Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_103/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_103/2025, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
08.09.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_103/2025

Urteil vom 8. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus,

Gemeinde Glarus Süd, Alte Landstrasse 25, 8756 Mitlödi.

Gegenstand Rechtsverzögerung; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 16. Januar 2025 (VG.2024.00102).

Erwägungen:

Die A.________ AG ersuchte die Gemeinde Glarus Süd im Oktober 2023 um Einsicht in sämtliche Akten der letzten fünf Jahre, die im Zusammenhang mit der Rutschung der Wagenrunse bedeutsam sein könnten. Die Gemeinde gewährte der A.________ AG zunächst teilweise Einsicht, lehnte am 12. Januar 2024 einen weitergehenden Zugang zu den amtlichen Dokumenten aber ab. Dagegen gelangte die A.________ AG am 9. Februar 2024 an den Regierungsrat des Kantons Glarus, der die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) überwies. Am 9. August 2024 ersuchte die A.________ AG das DBU, bis Ende August 2024 einen Entscheid zu erlassen. Am 5. Oktober 2024 erhob sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit Urteil vom 16. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte der A.________ AG die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--; Parteientschädigungen sprach es keine zu.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhob die A.________ AG am 19. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU (Rechtsbegehren 4) das Urteil aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und festzustellen, dass das DBU den Entscheid über ihre Beschwerde vom 9. Februar 2024 unrechtmässig verzögere (Rechtsbegehren 2). Zudem sei das DBU anzuweisen, innert eines Monats nach Zustellung des Urteils des Bundesgerichts in der Angelegenheit zu entscheiden (Rechtsbegehren 3). Das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Glarus Süd beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das DBU schloss auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Es verwies dabei unter anderem auf seinen in der Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangenen Beschwerdeentscheid vom 5. März 2025. Am 13. März 2025 ging beim Bundesgericht weiter eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2025 ein, mit der dieses auf eine erneute Rechtsverzögerungsbeschwerde der A.________ AG unter Verweis auf den Beschwerdeentscheid des DBU vom 5. März 2025 wegen fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten war. Mit Verfügung vom 20. März 2025 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten mit, nachdem das DBU entschieden habe, sei das vorliegende Beschwerdeverfahren wohl gegenstandslos geworden, und gab ihnen Gelegenheit, sich bis zum 10. April 2025 zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Mit Eingabe vom 21. März 2025 beantragte das DBU die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, unter Kostenfolge zu Lasten der A.________ AG. Diese beantragte mit Eingabe vom 25. März 2025, die Rechtsbegehren 2 und 3 ihrer Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt zu erklären. Hingegen hielt sie an den Rechtsbegehren 1 und 4 der Beschwerde fest, wobei sie unter anderem vorbrachte, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht hätte gutgeheissen werden müssen, weshalb ihr die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hätten auferlegt werden dürfen und ihr für dieses Verfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen. Innert der den Verfahrensbeteiligten in der Folge angesetzten Frist für eine allfällige Stellungnahme verzichtete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Begründung in seiner Verfügung vom 10. März 2025 auf eine Stellungnahme. Die Gemeinde Glarus Süd beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.________ AG. Diese liess sich in der darauf angesetzten Frist bis zum 22. August 2025 nicht mehr vernehmen.

3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Bei geltend gemachter Rechtsverweigerung oder -verzögerung wird praxisgemäss auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet (vgl. BGE 143 III 416 E. 1.4; 134 IV 43 E. 2.2; je mit Hinweisen). Gegen den angefochtenen Entscheid steht damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen.

3.2. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19. Februar 2025 nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Mit dem am 5. März 2025 ergangenen Entscheid des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) ist ihr Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache jedoch dahingefallen. Insoweit ist das vorliegende Verfahren daher gegenstandslos geworden, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt.

3.3. Nach der Rechtsprechung bleibt die Legitimation bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren erhalten, wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids entfällt. Die Überprüfung des Kostenentscheids kann aber nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. Daher kann in diesem Rahmen nur geltend gemacht werden, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Unterliegen in der Hauptsache bundesrechtswidrig (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.2; 117 Ia 251 E. 1b; Urteile 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.6; 1C_515/2021 vom 30. August 2022 E. 1.3; 1C_180/2009 vom 14. Oktober 2009 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar, dass ihr mit dem angefochtenen Entscheid die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden und ihr für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Sie begründet dies jedoch einzig damit, die Vorinstanz hätte ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. ihre entsprechenden Anträge gutheissen sollen. Dieses Vorbringen ist nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis gerade nicht zulässig, läuft es doch auf eine Überprüfung des vorinstanzlichen Hauptsachenentscheids hinaus. Insoweit ist die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es grundsätzlich mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, bis zum Abschluss des Schriftenwechsels am 17. Mai 2024 sei die Beschwerde beförderlich behandelt worden. Das DBU sei sodann offensichtlich bestrebt, die bei ihm anhängigen Beschwerden innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels zu behandeln, wobei es sich um eine Ordnungsfrist handle. Vor dem Hintergrund, dass das DBU eine Behandlungsdauer von sechs Monaten als angemessen erachte, könne in der bisherigen Verfahrensdauer noch keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Das DBU sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht um eine überdurchschnittlich komplexe Rechtsfrage handle und der Entscheid darüber spruchreif sei. Es sei daher gehalten, zeitnah einen Entscheid zu fällen, da eine Arbeitsüberlastung eine (weitaus) längere Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen vermöge.

4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz trage der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4) nicht oder nur ungenügend Rechnung. Bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände und Vorgänge liege eine unzulässige Rechtsverzögerung vor. Entscheidend sei dabei unter anderem, dass es sich bei der Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht um eine komplexe Rechtsfrage handle. Zudem sei der betreffende Entscheid für sie von "höchst dringlicher" Bedeutung und hätten die Glarner Behörden, insbesondere die Gemeinde Glarus Süd, sich entschieden, konsequent und systematisch gegen sie (und die B.________ AG) zu handeln, bzw. verzögerten sie konsequent das Verfahren und wollten den "Faktor Zeit" zu ihren Gunsten nutzen.

4.4. Vom Zeitpunkt des Abschlusses des Schriftenwechsels am 17. Mai 2024 bis zum Entscheid der Vorinstanz vergingen rund acht Monate, ohne dass das DBU über die bei ihm hängige Beschwerde betreffend Akteneinsicht entschieden hätte. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen, namentlich mit Blick darauf, dass es sich bei der Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs nicht um eine besonders komplexe Rechtsfrage handelt, als lang. Die Vorinstanz hat dies aber erkannt und vom DBU unmissverständlich einen raschen Entscheid angemahnt. Dass sie eine übermässig lange Verfahrensdauer im Entscheidzeitpunkt noch verneint hat, erscheint bei summarischer Prüfung insgesamt noch als vertretbar, auch wenn ein rascherer Entscheid des DBU wünschenswert gewesen wäre.

In der Hauptsache wäre die Beschwerde somit mutmasslich abzuweisen gewesen, hätte auf sie eingetreten werden können. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Entscheids ist sie, wie erwähnt, offensichtlich unzulässig. Damit ist die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 66 und 68 BGG). Eine solche Entschädigung steht auch den weiteren Verfahrensbeteiligten nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus, der Gemeinde Glarus Süd und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur

Zitate

Gesetze

7

BGG

  • Art. 68 BGG
  • Art. 71 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 89 BGG
  • Art. 93 BGG
  • Art. 108 BGG

BZP

  • Art. 72 BZP

Gerichtsentscheide

7