Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_12/2025
Urteil vom 13. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2024 (AK.2024.549-AK, AK.2024.550-AK, AK.2024.598-AK).
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete am 24. Oktober 2024 bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen seine Beiständin B., gegen C., die Beiständin seiner Geschwister D.________ und E., sowie gegen Mitarbeitende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Toggenburg. Er wirft diesen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit seiner vorsorglichen Unterbringung im Jugendheim U. und der Fremdplatzierung seiner Geschwister vor. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
B.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt nebst Weiterem sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Ermächtigung. Das kantonale Untersuchungsamt, die Anklagekammer und die KESB Toggenburg verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg sowie die beiden Beiständinnen, B.________ und C., verweisen auf ihre Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 5. November 2024 und weisen darauf hin, dass C. von der Anklagekammer nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden sei und in ihrer Funktion als ehemalige Beiständin der Geschwister des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zu diesem hatte. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerschaft zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Der minderjährige Beschwerdeführer (Jahrgang 2010) ist grundsätzlich berechtigt, selbständig Beschwerde zu erheben, zumal er in seinen höchstpersönlichen Rechten betroffen ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP [SR 273] sowie Art. 16 und Art. 19c Abs. 1 ZGB; vgl. Urteile 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 2.1; 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 1.1). Er ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG insoweit zur Beschwerde legitimiert, als er durch die Straftatbestände, die er der Beschwerdegegnerschaft zur Last legt, potenziell direkt betroffen ist (vgl. dazu Urteile 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3; 1C_602/2022 vom 24. März 2023 E. 1.3). Hinsichtlich des angezeigten Amtsmissbrauchs in Bezug auf die ihm gegenüber angeordneten Massnahmen (vorsorgliche Unterbringung) bzw. allenfalls zu Unrecht unterlassenen Anordnungen (Schutzmassnahmen gegenüber seinem Vater) seiner Beiständin und der KESB Mitarbeitenden ist er als potenziell Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Inwieweit der Beschwerdeführer auch als Vertreter weiterer Familienmitglieder zur Beschwerde berechtigt ist bzw. durch Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin seiner Geschwister (C.________) unmittelbar in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt sein kann, ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht zu vertiefen.
1.4. Vorliegend erscheint es unter Würdigung der gesamten Umstände nicht geboten, dem minderjährigen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BGG von Amtes wegen eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuordnen. Für das Bundesgericht ist selbst nach Durchsicht sämtlicher vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht erkennbar, inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel ist und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse.
Neben dem Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerschaft unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zahlreiche weitere Anträge.
2.1. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Letzteres ergibt sich aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand somit verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). So sind neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren denn auch unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die beiden Beiständinnen, B.________ und C., sowie die Mitarbeitenden der KESB Toggenburg. Auf darüber hinausgehende Anträge des Beschwerdeführers kann von vornherein nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für sein Ersuchen, ein Strafverfahren gegen die Beiständin F. zu eröffnen; jedenfalls soweit diese nicht als Mitarbeiterin der KESB Toggenburg bereits Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt auch sein Antrag auf Ersatz des Schadens, der die Beistandspersonen und die KESB ihm und seiner Familie beigefügt haben sollen. Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, zusammen mit seinen Geschwistern zu seiner Mutter nach Hause zurückzukehren bzw. zumindest sofort jedes Wochenende bei ihr verbringen zu dürfen, nachvollziehbar ist, liegen diese Begehren ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens. Insoweit kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Solche Anträge wären im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen und das korrekte Mittel zur Überprüfung des Handelns der KESB Toggenburg wäre die Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Art. 41ter des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG; sGS 951.1]; Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 24. April 2012 zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG-KES/SG; sGS 912.5]; vgl. E. 3.5 hiernach). Es wird Aufgabe der Verwaltungsrekurskommission und allenfalls der weiteren Rechtsmittelinstanzen (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen [Art. 28 EG-KES/SG]) sein, die an sich durchaus verständlichen Anliegen des Beschwerdeführers im entsprechenden Verfahren bzw. die Entscheide der KESB Toggenburg auf deren Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Ihm ist im hängigen Kindesschutzverfahren eine Kindesvertretung (G.________) angeordnet worden, welche über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu informieren sein wird.
2.2. Nicht stattzugeben ist schliesslich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung seiner Geschwister, seiner Mutter und von Rechtsanwältin H.________. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht grundsätzlich einer reinen Rechtskontrolle verpflichtet ist und in der Regel nicht selber Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (vgl. BGE 142 II 243 E. 2.4; 133 IV 93 E. 3.4.2), ist auch nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Erkenntnisse von den beantragten Zeugenanhörungen für das vorliegende Ermächtigungsverfahren zu erwarten wären.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob genügend Hinweise für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner vorliegen. Der Beschwerdeführer wirft ihnen Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit seiner vorsorglichen Unterbringung im Jugendheim U.________ und der Fremdplatzierung seiner Geschwister vor.
