht angehört wurden, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht. In der vorliegenden Konstellation, in der diejenige Person rekurriert, die den Ausstand beantragt hat und mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, ist nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen, wenn in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung von Stellungnahmen verzichten werden durfte (vgl. Urteil 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.6.2, zur Publikation vorgesehen; ferner Urteil 5A_256/2021 vom 26. Juli 2021 E. 3.1.3).

4.2. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung betreffend den Ausstand von F.________ keine Stellungnahmen eingeholt hat. Sie hat direkt auf der Grundlage der Akten und gestützt auf frei zugängliche Informationsquellen entschieden. Es wäre zweifelsohne wünschenswert gewesen, dass die Vorinstanz eine solche Stellungnahme eingeholt hätte. Dadurch hätte sich F.________ zu den vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch aufgeworfenen Fragen hinsichtlich einer konkreten Beteiligung am in der Hauptsache angefochtenen Entscheid und ihrer Verbindung zur Anwaltskanzlei G.________ persönlich äussern können, und die Vorinstanz wäre besser in der Lage gewesen, die Tragweite der Einwände des Beschwerdeführers einzuschätzen. Möglicherweise hätte eine solche persönliche Stellungnahme zudem gewisse Bedenken des Beschwerdeführers zerstreut und hätte er von einer Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht abgesehen.

Unter dem Blickwinkel des Beweisrechts durfte die Vorinstanz jedoch - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - ohne Willkür davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde und deshalb auf weitergehende Beweismassnahmen, insbesondere die Einholung von Stellungnahmen, verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG).

5.1. Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1) treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberatung einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig waren (lit. b), mit einer Partei, deren Vertretung oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (lit. c) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertretung befangen sein könnten (lit. d).

5.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Richterin bzw. der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 147 I 173 E. 5.1 je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.2). Der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 BV erstreckt sich dabei nicht nur auf Richterinnen und Richter, sondern insbesondere auch auf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, denen beratende Stimme zukommt (vgl. BGE 142 II 732 E. 4.2.2; 140 I 271 E. 8.4.1; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar Bundesverfassungsrecht, 2. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 30 BV).

Der Beschwerdeführer brachte vor der Vorinstanz einerseits vor, F.________ sei in der vorliegenden Angelegenheit vorbefasst. Sie sei vor ihrer Tätigkeit beim Verwaltungsgericht im Rechtsdienst der Baudirektion angestellt gewesen, welche den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2024 vorbereitet habe. Es sei bekannt, dass die Beschwerdefälle im Rechtsdienst der Baudirektion an den wöchentlichen Arbeitssitzungen der Juristinnen und Juristen gemeinsam besprochen würden. Es gebe keine strikte Trennung der Bearbeitung der Beschwerdefälle. Dass F.________ in diesen Fall nicht involviert gewesen sei, sei daher sehr unwahrscheinlich.

