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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_611/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_611/2024, CH_BGer_001, 1C 611/2024
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_611/2024

Urteil vom 19. Dezember 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2024 (TB240061-O/U/MUL).

Sachverhalt:

A.

A.________ erstattete am 12. Juli 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Entführung. B.________ habe ihn in seiner Funktion als Staatsanwalt am 16. September 2022 zu Unrecht vorführen und in Haft nehmen lassen, obwohl kein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Die Sache wurde an die für Amtsdelikte zuständige Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich weitergeleitet, welche die Akten schliesslich dem Obergericht des Kantons Zürich überwies mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dabei beantragte sie, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich beschloss am 7. Oktober 2024, der Staatsanwaltschaft werde die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung) nicht erteilt.

B.

Gegen diesen Beschluss gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Oktober 2024 an das Bundesgericht und verlangt die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der obergerichtliche Beschluss vom 7. Oktober 2024 und Streitgegenstand bildet die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners. Auf die darüber hinausgehenden Anträge, Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht eingegangen. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten Schadenersatz für Zugtickets, Hostelkosten, Inlineskates, Laptop etc.

Der Beschwerdeführer verlangt die Aberkennung seiner Postulationsfähigkeit und Bestellung eines Rechtsbeistands nach Art. 41 BGG. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht die Partei auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen Platz; sie setzt die Postulationsunfähigkeit der beschwerdeführenden Person voraus, das heisst die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Kann die Partei verständlich machen, was sie mit dem Verfahren erreichen will, ist sie imstande, ihre Sache selbst zu führen (zum Ganzen: Urteil 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer formulierte bzw. formuliert diverse eigene Rechtsschriften mit Anträgen. Dies zeigt, dass er grundsätzlich in der Lage war und ist, seine Sache selbst zu führen. Er kann im Grundsatz verständlich machen, was er will. Es besteht daher kein Anlass, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 BGG einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.1. Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, C., seine frühere Partnerin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes, deren Vater sowie D., die ebenfalls einen gemeinsamen Sohn mit dem Beschwerdeführer habe, mittels WhatsApp-Nachrichten bedroht zu haben. Die vom Beschwerdeführer an D.________ gesendeten Nachrichten seien zweifelsohne bedrohlich und angsteinflössend gewesen. Die Staatsanwaltschaft sei damals daher zu Recht von einem dringenden Tatverdacht betreffend Drohung ausgegangen. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft offenbar das Vorliegen eines Haftgrundes vermutet, habe sie doch am 18. September 2022 einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Ersatzmassnahmen gestellt. Das Zwangsmassnahmengericht habe das Vorliegen von Haftgründen bejaht und ein Kontakt- und Rayonverbot gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Der Umstand, dass das hierauf angerufene Obergericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr verneint und die Beschwerde gutgeheissen habe, lasse die Vermutung nach dem Bestehen von Haftgründen nicht ex tunc dahinfallen. Die verfügte Vorführung und vorübergehende Festnahme des Beschwerdeführers sei daher nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner habe seine amtlichen Befugnisse somit nicht überschritten und sich nicht des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der Entführung oder einer anderen strafbaren Handlung schuldig gemacht.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz seine Vorbringen ignoriert habe. Damit kommt er der in diesem Zusammenhang bestehenden qualifizierten Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach. Abgesehen davon hat die Vorinstanz die für ihren Beschluss wesentlichen Punkte dargelegt, so dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sie war im Rahmen ihrer Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht gehalten, sich mit jeglichen (Partei-) Standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Indem der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen seine eigene Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Vorkommnisse im September 2022 sowie seine eigene Rechtsauffassung gegenüberstellt, vermag er weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung darzutun. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Vorinstanz von einer (nur) gegenüber D.________ geäusserten Drohung ausgegangen ist. Zudem erachtete die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht betreffend Drohung nicht aufgrund der Ereignisse nach dem 13. September 2022, sondern aufgrund der versendeten WhatsApp-Nachrichten als gegeben. Inwiefern die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände erfüllt sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer sodann nicht auf.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck

Zitate

Gesetze

8

BGG

  • Art. 41 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 106 BGG
  • Art. 108 BGG

BV

  • Art. 29 BV

Gerichtsentscheide

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