3.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen, ausser bei den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden, nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nicht jeder behördliche Fehler begründet indes die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteil 1C_1/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2 mit Hinweis).
3.2. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihr oder ihm das Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft ihres oder seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die mit Zwangsgewalt ausgestattete Beamte bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführen; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die die Täterin oder der Täter kraft ihres oder seines Amtes, in Ausübung der hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa; Urteil 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen; zum Amtsmissbrauch durch Unterlassung vgl. Urteil 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3 und 5.3 mit Hinweisen auf Literatur). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat das geforderte Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner verneint. Insbesondere bestünden in subjektiver Hinsicht keinerlei konkreten Hinweise auf eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht der Beschwerdegegnerschaft, was aber der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) voraussetze. Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorwürfe des gewalttätigen Verhaltens seines leiblichen Vaters, I.________, und die Behauptung, diese seien von der Beschwerdegegnerschaft ignoriert worden, führten nicht zum Schluss, diese hätte sich strafbar gemacht. Die Soziale Fachstelle Unteres Toggenburg habe in ihrer Stellungnahme festgehalten, die Angst des Beschwerdeführers vor seinem Vater sei stets ernst genommen und sein Wunsch, keinen Kontakt zum diesem pflegen zu wollen, akzeptiert worden.
3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KESB sowie die Beistandspersonen würden ihr Amt missbrauchen, indem sie anstatt ihm, seinen Geschwistern und seiner Familie zu helfen, entgegen ihren Interessen handeln würden. Seit Jahren seien ihre Rechte auf körperliche Unversehrtheit, Schutz vor Verfolgung und Diskriminierung, auf Partizipation, Verhältnismässigkeit der Massnahme und Menschenwürde systematisch missachtet worden. Die KESB und die Beistandspersonen hätten es trotz Aufforderung unterlassen, Schutzmassnahmen gegen seinen gewalttätigen und pädophilen Vater zu ergreifen. Stattdessen hätten sie ihn und seine Geschwister aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter in Heimen fremdplatziert. Diese Massnahmen dienten nicht dem Wohl der Familie, sondern fügten ihnen erheblichen Schaden zu. Er wolle endlich wieder zurück zu seiner Mutter.
3.5. Es ist zwar durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fremdplatzierung und jener seiner Geschwister nicht einverstanden ist, er unter der äusserst belastenden Situation leidet und zu seiner Mutter nach Hause zurückkehren möchte. Dies begründet aber keinen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht. Schliesslich ist es auch nicht die (primäre) Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die richtige Ausführung eines kindesschutzrechtlichen Auftrags zu überprüfen. Dafür stehen vielmehr die entsprechenden Rechtsbehelfe im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Verfügung (vgl. Art. 419 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie Art. 450 ZGB). Es ist Sache der KESB oder allenfalls der zuständigen Rechtsmittelbehörden (Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Kantonsgericht des Kantons St. Gallen und II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts), im zivilrechtlichen Verfahren zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner den ihnen übertragenen Auftrag korrekt, angemessen und nach den im Bereich des Kindesschutzrechts geltenden gesetzlichen Normen umgesetzt haben (vgl. Urteil 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.3; E. 2.1 hiervor). Insbesondere ist in diesem Verfahren - und nicht im vorliegenden Ermächtigungsverfahren - abschliessend zu klären, ob die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers und seiner Geschwister rechtmässig war und ob die Beistandspersonen und die Mitarbeitenden der KESB es zu Unrecht unterlassen haben, Schutzmassnahmen gegen dessen Vater anzuordnen.
Ein Verhalten der Beschwerdegegnerschaft, das den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllen könnte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn sich die Beiständinnen und die Mitarbeitenden der KESB unrechtmässig verhalten haben sollten, bedarf es in subjektiver Hinsicht zumindest eines eventualvorsätzlichen Vorgehens, damit der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB überhaupt erfüllt sein kann. Daran fehlt es etwa, wenn die Amtsperson im Glauben handelt, sie übe ihre Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Urteil 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3). Darüber hinaus setzt der Amtsmissbrauch eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht der Beschwerdegegnerschaft voraus. Mit der Vorinstanz liegen jedoch keine Hinweise vor, die auf eine solche Vorteils- oder Nachteilsabsicht der Beschwerdegegnerschaft schliessen lassen würde. Vorliegend besteht in strafrechtlicher Hinsicht somit kein Anfangsverdacht gegenüber den Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegnern, welcher die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch rechtfertigen könnte. Der angefochtene Entscheid beruht hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs demnach weder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung noch ist er sonstwie bundesrechtswidrig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, der Kindesvertretung und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier