Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_246/2025
Urteil vom 4. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Müller, Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
gegen
C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Rechtsabteilung, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
D.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Rechtsabteilung, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
E.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Rechtsabteilung, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
F.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Rechtsabteilung, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. April 2025 (TB240090-O/U/HEI>MUL).
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete zusammen mit ihrem damaligen Rechtsvertreter am 6. März 2024 schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich Strafanzeige gegen ihr namentlich nur teilweise bekannte Mitglieder der Kantonspolizei. Die von ihr erhobenen Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit dem Eintritt von B.________ in das Rückkehrzentrum (RKZ) Urdorf am 4. März 2024. Dieser war dort durch die vom Personal des RKZ Urdorf alarmierte Polizei kontrolliert, verhaftet und schliesslich auf den Polizeiposten Urdorf verbracht worden. Im Wesentlichen machte A.________ geltend, die Polizei habe ihr unzulässigerweise das Filmen mit dem Mobiltelefon untersagt, sie dabei körperlich misshandelt und ihr gedroht, sie zur Polizeistation zu bringen, wenn sie die Aufzeichnung fortsetze. Weiter sei B.________ festgehalten worden, obwohl er legal in der Schweiz sei. Ebenso habe die Polizei ohne die Erlaubnis von B.________ dessen Mobiltelefon beschlagnahmt und sein Auto sowie seine Habseligkeiten, einschliesslich seines Laptops, durchsucht. Es sei zudem zu vermuten, dass die Polizei bei der Durchsuchung des Autos ihre gelb-schwarz gestreifte Tasche entwendet habe. Darin hätten sich Bargeld in der Höhe von mehr als Fr. 1'000.--, Kinderutensilien, ein Ladekabel, Kosmetikartikel und eine Silberkette (Gesamtwert von Fr. 1'698.--) befunden. Diesen Vorwurf des Diebstahls deponierte A.________ später noch persönlich und schriftlich bei einer Quartierwache der Stadtpolizei Zürich. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte eine Reihe von Ermittlungen durch und trat das Verfahren am 14. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ab. B.________ hatte betreffend dieselben Ereignisse am 10. April 2024 über das Online-Kontaktformular der Kantonspolizei Zürich Anzeige erhoben. Darin warf er den Polizisten vor, ihn misshandelt und unrechtmässig verhaftet zu haben, sein Fahrzeug unrechtmässig beschlagnahmt und geöffnet zu haben, Gegenstände daraus gestohlen und eine schwangere Frau misshandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ergriff gestützt auf beide Anzeigen Beweissicherungsmassnahmen. Der Beizug von Videoaufnahmen bei der Betreiberin des RKZ Urdorf erwies sich jedoch als unmöglich, da diese Aufnahmen dort nur sieben Tage gespeichert und danach automatisch gelöscht werden. Eine für den 10. Juli 2024 vereinbarte Einvernahme von B.________ war ebenfalls nicht möglich. Er machte kurz vor dem Termin Schmerzen im Fuss geltend, weshalb er in den Notfall des Universitätsspitals Zürich überführt wurde. In der Folge wurde er in die psychiatrische Klinik eingewiesen, von wo er allerdings temporär entwich und schliesslich entlassen wurde. Da die Polizei seinen späteren Aufenthaltsort nicht kannte, kontaktierte sie ihn per E-Mail. Mit seiner Antwort sandte er eine Reihe von Videodateien ein. Bei den am Einsatz vom 4. März 2024 beteiligten Polizeiangehörigen handelt es sich um C., D., E.________ und F.________. Am 23. September 2024 überwies die Staatsanwaltschaft II die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen diese Personen entscheide. Am 28. April 2025 beschloss das Obergericht, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Genannten des Amtsmissbrauchs, der Nötigung oder des Diebstahls strafbar gemacht hätten.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 12. Mai 2025 beantragen A.________ und B., der Beschluss des Obergerichts vom 28. April 2025 sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Diebstahl und Urkundenfälschung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft II haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Kantonspolizei, die anstelle der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner Stellung genommen hat, beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden haben mit mehreren unaufgefordert eingereichten Eingaben ihre Beschwerde ergänzt. Dagegen haben sie sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerschaft nicht geäussert. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 stellte A. ein Gesuch um Akteneinsicht, das sie auf Aufforderung durch das Bundesgericht in der Folge präzisierte. Das Bundesgericht sandte in der Folge die Verfahrensakten an das Obergericht des Kantons Zürich und bat A., mit dessen Kanzlei einen Termin zu vereinbaren. Nach Ablauf der dafür gesetzten Frist retournierte das Obergericht die Akten dem Bundesgericht mit dem Hinweis, dass sich A. nicht gemeldet habe. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen:
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin und -gegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).
