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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_111/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_111/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
30.01.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_111/2025

Urteil vom 30. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Müller, nebenamtlicher Bundesrichter Mecca, Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________,
  2. B.________, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Pletscher,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Einwohnergemeinde Arlesheim, Domplatz 8, 4144 Arlesheim.

Gegenstand Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. November 2024 (810 24 1).

Sachverhalt:

A.

A.________ und B.________ ersuchten den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 30. August 2023 um die Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen entlang des Stichsträsschens "Auf der Höhe", insbesondere des "Hauses Kaelin" samt Gartenanlage, als Ensemble und Teil der anthroposophischen Kolonie rund um das Goetheanum, sowie um deren Aufnahme in das Inventar der kantonalen Kulturdenkmäler. Der Regierungsrat trat auf das Gesuch mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 nicht ein mangels Nachweises eines schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellerinnen.

B.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hat die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. November 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2025 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. Der Regierungsrat sei anzuweisen, auf das Gesuch um Unterschutzstellung einzutreten und die Schutzwürdigkeit namentlich genannter anthroposophisch geprägter Wohnhäuser und Gärten umfassend abklären zu lassen und gegebenenfalls einzeln oder in ihrer Gesamtheit unter kantonalen Schutz zu stellen oder sonstige gebotene Schutzmassnahmen zu treffen. Eventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen an den Regierungsrat, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdeführerinnen brächten weitgehend dieselben Argumente vor wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb fraglich sei, ob es sich dabei nicht um blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil handle. Auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdebegründung werde daher verzichtet. Die Beschwerdeführerinnen reichen dazu eine Stellungnahme ein, in deren Rahmen sie an ihren Beschwerdeanträgen festhalten. Der Regierungsrat hält an seinen Ausführungen fest und verzichtet im Übrigen auf eine Stellungnahme, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind dort mit ihren Anträgen unterlegen und als Gesuchstellerinnen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Legitimation der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihres Ersuchens um Unterschutzstellung benachbarter Gebäude und Gärten. Soweit sie darüber hinaus das im Kanton Basel-Landschaft vorgesehene (Rechtsmittel-) Verfahren betreffend Unterschutzstellung beanstanden, geht dies über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

1.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist mit den Anträgen und deren Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen hingegen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführenden bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vorliegend äusserte sich einzig der Regierungsrat zur Beschwerde, wobei er aufgrund der seines Erachtens bloss appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf verzichtete, zur Beschwerdebegründung (inhaltlich) Stellung zu nehmen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen vor diesem Hintergrund veranlasst sehen konnten, die Begründung ihrer Beschwerde inhaltlich zu ergänzen, erschliesst sich nicht. Auf den Vorwurf der bloss appellatorischen Kritik nehmen sie nicht explizit Bezug. Vielmehr schreiben sie ausdrücklich, dass sie ergänzende Feststellungen treffen würden. Insofern kann die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 2. Juni 2025 im Folgenden nicht berücksichtigt werden.

Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht geltend gemacht werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts) prüft das Bundesgericht jedoch nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 142 V 577 E. 3.2; 140 II 141 E. 8).

Einzugehen ist zunächst auf die von den Beschwerdeführerinnen gerügten Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1. Die Vorinstanz erwog unter Ziffer 5.7, bei den Bestimmungen des Übereinkommens vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (Granada-Übereinkommen; SR 0.440.4) handle es sich um Gesetzgebungsaufträge. Auch wenn die im Denkmalschutz anwendbaren Normen im Einklang mit dem Granada-Übereinkommen auszulegen seien, seien dessen Bestimmungen nicht direkt anwendbar. Für die Vorinstanz bestand damit keine Veranlassung, auf die gerügten Verletzungen des Granada-Übereinkommens einzugehen. Der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör, insbesondere die daraus abgeleitete Begründungspflicht, wurde dadurch nicht verletzt, geht doch aus dem angefochtenen Urteil hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Die Beschwerdeführerinnen machen denn auch nicht geltend, dass ihnen eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht gewesen wäre, was mit Blick auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde auch nicht erkennbar ist.

3.2. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5.6 des angefochtenen Urteils dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach das bundesgerichtliche Urteil 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009 im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Im Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen das bundesgerichtliche Urteil anders interpretieren und mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht einverstanden sind, liegt keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch in diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführerinnen im Übrigen nicht vor, sie hätten das vorinstanzliche Urteil nicht sachgerecht anfechten können.

Umstritten ist, ob der Regierungsrat auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Unterschutzstellung benachbarter Gebäude und Gärten hätte eintreten müssen.

4.1.

4.1.1. Der Regierungsrat trat auf das Gesuch gestützt auf § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175) mangels schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerinnen nicht ein, was die Vorinstanz auch unter dem Blickwinkel von Art. 33 Abs. 2 RPG (SR 700) und der Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG bestätigte. Die Vorinstanz erwog, Streitgegenstand sei hier nicht ein bestimmtes Bauvorhaben, sondern der Schutz von Kulturgütern. Der Schutz anthroposophisch geprägter Bauten und Anlagen in Arlesheim (und Dornach) als Kulturdenkmäler sei ein gesellschaftliches Anliegen und beschlage die Interessen der Bevölkerung unabhängig vom Wohnort interessierter Personen. In der Nicht-Unterschutzstellung könne höchstens ein mittelbares Interesse erblickt werden, aber kein unmittelbares, wie es ein schutzwürdiges Interesse erforderte.

4.1.2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, bloss gesellschaftliche Interessen zu verfolgen, und machen geltend, als Bewohnerinnen der mit anthroposophischen Bauten, Gärten und viel Natur geprägten Gegend hätten sie ein erhebliches persönliches Interesse am Erhalt der hohen Wohn- und Siedlungsqualität. Die mit dem Unterschutzstellungsgesuch beantragte Schutzwürdigkeitsabklärung vergrössere die Chancen auf den Erhalt der hohen Wohn- und Siedlungsqualität in ihrer Wohngegend. Das angefochtene Urteil verletze die Regeln des fairen Verfahrens und das (formelle) Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sowie die in Art. 33 Abs. 2 RPG garantierten Mindestanforderungen an den kantonalen Rechtsschutz. Gleichzeitig habe die Vorinstanz § 25 Abs. 2 VwVG/BL sowie die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 9. April 1992 über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG/BL; SGS 791) willkürlich angewendet.

4.2.

4.2.1. In § 25 VwVG/BL ist vorgesehen, dass die Behörde das Verfahren auf Erlass einer Verfügung auf Begehren oder von Amtes wegen durchführt (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird (Abs. 2). Fehlt ein solches, tritt die Behörde auf das Begehren nicht ein (Abs. 3).

Gemäss Art. 33 RPG sieht das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Abs. 2). Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Abs. 3 lit. a). Gleiches ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 BGG (Grundsatz der Einheit des Verfahrens).

4.2.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressatin, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem muss sie einen eigenen, praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (zum Ganzen: BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteile 1C_456/2024 vom 28. Mai 2025 E. 4.4; 1C_129/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.3).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr schutzwürdiges Interesse einzig mit der Schutzwürdigkeit der von ihrem Gesuch betroffenen Bauten und Gärten sowie mit der Erhaltung der hohen Wohn- und Siedlungsqualität ihrer Wohngegend. Bei Ersterem handelt es sich um ein Interesse der Allgemeinheit. Inwiefern die Unterschutzstellung der fraglichen Bauten und Gärten ihren eigenen Interessen dienen sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, es handle sich dabei nicht um ein gesellschaftliches, sondern um ein persönliches Interesse. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Gesuch beabsichtigen, die geltend gemachte hohe Wohn- und Siedlungsqualität zu erhalten, erschliesst sich aus ihrer Beschwerdebegründung nicht, inwiefern ihnen im Fall einer Unterschutzstellung insofern ein praktischer Nutzen entstehen würde. So zeigen die Beschwerdeführerinnen namentlich nicht auf, dass die vorgebrachte hohe Wohn- und Siedlungsqualität im Fall einer Nichtunterschutzstellung nicht gewahrt wäre bzw. ihnen in diesem Fall ein konkreter Nachteil entstehen würde. Dies geht auch daraus nicht hervor, dass "insbesondere die intakten Anthroposophen-Häuser und -Gärten [...] das Orts- und Landschaftsbild der Gegend Auf der Höhe prägen und Garanten für die hohe Wohn- und Siedlungsqualität sind", dass "ohne Unterschutzstellung unmittelbar [eine] Beeinträchtigung der hohen Wohn- und Siedlungsqualität [droht]" oder dass "die Schutzwürdigkeitsprüfung erfolgen [muss], ehe die von Kommissionen angesprochenen Häuser abgebrochen und Gärten überbaut [werden]". Dass sie zu einer der unter Schutz zu stellenden Liegenschaften in einer Entfernung von nur 4.5 m wohnen und uneingeschränkte Sichtverbindung haben, begründet für sich allein ebenfalls keine Legitimation. Entgegen der offenbar von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Auffassung lässt sich die Legitimation in einem selbstständigen Unterschutzstellungsverfahren auch nicht damit begründen, dass die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren zu bejahen wäre. Das Vorliegen der Legitimation ist für jedes Verfahren gesondert zu prüfen. Nach diesen Ausführungen erübrigt sich die Durchführung des von den Beschwerdeführerinnen beantragten Augenscheins.