6.1. Nach der Vorinstanz brauche nicht geklärt zu werden, ob der hier zu prüfende Beschwerdefall tatsächlich an einer solchen Sitzung im Rechtsdienst der Baudirektion beraten worden sei und F.________ davon Kenntnis erlangt habe. Denn selbst wenn dem so wäre, sei der Ausstandsgrund der Vorbefassung dadurch nicht erfüllt. Die Vorinstanz weist hierzu auf das Urteil 1C_533/2019 vom 10. Juli 2020 des Bundesgerichts hin, wo der Ausstand eines mit einem Fall betrauten Gerichtsschreibers zu prüfen gewesen sei, welcher zuvor Leiter des Rechtsdienstes des vorinstanzlichen Departements war und sogar den Schriftenwechsel eröffnet habe. Das Bundesgericht habe erwogen, es sei nur mit einer äusserst beschränkten Teilnahme des Gerichtsschreibers am Rekursverfahren vor dem Departement auszugehen. Diese sei begrenzt auf den Beginn des Rekursverfahrens und die ersten verfahrens (ein) leitenden Handlungen ohne nähere materielle Auseinandersetzung mit der Streitsache und ohne Beteiligung am erst über ein Jahr später gefällten Rekursentscheid, weshalb keine unzulässige Vorbefassung vorliege (zit. Urteil 1C_533/2019 E. 3.2.3). Gelte ein Gerichtsschreiber, der bei Eingang des Verfahrens vor der Vorinstanz und in der Stellung des Leiters Rechtsdienstes gar noch mit den verfahrenseinleitenden Handlungen betraut war, nicht als vorbefasst, müsse dies umso mehr im hier zu beurteilenden Fall gelten. F.________ sei im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Regierungsrat in keiner Weise involviert gewesen und erscheine denn auch nicht in der Korrespondenz. Die Baudirektion verzeichne jährlich rund 80 Neueingänge von zu instruierenden Verwaltungsbeschwerden. Bei diesem Volumen sei es ohnehin nicht möglich, sich in sämtlichen Verfahren materiell mit der Streitsache auseinanderzusetzen. Eine Vorbefassung sei nicht zu erblicken und werde denn auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht substanziiert dargetan.

6.2. Der Beschwerdeführer hält dem vorinstanzlichen Entscheid entgegen, F.________ sei während der ganzen Dauer des Beschwerdeverfahrens vom 15. Juni 2023 bis zum 26. März 2024 im Rechtsdienst der Baudirektion angestellt gewesen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Entscheid auch an einer der wöchentlichen Arbeitssitzungen der Juristinnen und Juristen materiell besprochen worden sei und sie sich dazu in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt habe, sodass sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheine. Dass F.________ in der Verfahrenskorrespondenz nicht erscheine, spiele dabei keine Rolle. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, dass F.________ im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise involviert gewesen sei, wenn sie gleichzeitig festhalte, das brauche vorliegend nicht geklärt zu werden.

6.3. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahrensstadium mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst war. In einem solchen Fall ist massgebend, ob sich eine Richterin oder ein Richter bzw. eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber durch die Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (grundlegend BGE 114 Ia 50 E. 3d; vgl. zuletzt BGE 148 IV 137 E. 5.5 mit Hinweisen). Dies ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen. Wesentlich ist, welche Fragen in den verschiedenen Verfahren zu entscheiden sind bzw. waren, inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist auch der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den verschiedenen Verfahren stellenden Rechtsfragen. Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich die Gerichtsperson bei ihrer ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.1; 1C_659/2021 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).

6.4. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von näheren Abklärungen absieht, ob bei der Baudirektion - wie vom Beschwerdeführer behauptet - wöchentliche Sitzungen stattfinden, in denen die hängigen Fälle diskutiert werden. Zum einen ist durchaus als Anhaltspunkt gegen eine Vorbefassung von F.________ zu werten, dass sie in der Verfahrenskorrespondenz nirgendwo erscheint. Dies weist darauf hin, dass sie nicht die für den Fall zuständige Juristin war. Zum anderen hat der Beschwerdeführer weder vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass F.________ bei der Baudirektion direkt mit dem Dossier befasst gewesen wäre, noch tut er dies im bundesgerichtlichen Verfahren. Er hält es lediglich für sehr wahrscheinlich, dass sie im Rahmen der wöchentlichen Sitzungen vom Verfahren erfahren und sich dort bereits eine abschliessende Meinung gebildet hätte. Für die Annahme einer den Ausstand begründenden Vorbefassung reicht es allerdings nicht aus, dass die Gerichtsschreiberin als Mitglied des Rechtsdienstes Kenntnis vom Verfahren erhalten und allenfalls sogar ihre vorläufige Meinung kundgetan hat. Selbst wenn F.________ an den wöchentlichen Sitzungen teilgenommen haben sollte, ist nicht davon auszugehen, sie hätte sich bereits in einzelnen Punkten in einem Mass festgelegt, welches das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Insofern ist die Situation mit dem von der Vorinstanz zitierten Urteil vergleichbar, selbst wenn der betreffende Mitarbeiter des Rechtsdienstes dort im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht mehr bei der Vorinstanz beschäftigt war. Demnach musste die Vorinstanz vorliegend auch keine weiteren Sachverhaltsabklärungen treffen hinsichtlich der Beteiligung von F.________ an allfälligen wöchentlichen Sitzungen der Baudirektion.