1.2. Die Beschwerdeführenden werden durch die Straftaten des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Nötigung (Art. 181 StBG) und des Diebstahls (Art. 139 StGB), die sie der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnern vorwerfen, unmittelbar in ihren Rechten verletzt und gelten damit als geschädigte Personen (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies trifft auch auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB zu, da dieser nicht nur den Staat, sondern auch die betroffenen Personen schützt (Urteil 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 1.3 mit Hinweis). Die Beschwerdeführenden haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung und sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Hingegen zeigen sie nicht auf, inwiefern sie von der behaupteten Urkundenfälschung direkt betroffen sein sollen, weshalb in dieser Hinsicht auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben in Form von zahlreichen, spontanen Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist die Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift ergänzt. Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) jedoch unzulässig (vgl. Art. 43 BGG e contrario).
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den genannten Einschränkungen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren vor. Sie habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht aufgrund seiner Abwesenheit abgewiesen. Sie habe dabei seine Hospitalisierung und das laufende Wegweisungsverfahren, welche ihm eine Teilnahme am Verfahren unmöglich gemacht hätten, nicht berücksichtigt. Die Ablehnung elektronischer Eingaben und das Versäumnis, den behaupteten Rückzug per E-Mail zu überprüfen, würden diese Verletzung verschärfen. Das Obergericht hat unter Punkt I.6 seines Entscheids dargelegt, wie es vorging, als der Beschwerdeführer sich per E-Mail meldete. Der Beschwerdeführer habe geschrieben: "I would like to declare that what ever appeal i did against any swiss authorities i would like to take it back." Das Obergericht führte aus, wie es daraufhin versuchte, die Adresse des Beschwerdeführers herauszufinden. Weil die Abklärungen erfolglos gewesen seien, habe es an die E-Mail-Adresse des Absenders geantwortet, dass Eingaben mit gewöhnlicher E-Mail nicht formgültig seien. Zudem habe es den Beschwerdeführer gebeten, eine aktuelle Postadresse anzugeben. Da er sich nicht gemeldet habe, habe es eine Fristverfügung am 13. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Beschwerdeführenden gehen auf diese Ausführungen mit keinem Wort ein. Eine Verletzung von Bundesrecht ist deshalb nicht hinreichend dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist zudem unklar, was die Beschwerdeführenden mit ihrer Kritik überhaupt anstreben. Falls sie der Auffassung sind, das Obergericht hätte das Verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer abschreiben sollen, stünde dies im Widerspruch zu ihren Anträgen vor Bundesgericht, wonach die Ermächtigung erteilt werden soll.
4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen. Dazu gehören auch die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner.