4.3.2. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerde auch anhand des bundesgerichtlichen Urteils 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009. In jenem Fall haben die Eigentümer eines Grundstücks um einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit eines sich auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes ersucht. Da die daraufhin verfügte vorsorgliche Schutzmassnahme nicht rechtzeitig verlängert wurde, beschloss der Stadtrat Zürich, das fragliche Gebäude und dessen Umgebung werde nicht unter Denkmalschutz gestellt; der Anspruch auf Unterschutzstellung sei verwirkt. Dagegen gelangte die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz bis vor Bundesgericht. Dieses erwog, der Nicht-Unterschutzstellungsentscheid müsse aus Gründen des Drittrechtsschutzes den zur Anfechtung legitimierten Nachbarn und Vereinigungen in geeigneter Weise mitgeteilt werden (z.B. mittels Publikation), damit diese von ihren Rechten Gebrauch machen und diesen Entscheid materiell anfechten könnten (vgl. auch Urteil 1C_86/2019 vom 3. Juni 2019 E. 3). Entgegen der offenbar von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Auffassung kann daraus nicht abgeleitet werden, dass alle Nachbarinnen und Nachbarn - unabhängig namentlich von einem schutzwürdigen Interesse - zur Anfechtung eines Nicht-Unterschutzstellungsentscheids legitimiert wären. Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die zur Anfechtung legitimierten Personen die Möglichkeit erhalten müssten, den Rechtsmittelweg zu beschreiten (zit. Urteil E. 3.1) bzw. dass die zur Anfechtung legitimierten Nachbarn von ihren Rechten Gebrauch machen und den Entscheid materiell anfechten können müssten (zit. Urteil E. 3.3). Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass es im genannten Urteil letztlich um das Beschwerderecht einer Heimatschutzorganisation ging, wobei sie auf § 25 DHG/BL verwies, in dem ein solches ebenfalls vorgesehen sei. Demnach vermögen die Beschwerdeführerinnen auch mit diesem Argument keine bundesrechtswidrige Anwendung von § 25 Abs. 2 VwVG/BL darzutun.

4.3.3. Mit den Bestimmungen des DHG/BL setzte sich die Vorinstanz auseinander und erwog, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung seien der Regierungsrat, die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft die Akteure im Unterschutzstellungsverfahren. Ein Antragsrecht von weiteren Personen oder Institutionen sei nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen als Mieterinnen und Nachbarinnen verfügten gestützt auf das DHG/BL über kein Antragsrecht. Mit ihrer Rüge der willkürlichen Anwendung der Bestimmungen des DHG/BL, die Hinweise zum Recht enthielten, eine Schutzwürdigkeitsprüfung und Unterschutzstellung zu beantragen, ein Antragsrecht von Dritten indes nicht ausschlössen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz das DHG/BL in bundesrechtsverletzender Weise angewendet haben soll (vgl. oben E. 2). Mit Blick darauf, dass der Regierungsrat die Legitimation der Beschwerdeführerinnen gestützt auf § 25 VwVG/BL geprüft und mangels schutzwürdigen Interesses verneint hat, trifft jedenfalls nicht zu, dass er ein Antragsrecht von Nachbarinnen und Nachbarn oder von Vereinigungen von Vornherein ausschliesst, wie die Beschwerdeführerinnen monieren.

4.3.4. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter einen Verstoss gegen Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 1 Granada-Übereinkommen, weil die Vorinstanz insbesondere § 25 VwVG/BL nicht völkerrechtskonform ausgelegt habe. Wie bereits die Vorinstanz erwog, richten sich die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens nicht an die rechtsanwendenden Behörden, weshalb eine kantonale Verfügung im Einzelfall nicht unmittelbar wegen Verletzung des Granada-Übereinkommens angefochten werden kann (vgl. BGE 147 I 308 E. 5.2; Urteil 1C_572/2022 vom 2. November 2023 E. 4.1). Daraus, dass die für die Gesetzgebung massgebliche Auslegung des Völkerrechts gegebenenfalls auch im Einzelfall im Rahmen der völkerrechtskonformen Rechtsanwendung vorfrageweise zu beachten ist, können die Beschwerdeführerinnen vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie gehen fehl in der Annahme, dass infolgedessen eine allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmung über das Beschwerderecht so ausgelegt werden müsste, dass auch Nachbarinnen und Nachbarn allfälliger Kulturgüter im Sinne des Granada-Übereinkommens zwingend zur Gesuchstellung berechtigt wären.

4.4. Nachdem das angefochtene Urteil vor Art. 33 RPG und vor § 25 VwVG/BL in Verbindung mit Art. 9 BV standhält, ist eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) zu verneinen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen denn auch nicht auf, inwiefern ihnen gestützt auf diese Verfassungsbestimmungen Ansprüche zustehen, die über Art. 33 RPG und § 25 VwVG/BL hinausgehen, womit sie den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nachkommen (vgl. oben E. 2).

Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Nachdem das vorliegende Urteil am selben Tag ergeht wie das Urteil betreffend Baugesuch (1C_298/2024), erübrigt es sich, auf die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Verletzung des Koordinationsgrundsatzes (Art. 25a RPG) einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, der Einwohnergemeinde Arlesheim und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

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