Die Aussage der Vorinstanz, wonach die Baudirektion jährlich 80 Beschwerdeeingänge habe, stammt gemäss Stellungnahme der Vorinstanz aus dem Jahresbericht der Baudirektion. Selbst wenn diese Zahl zu hoch ausfallen sollte und die Baudirektion tatsächlich nur über einen Teil der Neueingänge materiell zu entscheiden hätte, kann daraus noch nicht geschlossen werden, die Juristinnen und Juristen würden sich mit sämtlichen Fällen eingehend beschäftigen und hätten sich - auch für diejenigen Fälle, die sie nicht selbst betreuten - eine abschliessende Meinung gebildet. Insofern ist die Information nicht entscheidwesentlich und läuft die diesbezügliche Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung des Beschwerdeführers ins Leere (vgl. E. 2.2 hiervor).

6.5. Es ist daher mit Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar, dass die Vorinstanz auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine unzulässige Vorbefassung verneint hat. Auf weitergehende Sachverhaltsabklärungen durfte sie in dieser Hinsicht ohne Willkür verzichten.

In einem weiteren Punkt machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz geltend, F.________ stehe in einem besonderen Verhältnis zur Anwaltskanzlei G., wo der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner als Partner tätig sei. Sie selbst habe bis ins Jahr 2020 für die betreffende Anwaltskanzlei gearbeitet. Zudem gehe er davon aus, dass F. direkt verwandt sei mit Rechtsanwalt H., welcher in derselben Anwaltskanzlei jahrzehntelang Kanzleipartner des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass F. bis heute in persönlichem Kontakt mit den Anwälten der Anwaltskanzlei G.________ stehe und sich diesen gegenüber zu besonderer Loyalität verpflichtet fühle.

7.1. Die Vorinstanz hält fest, dass Rechtsanwalt H.________ tatsächlich mit F.________ verwandt sei. Allerdings - und hier hätte ein Blick auf die Homepage der Kanzlei oder in das Anwaltsregister mehr Klarheit geschaffen - sei Rechtsanwalt H.________ seit Ende 2021 nicht mehr Partner in der betreffenden Kanzlei und seit Ende 2023 auch nicht mehr Rechtskonsulent. Er werde weder unter dem Team aufgelistet noch sei er im Anwaltsregister des Kantons Zug mehr eingetragen. Mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 21. November 2023 sei der Eintrag per 31. Dezember 2023 gelöscht worden. Folglich sei kein Abhängigkeitsverhältnis zu erkennen, welches unter objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöge. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass F.________ als Rechtsanwältin für die Kanzlei tätig gewesen sei. Ihre Anstellung habe jedoch per 30. April 2020 geendet, mithin vor rund fünf Jahren. Es bestehe demnach keinerlei Verpflichtungen der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber, mit Ausnahme des Berufsgeheimnisses. Da selbst eine auch langjährige Büropartnerschaft nicht auf Freundschaft schliessen lasse, die per se ausstandsbegründend wäre, gelte dies insbesondere auch dann, wenn - wie hier - lediglich eine Anstellung als Rechtsanwältin (und nicht als Partnerin) während weniger Jahre gegeben war. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der besagten Anwaltskanzlei nicht um eine kleinere Bürogemeinschaft handle. Es seien weder Umstände ersichtlich noch würden solche rechtsgenüglich dargetan, dass eine Beziehung zur Anwaltskanzlei vorliege, deren Intensität und Qualität das sozial Übliche übersteige.