4.2. Das Ermächtigungserfordernis soll namentlich dem Zweck dienen, Behördenmitglieder und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Ein Strafverfahren soll erst durchgeführt werden können, wenn die zuständige Behörde vorher ihre Zustimmung erteilt hat. Der nachgelagerte Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung der Staatsanwaltschaft (Art. 309 und 310 StPO; zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, die hier nicht betroffen sind - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2 mit Hinweis). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Ist zum Zeitpunkt des Ermächtigungsentscheids die Sach- oder Rechtslage nicht von vornherein klar, darf die zuständige Behörde die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht mit der Begründung verweigern, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Das Obergericht prüfte in Anwendung des dargelegten Massstabs, ob gestützt auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführenden hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner bestehen. Der Verfahrensgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht ist auf diese Frage beschränkt (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). In ihrer Beschwerdeschrift gehen die Beschwerdeführenden indessen darüber hinaus. So machen sie Verfehlungen von nicht näher bezeichneten Behördenmitgliedern bei der Behandlung des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung, der ORS Group und der Schweizer Polizei im Allgemeinen geltend, ohne darzulegen, dass es die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise unterlassen hätte, sich mit diesen Punkten zu befassen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Auch das Versäumnis der Staatsanwaltschaft II, die Videoaufnahmen des RKZ Urdorf vor ihrer automatischen Löschung nach sieben Tagen beizuziehen, kann offensichtlich nicht der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegnern angelastet werden. Auf die betreffenden Ausführungen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Unter dem Titel "Sachverhalt" enthält die Beschwerdeschrift eine Liste mit stichwortartig formulierten Vorbringen, die jedoch keine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellen und aus denen auch nicht hervorgeht, dass das Obergericht den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unrichtig festgestellt hätte und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Die betreffenden Vorbringen geben keinen Anlass, von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen.
7.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Obergericht habe die Durchsuchung des Autos mit der unzutreffenden Behauptung gerechtfertigt, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht überprüfbar gewesen. Allerdings habe er einen Führerschein vorgelegt. Eine unmittelbare Gefahr habe zudem nicht bestanden. Auch sei es unzulässig gewesen, das Auto an einen anderen Ort zu fahren. Weiter habe die Festnahme des Beschwerdeführers auf einem unzulässigen Motiv beruht. Videobeweise würden nämlich zeigen, dass die Beamten diskutiert hätten, ihn festzunehmen, falls er sich weigere, die Aufnahmen zu löschen. Dies weise auf ein Vergeltungsmotiv zur Unterdrückung von Beweisen hin.
7.2. Aus dem angefochtenen Entscheid und der Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024, auf die das Obergericht in seiner Begründung verweist, geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach dem Betreten des RKZ Urdorf das dort geltende Verbot des Filmens, auf welches ein beim Eingang angebrachtes Schild hinweist, missachtete. Er habe mit dem Filmen auch dann nicht aufgehört, als er vom Personal noch mündlich auf das Verbot hingewiesen worden sei. Weiter habe er einem Angestellten Papiere entrissen und an die Scheibe geklopft, um Aufmerksamkeit einzufordern. Die Papiere habe er seiner Begleiterin übergeben.
Betreffend die Handlungen der in der Folge herbeigerufenen Polizei erwog das Obergericht, diese hätte die Identität und die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers vor Ort nicht hinreichend klären können, weil er sich nur mit einem Führerausweis und nicht mit einem von den Behörden anerkannten Reisedokument ausgewiesen habe und weil im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eine rechtskräftige Wegweisung eingetragen gewesen sei, während der Beschwerdeführer eingewendet habe, die Wegweisung sei wegen eines pendenten Wiedererwägungsgesuchs noch nicht rechtskräftig. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich zunehmend und schliesslich ultimativ geweigert habe, den Weisungen der Polizei nachzukommen und sich der weiteren Kontrolle zu unterziehen, was sich aus den von ihm und der Beschwerdeführerin angefertigten Videoaufnahmen ergebe und so auch in den Polizeirapporten dokumentiert worden sei. Aus diesen Gründen sei die Polizei berechtigt gewesen, einerseits das dem Beschwerdeführer zugeordnete Fahrzeug nach Ausweisen und Bewilligungen zu durchsuchen und ihn andererseits für weitere Abklärungen festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 21 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 [PolG; LS 550.1]). Die Anordnung der Zwangsmassnahmen sei demnach rechtmässig gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nie konkret geltend gemacht, dass dabei unnötig oder übermässig körperliche Gewalt angewendet worden wäre.
7.3.