7.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht festgehalten, welcher Grad der Verwandtschaft zwischen F.________ und Rechtsanwalt H.________ bestehe, obwohl dies für die Beurteilung des Ausstands relevant sei. Sodann habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob H.________ heute tatsächlich nicht mehr für die Anwaltskanzlei G.________ tätig sei. Anwälte könnten auch (noch) für eine Kanzlei tätig sein, wenn sie nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen und nicht auf der Website aufgeschaltet seien. Im Online-Telefonbuch werde H.________ nach wie vor bei der Anwaltskanzlei aufgeführt. Ferner sei H.________ bei Einleitung des Hauptverfahrens noch Chef-Partner der Anwaltskanzlei G.________ gewesen, weshalb sein Name auf diversen schriftlichen Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner erschienen sei. F.________ werde daher in den Akten auch jeweils dessen Namen lesen und könne den Fall darum nicht unabhängig und unparteiisch bearbeiten. Des Weiteren habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner während rund 30 Jahren in der gleichen Kanzlei mit H.________ gearbeitet, was auf eine besondere Nähe, auch zu F., hinweise. Es liege eine gleichwertige Konstellation wie im Urteil 5A_738/2017 vom 25. Oktober 2018 des Bundesgerichts vor, wo der Ausstand eines Oberrichters bejaht worden sei. Schliesslich könne aufgrund der familiären Strukturen innerhalb der Anwaltskanzlei G. das Vorliegen einer kleinen Bürogemeinschaft nicht verneint werden.

7.3. Zunächst ist die geltend gemachte Befangenheit von F.________ vor dem Hintergrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu H.________ näher zu behandeln.

Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte, ist H.________ seit Ende 2021 nicht mehr Partner in der betreffenden Kanzlei und seit Ende 2023 auch nicht mehr Rechtskonsulent. Dies ergibt sich sowohl aus der Homepage der Anwaltskanzlei als auch aus dem kantonalen Amtsblatt Nr. 47 vom 23. November 2023 (S. 18), wonach H.________ mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 21. November 2023 per 31. Dezember 2023 gelöscht wurde. Dass H.________ in einem Online-Telefonbuch nach wie vor unter der betreffenden Kanzlei aufgeführt ist, vermag die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich darzustellen. Es ist somit davon auszugehen, dass H.________ nicht mehr für die Anwaltskanzlei G.________ tätig war, als der in der Hauptsache angefochtene Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2024 bei der Vorinstanz angefochten wurde. Eine gleichwertige Konstellation wie im Urteil 5A_738/2017 vom 25. Oktober 2018 liegt entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. Wie er selbst festhält, wurde dort der Ausstand eines Oberrichters bejaht, dessen Bruder Kanzleipartner gewesen ist und dessen Angestellte einen Zivilprozess vor Obergericht führte. Massgebend war dabei insbesondere, dass die Angestellte in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vorgesetzten, dem Kanzleipartner und Bruder des Oberrichters, stand und es sich um eine kleinere Bürogemeinschaft handelte. Anders entschied das Bundesgericht, als ein mit dem Richter verwandter Rechtsanwalt und der Parteivertreter als Partner derselben Anwaltskanzlei angehörten, weil damit keine Abhängigkeit zwischen den Rechtsanwälten bestand (Urteil 1P.147/1988 vom 29. Juni 1988 E. 3b; bestätigt mit Urteil 1P.265/1997 vom 14. August 1997 E. 2b). Diese Differenzierung nahm das Bundesgericht auch im zitierten Urteil explizit vor (zit. Urteil 5A_738/2017 E. 3.5). Der vorliegende Fall ist mit den früheren Fällen vergleichbar, da der mit der zuständigen Gerichtsschreiberin verwandte Rechtsanwalt H.________ ebenfalls Partner und nicht Angestellter des Parteivertreters der Beschwerdegegner war. Hinzu kommt, dass er - wie dargelegt - während des Verfahrens bei der Vorinstanz gar nicht mehr als Rechtsanwalt bei der betreffenden Anwaltskanzlei tätig war. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses von F.________ zum ehemaligen Kanzleipartner des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner keine ausstandsbegründende Konstellation erblickte. Dazu musste die Vorinstanz den Grad der Verwandtschaft nicht näher bezeichnen, da das Gesagte auch für die engsten Verwandtschaftsverhältnisse gilt. Weitergehende Sachverhaltsabklärungen erübrigten sich somit auch in dieser Hinsicht.