7.3.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Verhalten und die (Eventual-) Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen (zum Ganzen: BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
7.3.2. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit in der Bildung oder Betätigung seines Willens zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter oder die Täterin mit Vorsatz handelt. Dies bedeutet, dass er bzw. sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines bzw. ihres Verhaltens, sein bzw. ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_305/2025 vom 24. September 2025 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
7.4. Art. 73 AIG regelt die kurzfristige Festhaltung von Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung darf die Person nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates, höchstens aber drei Tage festgehalten werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht bzw. nicht in substanziierter Weise, dass für seine Festhaltung eine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Damit bestehen in dieser Hinsicht keine Hinweise für ein strafbares Verhalten, auch wenn der Beschwerdeführer der Polizei sachfremde Motive unterstellt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, worauf sich die betreffende Behauptung bzw. der Hinweis auf angebliche Videobeweise konkret bezieht.
7.5. Indem die Polizei nach der Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten zum RKZ Urdorf zurückkehrte und sein Auto ebenfalls in die Nähe des Polizeipostens brachte, handelte sie objektiv gesehen im Interesse des Beschwerdeführers. Dass ihm dadurch ein Nachteil entstanden wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen macht er auch nicht genügend substanziiert geltend, dass er dagegen etwas eingewendet hätte. Hinreichende Anzeichen für Amtsmissbrauch oder Nötigung bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Damit kann offenbleiben, ob diese Massnahme auch aus polizeilichen Gründen bzw. deshalb gerechtfertigt war, weil das Auto nicht vor dem RKZ Urdorf stehen bleiben konnte. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
7.6. Weiter ist mit Blick auf die Durchsuchung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers festzuhalten, dass entgegen seiner Darstellung gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht eine blosse Identitätskontrolle, sondern auch eine solche der Aufenthaltsberechtigung in Frage stand. § 21 Abs. 2 PolG sieht insofern vor, dass die angehaltene Person verpflichtet ist, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen. Nachdem die Beschwerdegegner bzw. -gegnerin gestützt auf einen Eintrag im ZEMIS von einer rechtskräftigen Wegweisung ausgingen, gibt die Durchsuchung des Fahrzeugs vor diesem Hintergrund keinen Anlass, von hinreichenden Anzeichen einer (eventual-) vorsätzlichen Nötigung oder eines (eventual-) vorsätzlichen Amtsmissbrauchs auszugehen.
8.1. Weiter werfen die Beschwerdeführenden dem Obergericht vor, es habe die Rechtsprechung fehlerhaft angewendet, indem es das Filmen durch die Beschwerdeführerin als unrechtmässig erachtet habe. Das physische Eingreifen des Beschwerdegegners 3 und die Drohungen mit Festnahme seien unverhältnismässig gewesen. Das Obergericht bagatellisiere den Vorwurf der Körperverletzung (Schieben und Quetschen der Hand).