7.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann aus der früheren Tätigkeit von F.________ selbst in der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner einen Ausstandsgrund abzuleiten versucht, vermag er damit ebenfalls nicht durchzudringen. Nach der Rechtsprechung vermögen zwar auch Besonderheiten im Verhältnis zwischen einer Richterin oder einem Richter bzw. einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber und einer Parteivertretung den objektiven Anschein der Befangenheit der Ersteren grundsätzlich zu begründen. In solchen Situationen kann die Voreingenommenheit indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände angenommen werden. Erforderlich ist, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweicht (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1; Urteile 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 3.4; 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen). Aus einer - auch langjährigen - Büropartnerschaft allein lässt sich namentlich noch nicht auf eine besondere Freundschaft schliessen (Urteil 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.1). F.________ ist bereits seit rund fünf Jahren nicht mehr in der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner tätig und es sind keine besonderen Gegebenheiten ersichtlich, welche auf eine Voreingenommenheit hinweisen würden. Insbesondere kann auch aufgrund der langjährigen beruflichen Zusammenarbeit des Rechtsanwalts H.________ mit Letzterem nicht auf eine das Mass des sozial Üblichen überschreitende Beziehung zu der Gerichtsschreiberin F.________ geschlossen werden.

7.5. Folglich verstösst es nicht gegen Art. 30 Abs. 1 BV, wenn die Vorinstanz ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen F.________ und der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner und damit das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneint hat. Zu diesem Schluss durfte sie willkürfrei anhand der vorliegenden Akten gelangen, ohne dass sich weitergehende Beweismassnahmen aufgedrängt hätten.

Der Sachverhalt ergibt sich somit hinreichend aus der angefochtenen Verfügung und die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung von Stellungnahmen verzichten, ohne damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers zu verletzen (vgl. E. 4 hiervor). Insofern sind auch die im Rahmen der Vernehmlassungen beim Bundesgericht eingereichten Sachverhaltsergänzungen nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung und kann offenbleiben, ob diese mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG (sog. Novenverbot) überhaupt berücksichtigt werden könnten. Da sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und das vorinstanzliche Urteil als verfassungsmässig erweist, ist somit ebenfalls nicht entscheidend, ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde. Dementsprechend braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, ob die nachgereichte Begründung des Verwaltungsgerichts in ihrer Stellungnahme, wonach das Ausstandsgesuch verspätet erfolgt sei, stichhaltig ist. Angesichts des sofortigen Aktivwerdens des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der zuständigen Gerichtsschreiberin und der ausgebliebenen Reaktion der Vorinstanz ist ein treuwidriges Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da er jedoch - hätte das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme von F.________ eingeholt - möglicherweise auf eine Beschwerdeerhebung verzichtet hätte (siehe E. 4.2 hiervor), sind umständehalber keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Aus demselben Grund hat der Kanton Zug den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG), was indessen nichts daran ändert, dass der unterliegende Beschwerdeführer, der auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme von F.________ an seiner Beschwerde festgehalten hat, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung schuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit gesamthaft Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Baar, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Vorsitzender, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 92 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV
  • Art. 29 BV
  • Art. 30 BV

i.V.m

  • Art. 68 i.V.m

StPO

  • Art. 58 StPO

ZPO

  • Art. 49 ZPO

Gerichtsentscheide

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