8.2. Das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zunächst die Personenkontrolle und die Verhaftung als Ganzes und ohne besonderen Fokus auf einzelne Polizeiangehörige gefilmt. Dies sei zulässig gewesen. Es sei nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, wenn der Beschwerdegegner 3 sich von seiner polizeilichen Tätigkeit abgewendet und auf sie zubewegt habe, um sie am Filmen zu hindern, und sich dadurch in den Fokus der Kamera begeben habe. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerin an der Ausübung der amtlichen Tätigkeit gehindert hätte, etwa durch verbales oder physisches Eingreifen oder durch passives Verhalten, indem sie bei einer Verlagerung des polizeilichen Interventionsorts nicht aus dem Weg gegangen wäre. Solches sei aber auf den Videoaufnahmen weder ersichtlich noch hörbar. Vielmehr mache es den Anschein, dass der Beschwerdegegner 3 mit seiner mehrfachen Aufforderung «Handy weg!» einzig die Videoaufzeichnung der Personenkontrolle und Verhaftung verhindern wollte, weil er und auch die Beschwerdegegnerin 1 eine solche Aufzeichnung für verboten hielten. Dies ergebe sich aus deren Äusserungen wie «Don't film us», «You are not allowed to filming!», «Filming is forbidden», «We don't touch you, it's just that you record it». Selbst wenn die Aufforderung rechtswidrig gewesen wäre, folge daraus nicht zwingend, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 3 strafrechtlich relevant wäre. Er habe zur Unterbindung des Filmens die Kameralinse abgedeckt und allenfalls das Mobiltelefon und die Hand der Beschwerdeführerin berührt, es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sie darüber hinaus nach hinten gestossen und ihre Hand fest drückend umfasst hätte. Zudem hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 die Beschwerdeführerin später weiterfilmen lassen und ihr das Mobiltelefon nicht weggenommen. Sie hätten sie auch nicht, wie zwischenzeitlich in Aussicht gestellt, auf den Polizeiposten mitgenommen. Sie seien davon ausgegangen, dass das Filmen verboten gewesen sei, weshalb sie dessen Unterbinden als rechtmässige Amtshandlung betrachtet hätten. Hierfür habe der Beschwerdegegner 3 mit der physischen Abdeckung der Linse das mildeste Mittel angewendet, bei dem auch ein Berühren des Mobiltelefons und der Hand der Beschwerdeführerin verhältnismässig und deshalb gerechtfertigt gewesen wäre. Folglich bestünden keine minimalen objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 3 den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs oder der Nötigung erfüllt hätte.
8.3. Die Feststellungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdegegner 3 möglicherweise das Mobiltelefon und die Hand der Beschwerdeführerin berührt habe, jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er sie gestossen oder ihre Hand fest drückend umfasst hätte, betreffen den Sachverhalt. Die Feststellung des Sachverhalts kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG insbesondere dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Mit ihrem Hinweis, das Obergericht bagatellisiere den Vorwurf der Körperverletzung, zeigt die Beschwerdeführerin allerdings nicht auf, dass diese Voraussetzung erfüllt wäre. Dies geht auch nicht aus der betreffenden, von der Beschwerdeführerin selbst aufgenommenen Filmsequenz hervor. Damit gibt es insoweit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Körperverletzung bzw. Tätlichkeit (Art. 123 und 126 StGB).
8.4. Nicht zu überzeugen vermag allerdings die Schlussfolgerung des Obergerichts, betreffend das Verhalten der Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin gebe es auch keine hinreichenden Anzeichen für Nötigung oder Amtsmissbrauch. Gestützt auf seine insofern überzeugenden Ausführungen war es der Beschwerdeführerin erlaubt, die Polizei auf die betreffende Weise zu filmen (aus angemessener Distanz und ohne Behinderung der polizeilichen Tätigkeit). Die Polizei forderte folglich die Beschwerdeführerin auf, ein ihr erlaubtes Tun zu unterlassen. Zudem blieb es nicht bei einer einfachen Aufforderung, vielmehr wurde der Beschwerdeführerin mehrfach befohlen, das Mobiltelefon zu versorgen. Diesen Befehlen wurde einerseits physisch durch das Abdecken der Kamera und andererseits verbal durch das Androhen der Festnahme Nachdruck verliehen. Gemäss dem in den Akten befindlichen Transkript der Videoaufnahme sagte der Beschwerdegegner 3: "You have to follow the order of the police, otherwise I have to take you to the police station!" Auch wenn diese Drohung in der Folge nicht wahrgemacht wurde, bestehen insgesamt zumindest gewisse Hinweise auf eine (versuchte) Nötigung oder einen (versuchten) Amtsmissbrauch (vgl. Urteil 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.3 und 6.2). Das Obergericht hat insoweit die Ermächtigung zu Unrecht nicht erteilt. Ob die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente (vgl. zu Letzteren Urteil 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4 mit Hinweisen) tatsächlich erfüllt sind, wird in einem Strafverfahren zu prüfen sein.
8.5. Da noch nicht hinreichend geklärt ist, wie sich die einzelnen an der Polizeiintervention Beteiligten verhalten haben, kommt gegebenenfalls Mittäterschaft oder Teilnahme (Art. 24 f. StGB) in Betracht. Die Ermächtigung ist deshalb hinsichtlich aller (Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegner 2-4) zu erteilen (vgl. Urteil 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.3.3).
9.1. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, da die Polizisten nach der Festnahme des Beschwerdeführers dessen Auto durchsucht und auf einen anderen Parkplatz gefahren hätten, habe eine plausible Gelegenheit für den Diebstahl der Tasche der Beschwerdeführerin bestanden. Ein dokumentiertes Beschlagnahmeprotokoll fehle und das Bitten der Beschwerdeführerin, ihre Habseligkeiten zu sichern, seien ignoriert worden. Sie habe am 6. März 2024 gemerkt, dass ihre Tasche fehle und dies in ihrem Strafantrag vom gleichen Tag der Staatsanwaltschaft gemeldet. Dabei habe sie einen Bankbeleg eingereicht, der eine Barabhebung über Fr. 1'000.-- am 1. März 2024 bestätige. Das Obergericht habe dieses Beweismittel in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen.
9.2. Das Obergericht hielt in dieser Hinsicht unter anderem fest, als die Polizei weggefahren sei und den Beschwerdeführer auf den Polizeiposten gebracht habe, sei die Beschwerdeführerin beim Fahrzeug, dessen Fahrertür offen gewesen sei, zurückgeblieben. Entgegen ihrer Behauptung habe sie zudem die Barabhebung über Fr. 1'000.-- nie belegt. Anhaltspunkte, welche die Behauptung eines Diebstahls stützen würden, gebe es keine.
9.3. Was die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zunächst ist unplausibel, dass sie sich um den Verbleib einer Handtasche mit derart wertvollem Inhalt erst zwei Tage später gekümmert haben will. Dass ihr Bitten, ihre Habseligkeiten zu sichern, ignoriert worden seien, geht aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zudem nicht hervor und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern darin eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegen sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Insbesondere macht sie weder geltend, Derartiges im kantonalen Verfahren jemals vorgebracht zu haben, noch legt sie konkret dar, wann und wem gegenüber sie diese angebliche Bitte geäussert haben will. Schliesslich enthält ihre Strafanzeige vom 6. März 2024 zwar eine Liste mit Beilagen inklusive inhaltlicher Beschreibung, diese Liste enthält jedoch keinerlei Hinweise auf einen Beleg für eine Barabhebung. Die Beschwerdeführenden erheben in diesem Zusammenhang den Vorwurf der willkürlichen Beweiserhebung. Sie behaupten, die Beschwerdeführerin habe der Staatsanwaltschaft am 6. März 2024 einen Bankbeleg eingereicht, der den Bargeldbezug vom 1. März 2024 belege, und verweisen dabei auf das Aktenstück 3/D1/6/9/3/8/4. Dieser Verweis ist indessen falsch. Beim betreffenden Aktenstück handelt es sich um mehrere behördeninterne Schreiben, in denen keine Rede ist vom angeblichen Bankbeleg. Die Beschwerdeführenden vermögen somit keine Hinweise auf eine willkürliche Beweiserhebung bzw. auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzubringen. Wenn das Obergericht vor diesem Hintergrund davon ausging, es gebe keine hinreichenden Anzeichen für einen Diebstahl, verletzte es kein Bundesrecht.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne der obigen Erwägungen (Erwägung 8) zu erteilen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist keine Vorverurteilung verbunden. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner stehen unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht lediglich darum, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe im dargelegten Umfang näher abgeklärt werden. Die Beschwerdeführenden stellen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist dieses gutzuheissen, soweit es nicht aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 66 Abs. 4 BGG trägt die teilweise unterliegende Beschwerdegegnerschaft ebenfalls keine Gerichtskosten (vgl. Urteil 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 9.3). Den Parteien sind schliesslich keine nach Art. 68 BGG zu ersetzenden Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne der Erwägungen erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold